TE Vwgh Beschluss 2018/2/27 Ra 2016/05/0021

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Veröffentlicht am 27.02.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AWG 2002 §37 Abs4 Z4;
AWG 2002 §79 Abs2;
AWG 2002;
B-VG Art133 Abs4;
VStG §9 Abs2;
VStG §9;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision des T B in W, vertreten durch die Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11. Jänner 2016, Zl. VGW- 001/059/34829/2014-17, betreffend Übertretung des AWG 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1 Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien (im Folgenden: Magistrat) vom 3. November 2014 wurde dem Revisionswerber angelastet, es als verantwortlicher Beauftragter der S.-AG zu verantworten zu haben, dass diese Gesellschaft am 23. Juli 2014 in der näher bezeichneten genehmigten Abfallbehandlungsanlage in Wien

"1) die mit Bescheid vom 15.07.2011 zur Zahl ... genehmigte

maximale Lagermenge der Abfallart ‚Quecksilber, quecksilberhaltige Rückstände, Quecksilberdampflampen', Schlüsselnummer 35326, von 10 Tonnen in der Halle mit der Bezeichnung ‚Lager' um 75 Tonnen überschritten hat, obwohl diese Änderung gemäß § 37 Abs 4 AWG 2002 anzeigepflichtig gewesen wäre

2) die mit Bescheid vom 15.07.2011 zur Zahl ... vorgeschriebene Auflage Nr. 61, lautend

‚Die Lagerung und die Manipulation der Lampen und Bildschirme hat vor der Aufgabe in die Anlage so zu erfolgen, dass keine Beschädigung der Lampen und Bildschirme eintreten kann.'

insofern nicht eingehalten hat, als in der Lagerhalle mit der Bezeichnung ‚Gewerbeabfall' Sonderformen der Abfallart 35339 (Gasentladungslampen) in ‚Bigbags' zum Teil übereinander gelagert wurden, was keine bruchsichere Lagerung darstellt. Dies insbesondere, da in den unteren ‚Bigbags' ein Bruch der Lampen festgestellt werden konnte."

Wegen dieser beiden Verwaltungsübertretungen, und zwar zu Spruchpunkt 1) gemäß § 37 Abs. 4 Z 4 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002 iVm § 79 Abs. 2 Z 10 leg. cit. und zu Spruchpunkt 2) gemäß § 79 Abs. 2 Z 11 leg. cit. iVm der Auflage Nr. 61 des genannten Bescheides vom 15. Juli 2011, wurde über den Revisionswerber jeweils eine Geldstrafe von EUR 2.550,-- (für den Nichteinbringungsfall jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen und 9 Stunden) verhängt.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde (unter Spruchpunkt I.) die vom Revisionswerber gegen diesen Strafbescheid erhobene Beschwerde mit der Maßgabe, dass der letzte Satz der Tatumschreibung in Spruchpunkt 2) des Bescheides ("Dies insbesondere, da in den unteren ‚Bigbags' ein Bruch der Lampen festgestellt werden konnte.") zu entfallen habe, als unbegründet abgewiesen, (unter Spruchpunkt II.) der Revisionswerber zum Ersatz von näher bestimmten Kosten des Beschwerdeverfahrens verpflichtet und (unter Spruchpunkt III.) eine ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. 4 Der Magistrat erstattete eine Revisionsbeantwortung.

II.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

8 Nach ständiger hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 26.9.2017, Ra 2017/05/0201, mwN).

9 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

10 In Bezug auf die Tatanlastung der Überschreitung der genehmigten maximalen Lagermenge von 10 Tonnen in der Halle mit der Bezeichnung "Lager" bringt die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung unter Hinweis auf näher bezeichnete Beilagen des Genehmigungsbescheides vom 15. Juli 2011 (Tabellen und Beschreibung der Betriebsanlage mit einem "Lagerkonzept") im Wesentlichen vor, dass das Verwaltungsgericht diesen Bescheid unrichtig ausgelegt habe und sich aus diesen Beilagen, die Bestandteile des Genehmigungsbescheides seien, ergebe, dass maximale Lagermengen (bloß) für den Standort, nicht jedoch hinsichtlich der einzelnen Lagerorte festgelegt seien, zumal laut dem Lagerkonzept die Mengen bei Bedarf verändert werden könnten und eine Beschränkung von Lagermengen für die einzelnen Bereiche nur hinsichtlich des maximalen Energieinhalts bestehen sollte, was jedoch hinsichtlich der (hier in Rede stehenden) Abfälle SN (gemeint: Schlüsselnummer) 35326 nicht relevant sei, weil diese keinen Energieinhalt aufwiesen. Auch sei kein Grund ersichtlich, warum diese quecksilberhaltigen Abfälle mengenmäßig beschränkt sein sollten, weil diese keine Brandlast aufwiesen, und es werde daher das im Zusammenhang mit dem Lagerkonzept bestehende Schutzziel der Senkung der Brandlast durch die gelagerten Abfälle der SN 35326 nicht negativ beeinflusst. Die maximalen Lagermengen am Standort seien eingehalten worden. Im Genehmigungsbescheid sei keine Auflage enthalten, wonach "auch die maximalen Lagermengen der einzelnen Standorte" verbindlich sein sollten.

11 Dazu ist Folgendes auszuführen:

Mit dem genannten Bescheid vom 15. Juli 2011 wurde der S.-AG unter anderem die Genehmigung erteilt, die Abfallart SN 35326 (Abfallart: Quecksilber, quecksilberhaltige Rückstände, Quecksilberdampflampen) in der Anlage zwischenzulagern, wobei im Bescheid die Beilagen dazu (mit den Bezeichnungen 1 bis 83) zu Bescheidbestandteilen erklärt wurden. Damit wurden die Aussagen und Darstellungen in diesen Beilagen zum Bescheidinhalt (vgl. dazu etwa Hengstschläger/Leeb, AVG §59 Rz 94 f).

12 Nach den im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Feststellungen findet sich in der einen Bestandteil dieses Genehmigungsbescheides bildenden Beilage E77 (Tabelle mit der Überschrift "Maximale Lagermenge des Bereiches in to") in der Zeile (SN) "35326" bzw. (Abfallart) "Quecksilber, quecksilberhaltige Rückstände, Quecksilberdampflampen" in der Spalte "Halle Lager" die Festsetzung des Betrages "10", also die Festlegung von 10 Tonnen für diesen Bereich. Diese Aufstellung findet auch Deckung in den vom Revisionswerber als Beilage ./2 der Revision vorgelegten Urkundenkopien.

13 Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. etwa VwGH 23.5.2017, Ra 2017/05/0086, und 26.1.2017, Ra 2016/07/0110) betrifft die Auslegung eines konkreten Bescheides grundsätzlich nur den Einzelfall, und es stellt diese nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG dar, wenn vom Verwaltungsgericht diesbezüglich ein unvertretbares und die Rechtssicherheit beeinträchtigendes Auslegungsergebnis erzielt wurde. Dass im angefochtenen Erkenntnis die in Bezug auf die maximal zulässige Lagermenge in der Halle mit der Bezeichnung "Lager" getroffene, (u.a.) auf die genannte Beilage E77 gestützte Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre, zeigen die Revisionszulässigkeitsgründe nicht auf und ist auch nicht ersichtlich.

14 Auch das Zulässigkeitsvorbringen der Revision, dass durch die tatsächlich gelagerten Mengen der Abfälle keine Änderung gegenüber dem genehmigten Zustand, die nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben könnten, vorgelegen sei, verfängt nicht.

15 Gemäß § 37 Abs. 4 Z 4 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 103/2013 sind - sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 oder 3 vorliegt - sonstige Änderungen, die nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben können, der Behörde anzuzeigen.

16 Das Verwaltungsgericht stützt seine im angefochtenen Erkenntnis getroffene Annahme, dass die Überschreitung der konsentierten Lagermenge (von 10 Tonnen für den genannten Bereich) nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben könne, auf die gutachterlichen Ausführungen des (in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 1. Oktober 2015) beigezogenen Amtssachverständigen. Die Revision, die im Übrigen nicht behauptet, dass der Revisionswerber den gutachterlichen Ausführungen auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten sei, legt in der Zulässigkeitsbegründung nicht dar, dass die aufgrund dieser Sachverständigenausführungen getroffene Annahme auf einer grob fehlerhaften Beurteilung durch das Verwaltungsgericht beruhe bzw. im Rahmen der dieser Annahme zugrunde liegenden Beweiswürdigung tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes verletzt worden seien. Eine solche gravierende Rechtsverletzung müsste jedoch im Zusammenhang mit einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel dargestellt werden (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa VwGH 21.11.2017, Ra 2017/05/0260, 0261, mwN).

17 Inwieweit die im Erkenntnis VwGH 18.11.2004, 2004/07/0025, in Bezug auf nicht voraussehbare sowie regelmäßig und vorhersehbar auftretende Störfalle getroffenen Ausführungen für den vorliegenden Revisionsfall relevant sein sollten, erscheint im Übrigen als nicht nachvollziehbar, zumal § 37 Abs. 4 Z 4 AWG 2002 nicht auf die Erhöhung eines Störfallrisikos, sondern vielmehr auf Änderungen, die nachteilige Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt haben können - wie im vorliegenden Fall die deutliche Erhöhung der Lagermenge in der Halle mit der Bezeichnung "Lager" - , abstellt.

18 Auch mit dem in Bezug auf die Tatanlastung der Nichteinhaltung der im Bescheid vom 15. Juli 2011 gesetzten Auflage erstatteten Vorbringen, wonach der Magistrat und das Verwaltungsgericht nicht bewiesen hätten, dass die Abfälle zur Behandlung in der Anlage vorgesehen gewesen seien, sodass das Verwaltungsgericht eine unzulässige Beweislastumkehr vorgenommen habe, zeigt die Revision keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf. Das Verwaltungsgericht ist unter Berücksichtigung der vom Revisionswerber vorgelegten Bescheide betreffend die Verbringung von Abfällen in Zusammenhalt mit dem Genehmigungsbescheid vom 15. Juli 2011, der eine detaillierte Auflistung enthält, welche Abfallarten in der gegenständlichen Anlage behandelt werden - lediglich in dieser Tabelle findet sich die hier relevante Abfallart der SN 35339 -, entgegen der Behauptung des Revisionswerbers, die Gasentladungslampen seien nur zwischengelagert worden, zum Ergebnis gelangt, dass die verfahrensgegenständlichen Gasentladungslampen zur Aufgabe in die Anlage bestimmt gewesen seien (vgl. dazu insbesondere die Punkte 5. bis 5.3.4. und 7.2.2. des angefochtenen Erkenntnisses). Dass das Verwaltungsgericht die dieser Annahme zugrunde liegende Beweiswürdigung - zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im allgemeinen nicht berufen ist - in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte, sodass eine Rechtsfrage des Verfahrensrechtes von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorläge (vgl. dazu etwa VwGH 23.1.2018, Ra 2018/05/0002, mwN), kann aus dem Zulässigkeitsvorbringen nicht erschlossen werden. Ebenso kann der Ansicht des Revisionswerbers, dass das Verwaltungsgericht hiebei von einer Beweislastumkehr ausgegangen sei, nicht gefolgt werden.

19 Auch mit dem Vorbringen, dass die Tatumschreibung in Bezug auf den Tatvorwurf der Nichteinhaltung der Auflage Nr. 61 nicht den Voraussetzungen des § 44a Z 1 VStG entspreche, weil dem Revisionswerber nicht vorgeworfen worden sei, dass die beanstandete Lagerung "vor Aufgabe in die Anlage" erfolgt sei, zeigt die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.

20 Nach § 44a Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 51, hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

21 Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. etwa VwGH 24.2.2015, 2013/05/0098, mwN) muss die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der angeführten Rechtsvorschrift ist somit dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und weiters der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an die Umschreibung der Tat (u.a. den Tatort und die Tatzeit) zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den erwähnten Rechtsschutzüberlegungen zu messendes, Erfordernis sein (vgl. zum Ganzen auch VwGH 15.11.2017, Ra 2017/17/0021, mwN).

22 Aufgrund der wörtlichen Wiedergabe der Auflage Nr. 61, worin das Tatbestandsmerkmal "vor der Aufgabe in die Anlage" genannt ist, und deren Verknüpfung mit dem Vorwurf, diese Auflage durch (nähere beschriebene) Handlungen nicht eingehalten zu haben, im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses wurde in unmissverständlicher Weise zum Ausdruck gebracht, dass auch dieses Tatbestandsmerkmal durch die als erwiesen angenommene Tat erfüllt ist. Der behauptete Verstoß gegen § 44a Z 1 VStG liegt daher nicht vor.

23 Die Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung weiters vor, dass dem Revisionswerber nicht die Qualifizierung der Gewerbsmäßigkeit angelastet werden könne, weil dieser bloß Arbeitnehmer der S.-AG sei. Es sei daher unzulässig, im Zuge der Strafbemessung die Mindeststrafe für gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft Tätige heranzuziehen. Er selbst sei kein gewerbsmäßiger Abfallsammler- und behandler und somit nicht gewerbsmäßig tätig. Darüber, ob das Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmäßigkeit auf den abfallrechtlichen Geschäftsführer durchschlage, fehle einschlägige hg. Judikatur.

24 Dazu ist Folgendes auszuführen:

Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. etwa VwGH 16.10.2017, Ra 2017/05/0112, mwN) liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist.

25 Ferner ist nach der hg. Rechtsprechung (vgl. dazu etwa Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 (2015) § 79 Rz 18 mwN) zwar nicht jeder, der gewerbsmäßig eine unter das AWG 2002 fallende Tätigkeit ausübt, gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig, wohl aber der gewerbsmäßig tätige Abfallsammler und - behandler. Für die Gewerbsmäßigkeit einer solchen Tätigkeit im Sinne des § 79 Abs. 2 letzter Satz AWG 2002 ist die Absicht ausschlaggebend, sich durch eine wiederkehrende derartige Tätigkeit eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (vgl. VwGH 25.9.2014, 2012/07/0214, mwN).

26 Die Revision zieht in der Zulässigkeitsbegründung nicht in Zweifel, dass die S.-AG, was bereits der im erstinstanzlichen Bescheid getroffenen Beurteilung zugrunde gelegt und vom Revisionswerber in der Beschwerde vorgebracht wurde, gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, und stellt auch nicht in Abrede, dass es sich beim Revisionswerber um einen für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften in der gegenständlichen Abfallbehandlungsanlage durch die S.-AG verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 VStG handelt.

27 Nach dem eindeutigen Wortlaut des Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung obliegt einem solcherart bestellten verantwortlichen Beauftragten für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften. Der Revisionswerber hat daher für die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen in seiner Eigenschaft als verantwortlicher Beauftragter und somit für die gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätige S.-AG einzustehen. In dieser Funktion als verantwortlicher Beauftragter kommt es für seine verwaltungsrechtliche Strafbarkeit nicht darauf an, ob er gegebenenfalls selbst - auf eigene Rechnung - gewerbsmäßig tätig ist.

28 Mangels Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG war die Revision daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

29 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff (insbesondere § 51) VwGG iVm der Verordnung, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II  Nr. 8/2014.

Wien, am 27. Februar 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016050021.L00

Im RIS seit

22.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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