Entscheidungsdatum
05.03.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L523 2149646-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja Danninger-Simader als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 17.02.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja Danninger-Simader als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 17.02.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsbürger, stellte bereits am 17.02.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor stellte er am 27.08.2007 in Ungarn, am 04.04.2011 in Polen, am 18.05.2011 in den Niederlanden und am 17.11.2011 in Deutschland Anträge auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer wurde am 24.04.2014 vor dem BFA niederschriftlich befragt und gab hierbei zusammengefasst zu seinen Ausreisegründen an, dass seine Lebensgefährtin und sein Sohn in Österreich leben würden und er nach Österreich gekommen sei um beide zu unterstützen. Zudem führte der Beschwerdeführer aus, dass er politische Probleme habe und er deshalb so viel herumreise. Seine Lebensgefährtin sei Russin und er Georgier, weshalb sie in Georgien nicht zusammen leben könnten. Als seine Lebensgefährtin in Georgien gewesen sei, habe er jeden Monat USD 100,- bezahlen müssen, um ihr Visum verlängern zu lassen.
Am 14.05.2014 wurde die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Zeugin vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei führte sie aus, dass der Beschwerdeführer der Vater ihres zweiten Sohnes sei und dieser ihren Nachnamen trage, weil sie zum Zeitpunkt der Geburt noch nicht länger als ein Jahr von ihrem ersten Ehegatten geschieden gewesen sei und ihr Sohn sonst den Nachnamen ihres ersten Ehegatten erhalten hätte. Sie selbst habe einen negativen Asylbescheid erhalt, dagegen berufen und warte nun auf das Ergebnis. Die Mutter der Zeugin sei mittlerweile auch in Österreich und ersuchte sie noch, dass der Beschwerdeführer sie öfter besuche könne, um seinen Sohn zu sehen. In ein anderes Land könne sie ihm nicht folgen, weil sie sich in Österreich ein Leben aufgebaut habe.
2. Mit Bescheid des BFA vom 09.09.2014, Zl. 14-1001900904/14111996, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.02.2014 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass Deutschland gemäß Art. 18 (1) d der VO (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei.2. Mit Bescheid des BFA vom 09.09.2014, Zl. 14-1001900904/14111996, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.02.2014 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass Deutschland gemäß Artikel 18, (1) d der VO (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei.
Am 12.09.2014 beantragte der Beschwerdeführer daraufhin eine freiwillige Rückkehr in seinen Herkunftsstaat, entzog sich schließlich aber dem Zugriff der Behörden. In weiterer Folge stellte er am 24.07.2015 in Dänemark und am 14.04.2016 in Deutschland weitere Anträge auf internationalen Schutz.
3. Am 19.09.2016 reiste der Beschwerdeführer erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag den in Österreich gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde er noch am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer dabei aus, dass er Georgien verlassen habe, weil er zu seinem Kind in Österreich gewollt habe. Im Fall einer Rückkehr nach Georgien befürchte er, dass auf ihn geschossen werde, zumal das schon einmal passiert sei.
4. Am 19.10.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich befragt. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, dass er seine Lebensgefährtin während einem Aufenthalt in der Schweiz kennengelernt habe und diese im Jahr 2012 oder 2013 nach Österreich gegangen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei sie schon schwanger gewesen und habe den gemeinsamen Sohn am 20.04.2013 in Österreich zur Welt gebracht. Der Beschwerdeführer wolle nun die Beziehung wieder neu aufbauen