Rechtssatz
Die Drohung mit – per se – zulässigen Verhaltensweisen zum Zweck des Erwirkens einer unrechtmäßigen Bereicherung verstößt jedenfalls gegen die guten Sitten, womit solche Drohungen nicht im Sinn des § 144 Abs 2 StGB gerechtfertigt sind.Die Drohung mit – per se – zulässigen Verhaltensweisen zum Zweck des Erwirkens einer unrechtmäßigen Bereicherung verstößt jedenfalls gegen die guten Sitten, womit solche Drohungen nicht im Sinn des Paragraph 144, Absatz 2, StGB gerechtfertigt sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0131920Im RIS seit
21.03.2018Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019