Entscheidungsdatum
02.03.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
I411 2103321-1/11E
I411 2103321-2/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. TUNESIEN, (alias XXXX StA. Staatenlos bzw. Palästina/Israel; alias XXXX, geb. XXXX, StA Frankreich), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael DREXLER, Hörlgasse 4/5, 1090 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2015, Zl. XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.01.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 StA. TUNESIEN, (alias römisch 40 StA. Staatenlos bzw. Palästina/Israel; alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Frankreich), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael DREXLER, Hörlgasse 4/5, 1090 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2015, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.01.2018 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste erstmalig im März 2000 ohne gültiges Reisedokument ins österreichische Bundesgebiet ein und hielt sich anschließend illegal und ohne Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Er wurde am 25.01.2001 aufgegriffen und zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und der Abschiebung in Schubhaft genommen. In der niederschriftlichen Einvernahme gab er Name (XXXX), Geburtsdatum (XXXX) und Herkunftsstaat (Palästina/Israel bzw. staatenlos) bewusst falsch an. Gegen ihn wurde am 30.01.2001 ein Aufenthaltsverbot von 5 Jahren erlassen.Der Beschwerdeführer reiste erstmalig im März 2000 ohne gültiges Reisedokument ins österreichische Bundesgebiet ein und hielt sich anschließend illegal und ohne Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Er wurde am 25.01.2001 aufgegriffen und zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und der Abschiebung in Schubhaft genommen. In der niederschriftlichen Einvernahme gab er Name (römisch 40 ), Geburtsdatum (römisch 40 ) und Herkunftsstaat (Palästina/Israel bzw. staatenlos) bewusst falsch an. Gegen ihn wurde am 30.01.2001 ein Aufenthaltsverbot von 5 Jahren erlassen.
Durch Hungerstreik erzwang er seine Freilassung und wurde er am 21.05.2002 bei Begehung einer Straftat betreten. Wieder gab der Beschwerdeführer eine Aliasidentität (XXXX in Algerien, StA Frankreich) an. Später gab er zu, das vorgezeigte französische Ausweisdokument käuflich erworben zu haben zum Zwecke der Umgehung des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Aufenthaltsverbotes.Durch Hungerstreik erzwang er seine Freilassung und wurde er am 21.05.2002 bei Begehung einer Straftat betreten. Wieder gab der Beschwerdeführer eine Aliasidentität (römisch 40 in Algerien, StA Frankreich) an. Später gab er zu, das vorgezeigte französische Ausweisdokument käuflich erworben zu haben zum Zwecke der Umgehung des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Aufenthaltsverbotes.
Wegen der begangenen Vergehen gegen das Strafgesetzbuch wurde er vom Landesgericht XXXX zu einer 14-monatigen Freiheitsstrafe, davon 4 Monate bedingt, verurteilt. Nach Haftentlassung wurde er in Schubhaft verbracht und erzwang neuerlich eine Entlassung durch Selbstverletzungen, Hungerstreiks und der Androhung von Suizid.Wegen der begangenen Vergehen gegen das Strafgesetzbuch wurde er vom Landesgericht römisch 40 zu einer 14-monatigen Freiheitsstrafe, davon 4 Monate bedingt, verurteilt. Nach Haftentlassung wurde er in Schubhaft verbracht und erzwang neuerlich eine Entlassung durch Selbstverletzungen, Hungerstreiks und der Androhung von Suizid.
Mit Bescheid der BPD St. Pölten vom 18.09.2002 wurde gegen den Beschwerdeführer ein schwengenweites Aufenthaltsverbot befristet auf die Dauer von 10 Jahren erlassen und ihm abermals aufgetragen, das österreichische Bundesgebiet zu verlassen.
Am 20.09.2002 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der negativ beschieden wurde und hielt er sich anschließend in Frankreich auf, bevor er im April 2003 neuerlich illegal und unter Verwendung der Identität XXXX, StA. Tunesien, nach Österreich einreiste.Am 20.09.2002 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der negativ beschieden wurde und hielt er sich anschließend in Frankreich auf, bevor er im April 2003 neuerlich illegal und unter Verwendung der Identität römisch 40 , StA. Tunesien, nach Österreich einreiste.
Er schloss am 20.10.2003 die Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX und wurde ihm basierend darauf ein Aufenthaltstitel als begünstigter Drittstaatsangehöriger, gültig bis 29.10.2004, erteilt. Der Aufenthaltstitel wurde einmal verlängert und nachfolgend wurde ihm antragsgemäß ein Aufenthaltstitel Niederlassungsnachweis, gültig bis 04.09.2015, erteilt.Er schloss am 20.10.2003 die Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 und wurde ihm basierend darauf ein Aufenthaltstitel als begünstigter Drittstaatsangehöriger, gültig bis 29.10.2004, erteilt. Der Aufenthaltstitel wurde einmal verlängert und nachfolgend wurde ihm antragsgemäß ein Aufenthaltstitel Niederlassungsnachweis, gültig bis 04.09.2015, erteilt.
Die Ehe mit XXXX wurde am 11.12.2006 geschieden und letztlich durch das Geständnis des Exgattin als Scheinehe aufgedeckt. Aufgrund dessen wurde mit Bescheid der BPD Wien vom 01.02.2008, Zl. XXXX, gegen den Beschwerdeführer ein auf Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.Die Ehe mit römisch 40 wurde am 11.12.2006 geschieden und letztlich durch das Geständnis des Exgattin als Scheinehe aufgedeckt. Aufgrund dessen wurde mit Bescheid der BPD Wien vom 01.02.2008, Zl. römisch 40 , gegen den Beschwerdeführer ein auf Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde von der SID (Sicherheitsdirektion Wien) mit Berufungsbescheid vom 12.03.2008, Zl. XXXX abgewiesen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.06.2010, Zl. 2008/18/0435-10, wurde die dagegen erhobene Beschwerde letztlich als unbegründet abgewiesen.Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde von der SID (Sicherheitsdirektion Wien) mit Berufungsbescheid vom 12.03.2008, Zl. römisch 40 abgewiesen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.06.2010, Zl. 2008/18/0435-10, wurde die dagegen erhobene Beschwerde letztlich als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer war trotz aufrecht gemeldetem Wohnsitz bis zur Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG am 08.10.2013 untergetaucht und für die Behörden nicht greifbar. Dem Antrag legte er eine Kopie seines tunesischen Reisepasses vor. Seine Identität steht somit fest. Außerdem brachte er Bestätigungen über Deutschkurse und der Prüfung bis Niveau A2 bei, ebenso eine Bestätigung über einen Kurs für Hilfskräfte im Baugewerbe, eine tunesische Geburtsurkunde und ein Arbeitsvorvertrag. Nachdem ihm von der belangten Behörde mitgeteilt wurde, dass das aufrechte Aufenthaltsverbot einer Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegen stehe, stellte er am 28.01.2015 den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes.Der Beschwerdeführer war trotz aufrecht gemeldetem Wohnsitz bis zur Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG am 08.10.2013 untergetaucht und für die Behörden nicht greifbar. Dem Antrag legte er eine Kopie seines tunesischen Reisepasses vor. Seine Identität steht somit fest. Außerdem brachte er Bestätigungen über Deutschkurse und der Prüfung bis Niveau A2 bei, ebenso eine Bestätigung über einen Kurs für Hilfskräfte im Baugewerbe, eine tunesische Geburtsurkunde und ein Arbeitsvorvertrag. Nachdem ihm von der belangten Behörde mitgeteilt wurde, dass das aufrechte Aufenthaltsverbot einer Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegen stehe, stellte er am 28.01.2015 den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes.
Dazu wurde vorgebracht, dass die Gründe, die zu Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, nun weggefallen seien. Die Ehe mit XXXX sei bereits geschieden und der Antragsteller habe das Vorliegen einer Scheinehe stets bestritten. Ein Ehenichtigkeitsverfahren habe es nie gegeben. Wenn es sich um eine Scheinehe gehandelt hätte, wäre diese nach Ablauf von 5 Jahren ohnedies geheilt. Der Beschwerdeführer halte sich bereits seit über neun Jahren rechtmäßig in Österreich auf und "angesichts der Tatsache, dass ihm nach sechs bzw. zehn Jahren legalen Aufenthalts bereits die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden könnte (!), müsste [...] im Sinne des § 65 Abs 1 FPG eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes" bewirkt werden. Mit dem Verlust seiner Wahlheimat verliere er seine sozialen, sprachlichen und beruflichen Anbindungen in Österreich und wiege sein privates Interesse schwerer als die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes.Dazu wurde vorgebracht, dass die Gründe, die zu Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, nun weggefallen seien. Die Ehe mit römisch 40 sei bereits geschieden und der Antragsteller habe das Vorliegen einer Scheinehe stets bestritten. Ein Ehenichtigkeitsverfahren habe es nie gegeben. Wenn es sich um eine Scheinehe gehandelt hätte, wäre diese nach Ablauf von 5 Jahren ohnedies geheilt. Der Beschwerdeführer halte sich bereits seit über neun Jahren rechtmäßig in Österreich auf und "angesichts der Tatsache, dass ihm nach sechs bzw. zehn Jahren legalen Aufenthalts bereits die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden könnte (!), müsste [...] im Sinne des Paragraph 65, Absatz eins, FPG eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes" bewirkt werden. Mit dem Verlust seiner Wahlheimat verliere er seine sozialen, sprachlichen und beruflichen Anbindungen in Österreich und wiege sein privates Interesse schwerer als die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2015, Zl. XXXX, wurde der Antrag nunmehr gemäß § 69 Abs 2 FPG abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2015, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag nunmehr gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen.
Mit Bescheid vom selben Tag, Zl. XXXX, wurde sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG als unzulässig zurückgewiesen, da mit dem bestehenden Aufenthaltsverbot ein absoluter Versagungsgrund für einen Aufenthaltstitel vorliege. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist. Für die freiwillige Ausreise besteht eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Mit Bescheid vom selben Tag, Zl. römisch 40 , wurde sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG als unzulässig zurückgewiesen, da mit dem bestehenden Aufenthaltsverbot ein absoluter Versagungsgrund für einen Aufenthaltstitel vorliege. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist. Für die freiwillige Ausreise besteht eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Gegen die beiden Bescheide vom 19.02.2015 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch RA Mag. Dr. Vera M. Weld, rechtzeitig und zulässig Beschwerde an das Bundesverwaltungs-gericht. Betreffend die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes bemängelte er die fehlende Berücksichtigung seiner geänderten Lebensumstände und der Gefährdungsprognose. Es wurde neuerlich bekräftigt, dass es sich um keine Scheinehe gehandelt habe und es zu keiner strafgerichtlichen Verurteilung gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei seit mehreren Jahren nicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt geraten und habe sein Leben in Österreich weitgehend geregelt. Er sei in höchstem Maße in die österreichische Gesellschaft integriert und daher liege eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht mehr vor. Aufgrund der vorgenannten positiven Integrationsschritte habe sich sein Privatleben entsprechend geändert und hätte die belangte Behörde zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Entschluss kommen müssen. Eine Abschiebung nach Tunesien verstoße außerdem gegen Art. 2 und 3 EMRK, da dem Beschwerdeführer aufgrund der Gewalttaten des IS eine ernsthafte Gefahr für Leib und Leben drohe.Gegen die beiden Bescheide vom 19.02.2015 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch RA Mag. Dr. Vera M. Weld, rechtzeitig und zulässig Beschwerde an das Bundesverwaltungs-gericht. Betreffend die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes bemängelte er die fehlende Berücksichtigung seiner geänderten Lebensumstände und der Gefährdungsprognose. Es wurde neuerlich bekräftigt, dass es sich um keine Scheinehe gehandelt habe und es zu keiner strafgerichtlichen Verurteilung gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei seit mehreren Jahren nicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt geraten und habe sein Leben in Österreich weitgehend geregelt. Er sei in höchstem Maße in die österreichische Gesellschaft integriert und daher liege eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht mehr vor. Aufgrund der vorgenannten positiven Integrationsschritte habe sich sein Privatleben entsprechend geändert und hätte die belangte Behörde zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Entschluss kommen müssen. Eine Abschiebung nach Tunesien verstoße außerdem gegen Artikel 2 und 3 EMRK, da dem Beschwerdeführer aufgrund der Gewalttaten des IS eine ernsthafte Gefahr für Leib und Leben drohe.
Zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bracht er vor, dass die belangte Behörde eine Rückkehrentscheidung nicht hätte erlassen müssen und dieses Ermessen willkürlich ausgeübt worden sei. Die belangte Behörde hätte auf die konkreten familiären und persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers eingehen müssen. Er habe sich einige Jahre wohl verhalten, seine strafgerichtliche Verurteilung sei bereits getilgt und er habe sich weitgehend integriert. Zudem hätte sie den Ausgang des Verfahrens betreffend den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes abwarten müssen und erst dann über das Bleiberecht absprechen dürfen. Der Beschwerdeführer erleide einen erheblichen materiellen und ideellen Schaden und müsste er in ein krisengebeuteltes und unsicheres Tunesien zurückkehren.
Die Beschwerdeschriftsätze und die Bezug habenden Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 16.03.2015 zur Entscheidung vorgelegt. Aufgrund von Annexität werden die beiden Verfahren zu den GZ 2103321-1 und 2103321-2 unter einem behandelt.
Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.03.2016 wurden die gegenständlichen Rechtssachen der Gerichtsabteilung I407 abgenommen und der Gerichtsabteilung I411 neu zugewiesen.
Mit Eingabe vom 05.01.2017 gab die bisherige Rechtsvertreterin die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt und wurde mit der Eingabe vom 06.03.2017 die Vertretungsvollmacht des nunmehrigen Rechtsvertreters RA Dr. Michael Drexler bekannt gegeben.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in den gegenständlichen Rechtssachen am 24.01.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer sowie sein Rechtsvertreter persönlich erschienen sind. Vom Rechtsvertreter wurde zu Beginn der Verhandlung XXXX als Zeuge angeboten und stellig gemacht. Die belangte Behörde kündigte ihr Fernbleiben bereits im Vorfeld an.Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in den gegenständlichen Rechtssachen am 24.01.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer sowie sein Rechtsvertreter persönlich erschienen sind. Vom Rechtsvertreter wurde zu Beginn der Verhandlung römisch 40 als Zeuge angeboten und stellig gemacht. Die belangte Behörde kündigte ihr Fernbleiben bereits im Vorfeld an.
Im Zuge der Verhandlung legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen betreffend seine Integration vor, darunter Versicherungsdatenauszüge (Stand 16.07.2010 und 12.12.2014), Bestätigungen über Deutschkurse und eine Einstellzusage sowie einen Meldezettel vom 04.07.2017.
Befragt gab der Beschwerdeführer an, gesund zu sein, die im Spruch angeführte Identität zu führen, Staatsangehöriger Tunesiens und moslemischen Glaubens zu sein. Seinen Reisepass legte er dem Bundesverwaltungsgericht nicht vor, er habe diesen einem Freund gegeben und dieser sei in Tunesien auf Urlaub. Er sei nicht verheiratet, hab in Österreich aber eine Freundin, deren Namen er nicht angeben könne, da sie sich in Scheidung befinde und ihr Noch-Ehemann nichts von ihrer Beziehung wissen dürfe. Er habe in Tunesien Automechaniker gelernt und habe sich seinen Unterhalt in der Werkstatt und als Händler oder Landarbeiter verdient. Hinsichtlich der dargelegten Situation in seinem Herkunftsstaat gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab. In Tunesien halte sich noch seine Familie, nämlich die Eltern und Geschwister auf. Er habe mit ihnen telefonischen Kontakt. In Österreich habe er keine Angehörigen aber viele Kontakte, für die er auf Baustellen arbeite. Für verschiedene Organisationen habe er bereits ehrenamtlich gearbeitet und er habe sich für einen tunesischen und einen syrischen Verein engagiert. Zum Vorwurf der Aufenthaltsehe gab er an, dass es sich um ein Missverständnis gehandelt habe. Erst auf Nachfrage seines Rechtsvertreters gab er zu Protokoll, dass er die Aufenthaltsehe zugebe und das Gericht um Nachsicht und Verzeihung bitte.
Der Beschwerdeführer sprich kaum Deutsch und konnte die Verhandlung nur mit Hilfe des anwesenden Dolmetschers durchführen.
Einvernommen wurde außerdem der stellig gemachte Zeuge. Es handelt sich um einen Freund des Beschwerdeführers, der ihn schon seit 2005 kenne. Die beiden würden aus der gleichen Gegend in Tunesien stammen und habe er sich deswegen verpflichtet gefühlt zur Verhandlung zu kommen. Außer, dass der Beschwerdeführer am Anfang sehr viel gearbeitet habe, könne er nicht viel über ihn sagen. Er hätte ihm immer den Rat gegeben sich in Österreich zu integrieren und angehalten, Deutschkurse zu besuchen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Die in Punkt I. dargestellten Ausführungen zum Verfahrensgang werden zum festgestellten Sachverhalt erhoben. Sie ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.Die in Punkt römisch eins. dargestellten Ausführungen zum Verfahrensgang werden zum festgestellten Sachverhalt erhoben. Sie ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu A):
1. Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes:
1.2. Rechtslage:
§ 69 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015, lautet:Paragraph 69, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet:
(1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist.(1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (Paragraph 70,) nachgekommen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
(3) Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.
§ 125 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lautet (soweit im hier gegebenen Zusammenhang relevant):Paragraph 125, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, lautet (soweit im hier gegebenen Zusammenhang relevant):
"(16) Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Aufenthaltsverbote gemäß § 60 oder Rückkehrverbote gemäß § 62 bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig."(16) Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, erlassene Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 60, oder Rückkehrverbote gemäß Paragraph 62, bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.
[...]
(25) Ausweisungen gemäß § 62 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 bleiben bis zur Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet aufrecht. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Rückkehrverbote bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß § 60 Abs. 4 und 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben oder für gegenstandslos erklärt werden. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Aufenthaltsverbote bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß § 69 Abs. 2 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben werden oder außer Kraft treten. [...]"(25) Ausweisungen gemäß Paragraph 62, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, bleiben bis zur Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet aufrecht. Vor Inkrafttreten d