RS Vfgh 2018/3/7 G283/2017 (G283/2017-9)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.03.2018
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Index

L6620 Bringungsrecht, Güter- und Seilwege

Norm

B-VG Art18
B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
EMRK Art6 Abs1 / civil rights
Krnt GSLG 1969 §15 Abs1, Abs7
Krnt FlVfLG 1979 §51, 93
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Aufhebung von Bestimmungen des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes betreffend das Beschwerderecht überstimmter Mitglieder einer Bringungsgemeinschaft gegen Beschlüsse der Vollversammlung wegen Verstoßes gegen die EMRK infolge des Ausschlusses der Beschwerdemöglichkeit bei der Agrarbehörde gegen mit 80% oder mehr Zustimmung gefasste Beschlüsse auch im Fall von Streitigkeiten, die civil rights betreffen, sowie wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip und Überschreitung des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers

Rechtssatz

Aufhebung der Wortfolge "nach Maßgabe des Abs7" in §15 Abs1 lite sowie §15 Abs7 des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes - Krnt GSLG 1969, LGBl für Kärnten 4/1998.Aufhebung der Wortfolge "nach Maßgabe des Abs7" in §15 Abs1 lite sowie §15 Abs7 des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes - Krnt GSLG 1969, Landesgesetzblatt für Kärnten 4 aus 1998,.

Neben der jedenfalls präjudiziellen Bestimmung des §15 Abs7 erster Satz Krnt GSLG 1969 (in der Folge K-GSLG) wird mit dem Hauptantrag auch der zweite Satz dieser Bestimmung angefochten, der vom ersten Satz dieser Norm insofern nicht offensichtlich trennbar ist, als er mit den Worten "derartige Beschwerden" auf diesen Bezug nimmt und damit mit der präjudiziellen, den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden Bestimmung in einem so konkreten Regelungszusammenhang steht, dass es nicht von vornherein auszuschließen ist, dass seine Aufhebung im Fall des Zutreffens der Bedenken erforderlich sein könnte; dies gilt auch für die mit dem Hauptantrag ebenfalls angefochtene Wortfolge "nach Maßgabe des Abs7" in §15 Abs1 lite K-GSLG.

Das Krnt FlVfLG 1979 (in der Folge K-FLG) hat in der dem Erkenntnis VfSlg 20003/2015 zugrunde gelegenen Fassung LGBl 85/2013 in materieller Hinsicht über weite Strecken ein vergleichbares Rechtsschutzsystem aufgewiesen wie die im vorliegenden Fall in Rede stehenden Bestimmungen des K-GSLG, sodass auch die verfassungsrechtliche Beurteilung gleich ausfällt.Das Krnt FlVfLG 1979 (in der Folge K-FLG) hat in der dem Erkenntnis VfSlg 20003/2015 zugrunde gelegenen Fassung Landesgesetzblatt 85 aus 2013, in materieller Hinsicht über weite Strecken ein vergleichbares Rechtsschutzsystem aufgewiesen wie die im vorliegenden Fall in Rede stehenden Bestimmungen des K-GSLG, sodass auch die verfassungsrechtliche Beurteilung gleich ausfällt.

Die Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Entscheidung über Streitigkeiten gemäß §19 Abs1 K-GSLG enthält - bei historischer und systematischer Interpretation - keine über die Verpflichtung zur bescheidmäßigen Entscheidung über Minderheitsbeschwerden (vgl §15 Abs7 iVm §18 Abs8 Krnt GSLG 1969) hinausgehende Kompetenz der Agrarbehörde, Beschlüsse der Vollversammlung einer Bringungsgemeinschaft einer Überprüfung zu unterziehen. Das zur Untermauerung des gegenteiligen Rechtsstandpunktes in der Äußerung angeführte Erkenntnis des VwGH ist zum K-GSLG 1969 ergangen, das noch keine Minderheitsbeschwerde vorgesehen hat.Die Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Entscheidung über Streitigkeiten gemäß §19 Abs1 K-GSLG enthält - bei historischer und systematischer Interpretation - keine über die Verpflichtung zur bescheidmäßigen Entscheidung über Minderheitsbeschwerden vergleiche §15 Abs7 in Verbindung mit §18 Abs8 Krnt GSLG 1969) hinausgehende Kompetenz der Agrarbehörde, Beschlüsse der Vollversammlung einer Bringungsgemeinschaft einer Überprüfung zu unterziehen. Das zur Untermauerung des gegenteiligen Rechtsstandpunktes in der Äußerung angeführte Erkenntnis des VwGH ist zum K-GSLG 1969 ergangen, das noch keine Minderheitsbeschwerde vorgesehen hat.

Mögen andere von der Kärntner Landesregierung aufgezeigte Rechtsschutzmöglichkeiten für ausgewählte Konstellationen zwar über jene nach dem K-FLG hinausgehen (vgl etwa §17 Abs2 K-GSLG) und für diese Fälle einen den in Rede stehenden verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechenden Rechtsschutz gewähren, so bleibt einem überstimmten Mitglied einer Bringungsgemeinschaft im Fall eines mit 80 % (oder mehr) Zustimmung gefassten Beschlusses der Vollversammlung zB über die Veräußerung und Belastung von Gemeinschaftsvermögen oder die Bestimmung über die Verwendung des Gemeinschaftsvermögens im Falle der Auflösung auf Grund des §15 Abs7 K-GSLG die Beschwerdelegitimation schlechthin auch in jenen Fällen verwehrt, die civil rights betreffen, wodurch der Gesetzgeber den ihm eröffneten Spielraum überschritten hat. Zudem verstößt es gegen das Rechtsstaatsprinzip, die Überprüfbarkeit auch jeglicher formalen Richtigkeit eines Beschlusses auszuschließen.Mögen andere von der Kärntner Landesregierung aufgezeigte Rechtsschutzmöglichkeiten für ausgewählte Konstellationen zwar über jene nach dem K-FLG hinausgehen vergleiche etwa §17 Abs2 K-GSLG) und für diese Fälle einen den in Rede stehenden verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechenden Rechtsschutz gewähren, so bleibt einem überstimmten Mitglied einer Bringungsgemeinschaft im Fall eines mit 80 % (oder mehr) Zustimmung gefassten Beschlusses der Vollversammlung zB über die Veräußerung und Belastung von Gemeinschaftsvermögen oder die Bestimmung über die Verwendung des Gemeinschaftsvermögens im Falle der Auflösung auf Grund des §15 Abs7 K-GSLG die Beschwerdelegitimation schlechthin auch in jenen Fällen verwehrt, die civil rights betreffen, wodurch der Gesetzgeber den ihm eröffneten Spielraum überschritten hat. Zudem verstößt es gegen das Rechtsstaatsprinzip, die Überprüfbarkeit auch jeglicher formalen Richtigkeit eines Beschlusses auszuschließen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Güter- und Seilwege, Agrarbehörden, Aufsichtsrecht, civil rights, Rechtsstaatsprinzip, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:G283.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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