Norm
StGB §48 Abs1 Satz2Rechtssatz
Bei Konkurrenz strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität bzw Selbstbestimmung und anderen strafbaren Handlungen kommt es für die Frage, ob nach § 48 Abs 1 dritter Satz zweiter Fall StGB zwingend eine Probezeit von fünf Jahren anzuordnen ist, darauf an, ob die zur aktuellen Strafe führenden Schuldsprüche auch einen solchen wegen einer im zehnten Abschnitt des Strafgesetzbuches enthaltenen strafbaren Handlung enthalten, die eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr androht, und die insgesamt verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0131913Im RIS seit
15.03.2018Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018