Entscheidungsdatum
07.03.2018Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
L512 2143730-2/3E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, vom 27.02.2018, Zl. XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. der islamischen Republik Pakistan, hat das Bundesverwaltungsgericht durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, vom 27.02.2018, Zl. römisch 40 , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der islamischen Republik Pakistan, hat das Bundesverwaltungsgericht durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin beschlossen:
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sowie Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), stellte nach illegaler Einreise am 26.06.2015 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), stellte nach illegaler Einreise am 26.06.2015 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz ein.
Hierzu wurde der BF am darauffolgenden Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates führte der BF dabei an, dass er wegen dem Terror und den vielen Bombenanschlägen in seiner Gegend aus Pakistan geflohen sei. Außerdem gebe es dort keine Arbeit.
I.2. Am 25.08.2016 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend BFA) niederschriftlich einvernommen.römisch eins.2. Am 25.08.2016 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend BFA) niederschriftlich einvernommen.
Dabei führte er aus, dass er Anfang 2005 mit einigen Freunden einen Verein gegründet habe. Sie hätten arme Leute unterstützen wollen und hätten anlässlich schiitischer und christlicher Festlichkeiten Getränke und Essen angeboten. Nach einigen Monaten habe der Vorsitzende des Vereins von den Taliban die Aufforderung bekommen, die Unterstützung zu beenden, sonst würden er und die Vereinsmitglieder getötet. In dem Drohbrief sei auch der Name des BF erwähnt worden. Als der BF im Sommer 2007 mit zwei Kollegen abends auf dem Heimweg gewesen sei, sei auf sie geschossen worden. Sie hätten sich dann unter einer Brücke versteckt und sei bei diesem Vorfall ihr Vorsitzender verletzt worden. Im zweiten Halbjahr 2008 sei der BF mit seinem Schwager und dessen Bruder auf dem Weg nach XXXX gewesen, als man auf die Reifen ihres Autos geschossen habe, weswegen sie anhalten hätten müssen. Der BF sei auf dem Rücksitz gesessen und habe fliehen können. Die beiden anderen seien entführt worden. Sie seien dann von den Taliban getötet worden und habe die Polizei die zerstückelten Leichen gefunden.Dabei führte er aus, dass er Anfang 2005 mit einigen Freunden einen Verein gegründet habe. Sie hätten arme Leute unterstützen wollen und hätten anlässlich schiitischer und christlicher Festlichkeiten Getränke und Essen angeboten. Nach einigen Monaten habe der Vorsitzende des Vereins von den Taliban die Aufforderung bekommen, die Unterstützung zu beenden, sonst würden er und die Vereinsmitglieder getötet. In dem Drohbrief sei auch der Name des BF erwähnt worden. Als der BF im Sommer 2007 mit zwei Kollegen abends auf dem Heimweg gewesen sei, sei auf sie geschossen worden. Sie hätten sich dann unter einer Brücke versteckt und sei bei diesem Vorfall ihr Vorsitzender verletzt worden. Im zweiten Halbjahr 2008 sei der BF mit seinem Schwager und dessen Bruder auf dem Weg nach römisch 40 gewesen, als man auf die Reifen ihres Autos geschossen habe, weswegen sie anhalten hätten müssen. Der BF sei auf dem Rücksitz gesessen und habe fliehen können. Die beiden anderen seien entführt worden. Sie seien dann von den Taliban getötet worden und habe die Polizei die zerstückelten Leichen gefunden.
Als der Vorsitzende des Vereins im Jahr 2011 nach XXXX ausgewandert sei, habe der BF den Vorsitz übernommen. Gegen Ende des Jahres 2011 habe der BF einen Drohbrief erhalten, in dem ihm mit der Ermordung gedroht worden sei, sollte er die Vereinsaktivitäten nicht beenden. Daraufhin habe sich der BF bis zur Ausreise im Jahr 2015 versteckt und sei von seinen Freunden und Verwandten unterstützt worden.Als der Vorsitzende des Vereins im Jahr 2011 nach römisch 40 ausgewandert sei, habe der BF den Vorsitz übernommen. Gegen Ende des Jahres 2011 habe der BF einen Drohbrief erhalten, in dem ihm mit der Ermordung gedroht worden sei, sollte er die Vereinsaktivitäten nicht beenden. Daraufhin habe sich der BF bis zur Ausreise im Jahr 2015 versteckt und sei von seinen Freunden und Verwandten unterstützt worden.
I.3. Mit dem Bescheid des BFA vom 01.12.2016, Zl. XXXX , RD Salzburg, Außenstelle Salzburg, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2015 abgewiesen(Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde weiters gem. § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I NR. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan gem. § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise des BF betrage gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).römisch eins.3. Mit dem Bescheid des BFA vom 01.12.2016, Zl. römisch 40 , RD Salzburg, Außenstelle Salzburg, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2015 abgewiesen(Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem BF wurde weiters gem. Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, NR. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise des BF betrage gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
In der Begründung dieses Bescheides führte das BFA zusammengefasst aus, dass der BF die behauptete subjektive und konkrete Bedrohungslage weder glaubhaft schildern noch seine Angaben durch Beweismittel untermauern habe können. Aus dem gesamten erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren hätten sich keine asylrelevanten Gründe ergeben.
I.4. Gegen den oa. Bescheid wurde vom BF mit Schriftsatz vom 12.12.2016 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben.römisch eins.4. Gegen den oa. Bescheid wurde vom BF mit Schriftsatz vom 12.12.2016 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben.
I.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.05.2017, GZ: XXXX wurde die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57 und § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 20005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erachtet. Dieses Erkenntnis erwuchs am 24.05.2017 in Rechtskraft. Begründen wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die seitens des BFA vorgenommene Beweiswürdigung in sich schlüssig und stimmig sei.römisch eins.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.05.2017, GZ: römisch 40 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 20005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erachtet. Dieses Erkenntnis erwuchs am 24.05.2017 in Rechtskraft. Begründen wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die seitens des BFA vorgenommene Beweiswürdigung in sich schlüssig und stimmig sei.
I.6. Am 03.07.2017 wurde der BF zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes geladen und wurde am selben Tag bei der pakistanischen Botschaft die Ausstellung eines pakistanischen Reisepasses beantragt.römisch eins.6. Am 03.07.2017 wurde der BF zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes geladen und wurde am selben Tag bei der pakistanischen Botschaft die Ausstellung eines pakistanischen Reisepasses beantragt.
I.7. Der BF stellte am 06.07.2017 einen schriftlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 FPG auf Duldung gem. § 46a Abs. 1 Z 1 FPG.römisch eins.7. Der BF stellte am 06.07.2017 einen schriftlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG auf Duldung gem. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG.
I.8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 03.08.2017, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gem. § 46a Abs. 1 Ziffer 1 FPG, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF zurückgewiesen.römisch eins.8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 03.08.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gem. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 1 FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF zurückgewiesen.
I.9. Am 14.02.2018 stellte der BF einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.9. Am 14.02.2018 stellte der BF einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
I.10. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF am 14.02.2018 zusammengefasst an, er sei vor der Entscheidung der II. Instanz nicht persönlich befragt worden. Nach der negativen Entscheidung sei er nach Italien geflüchtet. Auch dort habe die Gefahr bestanden, dass er nach Pakistan abgeschoben werde. Er habe bzw. hatte ständig Kontakt zu seiner Familie in Pakistan. Er habe seiner Familie unter anderem erzählt, dass er aus Neugierde ab und zu in eine österreichische Kirche gehe. Diese Information sei von den Kindern seiner Familie in die Nachbarschaft weitergegeben worden. Die ortsansässigen Sunniten hätten die Information so aufgefasst, als wäre der BF zum christlichen Glauben konvertiert. Daraufhin hätten sie den zehnjährigen Neffen des BF entführt und an lokale Extremisten übergeben. Diese hätten den Neffen des BF geschlagen und ihn mit der Warnung, "sage deinen Onkel, wir bringen ihn um, falls er nach Pakistan zurückkehrt", nach Hause geschickt. Im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan befürchte der BF seinen Tod.römisch eins.10. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF am 14.02.2018 zusammengefasst an, er sei vor der Entscheidung der römisch zwei. Instanz nicht persönlich befragt worden. Nach der negativen Entscheidung sei er nach Italien geflüchtet. Auch dort habe die Gefahr bestanden, dass er nach Pakistan abgeschoben werde. Er habe bzw. hatte ständig Kontakt zu seiner Familie in Pakistan. Er habe seiner Familie unter anderem erzählt, dass er aus Neugierde ab und zu in eine österreichische Kirche gehe. Diese Information sei von den Kindern seiner Familie in die Nachbarschaft weitergegeben worden. Die ortsansässigen Sunniten hätten die Information so aufgefasst, als wäre der BF zum christlichen Glauben konvertiert. Daraufhin hätten sie den zehnjährigen Neffen des BF entführt und an lokale Extremisten übergeben. Diese hätten den Neffen des BF geschlagen und ihn mit der Warnung, "sage deinen Onkel, wir bringen ihn um, falls er nach Pakistan zurückkehrt", nach Hause geschickt. Im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan befürchte der BF seinen Tod.
I.11. Dem BF wurde am 19.02.2018 eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG bzw. § 52a Abs 2 BFA-VG und § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG ausgefolgt.römisch eins.11. Dem BF wurde am 19.02.2018 eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 AsylG bzw. Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG und Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG ausgefolgt.
I.12. Vor einem Organwalter der belangten Behörde gab der BF am 19.02.2018 an, es gehe ihm gut, er nehme zum Schlafen Tabletten. An schwerwiegenden Krankheiten leide er nicht. Er habe seine Gründe bereits in der Erstbefragung angegeben. Von der Entführung seines Neffen habe der BF von seiner Mutter und seinem Neffen erfahren. Weitere Vorfälle habe es nicht gegeben. Seitens des "Entführer" habe es seither keinen Kontakt zur Familie des BF gegeben. Seit der letzten Entscheidung habe sich in Bezug auf das geführte Privatleben des BF in Österreich nichts geändert.römisch eins.12. Vor einem Organwalter der belangten Behörde gab der BF am 19.02.2018 an, es gehe ihm gut, er nehme zum Schlafen Tabletten. An schwerwiegenden Krankheiten leide er nicht. Er habe seine Gründe bereits in der Erstbefragung angegeben. Von der Entführung seines Neffen habe der BF von seiner Mutter und seinem Neffen erfahren. Weitere Vorfälle habe es nicht gegeben. Seitens des "Entführer" habe es seither keinen Kontakt zur Familie des BF gegeben. Seit der letzten Entscheidung habe sich in Bezug auf das geführte Privatleben des BF in Österreich nichts geändert.
I.13. Vor einem Organwalter der belangten Behörde gab der BF in Anwesenheit einer Rechtsberaterin am 27.02.2018 an, dass seine Angaben in der ersten Einvernahme richtig seien und er sie aufrecht halte. Ergänzend führte der BF an, er habe bereits bei der letzten Einvernahme erzählt, dass sein Onkel verletzt worden sei. Viele Attentäter aus Afghanistan würden zu ihnen kommen. Der BF verfüge über einer Arbeitsvertrag/Lehrvertrag, er möchte seine Arbeit wiederaufnehmen. Er habe überlegt und mit seinen Eltern darüber gesprochen, dass er zum Christentum konvertieren wolle. Seine Eltern hätten es dem BF freigestellt und nur gebeten, dass der BF dies nicht im Internet kundtun solle, damit sie keine Probleme bekommen.römisch eins.13. Vor einem Organwalter der belangten Behörde gab der BF in Anwesenheit einer Rechtsberaterin am 27.02.2018 an, dass seine Angaben in der ersten Einvernahme richtig seien und er sie aufrecht halte. Ergänzend führte der BF an, er habe bereits bei der letzten Einvernahme erzählt, dass sein Onkel verletzt worden sei. Viele Attentäter aus Afghanistan würden zu ihnen kommen. Der BF verfüge über einer Arbeitsvertrag/Lehrvertrag, er möchte seine Arbeit wiederaufnehmen. Er habe überlegt und mit seinen Eltern darüber gesprochen, dass er zum Christentum konvertieren wolle. Seine Eltern hätten es dem BF freigestellt und nur gebeten, dass der BF dies nicht im Internet kundtun solle, damit sie keine Probleme bekommen.
Im Rahmen der am 27.02.2018 durchgeführten Einvernahme wurde mit mündlich verkündeten Bescheid in Bezug auf den BF der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 Absatz AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF gemäß § 12a Absatz 2 AsylG aufgehoben.Im Rahmen der am 27.02.2018 durchgeführten Einvernahme wurde mit mündlich verkündeten Bescheid in Bezug auf den BF der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, Absatz AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 AsylG aufgehoben.
Im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, vom 27.02.2018, Zl. XXXX , wurde der bisherige Verfahrensgang in Bezug auf den ersten bzw. nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz des BF dargelegt. Es wurden Feststellungen zur Person des BF, seinen Angaben im Rahmen der beiden Asylverfahren, zur Gefährdungssituation bei einer Abschiebung, zu seinem Privat- und Familienleben sowie zur Lage in Pakistan getätigt. Ausführungen wurden ebenso getroffen, warum die belangte Behörde davon ausgehe, dass der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde.Im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, vom 27.02.2018, Zl. römisch 40 , wurde der bisherige Verfahrensgang in Bezug auf den ersten bzw. nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz des BF dargelegt. Es wurden Feststellungen zur Person des BF, seinen Angaben im Rahmen der beiden Asylverfahren, zur Gefährdungssituation bei einer Abschiebung, zu seinem Privat- und Familienleben sowie zur Lage in Pakistan getätigt. Ausführungen wurden ebenso getroffen, warum die belangte Behörde davon ausgehe, dass der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde.
I.14. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2018, GZ: XXXX wurde der Beschwerde des BF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 03.08.2017, Zl. XXXX zur Gänze gemäß §§ 27, 28 Abs. 2 VwGVG aufgehoben.römisch eins.14. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2018, GZ: römisch 40 wurde der Beschwerde des BF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 03.08.2017, Zl. römisch 40 zur Gänze gemäß Paragraphen 27, 28, Absatz 2, VwGVG aufgehoben.
I.15. Die Verwaltungsakten des BFA langten am 05.03.2017 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein, wovon das BFA am selben Tag verständigt wurde.römisch eins.15. Die Verwaltungsakten des BFA langten am 05.03.2017 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein, wovon das BFA am selben Tag verständigt wurde.
I.16. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.16. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
Der BF stellte nach illegaler Einreise am 26.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der (erste) Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 01.12.2016, Zl. XXXX , RD Salzburg, Außenstelle Salzburg, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2015 abgewiesen. Gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Dem BF wurde weiters gem. § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I NR. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan gem. § 46 FPG zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise des BF wurde gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.05.2017, GZ: XXXX wurde die Beschwerde des BF gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57 und § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 20005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erachtet. Dieses Erkenntnis erwuchs am 24.05.2017 Rechtskraft.Der (erste) Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 01.12.2016, Zl. römisch 40 , RD Salzburg, Außenstelle Salzburg, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2015 abgewiesen. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Dem BF wurde weiters gem. Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, NR. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise des BF wurde gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.05.2017, GZ: römisch 40 wurde die Beschwerde des BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 20005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erachtet. Dieses Erkenntnis erwuchs am 24.05.2017 Rechtskraft.
In diesem Verfahren brachte der BF zusammengefasst vor, er habe Pakistan wegen dem Terror und den vielen Bombenanschlägen in seiner Gegend verlassen. Außerdem gebe es dort keine Arbeit. Anfang 2005 habe er mit einigen Freunden einen Verein gegründet. In diesem Zusammenhang habe der BF Drohungen erhalten und sei auf ihn zwei Mal geschossen worden.
Der BF stellte am 14.02.2018 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Der BF gab keine neuen glaubhaften Fluchtgründe an bzw. legte dar, dass er seine im ersten Asylverfahren getätigten Angaben aufrecht halte.
Der BF hat bei seiner Rückkehr nichts zu befürchten. In Bezug auf mögliche Rückkehrhindernisse bzw. auf das Privat- und Familienleben des BF ergaben sich keine entscheidungsrelevanten Änderungen.
Zur Lage in Ihrem Herkunftsland:
Sicherheitslage
Zentrales Problem für die innere Sicherheit Pakistans bleibt die Bedrohung durch Terrorismus und Extremismus. Seit Jahren verüben die Taliban und andere terroristische Organisationen schwere Terroranschläge, von denen vor allem die Provinz Khyber-Pakhtunkhwa und Belutschistan, aber auch die pakistanischen Großstädte wie Karachi, Lahore und Rawalpindi betroffen sind. Die Terroranschläge zielen vor allem auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei. Opfer sind aber auch politische Gegner der Taliban, Medienvertreter, religiöse Minderheiten, Schiiten sowie Muslime, die nicht der strikt konservativen Islam-Auslegung der Taliban folgen, wie z.B. die Sufis (AA 12.2016a). Jedoch hat sich die allgemeine Sicherheitslage quer durchs Land in den letzten drei Jahren verbessert (PIPS 1.2017).
Die pakistanischen Taliban hatten in einigen Regionen an der Grenze zu Afghanistan über Jahre eigene Herrschaftsstrukturen etabliert und versucht, ihre extrem konservative Interpretation der Scharia durchzusetzen (AA 30.5.2016). Seit Ende April 2009, als die Armee die vorübergehende Herrschaft der Taliban über das im Norden Pakistans gelegene Swat-Tal mit einer Militäraktion beendete, haben sich die Auseinandersetzungen zwischen dem pakistanischen Militär und den pakistanischen Taliban verschärft. Von Oktober bis Dezember 2009 wurden die Taliban aus Süd-Wasiristan (Federally Administered Tribal Areas - FATA) vertrieben, einer Region, die von ihnen jahrelang kontrolliert worden war. 2013 lag der Schwerpunkt der Auseinandersetzungen auf dem Tirah-Tal unweit Peshawar, wo die Taliban zunächst die Kontrolle übernehmen konnten, bevor sie vom Militär wieder vertrieben wurden (AA 12.2016a).
Die Regierung von Ministerpräsident Nawaz Sharif hatte sich zunächst, mandatiert durch eine Allparteienkonferenz, um eine Verständigung mit den pakistanischen Taliban auf dem Verhandlungsweg bemüht. Da sich ungeachtet der von der Regierung demonstrierten Dialogbereitschaft die schweren Terrorakte im ganzen Land fortsetzten, wurde der Dialogprozess jedoch mit Beginn der Militäroperation in Nord-Wasiristan im Juni 2014 abgebrochen. Am 15.4.2014 begann eine umfassende Militäroperation in der bis dahin weitgehend von militanten und terroristischen Organisationen kontrollierten Region Nord-Wasiristan, in deren Verlauf inzwischen die Rückzugsräume und Infrastruktur der aufständischen Gruppen in der Region weitgehend zerstört werden konnten (AA 12.2016a). Die Operation bezog auch benachbarte Regionen der FATA mit ein und hatte das Ziel aufständische Gruppen und Terrorismus zu zerschlagen und die vollständige Kontrolle des Staates über die Stammesgebiete herzustellen (AA 30.5.2016). Ein erheblicher Teil der Rebellen und Terroristen wich jedoch vor der Militäroperation in andere Gebiete Pakistans oder über die Grenze nach Afghanistan aus, so dass der Anti-Terror-Kampf auf absehbare Zeit weiter eine große Herausforderung für das Land darstellen wird (AA 12.2016a).
Als Ergebnis dieser und früherer Operationen der Sicherheitskräfte in den Stammesgebieten gibt es derzeit rund 1,5 Millionen Binnenvertriebene (AA 30.5.2016). Regierungsstrategie ist es, kurz vor Militäroperationen gegen Taliban die Bevölkerung der jeweils betroffenen Agency bzw. Region zu informieren, das bedeutet die Agency wird "notified". Nach den Militäroperationen wird die Zone "denotified" und damit vom Militär als sicher für die Rückkehr erklärt und somit für die Rückkehr freigegeben. Das Militär arbeitet in diesem Prozess mit den Zivilbehörden zusammen, die zum Teil bei der Rückkehr unterstützen (BAA 6.2013; vgl. BFA 10.2014). Die geordnete Rückführung der vertriebenen Bevölkerung in die betroffenen Regionen der Stammesgebiete, die Beseitigung der Schäden an der Infrastruktur und an privatem Eigentum ebenso wie der Wiederaufbau in den Bereichen zivile Sicherheitsorgane, Wirtschaft, Verwaltung und Justiz stellen Regierung, Behörden und Militär vor große Herausforderungen (AA 30.5.2016).Als Ergebnis dieser und früherer Operationen der Sicherheitskräfte in den Stammesgebieten gibt es derzeit rund 1,5 Millionen Binnenvertriebene (AA 30.5.2016). Regierungsstrategie ist es, kurz vor Militäroperationen gegen Taliban die Bevölkerung der jeweils betroffenen Agency bzw. Region zu informieren, das bedeutet die Agency wird "notified". Nach den Militäroperationen wird die Zone "denotified" und damit vom Militär als sicher für die Rückkehr erklärt und somit für die Rückkehr freigegeben. Das Militär arbeitet in diesem Prozess mit den Zivilbehörden zusammen, die zum Teil bei der Rückkehr unterstützen (BAA 6.2013; vergleiche BFA 10.2014). Die geordnete Rückführung der vertriebenen Bevölkerung in die betroffenen Regionen der Stammesgebiete, die Beseitigung der Schäden an der Infrastruktur und an privatem Eigentum ebenso wie der Wiederaufbau in den Bereichen zivile Sicherheitsorgane, Wirtschaft, Verwaltung und Justiz stellen Regierung, Behörden und Militär vor große Herausforderungen (AA 30.5.2016).
Im Nachfeld des schweren Terrorangriffs auf eine Armeeschule in Peshawar am 16.12.2014, bei dem über 150 Menschen, darunter über 130 Schulkinder, ums Leben kamen und für den die pakistanischen Taliban die Verantwortung übernahmen, haben Regierung und Militär mit Zustimmung aller politischen Kräfte des Landes ein weitreichendes Maßnahmenpaket zur Bekämpfung von Terror und Extremismus beschlossen. Es umfasst u.a. die Aufhebung des seit 2008 geltenden Todesstrafenmoratoriums für Terrorismus-Straftaten, die Einführung von Militärgerichten zur Aburteilung ziviler Terrorismusverdächtiger und Maßnahmen gegen Hassprediger, Terrorfinanzierung, etc. Ferner sind Ansätze erkennbar, konsequenter als bisher gegen extremistische Organisationen unterschiedlicher Couleur im ganzen Land vorzugehen und die staatliche Kontrolle über die zahlreichen Koranschulen (Madrassen) zu verstärken (AA 12.2016a).
2015 wurden weiterhin signifikante Anti-Terroroperationen in den Agencies Khyber und Nordwasiristan durchgeführt um "sichere Häfen" für Terroristen zu zerstören und Waffenarsenale auszuheben. Operationen von paramilitärischen und zivilen Sicherheitskräften umfassten unter anderem die Bekämpfung des Terrorismus in urbanen Gebieten und Razzien um Terrorismuspläne zu vereiteln. Militärische, paramilitärische und zivile Sicherheitskräfte führten Operationen in Belutschistan, Sindh, Khyber Pakhtunkhwa und Punjab durch. Große Waffen- und Sprengstoffarsenale wurden ausgehoben und ausgefeilte Telekommunikationsnetzwerke entdeckt. Terroristen wurden verhaftet und Strafverfahren eingeleitet (USDOS 2.6.2016).
Die ausgefeilten rechtlichen Maßnahmen, welche der Fair Trial Act von 2012 und das NACTA den Nachrichtendiensten und Rechtsdurchsetzungsorganen bieten, waren allerdings erst im Prozess der Implementierung. Die verbesserte Gesetzgebung wird bereits angewendet. Das Justizsystem ist allerdings langsam bei der Abarbeitung von Terrorfällen, wie auch anderer Kriminalfälle (USDOS 2.6.2016).
Die verschiedenen terroristischen Gruppierungen führten 2015 625 Terrorakte in 76 Distrikten/Regionen in Pakistan durch, 48 Prozent weniger als im Jahr davor. Mindestens 1.069 Menschen verloren dabei ihr Leben, 38 Prozent weniger als 2014, 1443 wurden verletzt, 54 Prozent weniger als 2014. Unter den Todesopfern waren 630 Zivilisten, 318 Angerhörige der Sicherheits- und Rechtsdurchsetzungsbehörden und 121 Militante. 266 der Terrorakte (über 42 Prozent) zielten ausschließlich auf die Sicherheitskräfte oder die Rechtsdurchsetzungsbehörden, 92 der Attacken richteten sich gegen Zivilisten (15 Prozent), 41 Attacken gegen politische Akteure, 39 gegen Stammesältere, die sich in lokalen Friedenskomitees engagierten. 63 Attacken waren sektiererisch motiviert. Die Zahl der Todesopfer in sektiererischen Terrorakten stieg um 7 Prozent von 255 auf 272. Die Zahl aller sicherheitsrelevanter Gewaltvorfälle sank im Jahr 2015 um 48 Prozent von 2.099 im Jahr 2014 auf 1.097 im Jahr 2015, die Zahl der Todesopfer dabei von 5.308 im Jahr 2014 auf 3.503 für 2015 (PIPS 3.1.2016).
Die Situation verbesserte sich weiterhin im Jahr 2016. Dies lässt sich Großteils auf die extensiven Operationen gegen Militante durch die Sicherheits- und Rechtsdurchsetzungsbehörden zurückführen - von den Militäroperationen in der FATA zu den von den Rangers angeführten gezielten Eingriffen in Karatschi, den Razzien des Frontier Corps in Belutschistan und den Anti-Terrorismus Operationen der Polizeigeheimdienste in Punjab und Khyber Pakhtunkhwa (PIPS 1.2017).
Durch die langsame Umsetzung des Nationalen Aktionsplans kann dieser die erreichten Ziele allerdings nicht ergänzen. Außerdem fehlt die Umsetzung der im Plan vorgesehenen "soft"-Komponenten der Terrorismusbekämpfung, der Einsatz von Gewalt und Abschreckung alleine kann die Wurzeln nicht bekämpfen. Die Terrororganisationen zeigen, dass sie ihre durch die Sicherheitskräfte verursachten Verluste durch Re-Gruppierungen oder Neugründungen überwinden können. Die Präsenz von Unterstützern und Verbündeten des der Terrorgruppe Islamischer Staat (Abk. IS; auch: Islamischer Staat in Irak und Syrien, Abk. ISIS) ist eine große Herausforderung für den Staat. Sie verstehen es auch den Nexus innerhalb der Pakistanischen Terrorgruppen zu nutzen und unter deren Mitgliedern zu rekrutieren (PIPS 1.2017).
Im Jahr 2016 ging die Zahl der Terroranschläge um 28 Prozent auf 441 zurück, betroffen waren 57 Distrikte. Getötet wurden dabei 908 Personen. Der Umstand, dass ein Rückgang von 28 Prozent bei der Zahl der Anschläge nur einen leichten Rückgang von 12 Prozent bei den Todesopfern mit sich brachte, zeigt auch, dass den Aufständischen einige größere Anschläge dieses Jahr gelingen konnten. Die Todesopfer unterteilen sich in 545 Zivilisten, 302 Angehörige der Sicherheitskräfte und Rechtsdurchsetzungbehörden und 61 Militante (PIPS 1.2017).
48 Prozent der Anschläge zielten auf Personal und Einrichtungen der Sicherheitskräfte. Ungefähr 20 Prozent der Anschläge im Jahr 2016 zielten auf Zivilisten, ungefähr 6 Prozent auf Stammesmitglieder oder Freiwillige, die sich in Anti-Terror Friedenskomitees engagierten, hauptsächlich in FATA und Khyber Pakhtunkhwa. Ungefähr 8 Prozent der Anschläge waren sektiererisch motiviert (Sunni-Shia), ungefähr 7 Prozent zielten gegen zivile staatliche Infrastruktur und Regierungsvertreter. 20 Anschläge richteten sich gegen politische Führer und politisch tätige, 5 Anschläge gegen religiöse Minderheiten, davon 2 gegen Christen, 2 gegen Hindus und eine gegen Ahmadis (PIPS 1.2017).
Ungefähr 50 Prozent (218) aller Anschläge waren gezielte Tötungen einzelner Personen. Die pakistanischen Taliban, hauptsächlich die Tehreek-e-Taliban Pakistan (TTP) und lokale mit ihr in Verbindung stehende Taliban-Gruppen bzw. Gruppen mit ähnlichen Zielen, wie die Jamaatul Ahrar oder Lashkar-e-Islam oder IS Unterstützer führten mehr als 62 Prozent aller Anschläge durch, denen 640 Menschenleben zum Opfer fielen. Belutschische nationalistische Gruppierungen führten 127 Anschläge durch, Sindhi Nationalisten 7, zusammen forderten diese nationalistischen Anschläge 164 Todesopfer. 34 Anschläge wurden durch sektiererische Sunni oder Shia Gruppen durchgeführt mit 104 Todesopfern (PIPS 1.2017).
Insgesamt gab es im Jahr 2016 in Pakistan, inklusive der Anschläge, 749 Vorfälle von für die Sicherheitslage relevanter Gewalt, darunter 95 operative Schläge der Sicherheitskräfte, 105 Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Militanten, 74 Auseinandersetzungen an der Grenze mit Indien, Afghanistan und Iran und 12 Vorfälle von ethnischer oder politischer Gewalt. Insgesamt wurden 1.887 Personen bei diesen Vorfällen getötet. Die Zahl der Vorfälle sank damit im Vergleich zu 2015 um 32 Prozent, die Zahl der Todesopfer um 46 Prozent (PIPS 1.2017).
Im Jahr 2016 wurden 95 operative Schläge und Razzien durchgeführt in 35 Distrikten oder Regionen Pakistans, 38 davon in Belutschistan, 24 in der FATA, hauptsächlich in Khyber und Nord Waziristan, 15 in Karatschi, 13 im Punjab und 5 in Khyber Pakhtunkhwa. 492 Menschen wurden dabei getötet, davon 481 Militante. Im Vergleich dazu wurden im Jahr 2015 143 Sicherheitsoperationen durchgeführt in 31 Distrikten mit 1.545 Todesopfern (PIPS 1.2017)
Es scheint, dass sich nun erfolgreich eine Null-Toleranz-Sicht in Staat und Gesellschaft gegenüber Terror durchsetzt. Die Sicherheitseinrichtungen sind weiterhin mit vielschichtigen Herausforderungen konfrontiert. Die wichtigsten davon sind Kapazitätslücken in der Bekämpfung städtischer Terrorbedrohungen und die mangelhafte Kooperation zwischen den verschiedenen Gesetzesdurchsetzungsbehörden (PIPS 3.1.2016). So ist auf föderaler Ebene die institutionelle Struktur einer Zusammenarbeit zwischen den unterschiedlichen den Terrorismus bekämpfenden Behörden nicht förderlich. Einige Provinzen zeigen vermehrt Anstrengungen bei der Ausbildung, Ausstattung und Informationsaustausch um Terroristen aufzuspüren, aber in der Strafverfolgung von Terrorismusverdächtigen besteht noch Verbesserungsbedarf, bei anderen Provinzen ist es umgekehrt (USDOS 2.6.2016).
Die Regierung unterhält einige De-Radikalisierungszentren in verschiedenen Teilen des Landes. Diese bieten eine korrigierende religiöse Bildung, Berufsausbildung, Beratung und Therapie an (USDOS 2.6.2016). Zentren befinden sich in Swat, Khyber Agency, Bajaur Agency und Khyber Pakhtunkhwa. Es existieren separate Programme für Frauen und Jugendliche (BFA 9.2015). Weithin gelobt ist das Sabaoon Rehabilitation Center einer NGO im Swat Tal, das gemeinsam mit dem Militär gegründet wurde und sich an jugendliche ehemalige Extremisten richtet (USDOS 2.6.2016).
Die Asia Pacific Group on Money Laundering konnte Fortschritte in Pakistan in der Behebung von strategischen Mängeln erzielen, die diese in Bezug auf die Bekämpfung der Finanzierung von Terrorismus zuvor festgestellt hatte. Pakistans Kriminalisierung von Terrorismusfinanzierung entspricht nun internationalen Standards. Maßnahmen umfassen z.B. die Überwachung von grenzüberschreitenden Geldtransfers, NGO Finanzierungen, das Einfrieren von Geldern, die rechtliche Meldepflicht von Banken über verdächtige Transaktionen sowie deren Verpflichtung, regelmäßig die Liste der von der UN als Terrororganisationen Eingestuften zu kontrollieren. Dennoch gelingt es solchen Organisationen in Pakistan ökonomische Ressourcen einzusetzen und Spenden zu lukrieren (USDOS 2.6.2016).
Quellen:
Regionale Problemzone Federal Administered Tribal Areas - FATA
Die Federal Administered Tribal Areas (FATA) liegen strategisch bedeutend an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan. Sie gliedern sich in sieben so