Entscheidungsdatum
06.03.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W251 1433731-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2018, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 23.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am 23.03.2012 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass sein Bruder für die afghanische Kriminalpolizei gearbeitet habe. Sein Bruder sei von den Taiban ermordet worden, über die Ermordung haben der Beschwerdeführer und seine Familie ein Video erhalten. Anschließend sei er von den Taliban entführt worden. Er sei in der Gefangenschaft verletzt worden. Passanten haben ihn gefunden und in ein Krankenhaus gebracht, anschließend sei er geflohen.
3. Am 30.07.2012 fand eine Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass sein Bruder für die Kriminalpolizei in Afghanistan gearbeitet habe. Sein Bruder habe drei Talibankämpfer festgenommen. Der Bruder sei von den Taliban entführt und ermordet worden. Die Familie habe ein Video über die Ermordung erhalten. Drei Monate später sei der Beschwerdeführer von den Taliban entführt worden. Dem Beschwerdeführer sei vorgehalten worden ein Spion zu sein. Er sei in der Gefangenschaft verletzt worden und anschließend einen Berg hinuntergestoßen worden. Dadurch sei sein linker Arm und das linke Bein verletzt worden, der Kiefer sei ebenfalls genäht worden. Er sei 6 Monate im Krankenhaus gewesen und anschließend geflüchtet.
4. Ein unfallchirurgisches Sachverständigengutachten vom 17.10.2012 ergab, dass die lange Bewusstlosigkeit nach dem Sturz vom Berg und der lange Spitalsaufenthalt medizinisch nicht nachvollziehbar seien und es sich um Schutzbehauptungen handeln dürfte.
5. Ein eingeholtes Altersfeststellungsgutachten vom 16.01.2013 ergab, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum mit dem ermittelten Mindestalter nicht übereinstimmt. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter weicht vom Mindestalter um rund 3 Jahre ab.
6. Ein eingeholtes länderkundliches Gutachten ergab, dass der vom Beschwerdeführer angegebene "Bruder" zwar von den Taliban ermordet wurde und darüber ein Video existiere, der Beschwerdeführer sei jedoch mit dieser Person nicht verwandt und kein Mitglied dieser Familie. Der Beschwerdeführer habe auch nicht in dem von ihm angegebenen Dorf gelebt.
7. Am 26.02.2013 fand eine Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Dem Beschwerdeführer wurden die Gutachten zur Kenntnis gebracht.
8. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 01.03.2013 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erklärte, dass der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen werde (Spruchpunkt III.).8. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 01.03.2013 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erklärte, dass der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen werde (Spruchpunkt römisch drei.).
9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
10. Der Beschwerdeführer wurde am 10.04.2014 vom Landesgericht für Strafsachen Graz gemäß § 297 Abs 1 2. Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Probezeit 3 Jahre, verurteilt, da er sich mit einem unbekannten Gegenstand am linken Unterarm eine Schnittwunde zugeführt und in weiterer Folge vor einschreitenden Polizeibeamten eine andere Person bezichtigt habe ihn mit dem Messer attackiert und verletzt zu haben.10. Der Beschwerdeführer wurde am 10.04.2014 vom Landesgericht für Strafsachen Graz gemäß Paragraph 297, Absatz eins, 2. Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Probezeit 3 Jahre, verurteilt, da er sich mit einem unbekannten Gegenstand am linken Unterarm eine Schnittwunde zugeführt und in weiterer Folge vor einschreitenden Polizeibeamten eine andere Person bezichtigt habe ihn mit dem Messer attackiert und verletzt zu haben.
11. Der Beschwerdeführer wurde am 08.05.2015 vom Bezirksgericht Graz-West gemäß § 27 Abs 1 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt, Probezeit 3 Jahre, da der Beschwerdeführer am 11.12.2014 in Graz vorschriftswidrig 5,2 Gramm Cannabiskraut mit dem Vorsatz besessen hat, es in weiterer Folge durch gewinnbringenden Verkauf in den Verkehr zu bringen, wobei er die Tat nicht zum persönlichen Gebrauch beging.11. Der Beschwerdeführer wurde am 08.05.2015 vom Bezirksgericht Graz-West gemäß Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt, Probezeit 3 Jahre, da der Beschwerdeführer am 11.12.2014 in Graz vorschriftswidrig 5,2 Gramm Cannabiskraut mit dem Vorsatz besessen hat, es in weiterer Folge durch gewinnbringenden Verkauf in den Verkehr zu bringen, wobei er die Tat nicht zum persönlichen Gebrauch beging.
12. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 07.01.2016 das Verfahren gemäß § 24 Abs 2 AsylG ein, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht bekannt und auch nicht mit einfachen Mitteln feststellbar war.12. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 07.01.2016 das Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG ein, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht bekannt und auch nicht mit einfachen Mitteln feststellbar war.
13. Am 11.03.2016 gab der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine neue Adresse bekannt und beantragte das Beschwerdeverfahren fortzusetzen.
14. Der Beschwerdeführer wurde am 05.10.2016 vom Landesgericht für Strafsachen Graz gemäß §§ 27 Abs 1 Z 1 8. Fall iVm Abs 4 SMG, § 27 Abs 1 Z 1 2. Fall SMG, § 27 Abs 1 Z 1 2. Fall iVm Abs 2 SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Probezeit 3 Jahre, verurteilt, da er 28,86g Cannabiskraut besessen und mit einer anderen Person zudem Cannabiskraut, MDMA, Kokain, Amphetamin und Metamphetamin zur Eigenkonsumation innehatte, wobei die Tathandlung ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen wurde und da er zudem von Anfang 2015 bis März 2016 zumindest 160g Cannabiskraut an mehrere, teilweise minderjährige Abnehmer gewinnbringend veräußert bzw. teilweise kostenlos zur Verfügung gestellt hat.14. Der Beschwerdeführer wurde am 05.10.2016 vom Landesgericht für Strafsachen Graz gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall in Verbindung mit Absatz 4, SMG, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall SMG, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall in Verbindung mit Absatz 2, SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Probezeit 3 Jahre, verurteilt, da er 28,86g Cannabiskraut besessen und mit einer anderen Person zudem Cannabiskraut, MDMA, Kokain, Amphetamin und Metamphetamin zur Eigenkonsumation innehatte, wobei die Tathandlung ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen wurde und da er zudem von Anfang 2015 bis März 2016 zumindest 160g Cannabiskraut an mehrere, teilweise minderjährige Abnehmer gewinnbringend veräußert bzw. teilweise kostenlos zur Verfügung gestellt hat.
15. Der Beschwerdeführer wurde am 28.02.2017 vom Landesgericht für Strafsachen Graz gemäß § 27 Abs 2a 2. Fall iVm Abs 3 SMG sowie § 27 Abs 2 2. Fall iVm Abs 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, da er am 13.01.2017 in Graz an einem öffentlichen Ort 3g Cannabiskraut an einen verdeckten Ermittler der Polizei gewinnbringend verkauft hat, da er am 07.02.2017 in zwei Angriffen Cannabiskraut gewinnbringend verkauft hat um sich durch die wiederkehrende Begehung durch längere Zeit ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen und da er im Zeitraum vom 05.10.2016 bis zum 07.02.2017 eine unbekannte Menge an Cannabiskraut zum Eigengebrauch inne hatte.15. Der Beschwerdeführer wurde am 28.02.2017 vom Landesgericht für Strafsachen Graz gemäß Paragraph 27, Absatz 2 a, 2. Fall in Verbindung mit Absatz 3, SMG sowie Paragraph 27, Absatz 2, 2. Fall in Verbindung mit Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, da er am 13.01.2017 in Graz an einem öffentlichen Ort 3g Cannabiskraut an einen verdeckten Ermittler der Polizei gewinnbringend verkauft hat, da er am 07.02.2017 in zwei Angriffen Cannabiskraut gewinnbringend verkauft hat um sich durch die wiederkehrende Begehung durch längere Zeit ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen und da er im Zeitraum vom 05.10.2016 bis zum 07.02.2017 eine unbekannte Menge an Cannabiskraut zum Eigengebrauch inne hatte.
16. Am 08.03.2017 leitete das Bundesamt auf Grund der massiven und fortgesetzten Delinquenz ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein.
Das Bundesamt informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.03.2018 über die geplanten fremdenrechtlichen Maßnahmen und das Ergebnis der Beweisaufnahme, übermittelte Länderberichte und räumte eine Gelegenheit zur Stellungnahme ein.
Am 24.03.2017 brachte der Beschwerdeführer dazu eine Stellungnahme ein. Zu allfälligen Problemen bei einer Rückkehr, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder als Polizist gearbeitet habe und von den Taliban getötet worden sei. Er selbst sei gefoltert worden, er würde sich vor einer Rückkehr fürchten und könne sich eine solche nicht vorstellen.
17. Der Beschwerdeführer wurde am 04.05.2017 vom Bezirksgericht Graz-West gemäß § 38 Abs 1 StGB wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt. Eine Zusatzstrafe unterblieb gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 28.02.2017.17. Der Beschwerdeführer wurde am 04.05.2017 vom Bezirksgericht Graz-West gemäß Paragraph 38, Absatz eins, StGB wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt. Eine Zusatzstrafe unterblieb gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 28.02.2017.
18. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.09.2017 eine mündliche Verhandlung durch in der das Erkenntnis über den Bescheid vom 01.03.2013 mündlich verkündet wurde. Die Beschwerde wurde hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 AsylG und hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 8 AsylG als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde der angefochtene Bescheid aufgehoben und gemäß § 75 Abs 20 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen.18. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.09.2017 eine mündliche Verhandlung durch in der das Erkenntnis über den Bescheid vom 01.03.2013 mündlich verkündet wurde. Die Beschwerde wurde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, AsylG und hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, AsylG als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. wurde der angefochtene Bescheid aufgehoben und gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen.
Der Beschwerdeführer beantragte keine Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses, sodass am 09.10.2017 gemäß § 29 Abs 5 VwGVG eine gekürzte Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses erging.Der Beschwerdeführer beantragte keine Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses, sodass am 09.10.2017 gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG eine gekürzte Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses erging.
19. Mit dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 19.01.2018 erteilte das Bundesamt keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I.), erließ gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt II.), stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von 8 Jahren (Spruchpunkt IV.), gewährte keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.).19. Mit dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 19.01.2018 erteilte das Bundesamt keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von 8 Jahren (Spruchpunkt römisch vier.), gewährte keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.).
Das Bundesamt führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer keine sozialen und wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich habe. Der Beschwerdeführer habe keine Familie und keine Angehörigen in Österreich. Der Beschwerdeführer sei in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und weise keine sprachliche Integration auf. Die Bindungen zum Herkunftsland seien nach wie vor ausgeprägt. Seit seiner illegalen Einreise in Österreich sei der Beschwerdeführer bereits 5 Mal rechtskräftig verurteilt worden. Der Beschwerdeführer weise eine hohe kriminelle Neigung auf.
20. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde. Der Bescheid werde zur Gänze infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen unschlüssiger Beweiswürdigung und mangelhaftem Ermittlungsverfahren angefochten.