Norm
ZPO §188Rechtssatz
Eine getrennte Verhandlung über einen von mehreren in derselben Klage erhobenen Ansprüchen iSd § 12 Abs 2 RATG liegt nur vor, wenn das Gericht die Trennung durch Beschluss nach § 188 ZPO formell anordnet. Eine bloß faktische thematische Beschränkung einer Verhandlung auf einen von mehreren Ansprüchen reicht nicht.Eine getrennte Verhandlung über einen von mehreren in derselben Klage erhobenen Ansprüchen iSd Paragraph 12, Absatz 2, RATG liegt nur vor, wenn das Gericht die Trennung durch Beschluss nach Paragraph 188, ZPO formell anordnet. Eine bloß faktische thematische Beschränkung einer Verhandlung auf einen von mehreren Ansprüchen reicht nicht.
Schlagworte
Bemessungsgrundlage, Streitwert, Teilwert, KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2018:RW0000902Im RIS seit
20.03.2018Zuletzt aktualisiert am
03.04.2018