RS Vwgh 2018/2/19 Ro 2018/12/0001

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Veröffentlicht am 19.02.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §36 Abs2;
GehG 1956 §12 Abs3 idF 2015/I/065;
GehG 1956 §121 Abs1 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach den Materialien zu § 12 Abs. 3 GehG 1956 idF BGBl. I Nr. 65/2015 (vgl. RV 585 BlgNR 25. GP, 8) ist ein Indiz zur Beurteilung der Verwendbarkeit - im Sinne der Bemessung des Arbeitserfolges - vor allem die Frage, ob der Bedienstete deutlich schlechter verwendbar wäre, wenn man sich die zu beurteilende Vordienstzeit wegdenkt - also ob dann zB eine längere fachliche Einarbeitung und Einschulung auf dem neuen Arbeitsplatz notwendig wäre, oder ob der Bedienstete die Aufgaben für einen beachtlichen Zeitraum mangels Routine nur deutlich langsamer oder deutlich fehleranfälliger erfüllen könnte (vgl. VwGH 5.7.2006, 2003/12/0157). Nicht jede Überschreitung des Arbeitserfolges kann dabei eine "erhebliche" sein, weil ansonsten diese Beifügung überflüssig wäre. Im Zusammenhang mit einer Verwendungszulage gemäß § 121 Abs. 1 Z 1 GehG 1956 muss der Anteil der höherwertigen Dienstverrichtung wenigstens 25 von Hundert des Gesamtvolumens der Tätigkeit erreichen, um ein "erhebliches" Ausmaß im Sinne dieser Gesetzesbestimmung zu erreichen. Das Gesamtvolumen ist dabei durch die Normaldienstzeit unter Berücksichtigung der Summe der iSd § 36 Abs. 2 BDG 1979 zugewiesenen Aufgaben bestimmt (vgl. VwGH 13.9.2007, 2006/12/0160). Ein "erheblich" höherer Arbeitserfolg auch iSd § 12 Abs. 3 GehG 1956 kann erst dann vorliegen, wenn der Anteil der Überschreitung mehr als 25 von Hundert des regulären "Arbeitserfolges" ausmacht, wobei diese Überschreitung in einer Gesamtbetrachtung an qualitativen (im Verständnis der Steigerung des Arbeitserfolges in den betroffenen Bereichen) und quantitativen (im Verständnis des Anteiles jener Tätigkeiten, in denen ein höherer Arbeitserfolg erzielt wird) Aspekten zu ermitteln ist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018120001.J07

Im RIS seit

16.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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