Entscheidungsdatum
06.03.2018Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W243 2175854-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marianne WEBER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 10.10.2017, Zl. Islamabad-OB/KONS/1974/2016, aufgrund des Vorlageantrags der XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 11.07.2017, Zl. Islamabad-ÖB/KONS/1974/2016, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marianne WEBER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 10.10.2017, Zl. Islamabad-OB/KONS/1974/2016, aufgrund des Vorlageantrags der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 11.07.2017, Zl. Islamabad-ÖB/KONS/1974/2016, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 10.10.2017, Zl. Islamabad-OB/KONS/1974/2016, wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos aufgehoben.römisch eins. Die Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 10.10.2017, Zl. Islamabad-OB/KONS/1974/2016, wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos aufgehoben.
II. Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans, stellte am 31.05.2016 elektronisch bzw. am 11.07.2016 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (im Folgenden: "ÖB Islamabad") einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Begründend führte sie aus, ihr Ehemann XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, sei in Österreich aufhältig und habe im Bundesgebiet am 30.03.2015 subsidiären Schutz erhalten. Dieser Status sei mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2016 verlängert worden.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans, stellte am 31.05.2016 elektronisch bzw. am 11.07.2016 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (im Folgenden: "ÖB Islamabad") einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005. Begründend führte sie aus, ihr Ehemann römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, sei in Österreich aufhältig und habe im Bundesgebiet am 30.03.2015 subsidiären Schutz erhalten. Dieser Status sei mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2016 verlängert worden.
Dem Antrag wurden nach erfolgtem Verbesserungsauftrag vom 09.06.2016 folgende Unterlagen beigelegt:
I.2. Noch am Tage ihrer Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin vor der ÖB Islamabad niederschriftlich befragt. Im Rahmen dieser Befragung führte sie im Wesentlichen an, seit der Flucht ihres Ehemannes vor etwa fünf Jahren gemeinsam mit ihrer Mutter und Schwiegermutter im Hause ihres Vaters in Afghanistan zu leben. Sie habe vor etwa sechs Jahren geheiratet, wobei sie zu diesem Zeitpunkt etwa 19 oder 20 Jahre alt gewesen sei. Die Hochzeit habe im Haus des Vaters stattgefunden und seien sowohl sie als auch ihr Ehemann bei der Hochzeit anwesend gewesen. Sie habe keine Heiratsurkunde, die zum Zeitpunkt der Eheschließung ausgestellt worden sei, allerdings habe sie die Ehe vor etwa zwei bis drei Monaten registrieren lassen. Bis zur Flucht ihres Mannes hätten sie gemeinsam etwa ein Jahr lang zusammengelebt.römisch eins.2. Noch am Tage ihrer Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin vor der ÖB Islamabad niederschriftlich befragt. Im Rahmen dieser Befragung führte sie im Wesentlichen an, seit der Flucht ihres Ehemannes vor etwa fünf Jahren gemeinsam mit ihrer Mutter und Schwiegermutter im Hause ihres Vaters in Afghanistan zu leben. Sie habe vor etwa sechs Jahren geheiratet, wobei sie zu diesem Zeitpunkt etwa 19 oder 20 Jahre alt gewesen sei. Die Hochzeit habe im Haus des Vaters stattgefunden und seien sowohl sie als auch ihr Ehemann bei der Hochzeit anwesend gewesen. Sie habe keine Heiratsurkunde, die zum Zeitpunkt der Eheschließung ausgestellt worden sei, allerdings habe sie die Ehe vor etwa zwei bis drei Monaten registrieren lassen. Bis zur Flucht ihres Mannes hätten sie gemeinsam etwa ein Jahr lang zusammengelebt.
I.3. In seiner Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 05.09.2017 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass betreffend die Beschwerdeführerin die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Beschwerdeführerin keinen zweifelsfreien Nachweis über die tatsächliche Eheschließung erbringen habe können und der Familienbezug daher nicht erwiesen sei. In der beiliegenden Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weiter aus, dass die vorgelegte Heiratsurkunde betreffend den Zeitpunkt der Eheschließung den Angaben der Bezugsperson widersprechen würde. Ebenso würden auf der Heiratsurkunde die persönlichen Daten, die Unterschrift und ein Foto des Bräutigams fehlen. Weiters sei davon auszugehen, dass im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt auch entgegen den wahren Tatsachen widerrechtlich zu erlangen sei und daher das behauptete Familienverhältnis nicht als erwiesen angesehen werden könne.römisch eins.3. In seiner Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 05.09.2017 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass betreffend die Beschwerdeführerin die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Beschwerdeführerin keinen zweifelsfreien Nachweis über die tatsächliche Eheschließung erbringen habe können und der Familienbezug daher nicht erwiesen sei. In der beiliegenden Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weiter aus, dass die vorgelegte Heiratsurkunde betreffend den Zeitpunkt der Eheschließung den Angaben der Bezugsperson widersprechen würde. Ebenso würden auf der Heiratsurkunde die persönlichen Daten, die Unterschrift und ein Foto des Bräutigams fehlen. Weiters sei davon auszugehen, dass im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt auch entgegen den wahren Tatsachen widerrechtlich zu erlangen sei und daher das behauptete Familienverhältnis nicht als erwiesen angesehen werden könne.
I.4. Mit Stellungnahme vom 29.03.2017 machte die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters geltend, dass die Eheschließung mit der Bezugsperson am 31.12.2010 von einem Mullah durchgeführt worden sei, wobei beide Eheleute persönlich bei der Eheschließung anwesend gewesen seien. Nach der Eheschließung hätten die Eheleute ein Jahr im Haus des Vaters der Bezugsperson gelebt und danach sei die Bezugsperson am 02.01.2012 geflüchtet. Es sei lediglich die Bestätigung der Eheschließung erst nach der Flucht der Bezugsperson am 16.03.2016 erfolgt. Aus diesem Grund sei die Bezugsperson bei der Bestätigung der Ehe nicht anwesend gewesen und würden sich auf der Bestätigung auch kein Foto und keine Daten des Bräutigams finden. Es liege jedoch seit dem 31.12.2010 eine rechtsgültige, traditionell geschlossene Ehe vor. In Afghanistan sei eine nachträgliche, staatliche Registrierung der Ehe üblich, wenn dies zum Nachweis der Eheschließung erforderlich sei.römisch eins.4. Mit Stellungnahme vom 29.03.2017 machte die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters geltend, dass die Eheschließung mit der Bezugsperson am 31.12.2010 von einem Mullah durchgeführt worden sei, wobei beide Eheleute persönlich bei der Eheschließung anwesend gewesen seien. Nach der Eheschließung hätten die Eheleute ein Jahr im Haus des Vaters der Bezugsperson gelebt und danach sei die Bezugsperson am 02.01.2012 geflüchtet. Es sei lediglich die Bestätigung der Eheschließung erst nach der Flucht der Bezugsperson am 16.03.2016 erfolgt. Aus diesem Grund sei die Bezugsperson bei der Bestätigung der Ehe nicht anwesend gewesen und würden sich auf der Bestätigung auch kein Foto und keine Daten des Bräutigams finden. Es liege jedoch seit dem 31.12.2010 eine rechtsgültige, traditionell geschlossene Ehe vor. In Afghanistan sei eine nachträgliche, staatliche Registrierung der Ehe üblich, wenn dies zum Nachweis der Eheschließung erforderlich sei.
Der Stellungnahme wurden neben den bereits vorgelegten Unterlagen unter anderem Fotos, welche die Eheschließung zeigen sollen, beigelegt.
I.5. Nach Übermittlung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Stellungnahme erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 05.09.2017 eine neuerliche Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005, in welcher ausgeführt wird, dass die Entscheidung aufrecht bleibe und zusätzlich darauf verwiesen wird, dass gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005 seit Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten der Bezugsperson noch keine drei Jahre abgelaufen seien und daher die Formalvoraussetzungen nicht vorliegen würden. Zudem sei aus dem vorgelegten Foto nicht ersichtlich, wann die Eheschließung tatsächlich stattgefunden habe.römisch eins.5. Nach Übermittlung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Stellungnahme erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 05.09.2017 eine neuerliche Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005, in welcher ausgeführt wird, dass die Entscheidung aufrecht bleibe und zusätzlich darauf verwiesen wird, dass gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 seit Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten der Bezugsperson noch keine drei Jahre abgelaufen seien und daher die Formalvoraussetzungen nicht vorliegen würden. Zudem sei aus dem vorgelegten Foto nicht ersichtlich, wann die Eheschließung tatsächlich stattgefunden habe.
I.6. Mit neuerlicher Stellungnahme vom 12.05.2017 machte die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters neben dem bereits bisher Vorgebrachten geltend, dass die Behörde bei ihrer Einschätzung, wonach die Formalvoraussetzungen nicht erfüllt seien, übersehen habe, dass der Antrag der Beschwerdeführerin am 31.05.2016 eingebracht worden und daher noch die alte Rechtslage anzuwenden sei. Weiters habe der Imam eine "Village Mullah Nikah und Nahar"-Bestätigung in Anwesenheit des Bürgermeisters und der Zeugen am Tag der Eheschließung ausgestellt, die nunmehr vorgelegt werde. Diese Urkunde sei dem Vertreter erst nach der Stellungnahme am 30.03.2017 zugekommen.römisch eins.6. Mit neuerlicher Stellungnahme vom 12.05.2017 machte die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters neben dem bereits bisher Vorgebrachten geltend, dass die Behörde bei ihrer Einschätzung, wonach die Formalvoraussetzungen nicht erfüllt seien, übersehen habe, dass der Antrag der Beschwerdeführerin am 31.05.2016 eingebracht worden und daher noch die alte Rechtslage anzuwenden sei. Weiters habe der Imam eine "Village Mullah Nikah und Nahar"-Bestätigung in Anwesenheit des Bürgermeisters und der Zeugen am Tag der Eheschließung ausgestellt, die nunmehr vorgelegt werde. Diese Urkunde sei dem Vertreter erst nach der Stellungnahme am 30.03.2017 zugekommen.
I.7. Nach Übermittlung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten neuerlichen Stellungnahme erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.07.2017 eine weitere Rückmeldung, in welcher ausgeführt wird, dass sich aus der Stellungnahme keine neuen Argumente ergeben hätten, die zu einer Änderung der getroffenen Entscheidung führen könnten. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb die angebliche traditionelle Heiratsurkunde nicht schon bei der Antragstellung vorgelegt worden sei.römisch eins.7. Nach Übermittlung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten neuerlichen Stellungnahme erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.07.2017 eine weitere Rückmeldung, in welcher ausgeführt wird, dass sich aus der Stellungnahme keine neuen Argumente ergeben hätten, die zu einer Änderung der getroffenen Entscheidung führen könnten. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb die angebliche traditionelle Heiratsurkunde nicht schon bei der Antragstellung vorgelegt worden sei.
I.8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.07.2017, zugestellt am selben Tag, verweigerte die ÖB Islamabad die Erteilung des Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 mit der Begründung, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, zumal die Voraussetzungen nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 nicht vorlägen.römisch eins.8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.07.2017, zugestellt am selben Tag, verweigerte die ÖB Islamabad die Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 mit der Begründung, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, zumal die Voraussetzungen nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 nicht vorlägen.
I.9. Gegen den Bescheid richtet sich die am 07.08.2017 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher die Ausführungen in der Stellungnahme vom 29.03.2017 und der neuerlichen Stellungnahme vom 12.05.2017 wiederholt wurden. Unter einem wurde eine deutsche Übersetzung der Heiratsurkunde vom 16.03.2016 beigelegt.römisch eins.9. Gegen den Bescheid richtet sich die am 07.08.2017 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher die Ausführungen in der Stellungnahme vom 29.03.2017 und der neuerlichen Stellungnahme vom 12.05.2017 wiederholt wurden. Unter einem wurde eine deutsche Übersetzung der Heiratsurkunde vom 16.03.2016 beigelegt.
I.10. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.10.2017, zugestellt am selben Tag, wies die ÖB Islamabad die Beschwerde als unbegründet ab.römisch eins.10. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.10.2017, zugestellt am selben Tag, wies die ÖB Islamabad die Beschwerde als unbegründet ab.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.
Unabhängig von der Bindungswirkung und entgegen dem Beschwerdevorbringen teile die belangte Behörde die Auffassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Echtheit der vorgelegten Dokumente hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit nicht überprüft werden könne und daher die Tatsache ins Gewicht falle, dass bei der vorgelegten Heiratsurkunde sowohl die persönlichen Daten, die Unterschrift und das Bild des Bräutigams fehlten, sowie die Angaben der Bezugsperson der Heiratsurkunde widersprechen würden.
I.11. Am 20.10.2017 wurde bei der ÖB Islamabad ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht, wobei zur weiteren Begründung auf die Beschwerde vom 07.08.2017 verwiesen wurde.römisch eins.11. Am 20.10.2017 wurde bei der ÖB Islamabad ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht, wobei zur weiteren Begründung auf die Beschwerde vom 07.08.2017 verwiesen wurde.
I.12. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 06.11.2017, am 09.11.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.römisch eins.12. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 06.11.2017, am 09.11.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin, eine am XXXX geborene afghanische Staatsangehörige, stellte am 31.05.2016 bei der ÖB Islamabad schriftlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005.Die Beschwerdeführerin, eine am römisch 40 geborene afghanische Staatsangehörige, stellte am 31.05.2016 bei der ÖB Islamabad schriftlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005.
Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, genannt, welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin sei.Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, genannt, welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin sei.
Der Bezugsperson wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2015, Zl. XXXX , der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm unter einem eine bis zum 30.03.2016 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Mit Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2016 wurde die befristete Aufenthaltsbewilligung bis zum 29.03.2018 verlängert.Der Bezugsperson wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2015, Zl. römisch 40 , der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm unter einem eine bis zum 30.03.2016 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Mit Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2016 wurde die befristete Aufenthaltsbewilligung bis zum 29.03.2018 verlängert.
Nach Antragstellung wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da der Familienbezug nicht erwiesen sei.
Nach zweimaliger Einbringung von Stellungnahmen der nunmehrigen Beschwerdeführerin erfolgte jeweils eine neuerliche Prüfung des Sachverhaltes durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und wies dieses darauf hin, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl aufrecht bleibe.
Der Beweis des Vorliegens einer Ehe bzw. eines rechtlich relevanten Verwandtschaftsverhältnisses der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson vor deren Einreise in das Bundesgebiet konnte im gegenständlichen Verfahren nicht erbracht werden.
Festgestellt wird, dass die vorliegende Beschwerde am 07.08.2017 fristgerecht bei der belangten Behörde eingebracht wurde. Die zweimonatige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung endet mit Ablauf des 09.10.2017, da der 07.10.2017 ein Samstag war. Die erst am 10.10.2017 ergangene Beschwerdevorentscheidung erweist sich somit als verspätet und wurde daher von einer unzuständigen Behörde erlassen.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten der ÖB Islamabad, insbesondere aus den vorgelegten Unterlagen.
Die Beschwerdeführerin hat nicht unter Beweis gestellt, dass sie vor der Einreise der Bezugsperson in das österreichische Bundesgebiet eine Ehe nach staatlichem Recht, d.h. einschließlich Ehe-Registrierung, mit dieser geschlossen hat. Die vorgelegte afghanische Heiratsurkunde vom 16.03.2016 enthält die an diesem Tag vor einem afghanischen Gericht erstatteten Aussagen von zwei namentlich genannten Zeugen, wonach die am 31.12.2010, also etwas mehr als fünf Jahre davor, erfolgte Eheschließung der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson bezeugt werde. Die Beweiskraft derartiger, allein auf Zeugenaussagen basierender Urkunden ist allerdings gering, weil der Wahrheitsgehalt solcher Zeugenaussagen vor Ausstellung der Urkunden nicht überprüft wird, afghanische Personenstandsurkunden unwahren Inhalts weit verbreitet sind und derartige Dokumente von den Behörden ohne adäquaten Nachweis ausgestellt werden (vgl. z.B. deutsches Auswärtiges Amt, 06.11.2015, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 27).Die Beschwerdeführerin hat nicht unter Beweis gestellt, dass sie vor der Einreise der Bezugsperson in das österreichische Bundesgebiet eine Ehe nach staatlichem Recht, d.h. einschließlich Ehe-Registrierung, mit dieser geschlossen hat. Die vorgelegte afghanische Heiratsurkunde vom 16.03.2016 enthält die an diesem Tag vor einem afghanischen Gericht erstatteten Aussagen von zwei namentlich genannten Zeugen, wonach die am 31.12.2010, also etwas mehr als fünf Jahre davor, erfolgte Eheschließung der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson bezeugt werde. Die Beweiskraft derartiger, allein auf Zeugenaussagen basierender Urkunden ist allerdings gering, weil der Wahrheitsgehalt solcher Zeugenaussagen vor Ausstellung der Urkunden nicht überprüft wird, afghanische Personenstandsurkunden unwahren Inhalts weit verbreitet sind und derartige Dokumente von den Behörden ohne adäquaten Nachweis ausgestellt werden vergleiche z.B. deutsches Auswärtiges Amt, 06.11.2015, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Sitzung 27).
Abgesehen von diesen Erwägungen befindet sich auf der Urkunde weder ein Foto des Bräutigams noch sind dessen persönliche Daten ausgefüllt. Zudem wird der angebliche Ehemann in der Urkunde stets nur mit dem Vornamen bezeichnet, sodass schon allein deshalb fraglich ist, ob es sich bei dem darin Genannten überhaupt um die Bezugsperson handelt. Zudem findet sich auf der genannten Urkunde eine Erklärung des Gerichts, wonach dieses "die geschlossene Ehe zwischen der Frau XXXX und des Herrn XXXX , deren Personaldaten in dieser Heiratsurkunde eingetragen worden sind", bestätigt. Dies steht jedoch im klaren Widerspruch zu der Tatsache, dass in dem vorgelegten Dokument keine Personaldaten des Bräutigams eingetragen wurden. Vor dem Hintergrund dieser Divergenzen ist festzuhalten, dass der Wahrheitsgehalt der vorgelegten Heiratsurkunde zweifelhaft ist.Abgesehen von diesen Erwägungen befindet sich auf der Urkunde weder ein Foto des Bräutigams noch sind dessen persönliche Daten ausgefüllt. Zudem wird der angebliche Ehemann in der Urkunde stets nur mit dem Vornamen bezeichnet, sodass schon allein deshalb fraglich ist, ob es sich bei dem darin Genannten überhaupt um die Bezugsperson handelt. Zudem findet sich auf der genannten Urkunde eine Erklärung des Gerichts, wonach dieses "die geschlossene Ehe zwischen der Frau römisch 40 und des Herrn römisch 40 , deren Personaldaten in dieser Heiratsurkunde eingetragen worden sind", bestätigt. Dies steht jedoch im klaren Widerspruch zu der Tatsache, dass in dem vorgelegten Dokument keine Personaldaten des Bräutigams eingetragen wurden. Vor dem Hintergrund dieser Divergenzen ist festzuhalten, dass der Wahrheitsgehalt der vorgelegten Heiratsurkunde zweifelhaft ist.
Weiters legte die Beschwerdeführerin ein vom Einwohnerregisteramt am 08.02.2012 ausgestelltes mit "Personalausweis/Geburtsurkunde" betiteltes Dokument vor, aus dem sich ihr Familienstand "verheiratet" ergibt. Auf Basis welcher Unterlagen die Eintragung des Familienstandes erfolgte, kann dem Dokument allerdings nicht entnommen werden. Offenkundig ist jedoch, dass nicht die Heiratsurkunde vom 16.03.2016 dazu herangezogen worden sein kann, denn diese wurde zeitlich nach dem in Rede stehenden Dokument ausgestellt. Das mit "Personalausweis/Geburtsurkunde" betitelte Dokument ist daher ebenfalls nicht geeignet, eine erfolgte Eheschließung bzw. eine erfolgte staatliche Registrierung der Ehe zu belegen.
Zudem kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Befragung vor der Botschaft nicht das konkrete Hochzeitsdatum anzugeben vermochte, sondern sich lediglich darauf berief, vor etwa sechs Jahren geheiratet zu haben. Zudem steht ihre Aussagen, wonach sie nicht im Besitz eines am Tag der Eheschließung ausgestellten Heiratszertifikates sei, im gravierenden Widerspruch zu der in Vorlage gebrachten Heiratsurkunde, die durch den Mullah am Tag der Eheschließung ausgestellt worden sein soll. In diesem Kontext ist überdies festzuhalten, dass diese Heiratsurkunde, welche die traditionelle Eheschließung belegen soll, kein Ausstellungsdatum aufweist und zudem erst nahezu ein Jahr nach der Antragstellung in das gegenständliche Verfahren eingebracht wurde. Abgesehen davon, dass aus diesen Gründen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Dokumentes bestehen, liegt der Verdacht nahe, dass die Urkunde erst nachträglich für das gegenständliche Verfahren ausgestellt wurde und sich die Beschwerdeführerin dadurch einen für sich günstigeren Verfahrensausgang erhoffte.
Schließlich belegen auch die im Verfahren vorgelegten Fotos der angeblichen Eheschließung nicht das Bestehen einer rechtsgültigen Ehe vor der Ausreise der Bezugsperson. Denn selbst wenn es sich bei den auf den Fotos abgebildeten Personen tatsächlich um die Beschwerdeführerin und die namhaft gemachte Bezugsperson handeln sollte, kann darauf kein Rückschluss auf eine gültige Eheschließung getroffen werden, zumal die Fotos weder datiert sind noch darauf eine Hochzeitszeremonie erkennbar ist.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend das Bestehen einer rechtsgültigen Ehe vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich jedenfalls nicht durch die Vorlage diesbezüglich unbedenklicher Urkunden oder sonstiger glaubwürdiger Bescheinigungsmittel untermauert wurde.
Die Feststellung, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 10.10.2017 verspätet ergangen ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Zudem wird selbst in der mit 10.10.2017 datierten Beschwerdevorentscheidung ausdrücklich festgehalten, dass die gegenständliche Beschwerde bereits am 07.08.2017 bei der ÖB Islamabad einlangte, somit wird dieser Umstand von der belangten Behörde selbst festgestellt und nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) I. Ersatzlose Behebung der Beschwerdevorentscheidung:Zu A) römisch eins. Ersatzlose Behebung der Beschwerdevorentscheidung:
Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerde am 07.08.2017 rechtzeitig erhoben wurde und zulässig ist.
Allerdings wurde die Beschwerdevorentscheidung mit 10.10.2017 verspätet und damit von einer unzuständigen Behörde erlassen.
Der Vorlageantrag wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG stand es der belangten Behörde frei, den angefochtenen Bescheid - innerhalb von zwei Monaten - aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen, wie hier erfolgt (Beschwerdevorentscheidung); dies unter sinngemäßer Beachtung des § 27 VwGVG. Die zweimonatige Frist beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Behörde zu laufen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 7 zu § 14, ebenso Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], § 14 VwGVG, K 6).Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG stand es der belangten Behörde frei, den angefochtenen Bescheid - innerhalb von zwei Monaten - aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen, wie hier erfolgt (Beschwerdevorentscheidung); dies unter sinngemäßer Beachtung des Paragraph 27, VwGVG. Die zweimonatige Frist beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Behörde zu laufen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 7 zu Paragraph 14,, ebenso Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], Paragraph 14, VwGVG, K 6).
Diese zweimonatige Frist endete hinsichtlich der am 07.08.2017 bei der befassten Behörde per E-Mail eingegangenen Beschwerde nach § 32 Abs. 2 iVm § 33 Abs. 2 AVG (iVm § 17 VwGVG) am Montag, 09.10.2017, zumal der 07.10.2017 ein Samstag war. Die mit 10.10.2017 datierte Beschwerdevorentscheidung wurde jedoch erst am 10.10.2017 durch Zustellung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erlassen und erweist sich somit als verspätet. In der Beschwerdevorentscheidung selbst wird ausdrücklich festgehalten, dass die gegenständliche Beschwerde bereits am 07.08.2017 bei der ÖB Islamabad einlangte, somit wird dieser Umstand nicht bestritten.Diese zweimonatige Frist endete hinsichtlich der am 07.08.2017 bei der befassten Behörde per E-Mail eingegangenen Beschwerde nach Paragraph 32, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG) am Montag, 09.10.2017, zumal der 07.10.2017 ein Samstag war. Die mit 10.10.2017 datierte Beschwerdevorentscheidung wurde jedoch erst am 10.10.2017 durch Zustellung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erlassen und erweist sich somit als verspätet. In der Beschwerdevorentscheidung selbst wird ausdrücklich festgehalten, dass die gegenständliche Beschwerde bereits am 07.08.2017 bei der ÖB Islamabad einlangte, somit wird dieser Umstand nicht bestritten.
Wie dargestellt wurde die Beschwerdevorentscheidung dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erst am 10.10.2017 zugestellt; sie ist somit verspätet und sohin von einer unzuständigen Behörde erlassen.
Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Frage der Zuständigkeit der erlassenden Behörde von Amts wegen aufzugreifen. Die Beschwerdevorentscheidung ist daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde nach § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG iVm § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 27 VwGVG ersatzlos zu beheben. (Vgl Eder/Martschin/Schmid, das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], § 14 VwGVG K 7.)Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Frage der Zuständigkeit der erlassenden Behörde von Amts wegen aufzugreifen. Die Beschwerdevorentscheidung ist daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde nach Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG ersatzlos zu beheben. (Vgl Eder/Martschin/Schmid, das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], Paragraph 14, VwGVG K 7.)
Die Beschwerdevorentscheidung tritt durch den Vorlageantrag mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, was vom Gesetzgeber offenbar beabsichtigt war (vgl. RV 2009, BlgNR 24 GP 5), sondern derogiert dem Ausgangsbescheid endgültig und wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (dazu ausführlich VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Die Beschwerdevorentscheidung tritt durch den Vorlageantrag mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, was vom Gesetzgeber offenbar beabsichtigt war vergleiche Regierungsvorlage 2009, BlgNR 24 Gesetzgebungsperiode 5), sondern derogiert dem Ausgangsbescheid endgültig und wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (dazu ausführlich VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Da mit vorliegender Entscheidung allerdings die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos ex tunc behoben wird, war die Behörde doch bereits mit 10.10.2017 unzuständig, ist dem angefochtenen Bescheid nicht mehr derogiert und dieser in Folge anhand der Beschwerde iSd § 28 Abs. 2 VwGVG zu prüfen.Da mit vorliegender Entscheidung allerdings die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos ex tunc behoben wird, war die Behörde doch bereits mit 10.10.2017 unzuständig, ist dem angefochtenen Bescheid nicht mehr derogiert und dieser in Folge anhand der Beschwerde iSd Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG zu prüfen.
Nun stellt sich jedoch die Frage nach dem rechtlichen Schicksal des Vorlageantrages. Vereinzelt könnte die Meinung vertreten werden, durch die ex tunc Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung wäre der Vorlageantrag mangels derselben unzulässig. Dies erscheint nicht konsequent und gibt es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen vernünftigen Grund, den Vorlageantrag deswegen aus dem Rechtsbestand zu entfernen, war er doch als Rechtsmittel gegen die (verspätete) erlassene Beschwerdevorentscheidung insoweit erfolgreich, als er zu deren Aufhebung führte. Schließlich wird eine Beschwerde auch nicht dadurch unzulässig, dass ihr Erfolg beschieden ist.
Zu A) II. Abweisung der Beschwerde:Zu A) römisch zwei. Abweisung der Beschwerde:
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten:
§ 34 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012:Paragraph 34, AsylG 2005 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 87/2012:
"Familienverfahren im Inland
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."
§ 35 Abs. 1 bis 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013 sowie § 35 Abs. 5 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017:Paragraph 35, Absatz eins bis 4 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, sowie Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 145/2017:
"Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.
(2) Befindet sich der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im