RS OGH 2018/1/29 1R6/18m

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Veröffentlicht am 29.01.2018
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Norm

ZPO §188
RATG §12 Abs2
  1. RATG § 12 heute
  2. RATG § 12 gültig ab 01.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  3. RATG § 12 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2003
  4. RATG § 12 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2001
  5. RATG § 12 gültig von 10.03.1981 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 116/1981

Rechtssatz

Eine getrennte Verhandlung über einen von mehreren in derselben Klage erhobenen Ansprüchen iSd § 12 Abs 2 RATG liegt nur vor, wenn das Gericht die Trennung durch Beschluss nach § 188 ZPO formell anordnet. Eine bloß faktische thematische Beschränkung einer Verhandlung auf einen von mehreren Ansprüchen reicht nicht.Eine getrennte Verhandlung über einen von mehreren in derselben Klage erhobenen Ansprüchen iSd Paragraph 12, Absatz 2, RATG liegt nur vor, wenn das Gericht die Trennung durch Beschluss nach Paragraph 188, ZPO formell anordnet. Eine bloß faktische thematische Beschränkung einer Verhandlung auf einen von mehreren Ansprüchen reicht nicht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bemessungsgrundlage, Streitwert, Teilwert, Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2018:RW0000902

Im RIS seit

20.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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