TE Vwgh Beschluss 2018/2/19 Ra 2017/12/0084

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Veröffentlicht am 19.02.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §14 Abs2;
BDG 1979 §14;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des T F in S, vertreten durch Dr. Dietmar Gollonitsch, Rechtsanwalt in 3270 Scheibbs, Gürtel 12, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2017, W213 2138476-1/5E, betreffend Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Niederösterreich), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der am 24. September 1968 geborene Revisionswerber steht seit seiner (hier gegenständlichen) Ruhestandsversetzung in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war die Landespolizeidirektion Niederösterreich, Landeskriminalamt, Ermittlungsbereich 10 (Menschenhandel/Schlepperei), wo der Revisionswerber als Bezirksinspektor tätig war.

2 Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 22. September 2016 wurde der Revisionswerber gemäß § 14 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, mit Ablauf des 30. November 2016 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Begründend führte die Behörde aus, dass am 10. November 2015 eine amtsärztliche Untersuchung des Revisionswerbers erfolgt sei. Diese habe ergeben, dass der Revisionswerber nicht dienstfähig sei und eine Wiedererlangung der Exekutivdienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht mehr erwartet werden könne. Am 19. November 2015 sei das Verfahren zur Versetzung des Revisionswerbers in den Ruhestand von Amts wegen eingeleitet worden. Der Revisionswerber sei als qualifizierter Sachbearbeiter im Ermittlungsbereich 10 beim Landeskriminalamt Niederösterreich tätig und befinde sich seit 17. November 2015 durchgehend im Krankenstand. Aus dem Gutachten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (im Folgenden: BVA) vom 21. März 2016 ergebe sich folgender Gesundheitszustand des Revisionswerbers: insulinpflichtiger Diabetes mellitus mit peripherer arterieller Verschlusskrankheit, zwei abgelaufene zerebrale Insulte 2009 und 2013 bei vaskulärem Risikoprofil, frontobasales organisches Psychosyndrom sowie medikamentös eingestellte Thyreoidektomie. Unter Zugrundelegung des Befunds und Gutachtens vom 21. März 2016 seien der Gesundheitszustand und die Leistungsfähigkeit des Revisionswerbers als dahingehend eingeschränkt zu bewerten, dass dessen Tätigkeit als Polizeibeamter, welche eine exekutive außendienstliche Tauglichkeit erfordere, nicht mehr als zumutbar zu erachten sei. In dem betreffenden Gutachten sei hinsichtlich des Leistungskalküls des Revisionswerbers weiters angeführt worden, dass lediglich eine reine Innendiensttätigkeit zulässig sei. Es sei vom Vorliegen eines dauerhaft beeinträchtigten Gesundheitszustands auszugehen. Aufgrund der Ausführungen in dem genannten Gutachten sei geprüft worden, ob die dort aufgezählten Vorgaben mit den Aufgaben, die der Revisionswerber auf dem tatsächlichen Arbeitsplatz zu erledigen habe, im Einklang stünden oder ob die tatsächlich vom Revisionswerber verrichteten Tätigkeiten über diese Aufgaben hinausgingen. In der am 6. Juni 2016 in der Personalabteilung der Landespolizeidirektion Niederösterreich "gemäß § 14 Abs. 5 BDG 1979" erfolgten Arbeitsplatzüberprüfung sei festgestellt worden, dass kein gleichwertiger Arbeitsplatz vorhanden sei. Eine dauerhafte Verwendung im Innendienst auf einer Exekutivdienstplanstelle ohne die erforderliche Exekutivdienstfähigkeit sei im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Inneres nicht vorgesehen. Da im gesamten Planstellenbereich der Exekutive keine Innendienstplanstellen für Exekutivbedienstete vorgesehen seien, erfolge die Versetzung des Revisionswerbers in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979. Von der ihm eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme habe der Revisionswerber keinen Gebrauch gemacht. Im Übrigen verwies die Behörde auf die für den Revisionswerber gemäß § 14 Abs. 5 BDG 1979 bestehenden Möglichkeiten.

3 Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Revisionswerber Beschwerde und führte aus, dass die Behörde keine taugliche Begründung angeführt habe, weshalb die festgestellten Erkrankungen die Außendienstfähigkeit des Revisionswerbers dauerhaft beeinträchtigen sollten. Entgegen der Ansicht der Behörde sei der Revisionswerber zur Gänze dienstfähig. Zudem seien die aus dem Gutachten Dr.is W. gezogenen Schlussfolgerungen der Behörde nicht richtig. Der Revisionswerber sei problemlos in der Lage, in steilem Gelände zu gehen. Dies würden diverse Wanderungen, die er erfolgreich absolviert habe, belegen. Nässe und Kälte störten den Revisionswerber nicht im Geringsten. Er besuche wöchentlich die Sauna und gehe in einem näher genannten, tendenziell sehr kalten Fluss baden. Die Behauptung, dass dem Revisionswerber das Lenken eines Fahrzeuges unter Einsatzbedingungen nicht gestattet sei, sei nicht nachvollziehbar. Die Fahrtüchtigkeit des Revisionswerbers, der über aufrechte Lenkberechtigungen verfüge und regelmäßig lange Strecken fahre, sei nicht überprüft worden. Arbeiten in höhenexponierten Lagen könne der Revisionswerber ohne Probleme bewältigen. Dies bestätige sich im Rahmen der von ihm regelmäßig erledigten Gartenarbeiten, bei denen der Revisionswerber auch Efeu in der Höhe von ca. drei Metern schneiden müsse. Aus psychologischer Sicht sei klargestellt worden, dass der Revisionswerber keine relevanten kognitiven Defizite aufweise und dass er daher für den Außendienst geeignet sei. Der Revisionswerber sei dienstfähig und nicht in den Ruhestand zu versetzen. Darüber hinaus bezweifle der Revisionswerber die Annahme der Behörde, dass keine Innendienststellen zur Verfügung stünden.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gemäß § 14 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 BDG 1979 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG als unbegründet ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

5 Mit Schreiben vom 3. November 2015 habe der Leiter des Ermittlungsbereiches 10 festgestellt, dass sich bei der Dienstverrichtung des Revisionswerbers diverse Defizite zeigten. So hätte - so die Ausführungen in dem vom Verwaltungsgericht wiedergegebenen Schreiben vom 3. November 2015 weiter - der Revisionswerber im Umgang mit festgenommenen Personen die Eigensicherung vernachlässigt. Der Revisionswerber hätte mangelnde Konzentration gezeigt und auch einfache Akten nur sehr langsam erledigt, wodurch es zu Gerichtsurgenzen gekommen wäre. Ferner hätte der Revisionswerber durch eine in den Papierkorb geworfene Zigarette einen Brandalarm ausgelöst. Trotz des Alarms hätte der Revisionswerber den Brand über mehrere Minuten hinweg ignoriert. Ein größerer Schaden hätte nur durch das Eingreifen eines Kollegen verhindert werden können.

6 Das Verwaltungsgericht hielt weiters fest, dass die Exekutivdiensttauglichkeit des Revisionswerbers am 10. November 2015 untersucht worden sei. Dabei seien die im Bescheid vom 22. September 2016 genannten Diagnosen erstellt worden.

7 Im Übrigen traf das Verwaltungsgericht im Wesentlichen folgende Feststellungen: Die Tätigkeiten am Arbeitsplatz des Revisionswerbers erforderten Außendienstleistungen im Umfang von 70%. Diese Außendienstleistungen umfassten die Befragung und Einvernahme von Opfern, Zeugen und Beschuldigten, die Ausforschung von Schleppern und Menschenhändlern, Personenfeststellungen, einen Informationsaustausch, Fahndungen, Ausschreibungen, die Erstattung von Meldungen an Staatsanwaltschaften, Gerichte, übergeordnete Behörden und Dienststellen sowie den dauernden und direkten Kontakt mit den vom Revisionswerber "servicierten" Polizeidienststellen des Bereichs der Landespolizeidirektion Niederösterreich. Bezogen auf den Arbeitsplatz des Revisionswerbers seien infolge des dort bestehenden Anforderungsprofils folgende körperliche Anforderungen zu erfüllen: volle, uneingeschränkte Exekutivdiensttauglichkeit, außergewöhnliche Belastbarkeit wegen des unregelmäßigen Arbeitsanfalls auch zur Nachtzeit und an Wochenenden sowie bei allen Witterungsverhältnissen, Stressresistenz. Der Revisionswerber habe in den Jahren 2009 und 2013 zwei Schlaganfälle erlitten. Im Jahr 2014 sei eine Thyreoidektomie wegen "Struma nodosa" und "Morbus Basedow" durchgeführt worden. Im Jahr 2009 habe sich der Revisionswerber einer Operation am rechten Auge wegen einer Hornhautverkrümmung unterzogen. Gegenwärtig leide der Revisionswerber an den von der Behörde festgestellten Beeinträchtigungen und Krankheitsbildern. Daraus ergäben sich für das Leistungskalkül des Revisionswerbers nachstehende Auswirkungen: Neben dem insulinpflichtigen Diabetes Mellitus stehe beim Revisionswerber ein deutlich ausgeprägtes organisches Psychosyndrom im Vordergrund der Leistungseinschränkung. Dies äußere sich in fahrigem Gedankenduktus, Logorrhoe, Perseverieren und unflexiblem Festhalten an Denkinhalten sowie völligem Fehlen einer Krankheitseinsicht. Der Revisionswerber sei der Ansicht, völlig uneingeschränkt seiner Tätigkeit nachkommen zu können. Neben diesen psychiatrischen Defiziten lägen zusätzliche Einschränkungen aufgrund des jahrelangen insulinpflichtigen Diabetes vor. Der Revisionswerber könne leichte und fallweise mittelschwere körperliche Arbeiten ausführen. Arbeiten über Kopf, Tätigkeiten in hockender, kniender oder vorgebeugter Arbeitsposition sowie allgemeine Zwangshaltungen könnten fallweise ausgeführt werden. Exponierte Lagen sowie höhenexponierte Lagen seien zu vermeiden. Das Besteigen von Steighilfen oder Leitern bis zu einer Höhe von einem Meter sei zulässig. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Einsatzbedingungen sei nicht gestattet. Nässe- und Kälteexposition seien zu vermeiden. Das Gehen insbesondere in steilem Gelände sei nicht zulässig. Es könnten leichte und fallweise mittelschwere, grob- und feinmotorische manuelle Tätigkeiten ausgeführt werden. Alle Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an Flexibilität, hohe Anforderungen an Eigenverantwortlichkeit und Eigeninitiative stellten, könnten durch den Revisionswerber nicht mehr ausgeführt werden. Belastungen über mehrere Stunden, Nacht- und Schichtarbeiten seien nur eingeschränkt zulässig. Es seien Kundenkontakte und Parteienverkehr - sofern konfliktarm - möglich. Der Gebrauch von Waffen aller Art sei nur eingeschränkt zulässig. Dieses Leistungskalkül erlaube ausschließlich eine reine Innendiensttätigkeit. Dieser Zustand sei dauerhaft.

8 Beweiswürdigend hielt das Verwaltungsgericht fest, dass sich der Gesundheitszustand und das Leistungskalkül des Revisionswerbers aus dem umfassenden und schlüssigen Gutachten der BVA ergäben. Dieses beruhe auf eingehenden amtsärztlichen Untersuchungen des Revisionswerbers durch einen Arzt für Allgemeinmedizin sowie durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie. Es sei hervorzuheben, dass sowohl im Gutachten des Amtssachverständigen als auch im Gutachten der BVA der Gebrauch von Schusswaffen nur als eingeschränkt möglich erachtet worden sei.

9 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, dass der Revisionswerber dienstführender Beamter bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich sei. Seine Tätigkeit bestehe überwiegend in der Verrichtung von exekutiven Außendiensten. Für einen Exekutivbeamten sei es unerlässlich, dass er als Exekutivorgan einsatzfähig sei und dass er eine Dienstwaffe trage. Angesichts der näher dargelegten an einen Exekutivbeamten zu stellenden Anforderungen sei die Behörde zu Recht von einer dauernden Dienstunfähigkeit des Revisionswerbers ausgegangen. Das Verwaltungsgericht setzte sich weiters mit den Einwendungen des Revisionswerbers betreffend die von ihm behauptete, weiterhin aufrechte Leistungsfähigkeit auseinander und ging anschließend auf die vom Revisionswerber vorgelegte psychologische Stellungnahme von Frau Mag. G. ein. Diese Stellungnahme, in der bescheinigt werde, dass der Revisionswerber nicht an einer dementiellen Erkrankung leide, er keinen Einschränkungen hinsichtlich seiner zeitlichen und örtlichen Orientierung unterliege, in seiner Merkfähigkeit und in seinen kognitiven Fähigkeiten nicht eingeschränkt sei und weder eine Alkoholproblematik noch eine Depression vorlägen, sei nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht geeignet, dem Gutachten der BVA auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Darüber hinaus biete die in Rede stehende Stellungnahme keine Anhaltspunkte dafür, dass die in den von der Behörde eingeholten Gutachten getroffenen Einschätzungen unzutreffend wären. Es sei die Zuweisung eines Ersatzarbeitsplatzes nicht in Betracht gekommen, weil im gesamten Planstellenbereich der Exekutive keine Innendienstplanstellen für Exekutivbedienstete vorgesehen seien. Es bestehe keine Verpflichtung der Dienstbehörden durch Organisationsmaßnahmen taugliche (die Leistungsdefizite des Beamten berücksichtigende) Verweisungsarbeitsplätze zu schaffen oder freizumachen. Die Behörde habe allerdings zu Recht auf die Bestimmung des § 14 Abs. 5 BDG 1979 hingewiesen. Es läge in der Disposition des Revisionswerbers, sich für eine entsprechende Planstelle zu bewerben.

10 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts, hilfsweise Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften verbunden mit dem Antrag geltend gemacht werden, das angefochtene Erkenntnis aus diesen Gründen aufzuheben.

11 Zur Begründung ihrer Zulässigkeit bringt die Revision vor, weder die Behörde noch das Verwaltungsgericht hätten ausreichend konkrete Ermittlungsschritte gesetzt, um etwaige Ersatzarbeitsplätze im Wirkungsbereich der Dienstbehörde des Revisionswerbers festzustellen. Es seien keine hinreichenden Ermittlungen getätigt worden, um eine Subsumtion gemäß § 14 Abs. 2 BDG 1979 zu erlauben. Aus diesem Grund sei es weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht möglich gewesen, eine stichhaltige Prüfung dahingehend durchzuführen, ob ein etwaiger verfügbarer Ersatzarbeitsplatz bestehe und ob dieser mit der Restarbeitsfähigkeit des Revisionswerbers kompatibel sei. Es sei demnach keine ausreichende Auseinandersetzung mit der Frage erfolgt, ob ein Verweisungsarbeitsplatz im Wirkungsbereich der Dienstbehörde des Revisionswerbers im Sinn von § 14 Abs. 2 BDG 1979 bestehe. Bei entsprechender Prüfung hätte das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss kommen müssen, dass die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde in diesem Zusammenhang notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen habe, und es hätte das Verwaltungsgericht selbst ein darauf gerichtetes Beweisverfahren durchführen oder den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen müssen.

12 Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht die psychologische Stellungnahme der "Klinisch-Psychologischen Praxis Mag. G." vom 21. September 2016, die bescheinige, dass der Revisionswerber für den Außendienst geeignet sei, ignoriert. Diese medizinische Stellungnahme sei tauglich gewesen, die Feststellungen im Gutachten der BVA tiefgreifend zu erschüttern. Mit den Differenzen, die zwischen dem Gutachten der BVA und der vom Revisionswerber vorgelegten psychologischen Stellungnahme bestünden, habe sich das Verwaltungsgericht nicht auseinander gesetzt. Das Gericht habe diese sich offenkundig ergebenden Widersprüche mit der nicht nachvollziehbaren, pauschalen Schlussfolgerung abgetan, dass die psychologische Stellungnahme nicht geeignet sei, dem Gutachten der BVA auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten.

13 Die im vorliegenden Fall zu lösende Rechtsfrage habe eine weit über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung, weil im betreffenden verwaltungsrechtlichen Bereich ein starkes Rechtsschutzbedürfnis bestehe und eine große Anzahl von Normadressaten von der Regelung des § 14 BDG 1979 unmittelbar betroffen sei. Es bestehe auch ein großes und offenkundiges Bedürfnis der Rechtspraxis zur Schaffung von Rechtssicherheit durch eine einheitliche verwaltungsrechtliche Rechtsprechung.

14 Mit diesem Vorbringen gelingt es der Revision aus nachstehenden Erwägungen nicht, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG darzutun.

15 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

16 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

17 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

18 Zunächst ist der Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit die Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die Behörde und durch das Verwaltungsgericht infolge unzureichender Ermittlungen anlässlich der Prüfung eines verfügbaren Verweisungsarbeitsplatzes im Sinn von § 14 Abs. 2 BDG 1979 ins Treffen führt, entgegenzuhalten, dass sie es in diesem Zusammenhang verabsäumt, die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels darzulegen. Der Revisionswerber zeigt nicht auf, zu welchem für ihn günstigeren Ergebnis das Verwaltungsgericht bei Durchführung der von ihm vermissten Ermittlungsschritte konkret gelangt wäre.

19 Es ist der Revision nicht einmal die Behauptung zu entnehmen, dass nach Ansicht des Revisionswerbers ein Verweisungsarbeitsplatz tatsächlich bestünde (vgl. allgemein betreffend die bei Behauptung eines Verfahrensmangels für das Aufzeigen einer Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG erforderliche Relevanzdarstellung VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0065; zur Relevanzdarstellung im Zusammenhang mit der Prüfung von Verweisungsarbeitsplätzen anlässlich einer von Amts wegen erfolgten Ruhestandsversetzung siehe VwGH 23.6.2014, 2010/12/0209). Weder in der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht, in welcher die behördlichen Feststellungen betreffend das Fehlen eines Verweisungsarbeitsplatzes ohne nähere Begründung lediglich "bezweifelt" wurden, noch in der Revision trat der Revisionswerber substantiiert der Annahme entgegen, dass kein Verweisungsarbeitsplatz zur Verfügung stünde, für den er aufgrund seines Gesamtrestleistungskalküls die Voraussetzungen erfüllte (vgl. VwGH 21.3.2017, Ra 2017/12/0002).

20 Das Verwaltungsgericht konnte seine diesbezügliche Annahme ohne dadurch eine grundsätzliche Rechtsfragen aufwerfende Verletzung von Verfahrensvorschriften zu begehen auf die von der Dienstbehörde am 6. Juni 2016 in der Personalabteilung gepflogenen Erhebungen stützen. Welche weiteren Ermittlungsschritte das Verwaltungsgericht zur Überprüfung dieses Ergebnisses hätte anstellen sollen, wird nicht dargelegt.

21 Wenn die Revision weiters die Ansicht vertritt, das Verwaltungsgericht hätte aufgrund fehlender Ermittlungsschritte im behördlichen Verfahren den vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen müssen, wird eine Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG bereits deshalb nicht angesprochen, weil die Voraussetzungen für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG entgegen der Ansicht des Revisionswerbers jedenfalls nicht schon dann vorlägen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hätte (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 25.10.2017, Ra 2016/12/0101, mwN).

22 Schließlich tritt die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung dem angefochtenen Erkenntnis mit dem Vorbringen entgegen, das Verwaltungsgericht habe sich nicht ausreichend mit der vom Revisionswerber beigebrachten psychologischen Stellungnahme der "Klinisch-Psychologischen Praxis Mag. G." auseinander gesetzt. Dieser Vorwurf ist ebenfalls nicht geeignet aufzuzeigen, inwiefern die Entscheidung über die Revision mit der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung verbunden wäre.

23 Die vom Revisionswerber vorgelegte Stellungnahme hat das Verwaltungsgericht nicht "schlicht ignoriert". Vielmehr beruht diese Stellungnahme - worauf das Verwaltungsgericht hinwies - auf Testverfahren zur Abklärung einer Demenzerkrankung, zur Abklärung eines "Alkoholgebrauchs" sowie zur Abklärung der Frage, ob eine Depression bestehe. Vom Vorliegen dieser (nach der psychologischen Stellungnahme von Mag. G. zu verneinenden) gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Revisionswerbers sind weder die Behörde noch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, wonach die in Rede stehende psychologische Stellungnahme daher nicht geeignet sei, die sich aus den eingeholten (u.a. aus einem neurologisch-psychiatrischen) Gutachten ergebenden Ermittlungsergebnisse, wonach der Revisionswerber dauerhaft nicht mehr in der Lage sei, eine exekutive außendienstliche Tätigkeit zu verrichten, zu entkräften, ist jedenfalls nicht als unvertretbar zu qualifizieren (vgl. VwGH 21.11.2017, Ra 2017/12/0082). Die diesbezügliche Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts wirft daher - unabhängig von ihrer Richtigkeit in jeder Hinsicht - keine grundsätzliche Rechtsfrage im Verständnis des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.

24 Auch die weiteren Ausführungen des Zulässigkeitsvorbringens der Revision, wonach der im konkreten Fall zu lösenden Rechtsfrage eine weit über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukomme, weil im hier einschlägigen verwaltungsrechtlichen Bereich ein starkes Rechtsschutzbedürfnis bestehe, eine große Anzahl von Normadressaten von der Regelung des § 14 BDG 1979 unmittelbar betroffen sei und auch ein großes und offenkundiges Bedürfnis der Rechtspraxis zur Schaffung von Rechtssicherheit durch eine einheitliche verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung bestehe, tragen dem Erfordernis, gesondert die Gründe zu nennen, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, nicht Rechnung (siehe VwGH 18.5.2016, Ra 2016/20/0029).

25 Somit erweist sich die Revision wegen Fehlen der Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG als nicht zur Behandlung geeignet. Sie war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 19. Februar 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120084.L00

Im RIS seit

14.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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