TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/1 W231 2131469-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.03.2018
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Entscheidungsdatum

01.03.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W231 2131469-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , afghanischer Staatsangehöriger, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.11.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , afghanischer Staatsangehöriger, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.11.2017 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), §§ 55 und 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer stellte nach seiner illegalen Einreise in Österreich am 01.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer stellte nach seiner illegalen Einreise in Österreich am 01.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er an, er sei ledig, und sei sunnitischer Moslem. Als Geburtsdatum gab er den XXXX an. Er stamme aus der Provinz Kunduz und habe weder eine Schul- noch eine Berufsausbildung absolviert. Sein Vater, seine zwei Brüder und seine Schwester würden in Afghanistan leben. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass drei seiner Brüder schon umgebracht worden seien. Er könne sich nicht vorstellen, in diesem Land zu leben. Er würde selber umgebracht werden. Das seien seine vollständigen Angaben zu seinen Fluchtgründen.römisch eins.2. Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er an, er sei ledig, und sei sunnitischer Moslem. Als Geburtsdatum gab er den römisch 40 an. Er stamme aus der Provinz Kunduz und habe weder eine Schul- noch eine Berufsausbildung absolviert. Sein Vater, seine zwei Brüder und seine Schwester würden in Afghanistan leben. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass drei seiner Brüder schon umgebracht worden seien. Er könne sich nicht vorstellen, in diesem Land zu leben. Er würde selber umgebracht werden. Das seien seine vollständigen Angaben zu seinen Fluchtgründen.

I.3. Am 30.12.2015 wurde der Beschwerdeführer einem Handwurzelröntgen unterzogen. Die Untersuchung ergab, dass sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia geschlossen seien. Am Radius zeige sich eine zarte Epiphyennarbe. Als Ergebnis wurde GP 31, Schmeling 4 festgehalten.römisch eins.3. Am 30.12.2015 wurde der Beschwerdeführer einem Handwurzelröntgen unterzogen. Die Untersuchung ergab, dass sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia geschlossen seien. Am Radius zeige sich eine zarte Epiphyennarbe. Als Ergebnis wurde Gesetzgebungsperiode 31, Schmeling 4 festgehalten.

I.4. Am 11.02.2016 wurde der Beschwerdeführer einer weiteren Untersuchung zur Feststellung seines Alters unterzogen. Laut im Akt einliegenden Gutachten wurden näher angeführte Befunde und Gutachten eingeholt; demnach ergab sich für den Beschwerdeführer ein nicht unterschreitbares Mindestalter von XXXX Jahren im Untersuchungszeitpunkt. Das daraus errechnete "fiktive" Geburtsdatum lautet XXXX . Aus dem Gutachten geht hervor, dass das festgestellte Mindestalter bzw. Geburtsdatum mit dem vom Beschwerdeführer behaupteten Lebensalter bzw. Geburtsdatum nicht vereinbar ist.römisch eins.4. Am 11.02.2016 wurde der Beschwerdeführer einer weiteren Untersuchung zur Feststellung seines Alters unterzogen. Laut im Akt einliegenden Gutachten wurden näher angeführte Befunde und Gutachten eingeholt; demnach ergab sich für den Beschwerdeführer ein nicht unterschreitbares Mindestalter von römisch 40 Jahren im Untersuchungszeitpunkt. Das daraus errechnete "fiktive" Geburtsdatum lautet römisch 40 . Aus dem Gutachten geht hervor, dass das festgestellte Mindestalter bzw. Geburtsdatum mit dem vom Beschwerdeführer behaupteten Lebensalter bzw. Geburtsdatum nicht vereinbar ist.

I.5. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, wurde ein Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 12.04.2016 über den Ausspruch eines Betretungsverbotes für den Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf schwere Körperverletzung vorgelegt.römisch eins.5. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, wurde ein Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 12.04.2016 über den Ausspruch eines Betretungsverbotes für den Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf schwere Körperverletzung vorgelegt.

I.6. Mit Verfahrensanordnung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, die Volljährigkeit des Beschwerdeführers bereits vor dem Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich, fest. Als Geburtsdatum für das Mindestalter wurde der XXXX festgesetzt.römisch eins.6. Mit Verfahrensanordnung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, die Volljährigkeit des Beschwerdeführers bereits vor dem Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich, fest. Als Geburtsdatum für das Mindestalter wurde der römisch 40 festgesetzt.

I.7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, verfasste am 28.04.2016 einen Aktenvermerk über die Einstellung des Asylverfahrens gemäß §24 Abs. 4 Z 1 und Abs. 1 AsylG, da der Beschwerdeführer die Unterkunft der Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen habe und laut durchgeführter ZMR-Auskunft keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet bestehe.römisch eins.7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, verfasste am 28.04.2016 einen Aktenvermerk über die Einstellung des Asylverfahrens gemäß §24 Absatz 4, Ziffer eins und Absatz eins, AsylG, da der Beschwerdeführer die Unterkunft der Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen habe und laut durchgeführter ZMR-Auskunft keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet bestehe.

I.8. Am 20.05.2016 langte ein Schreiben des Beschwerdeführers beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, ein in dem er die Fortsetzung seines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2, 2. Satz AsylG anregte. Diesem Schreiben war eine Kopie seines Meldezettels mit aufrechter Meldung im Bundesgebiet beigefügt.römisch eins.8. Am 20.05.2016 langte ein Schreiben des Beschwerdeführers beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, ein in dem er die Fortsetzung seines Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 2, 2, Satz AsylG anregte. Diesem Schreiben war eine Kopie seines Meldezettels mit aufrechter Meldung im Bundesgebiet beigefügt.

I.9. Bei seiner Einvernahme am 06.07.2016 gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt (in Folge: BFA) an, dass er gesund und arbeitsfähig sei. Zu seiner Altersangabe bei der Erstbefragung befragt gab er an, dass er nur gesagt habe, dass er siebzehn Jahre alt sei, mehr wisse er nicht. Er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei sunnitischer Moslem. Er sei in der Provinz Kunduz geboren, sein Vater, seine zwei Brüder und seine Schwester würden noch zu Hause leben. Der Beschwerdeführer habe als Lehrling Malerarbeiten gemacht.römisch eins.9. Bei seiner Einvernahme am 06.07.2016 gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt (in Folge: BFA) an, dass er gesund und arbeitsfähig sei. Zu seiner Altersangabe bei der Erstbefragung befragt gab er an, dass er nur gesagt habe, dass er siebzehn Jahre alt sei, mehr wisse er nicht. Er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei sunnitischer Moslem. Er sei in der Provinz Kunduz geboren, sein Vater, seine zwei Brüder und seine Schwester würden noch zu Hause leben. Der Beschwerdeführer habe als Lehrling Malerarbeiten gemacht.

Zu den Gründen für das Verlassen des Heimatstaates gab er zunächst an, dass er ausgereist sei, weil die Sicherheitslage in Kunduz sehr schlecht sei. Die Lage in Kabul habe sich auch verschlechtert. Er hätte sich dort nicht versorgen können, er habe dort niemanden. Mehr könne er nicht sagen. Es gebe kein fluchtauslösendes Ereignis, aber der Beschwerdeführer wolle ein besseres Leben. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er keine Zukunft, er würde dort in Armut und Terror leben. Mehr könne er nicht sagen. Nach der Rückübersetzung durch die Dolmetscherin führte er aus, dass alles richtig sei. Überdies seien drei seiner Brüder ermordet worden. Sie seien Polizisten gewesen, sie seien beim Dienst umgekommen. Einer seiner Brüder sei in Kunduz angeschossen worden und zwei in Herat. Diese Information sollen die schlechte Sicherheitssituation belegen. Näher dazu befragt gab er an, dass, nachdem Kunduz von den Taliban eingenommen worden sei, die Taliban sie überfallen hätten. Die Taliban hätten die gesamte Familie angegriffen. Der Beschwerdeführer sei geschlagen und seine Brüder seien getötet worden. Das sei alles beim Überfall auf Kunduz gewesen. Ihre Gegend werde immer noch von den Taliban kontrolliert, sie hielten sie für Ungläubige. Der Beschwerdeführer wolle ein ruhiges Leben haben. Er sei jung und habe auch Träume, er würde hier arbeiten wollen. Weiters nachgefragt gab er dann an, dass der Überfall auf Kunduz vor etwa zwei Jahren gewesen sei. Die Taliban hätten seine Brüder getötet und seinen Vater geschlagen. Sie seien eigentlich nur einmal gekommen, da sie nur einmal einen Angriff gemacht hätten. Bis zur Ausreise habe der Beschwerdeführer im Haus seines Vaters gelebt, wo seine Brüder umgekommen seien.

I.10. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 06.07.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen festgelegt (Spruchpunkt IV).römisch eins.10. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 06.07.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen festgelegt (Spruchpunkt römisch vier).

Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dass es sich bei der Schilderung seiner Fluchtgeschichte um eine emotions-, inhalts- und zusammenhanglose Schilderung von allgemeinen Lebensumständen in Afghanistan handele. Er habe bei der Einvernahme vor dem BFA zu möglichen Ergänzungen zur Erstbefragung gefragt zunächst angegeben, dass er bereits alles gesagt habe. Er habe nicht einmal versucht, eine schlüssige Gefährdungssituation zu behaupten. Darüber hinaus sei die vage Art und Weise, wie er seinen behaupteten Fluchtgrund geschildert hätte, völlig ungeeignet, um sein Vorbringen für glaubhaft befinden zu können. Er habe den vorgehaltenen Länderfeststellungen und dem Amtswissen widersprechend erklärt, dass in Afghanistan die Sicherheitslage überall schlecht sei. Der Beschwerdeführer habe von sich aus keine konkreten Angaben zu den vermeintlichen Gegnern gemacht und habe noch nicht einmal auf Nachfragen Angaben getätigt. Erst auf Vorhalt, dass die angegeben Fluchtgründe den vorgehaltenen Länderfeststellungen widersprechen würden, habe er erklärt, dass seine Brüder während des Dienstes als Polizisten ermordet worden seien und er in seinem Haus angegriffen und geschlagen worden sei. Konkret zu Details befragt habe er erklärt, dass die Gegner wieder gekommen seien, dann aber erneut den ersten Vorfall wiederholt. Dadurch versuche er, durch Steigerung seines Vorbringens, doch noch einen Asylstatus zu erwirken. Nach Vorhalt dieser Ungereimtheiten habe er sich korrigiert und erklärt, dass die Gegner doch nur einmal bei ihm zu Hause gewesen seien, nämlich zwei Jahre vor seiner Ausreise. Der Beschwerdeführer sei von den Gegnern über diesen Zeitraum hinaus auch nicht mehr verfolgt worden. Daher sei das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer sei gesund und arbeitsfähig und könne den Lebensunterhalt in Kabul selbst bestreiten. In Kabul bestehe keine außergewöhnliche Bedrohungslage, die sich gegen sunnitische Tadschiken richte. Zuletzt kam das BFA zu dem Schluss, dass die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gegenüber seinen privaten Interessen am Verbleib in Österreich überwiegen würden und ein Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte daher als gerechtfertigt anzusehen sei.Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dass es sich bei der Schilderung seiner Fluchtgeschichte um eine emotions-, inhalts- und zusammenhanglose Schilderung von allgemeinen Lebensumständen in Afghanistan handele. Er habe bei der Einvernahme vor dem BFA zu möglichen Ergänzungen zur Erstbefragung gefragt zunächst angegeben, dass er bereits alles gesagt habe. Er habe nicht einmal versucht, eine schlüssige Gefährdungssituation zu behaupten. Darüber hinaus sei die vage Art und Weise, wie er seinen behaupteten Fluchtgrund geschildert hätte, völlig ungeeignet, um sein Vorbringen für glaubhaft befinden zu können. Er habe den vorgehaltenen Länderfeststellungen und dem Amtswissen widersprechend erklärt, dass in Afghanistan die Sicherheitslage überall schlecht sei. Der Beschwerdeführer habe von sich aus keine konkreten Angaben zu den vermeintlichen Gegnern gemacht und habe noch nicht einmal auf Nachfragen Angaben getätigt. Erst auf Vorhalt, dass die angegeben Fluchtgründe den vorgehaltenen Länderfeststellungen widersprechen würden, habe er erklärt, dass seine Brüder während des Dienstes als Polizisten ermordet worden seien und er in seinem Haus angegriffen und geschlagen worden sei. Konkret zu Details befragt habe er erklärt, dass die Gegner wieder gekommen seien, dann aber erneut den ersten Vorfall wiederholt. Dadurch versuche er, durch Steigerung seines Vorbringens, doch noch einen Asylstatus zu erwirken. Nach Vorhalt dieser Ungereimtheiten habe er sich korrigiert und erklärt, dass die Gegner doch nur einmal bei ihm zu Hause gewesen seien, nämlich zwei Jahre vor seiner Ausreise. Der Beschwerdeführer sei von den Gegnern über diesen Zeitraum hinaus auch nicht mehr verfolgt worden. Daher sei das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer sei gesund und arbeitsfähig und könne den Lebensunterhalt in Kabul selbst bestreiten. In Kabul bestehe keine außergewöhnliche Bedrohungslage, die sich gegen sunnitische Tadschiken richte. Zuletzt kam das BFA zu dem Schluss, dass die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gegenüber seinen privaten Interessen am Verbleib in Österreich überwiegen würden und ein Eingriff in seine durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte daher als gerechtfertigt anzusehen sei.

I.11. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.römisch eins.11. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

I.12. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. Der Bescheid wurde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes bekämpft. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei derart prekär, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nicht zugemutet werden könne. Dazu wurden Ausführungen zur Sicherheitslage in Afghanistan getätigt und auf Berichte, vor allem zur Provinz Kunduz, verwiesen.römisch eins.12. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. Der Bescheid wurde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes bekämpft. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei derart prekär, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nicht zugemutet werden könne. Dazu wurden Ausführungen zur Sicherheitslage in Afghanistan getätigt und auf Berichte, vor allem zur Provinz Kunduz, verwiesen.

I.13. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 01.08.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Gleichzeitig verzichtete das BFA auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung.römisch eins.13. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 01.08.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Gleichzeitig verzichtete das BFA auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung.

I.14. Am 13.04.2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Vollmachtserteilung an den Verein Menschenrechte Österreich bekanntgegeben.römisch eins.14. Am 13.04.2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Vollmachtserteilung an den Verein Menschenrechte Österreich bekanntgegeben.

I.15. Am 23.11.2017 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertreterin statt. Auf die Verlesung des gesamten Akteninhalts sowie Akteneinsicht wurde verzichtet. Der Beschwerdeführer legte zwei Deutschkursbestätigungen vor. Zusätzlich dazu wurden von der erkennenden Richterin die aktuellsten Länderinformationen in das Verfahren eingebracht. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Stellungnahme zu diesen Länderinformationen.römisch eins.15. Am 23.11.2017 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertreterin statt. Auf die Verlesung des gesamten Akteninhalts sowie Akteneinsicht wurde verzichtet. Der Beschwerdeführer legte zwei Deutschkursbestätigungen vor. Zusätzlich dazu wurden von der erkennenden Richterin die aktuellsten Länderinformationen in das Verfahren eingebracht. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Stellungnahme zu diesen Länderinformationen.

I.16. Am 04.12.2017 langten zwei Unterstützungsschreiben von Privatpersonen ein. Am nächsten Tag teilte der Beschwerdeführer mit, dass die, in der mündlichen Verhandlung geforderte, aktuelle Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs vor Beendigung desselben nicht ausgestellt werden kann, weshalb auf die Kontaktdaten seiner Deutschlehrerin verwiesen wurde.römisch eins.16. Am 04.12.2017 langten zwei Unterstützungsschreiben von Privatpersonen ein. Am nächsten Tag teilte der Beschwerdeführer mit, dass die, in der mündlichen Verhandlung geforderte, aktuelle Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs vor Beendigung desselben nicht ausgestellt werden kann, weshalb auf die Kontaktdaten seiner Deutschlehrerin verwiesen wurde.

I.17. Am 02.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer die rezenteste Kurzinformation zum Länderinformationsblatt Afghanistan, Stand 30.01.2018, zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt; dazu langte bis dato keine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.römisch eins.17. Am 02.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer die rezenteste Kurzinformation zum Länderinformationsblatt Afghanistan, Stand 30.01.2018, zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt; dazu langte bis dato keine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, der Erstbefragung nach dem Asylgesetz, der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA, des angefochtenen Bescheides, der rechtzeitigen und zulässigen Beschwerde dagegen, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt und auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 23.11.2017, in der sich die erkennende Richterin einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen konnte, sowie aller im Verwaltungs- und Gerichtsakt einliegenden Schriftstücke bzw. Nachweise werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

II.1.1. Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, führt den im Spruch genannten Namen, ist afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers gelten ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren.römisch zwei.1.1. Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, führt den im Spruch genannten Namen, ist afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers gelten ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren.

II.1.2. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX , im Distrikt XXXX , in der Provinz Kunduz. Der Beschwerdeführer hat dort die Koranschule besucht, wo er im Lesen und Schreiben unterrichtet wurde. Sein Vater war in der Landwirtschaft tätig und die Familie des Beschwerdeführers hat von der Landwirtschaft gelebt. Außerdem hat der Beschwerdeführer als Maler gearbeitet.römisch zwei.1.2. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , in der Provinz Kunduz. Der Beschwerdeführer hat dort die Koranschule besucht, wo er im Lesen und Schreiben unterrichtet wurde. Sein Vater war in der Landwirtschaft tätig und die Familie des Beschwerdeführers hat von der Landwirtschaft gelebt. Außerdem hat der Beschwerdeführer als Maler gearbeitet.

II.1.3. Die Familie des Beschwerdeführers, sein Vater, seine Schwester und seine zwei Brüder leben nach wie vor in seinem Heimatdorf. Sie besitzen ein Haus und landwirtschaftliche Grundstücke, auf denen Weizen zum Eigenbedarf angebaut wird. Der Beschwerdeführer hatte zumindest bis August des Jahres 2017 Kontakt zu seiner Familie und es ging ihnen gut.römisch zwei.1.3. Die Familie des Beschwerdeführers, sein Vater, seine Schwester und seine zwei Brüder leben nach wie vor in seinem Heimatdorf. Sie besitzen ein Haus und landwirtschaftliche Grundstücke, auf denen Weizen zum Eigenbedarf angebaut wird. Der Beschwerdeführer hatte zumindest bis August des Jahres 2017 Kontakt zu seiner Familie und es ging ihnen gut.

II.1.4. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan verlassen und stellte nach seiner illegalen Einreise in Österreich am 01.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch zwei.1.4. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan verlassen und stellte nach seiner illegalen Einreise in Österreich am 01.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

II.1.5. Der Beschwerdeführer ist nach seinen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Er hat sich nicht politisch betätigt, war nicht Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung und hatte keine Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat.römisch zwei.1.5. Der Beschwerdeführer ist nach seinen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Er hat sich nicht politisch betätigt, war nicht Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung und hatte keine Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich im Entscheidungszeitpunkt strafrechtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer ist gesund.

II.1.6. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch die Taliban verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für seine Ausreise (Verfolgung bzw. Zwangsrekrutierung durch die Taliban) werden mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht festgestellt.römisch zwei.1.6. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch die Taliban verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für seine Ausreise (Verfolgung bzw. Zwangsrekrutierung durch die Taliban) werden mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht festgestellt.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, Religion, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in Afghanistan asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre.

II.1.7. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.römisch zwei.1.7. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt Kabul zur Verfügung.

Der Beschwerdeführer ist ein gesunder, jung

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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