TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/1 W202 1420927-2

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Veröffentlicht am 01.03.2018
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Entscheidungsdatum

01.03.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs11 Z2
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W202 1420927-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch der Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2017, Zl. 742349000/161587263/BMI-BFA, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch der Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2017, Zl. 742349000/161587263/BMI-BFA, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 55 iVm § 58 Abs. 11 Z 2, 10 Abs. 3A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 55, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, 10, Absatz 3

AsylG 2005 idgF, 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.AsylG 2005 idgF, 9 BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 31.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.08.2011, Zahl: 11 08.141-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sowie betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

Nach zwischenzeitlicher Einstellung durch den Asylgerichtshof wurde die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhobene Beschwerde seitens des Asylgerichtshofes mit Erkenntnis vom 19.11.2013, Zahl:

C16 420.927-1/2011/13E, gemäß §§ 3 Absatz 1, 8 Absatz 1, sowie 10 Asylgesetz 2005 abgewiesen.C16 420.927-1/2011/13E, gemäß Paragraphen 3, Absatz 1, 8 Absatz 1, sowie 10 Asylgesetz 2005 abgewiesen.

Am 07.05.2012 teilte die BPD Wien dem FrB Wien mit, dass gegen den Beschwerdeführer eine Strafverfügung wegen § 1 Absatz 3 FSG erlassen worden sei, wobei der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 70 Euro verurteilt worden sei.Am 07.05.2012 teilte die BPD Wien dem FrB Wien mit, dass gegen den Beschwerdeführer eine Strafverfügung wegen Paragraph eins, Absatz 3 FSG erlassen worden sei, wobei der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 70 Euro verurteilt worden sei.

Am 24.11.2016 stellte der Beschwerdeführer persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 AsylG.Am 24.11.2016 stellte der Beschwerdeführer persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG.

Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers wurde der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung begründet, wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer seit über fünf Jahren im Bundesgebiet aufhältig sei. Er habe sich bemüht, sich sozial, beruflich und sprachlich zu integrieren. Er befinde sich gerade in den Vorbereitungen für das Sprachdiplom A2. Der Beschwerdeführer sei nie verwaltungs- und strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er sei krankenversichert und habe eine ortsübliche Unterkunft. Der Beschwerdeführer habe seinen Unterhalt ohne Inanspruchnahme von staatlichen Sozialleistungen bewerkstelligt. Der Beschwerdeführer verfüge über einen Arbeitsvorvertrag. Durch den jahrelangen Aufenthalt im Bundesgebiet und der Hilfe seiner Freunde habe sich auch eine entsprechend große Bindung an Österreich entwickelt, zumal eine sprachliche und soziale Integration gegeben sei. Beigefügt wurden dem Schreiben in Kopie eine Geburtsurkunde, sowie deren Übersetzung, ein Arbeitsvorvertrag, die E-Card, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der SVA der gewerblichen Wirtschaft, zwei Empfehlungsschreiben, sowie eine Auskunft des KSV.

Seitens des BFA erging mit Schreiben vom 24.11.2016 an den Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag, wonach ein gültiges Reisedokument dem Antrag anzuschließen sei, wobei darauf hingewiesen wurde, dass im Falle der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise ein begründeter Antrag auf Heilung nach § 4 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG-DV angebracht werden könne. Sollte der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag nicht nachkommen, wäre sein Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 55 Asylgesetz mangels Mitwirkung gemäß § 58 Absatz 11 Ziffer 2 Asylgesetz zurückzuweisen.Seitens des BFA erging mit Schreiben vom 24.11.2016 an den Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag, wonach ein gültiges Reisedokument dem Antrag anzuschließen sei, wobei darauf hingewiesen wurde, dass im Falle der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise ein begründeter Antrag auf Heilung nach Paragraph 4, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG-DV angebracht werden könne. Sollte der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag nicht nachkommen, wäre sein Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Asylgesetz mangels Mitwirkung gemäß Paragraph 58, Absatz 11 Ziffer 2 Asylgesetz zurückzuweisen.

Mit am 27.12.2016 beim BFA eingegangenen Schreibens des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers wurde ein Antrag gestellt, von der Vorlage eines Reisepasses gemäß § 4 Asylgesetz-DV abzusehen. Begründet wurde dieser, dass der Beschwerdeführer seine Identität nie verschleiert und eine Geburtsurkunde vorgelegt habe.Mit am 27.12.2016 beim BFA eingegangenen Schreibens des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers wurde ein Antrag gestellt, von der Vorlage eines Reisepasses gemäß Paragraph 4, Asylgesetz-DV abzusehen. Begründet wurde dieser, dass der Beschwerdeführer seine Identität nie verschleiert und eine Geburtsurkunde vorgelegt habe.

Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abzuweisen, da er im Verfahren keinen Identitätsnachweis vorgelegt habe. In einem wurden dem Beschwerdeführer ausführliche Fragen zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich gestellt und er wurde aufgefordert, Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorzulegen.

Mit Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers, eingelangt beim BFA am 05.04.2017, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seit über fünf Jahren im Bundesgebiet sei. Er besitze das deutsche Sprachdiplom A2, sei krankenversichert und wohne in einer ortsüblichen Unterkunft. Er habe einen Arbeitsvorvertrag vorlegen können. Die Selbsterhaltungsfähigkeit sei somit gegeben. Er habe einen großen Freundeskreis in Österreich aufgebaut und dies durch Empfehlungsschreiben dokumentieren können. Durch die Vorlage einer Geburtsurkunde habe er seine Identität nachweisen können. Er habe die Identität nie verschleiert, sondern immer wahrheitsgemäße Angaben getätigt. Zwingende Versagungsgründe zur Ausstellung eines Aufenthaltstitels seien nicht vorhanden, im Gegenteil sei in der Gesamtschau die Erteilung geboten. Der Antrag auf Zulassung der Heilung des Mangels vom Erfordernis eines Reisepasses sei bereits gestellt worden und werde sicherheitshalber an dieser Stelle wiederholt. Die Erlangung eines Reisepasses sei derzeit nicht möglich, da der Beschwerdeführer als Flüchtling nach Österreich gekommen sei und die indische Botschaft nicht bereit gewesen sei, Dokumente auszustellen. Der Beschwerdeführer habe mehrmals durch Kontaktaufnahme mit der indischen Botschaft versucht, einen Reisepass zu erlangen, dies jedoch erfolglos.

Vorgelegt wurde ein Zertifikat des ÖSD, betreffend die erfolgreiche Absolvierung der Sprachprüfung auf Niveau A2, die Kopie eines Reisepasses, ein Arbeitsvorvertrag, ein Auszug aus dem Gewerberegister, sowie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der SVA der gewerblichen Wirtschaft.

Am 07.08.2017 wurde der Beschwerdeführer seitens des BFA einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Er habe das A2-Sprachdiplom inzwischen bestanden. Staatliche Hilfen habe er nie in Anspruch genommen, er habe sein Geld selbst verdient. Er könne außerdem einen neuen Arbeitsvorvertrag vorlegen. Hinsichtlich seines Reisepasses sei er nur im Besitz einer Kopie, seinen Reisepass habe er verloren, dieser sei beim Schlepper verblieben. Er sei schon zwei, dreimal bei der indischen Botschaft gewesen, man habe ihm gesagt, dass er nur ein Dokument erhalte, wenn er eine Aufenthaltsbewilligung erhalte. Er sei im Besitz einer Geburtsurkunde, diese habe er sich aus Indien zukommen lassen. Er wohne in 1090 Wien, und arbeite als Zusteller. Er sei im Besitz eines Gewerbescheines und verfüge über einen Versicherungsschutz. Er verfüge in Österreich über keinerlei Angehörige, sondern nur über gute Freunde. In Indien wohne seine Mutter, außerdem habe er eine Ehefrau, zwei Kinder, zwei Brüder und zwei Schwestern. Über Telefon seien sie in Kontakt. Im Bundesgebiet verfüge er über enge Freunde, er gehe in den Sikh-Tempel und während der Arbeit treffe er seine Freunde. Befragt, ob er Mitglied in irgendeinem Verein sei, führte er aus, dass er, wie erwähnt, den Sikh-Tempel besuche. Er habe einen Deutschkurs auf Niveau A2 mit "sehr gut" bestanden und wolle bald mit B1 beginnen. Befragt nach österreichischen Freunden, führte er aus, dass er österreichische Arbeitskollegen habe. In einem anderen Schengenstaat habe er keinerlei Angehörige. In Indien habe er in der Landwirtschaft gearbeitet. In Indien sei sein Vater ermordet worden, weswegen auch er Probleme mit den Behörden gehabt habe, dies habe er bereits im Asylverfahren angegeben.

In der Folge wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass gegen ihn eine durchführbare Ausweisung erlassen worden sei und dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Dem Beschwerdeführer werde ein Personalbogen ausgefolgt, den er mit Hilfe des Dolmetschers auszufüllen habe. Diese Formblätter dienten zur Feststellung seiner Identität. Weiters wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass er nach seiner asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet zu verlassen hätte. Jeder Verstoß könnte verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen mit sich ziehen. Er werde aufgefordert, sich bei seiner Vertretungsbehörde um die Ausstellung eines Reisedokumentes zu bemühen und dieses nach Ausstellung der Behörde vorzulegen. Außerdem habe er sich nach Unterkunftnahme im BG behördlich anzumelden. Sollte er dieser Aufforderung nicht nachkommen, könne er in Beugehaft genommen werden, um so seine Mitwirkungspflicht zu erzwingen. Es werde von der Behörde ebenfalls die Ausstellung eines Ersatzdokumentes für ihn beantragt. Im positiven Falle könne die Behörde zur Zwangsdurchführung über ihn die Schubhaft verhängen.In der Folge wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass gegen ihn eine durchführbare Ausweisung erlassen worden sei und dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei. Dem Beschwerdeführer werde ein Personalbogen ausgefolgt, den er mit Hilfe des Dolmetschers auszufüllen habe. Diese Formblätter dienten zur Feststellung seiner Identität. Weiters wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass er nach seiner asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet zu verlassen hätte. Jeder Verstoß könnte verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen mit sich ziehen. Er werde aufgefordert, sich bei seiner Vertretungsbehörde um die Ausstellung eines Reisedokumentes zu bemühen und dieses nach Ausstellung der Behörde vorzulegen. Außerdem habe er sich nach Unterkunftnahme im BG behördlich anzumelden. Sollte er dieser Aufforderung nicht nachkommen, könne er in Beugehaft genommen werden, um so seine Mitwirkungspflicht zu erzwingen. Es werde von der Behörde ebenfalls die Ausstellung eines Ersatzdokumentes für ihn beantragt. Im positiven Falle könne die Behörde zur Zwangsdurchführung über ihn die Schubhaft verhängen.

Der Beschwerdeführer antwortete darauf, dass er den Personalbogen nicht ausfüllen werde. Dem Beschwerdeführer wurde zur Kenntnis gebracht, dass er somit seiner Mitwirkungspflicht erneut nicht nachkomme. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, in das zur Beurteilung seines Falles herangezogene Länderinformationsblatt zu seinem Heimatland Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen.

Mit am 21.08.2017 beim BFA eingelangten Schreiben des Beschwerdeführers wurde nochmals darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nunmehr seit über sechs Jahren im Bundesgebiet sei, er das Deutschsprachdiplom A2 besitze und beabsichtigt sei, das B1-Zertifikat zu erlangen. Er sei krankenversichert und wohne in einer ortsüblichen Unterkunft. Weiters habe er einen Arbeitsvorvertrag vorlegen können und verfüge er über einen großen Freundeskreis in Österreich und sei dies durch Empfehlungsschreiben dokumentiert. Er habe nur noch spärlichen Kontakt zum Heimatland. Durch die Vorlage einer Geburtsurkunde habe er seine Identität nachweisen können. Er habe die Kopie des gültigen Reisepasses vorgelegt und eigenständig mehrmals die indische Botschaft aufgesucht. Da der Antragsteller die Kopie des Reisepasses und die Geburtsurkunde vorgelegt habe, sei es nicht notwendig, ein indisches Formular zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes auszufüllen. Er habe den Ladungen Folge geleistet und immer wahrheitsgemäße Angaben zu seiner Identität gemacht. Der Antrag auf Zulassung der Heilung des Mangels betreffend das Erfordernis der Vorlage eines Reisepasses sei bereits gestellt worden, die Erlangung eines Reisepasses sei derzeit nicht möglich, da der Beschwerdeführer als Flüchtling nach Österreich gekommen sei und die indische Botschaft nicht bereit gewesen sei, Dokumente auszustellen. Er habe mehrmals durch Kontaktaufnahme mit der indischen Botschaft versucht, einen Reisepass zu erlangen, dies jedoch erfolglos.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Abs. 1 AsylG gemäß § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt II). Zudem wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei). Zudem wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei).

Begründend wurde hinsichtlich der Zurückweisung des Aufenthaltstitels gemäß § 58 Absatz 11 Ziffer 2 Asylgesetz ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bis dato der Behörde seine Identität nicht nachgewiesen habe, obwohl er zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert worden sei. Es bestünden jedoch erhebliche Zweifel an seinen getätigten Angaben zu seiner Identität und habe er keinen Nachweis für diese erbracht.Begründend wurde hinsichtlich der Zurückweisung des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 58, Absatz 11 Ziffer 2 Asylgesetz ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bis dato der Behörde seine Identität nicht nachgewiesen habe, obwohl er zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert worden sei. Es bestünden jedoch erhebliche Zweifel an seinen getätigten Angaben zu seiner Identität und habe er keinen Nachweis für diese erbracht.

Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass dadurch nicht in unzulässiger Weise in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen werde. Die Integrationsschritte seitens des Beschwerdeführers seien in einem Zeitraum entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sei, sein bisheriger Aufenthalt beruhe nicht bloß auf der Stellung eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz, sondern auch auf der Tatsache, dass er nicht gewillt sei, jegliche Schritte hinsichtlich seiner Ausreise in Angriff zu nehmen. Einer verpflichtenden Ausreise sei er nicht nachgekommen, den ihm auferlegten verpflichtenden Rückkehrberatungsgesprächen sei er ebenso nicht nachgekommen. Es liege auf der Hand, dass er nie gewillt gewesen sei, Österreich zu verlassen. Sein bisheriges Verhalten stelle einen gewichtigen Verstoß im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen dar. Der Beschwerdeführer habe keine Angehörigen in Österreich, er arbeite als Zusteller, er sei im Besitz eines Gewerbescheines, der ihm jedoch nicht zustehe. Für die Gewerbeausübung sei eine Niederlassungsbewilligung nach dem Fremdengesetz nötig, die Bewilligung müsse die Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit umfassen. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und arbeitsfähig, bis zu seiner Ausreise sei er in Indien aufhältig gewesen. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach erfolgter Rückkehr in seinen Heimatstaat durchaus in der Lage sein werde, dort wieder zu leben und für seinen Unterhalt zu sorgen. In Abwägung seiner privaten Interessen gegen das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit, sei letzterem die größere Gewichtung zuzusprechen.

Weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat, noch aus seinem Vorbringen, ergebe sich eine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG. Er habe seine Fluchtgründe weder dem Bundesasylamt, noch dem Asylgerichtshof glaubhaft darlegen können, weshalb sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen worden sei und er aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen worden sei. Eine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Sinne des § 50 Absatz 3 FPG liege nicht vor. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung, sowie bei Vorliegen der in 46 Absatz 1 Ziffer 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Indien zulässig sei.Weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat, noch aus seinem Vorbringen, ergebe sich eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG. Er habe seine Fluchtgründe weder dem Bundesasylamt, noch dem Asylgerichtshof glaubhaft darlegen können, weshalb sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen worden sei und er aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen worden sei. Eine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3 FPG liege nicht vor. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung, sowie bei Vorliegen der in 46 Absatz 1 Ziffer 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Indien zulässig sei.

Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwere und führte aus,

Der Beschwerdeführer habe stets am Verfahren mitgewirkt, es sei aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer erkennungsdienstlich habe behandeln lassen und er zwei Ladungen Folge geleistet habe. Er habe die Kopie eines gültigen Reisepasses, sowie die Kopie der Geburtsurkunde bei der Behörde vorgelegt. Er habe im gesamten Verfahren seine Identität nicht verschleiert oder verheimlicht. Der Beschwerdeführer erfülle sämtliche Erteilungsvoraussetzungen, wie auch das A2-Deutschzertifikat und den Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft. Er habe einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt und sei strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer beabsichtige in Kürze, die Prüfung für das B1-Deutschzertifikat zu absolvieren. Weiters habe der Beschwerdeführer einen großen Freundeskreis in Österreich und arbeite als Essenszusteller auf Werkvertragsbasis und könne damit über 1.000 Euro im Monat erwirtschaften. Dem Beschwerdeführer hätte der Aufenthaltstitel gemäß § 55 Asylgesetz gewährt werden müssen. Eine Zurückweisung sei auf Grund der schon lange zurückliegenden asylrechtlichen Ausweisung nicht zulässig. Die Entscheidung des Asylverfahrens sei nicht mehr aktuell. Der Beschwerdeführer habe seine Identität durch die Kopie eines gültigen Reisepasses und die Kopie der Geburtsurkunde belegt. Als wesentlicher Bestandteil der Begründung verwende die Behörde das Argument, dass sich der Beschwerdeführer einen geraumen Zeitraum unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Dem müsse entgegengehalten werden, dass der Beschwerdeführer am Verfahren stets in jeder Form mitgewirkt habe. Es hätte von Amts wegen ein Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Asylgesetz eingeleitet werden müssen. Es könne dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, dass er sich durch das Stellen eines gesetzlich möglichen Antrages negativ verhalten hätte. Da sich der Beschwerdeführer immer wohlverhalten habe und die Zeit zur Integration genutzt habe, sei auch nicht erkennbar, welche öffentlichen Interessen dagegen sprächen, dass der Beschwerdeführer sein Verfahren in Österreich abwarten könne. Der Beschwerdeführer sei insgesamt überdurchschnittlich integriert. Negative Faktoren oder gar Versagungsgründe lägen nicht vor. Er verstehe und spreche die deutsche Sprache auf hohem Niveau. Durch die langjährige Berufstätigkeit auf Werkvertragsbasis und den aktuell vorgelegten Arbeitsvorvertrag sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer auch zukünftig selbst erhalten könne. Es sei daher eine günstige Prognose für die berufliche Integration zu treffen.Der Beschwerdeführer habe stets am Verfahren mitgewirkt, es sei aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer erkennungsdienstlich habe behandeln lassen und er zwei Ladungen Folge geleistet habe. Er habe die Kopie eines gültigen Reisepasses, sowie die Kopie der Geburtsurkunde bei der Behörde vorgelegt. Er habe im gesamten Verfahren seine Identität nicht verschleiert oder verheimlicht. Der Beschwerdeführer erfülle sämtliche Erteilungsvoraussetzungen, wie auch das A2-Deutschzertifikat und den Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft. Er habe einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt und sei strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer beabsichtige in Kürze, die Prüfung für das B1-Deutschzertifikat zu absolvieren. Weiters habe der Beschwerdeführer einen großen Freundeskreis in Österreich und arbeite als Essenszusteller auf Werkvertragsbasis und könne damit über 1.000 Euro im Monat erwirtschaften. Dem Beschwerdeführer hätte der Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, Asylgesetz gewährt werden müssen. Eine Zurückweisung sei auf Grund der schon lange zurückliegenden asylrechtlichen Ausweisung nicht zulässig. Die Entscheidung des Asylverfahrens sei nicht mehr aktuell. Der Beschwerdeführer habe seine Identität durch die Kopie eines gültigen Reisepasses und die Kopie der Geburtsurkunde belegt. Als wesentlicher Bestandteil der Begründung verwende die Behörde das Argument, dass sich der Beschwerdeführer einen geraumen Zeitraum unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Dem müsse entgegengehalten werden, dass der Beschwerdeführer am Verfahren stets in jeder Form mitgewirkt habe. Es hätte von Amts wegen ein Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Asylgesetz eingeleitet werden müssen. Es könne dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, dass er sich durch das Stellen eines gesetzlich möglichen Antrages negativ verhalten hätte. Da sich der Beschwerdeführer immer wohlverhalten habe und die Zeit zur Integration genutzt habe, sei auch nicht erkennbar, welche öffentlichen Interessen dagegen sprächen, dass der Beschwerdeführer sein Verfahren in Österreich abwarten könne. Der Beschwerdeführer sei insgesamt überdurchschnittlich integriert. Negative Faktoren oder gar Versagungsgründe lägen nicht vor. Er verstehe und spreche die deutsche Sprache auf hohem Niveau. Durch die langjährige Berufstätigkeit auf Werkvertragsbasis und den aktuell vorgelegten Arbeitsvorvertrag sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer auch zukünftig selbst erhalten könne. Es sei daher eine günstige Prognose für die berufliche Integration zu treffen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, und stammt aus dem Punjab. Er besuchte von 1986 bis 1999 die Schule, danach war er bis zu seiner Ausreise im Jahre 2011 im familiären landwirtschaftlichen Betrieb tätig. In Indien halten sich weiterhin seine Ehefrau, seine zwei Kinder, seine Mutter, seine zwei Brüder und zwei Schwestern auf. Mit diesen steht er ca. einmal in zwei Monaten im telefonischen Kontakt. Der Beschwerdeführer verließ im Jahr 2011 sein Heimatland und er stellte am 31.07.2011 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, der letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.11.2013, Zahl: C16 420.927-1/2011/13E, abgewiesen wurde. Unter einem wurde der Beschwerdeführer mit diesem Erkenntnis rechtskräftig aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Seitdem hält sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, seiner Ausreiseverpflichtung nach Indien ist er bislang nicht nachgekommen.

Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei verwandtschaftliche Beziehungen. Er arbeitet als Essenszusteller auf Werkvertragsbasis und verfügt über einen Gewerbeschein. Er hat sich mittlerweile Sprachkenntnisse der deutschen Sprache angeeignet, die Absolvierung der Prüfung auf Niveau A2 mit sehr gutem Erfolg wurde seitens des Beschwerdeführers belegt. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über einen Arbeitsvorvertrag. Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet Freunde, die er in der Arbeit trifft. Über österreichische Freunde verfügt er nicht, er hat österreichische Arbeitskollegen. Weiters besucht der Beschwerdeführer den Sikh-Tempel. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer nicht Mitglied in einem Verein. Der Beschwerdeführer ist in Wien wohnhaft. Er ist gesund und im erwerbsfähigen Alter.

Der Beschwerdeführer weigerte sich, einen Personalbogen, der zur Feststellung seiner Identität dient, auszufüllen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu seiner Ausbildung bzw. beruflichen Tätigkeit in Indien sowie zu seiner familiären Situation im Heimatland sowie seinen familiären, sozialen und beruflichen Verhältnissen in Österreich beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers.

Zudem konnte der Beschwerdeführer seine Angaben insoferne untermauern, als er in Kopie Arbeitsvorverträge, das Sprachdiplom auf Niveau A2, einen Gewerbeschein, sowie zwei Empfehlungsschreiben in Kopie vorlegte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bloß über österreichische Arbeitskollegen, aber über keine Freunde verfügt, ergibt sich aus seinen eigenen Aussagen vor dem BFA am 07.08.2017, wonach der Beschwerdeführer befragt nach österreichischen Freunden angab, dass er österreichische Arbeitskollegen habe. Ebenso ergibt sich aus seinen damaligen Angaben, dass er abgesehen davon, dass er den Sikh-Tempel besucht, kein Mitglied in irgendeinem Verein sei.

Die Feststellungen hinsichtlich des abgeschlossenen Verfahrens betreffend den Antrag auf internationalen Schutz ergibt sich durch die Einsichtnahme in die entsprechenden Vorakten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG, und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG, und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu Spruchteil A)

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Bei der Beurte

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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