TE Lvwg Erkenntnis 2018/1/23 LVwG-2017/13/2813-1

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Veröffentlicht am 23.01.2018
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Entscheidungsdatum

23.01.2018

Index

92 Luftverkehr;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

LuftfahrtG §69 Abs1 litg
AVG §13 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Maga. Drin. Strele über die Beschwerde der AA GmbH in Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.11.2017, Geschäftszahl LZ-****, betreffend eine luftfahrtrechtliche Bewilligung zur Erweiterung eines Hubschrauberlandeplatzes,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Angefochtener Bescheid, Beschwerde, Beweisaufnahme:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Ansuchen der AA GmbH vom 20.10.2017 auf Erteilung einer luftfahrtrechtlichen Bewilligung zur Erweiterung der Flugplatzgrenzen und die Neuerrichtung von Bodeneinrichtungen am bestehenden Hubschrauberlandeplatz X gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm § 69 Abs 1 lit g Luftfahrtgesetz zurückgewiesen.

In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der handelsrechtliche Geschäftsführer der AA GmbH im Wesentlichen vor, dass dem Grundsatz der Offizialmaxime folgend die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen habe. Es sei unbestritten, dass ein finanzieller Nachweis für das Genehmigungsverfahren nach § 69 LFG zu erbringen sei. Die konkrete Höhe, in welcher dieser Finanzierungsnachweis vor Erteilung der Genehmigung vorzulegen sei, sei von der Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens festzustellen, da sich im Zuge dessen auch ergeben würde, mit welchen Auflagen eine allfällige Genehmigung erteilt werden könne. Die Partei könne nicht „erahnen“ welche behördlichen Auflagen zu erwarten seien. Diese Bedenken seien auch der belangten Behörde im Antrag vom 03.11.2017 mitgeteilt und um Bekanntgabe der Höhe des finanziellen Nachweises bzw um Fristerstreckung bis zur Bekanntgabe ersucht worden.

Die belangte Behörde habe offenbar überhaupt kein Ermittlungsverfahren durchgeführt und einen Zurückweisungsbescheid erlassen, mit der unnachvollziehbaren Begründung, es sei nicht fristgerecht ein finanzieller Nachweis erbracht worden. Offenbar sei der Behörde die Höhe des finanziellen Nachweises selbst nicht einmal bekannt, sie führe lediglich im Zurückweisungsbescheid aus, dass sich der Finanzierungsplan am zur Bewilligung eingereichten Vorhaben zu orientieren habe. Dies sei vollkommen unzureichend, einerseits hätte sie dies zumindest vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides in förmlicher Weise (Parteiengehör) mitteilen müssen, andererseits sei es inhaltlich unrichtig, weil behördliche Auflagen nicht „erahnt“ werden können. Hätte die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, so wären spätestens im Zuge der Bewilligungsverhandlung die von den Amtssachverständigen geforderten Bescheidauflagen bekannt geworden, woraus Rückschlüsse auf den finanziellen Aufwand zu treffen gewesen wären. Würde man der unnachvollziehbaren Rechtsansicht der belangten Behörde folgen, so wäre ein Nachweis über den Finanzplan auch ausreichend, wenn man diesen zB in Höhe von Euro 100.000,00 erbringe, dann aber Auflagen erteile, die beträchtlich höher liegen zB Euro 1.000.000,00. Die belangte Behörde habe zum Zeitpunkt der Erlassung des Zurückweisungsbescheides selbst nicht gewusst, wie hoch der Finanznachweis sein solle – sie habe noch kein diesbezügliches Ermittlungsverfahren durchgeführt – somit sei der Zurückweisungsbescheid schon aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit behaftet. Bei vergleichbaren Verfahren mit Flugplätzen, die von der Beschwerdeführerin auch selbst immer wieder in W geführt werden würden (BH V, BH U) sei es ein kooperatives Miteinander mit den Behörden. Nach Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Bescheidauflagen) werde der Antragstellerin eine angemessene Frist zur Erbringung des Nachweises der finanziellen Mittel eingeräumt. Es sei einem Unternehmen vollkommen unzumutbar, für jeden Antrag bereits im Vorfeld Millionen an Finanzmittel zu binden, wo man nicht einmal weiß wann (oftmals nach Jahren) und in welcher Höhe diese benötigt werden.

Abschließend wurde ersucht, den Zurückweisungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der verwaltungsbehördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den bezughabenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

II.      Festgestellter Sachverhalt:

Am 20.10.2017 hat die AA GmbH bei der Bezirkshauptmannschaft Y einen Antrag auf luftfahrtrechtliche Bewilligung über die Erweiterung der Flugplatzgrenzen sowie über die Neuerrichtung von Bodeneinrichtungen auf dem mittels Bescheid vom 31.03.2005, Geschäftszahl **** in der Fassung des Berichtigungsbescheides der BH Y vom 06.08.2008, Geschäftszahl **** genehmigten Zivilflugplatz, KG **** X-BB eingebracht.

Diesem Antrag waren folgende Projektunterlagen angeschlossen:

„A)      Projektbeschreibung

B)                Betriebstankstellenbeschreibung

C)                Flugtechnische Beschreibung

D)                Brandschutz

E)                Vexat Dokumente

F)                Zustimmung Gmde X

G)                Zelt technische Angaben des Bestandes

H)                Oberflächenentwässerung

J)                Container Bestand

K)                Projektantenliste

L)                Einreichpläne“

Zu diesem Antrag wurde die AA GmbH mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.10.2017, zugestellt am 31.10.2017, gemäß § 13 Abs 3 AVG aufgefordert, binnen sieben Tagen ab Zustellung dieses Schreibens einen Nachweis der für das Vorhaben erforderlichen finanziellen Mittel gemäß § 69 Abs 1 lit g LFG vorzulegen, widrigenfalls das Ansuchen zurückzuweisen wäre.

Seitens der belangten Behörde wurde der Antragstellerin über ihr Ansuchen eine Fristverlängerung in Bezug auf die Einreichung von verbesserten Unterlagen laut dem Verbesserungsauftrag der BH Y vom 24.10.2017 bis 03.11.2017 gewährt.

Mit Schreiben vom 03.11.2017, bei der Behörde eingelangt am 06.11.2017, teilte die Antragstellerin mit, dass sie derzeit nicht wisse, welche Auflagen ihr im Zuge der Bauverhandlung auferlegt werden würden. Daher sei der finanzielle Aufwand derzeit nicht abschätzbar und wäre jeder finanzielle Nachweis, was immer auch vorgelegt werden würde, unrichtig. Es werde ersucht, bekannt zu geben, in welcher Höhe die finanziellen Mittel nachgewiesen werden müssten. Bis zu diesem Zeitpunkt werde um Fristerstreckung des Verbesserungsauftrages ersucht.

Alle anderen Bezirkshauptmannschaften in Österreich würden den Nachweis der finanziellen Mittel nach § 69 LFG nach der entsprechenden Verhandlung zur Errichtungsbewilligung verlangen, weil in dieser die Auflagen seitens der Sachverständigen eindeutig dargelegt werden würden. Selbstverständlich müsse dieser Nachweis vor Bescheidausstellung vorliegen.

Sodann erging seitens der belangten Behörde der nunmehr angefochtene Bescheid.

III.    Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den angesprochenen Beweismitteln im behördlichen Akt.

IV.      Rechtliche Beurteilung:

Nach § 69 Abs 1 LFG sind im Antrag auf Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung anzugeben:

„[…]

a)       die Art des geplanten Zivilflugplatzes (§§ 63 bis 65),

b)       die geplanten Bodeneinrichtungen,

c)       die Arten der Zivilluftfahrzeuge, die diesen Zivilflugplatz benützen sollen,

d)       ein Vorschlag hinsichtlich der Festlegung der allenfalls erforderlichen Sicherheitszone,

e)       die voraussichtlichen Luftfahrthindernisse, nach Lage und Höhe bezeichnet,

f)       die Auswirkungen des Vorhabens auf Rechte Dritter, und

g)       der Nachweis der für das Vorhaben erforderlichen finanziellen Mittel (Finanzierungsplan).

[…]“

Nach § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Im gegenständlichen Fall unterblieb – trotz entsprechender Gewährung einer Nachfrist zur Beibringung der für eine Antragstellung notwendigen Unterlagen – die Verbesserung des Mängelbehebungsauftrages durch die belangte Behörde. Die Antragstellerin hat bis dato keine Nachreichung des unter Punkt g der Bestimmung des § 69 Abs 1 LFG geforderten Nachweises der für das Vorhaben erforderlichen finanziellen Mittel (Finanzierungsplan) vorgenommen, weshalb die belangte Behörde den Antrag der AA GmbH auf Erweiterung der Flugplatzgrenzen am bestehenden Zivilflugplatz X – CC sowie auf Neuerrichtung von Bodeneinrichtungen zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat.

Der Bestimmung des § 69 Abs 1 lit g LFG ist eindeutig zu entnehmen, dass die für das Vorhaben erforderlichen finanziellen Mittel nachgewiesen werden müssen. Dies bedeutet, dass sich der Finanzierungsplan am zur Bewilligung eingereichten Vorhaben zu orientieren hat.

Abschließend wird festgehalten, dass es dem Beschwerdeführer jederzeit frei steht, den gegenständlichen Antrag erneut unter Anschluss sämtlicher gesetzlich geforderten Unterlagen neu einzubringen.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Maga. Drin. Strele

(Richterin)

Schlagworte

luftfahrtrechtliche Bewilligung; Erweiterung Flugplatzgrenzen; Hubschrauberlandeplatz;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.13.2813.1

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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