RS OGH 2018/1/30 11Os154/17g

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Veröffentlicht am 30.01.2018
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Norm

StGB §48 Abs1 Satz2

Rechtssatz

Bei Konkurrenz strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität bzw Selbstbestimmung und anderen strafbaren Handlungen kommt es für die Frage, ob nach § 48 Abs 1 dritter Satz zweiter Fall StGB zwingend eine Probezeit von fünf Jahren anzuordnen ist, darauf an, ob die zur aktuellen Strafe führenden Schuldsprüche auch einen solchen wegen einer im zehnten Abschnitt des Strafgesetzbuches enthaltenen strafbaren Handlung enthalten, die eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr androht, und die insgesamt verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0131913

Im RIS seit

15.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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