RS Lvwg 2017/12/22 LVwG-AV-1273/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2017
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Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

22.12.2017

Norm

BAO §4 Abs1
BauO NÖ 1976 §14 Abs7
BauO NÖ 2014 §38 Abs3
BauO NÖ 2014 §38 Abs7

Rechtssatz

Im Abgabenrecht gilt der Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgaben, sodass die im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches geltende Sach- und Rechtslage heranzuziehen ist. Auf diesen Zeitpunkt bezieht sich auch die Vorschreibung. Dies folgt im Übrigen auch aus § 38 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014, wonach bei der Vorschreibung auch jeweils der zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung geltende Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz anzuwenden ist.

Schlagworte

Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Anrechnung; Valorisierung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1273.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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