Entscheidungsdatum
01.03.2018Norm
AuslBG §12b Z1Spruch
W151 2172039-1/3E
W151 2171906-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Sandra HUBER und den fachkundigen Laienrichter Anton LIEDLBAUER als Beisitzer über den Vorlageantrag vom 27.09.2017 der Erstbeschwerdeführerin XXXX , sowie des Zweitbeschwerdeführers XXXX , geb. XXXX , beide vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Mag. Ralf Heinrich HÖFLER und Mag. Stefan ERRATH, Untere Viaduktgasse 6/6, 1030 Wien, in Verbindung mit der Beschwerde vom 27.06.2017 betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG des Arbeitnehmers und Zweitbeschwerdeführers XXXX , Staatsbürgerschaft Bosnien und Herzegowina, geb. XXXX , gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 01.09.2017, GZ. XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Sandra HUBER und den fachkundigen Laienrichter Anton LIEDLBAUER als Beisitzer über den Vorlageantrag vom 27.09.2017 der Erstbeschwerdeführerin römisch 40 , sowie des Zweitbeschwerdeführers römisch 40 , geb. römisch 40 , beide vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Mag. Ralf Heinrich HÖFLER und Mag. Stefan ERRATH, Untere Viaduktgasse 6/6, 1030 Wien, in Verbindung mit der Beschwerde vom 27.06.2017 betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG des Arbeitnehmers und Zweitbeschwerdeführers römisch 40 , Staatsbürgerschaft Bosnien und Herzegowina, geb. römisch 40 , gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 01.09.2017, GZ. römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX , ein 1990 geborener Staatsangehörige der Republik Bosnien und Herzegowina, stellte am 16.02.2017 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG. Aus der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung geht hervor, dass die Buchhaltungskanzlei XXXX (in Folge: Erstbeschwerdeführerin), beabsichtige, den Antragsteller (in der Folge auch Zweitbeschwerdeführer) als Facharbeiter für die berufliche Tätigkeit "Techniker für Datenverarbeitung" österreichweit mit einer Bruttoentlohnung ohne Zulage in Höhe von €1. römisch 40 , ein 1990 geborener Staatsangehörige der Republik Bosnien und Herzegowina, stellte am 16.02.2017 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG. Aus der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung geht hervor, dass die Buchhaltungskanzlei römisch 40 (in Folge: Erstbeschwerdeführerin), beabsichtige, den Antragsteller (in der Folge auch Zweitbeschwerdeführer) als Facharbeiter für die berufliche Tätigkeit "Techniker für Datenverarbeitung" österreichweit mit einer Bruttoentlohnung ohne Zulage in Höhe von €
2.500 pro Monat bei einer Stundenwochenanzahl von 40 Arbeitsstunden unbefristet zu beschäftigten. Weiters wurde angeführt, dass die Vermittlung von Ersatzkräften erwünscht sei. Dem Antrag angeschlossen waren folgende Urkunden:
2. Mit Schreiben vom 17.02.2017 übermittelte die Magistratsabteilung 35 den Antrag dem Arbeitsmarktservice Wien (im Folgenden: AMS) mit dem Ersuchen um schriftliche Mitteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG vorliegen.2. Mit Schreiben vom 17.02.2017 übermittelte die Magistratsabteilung 35 den Antrag dem Arbeitsmarktservice Wien (im Folgenden: AMS) mit dem Ersuchen um schriftliche Mitteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG vorliegen.
3. Am 31.03.2017 langte der Vermittlungsauftrag der Erstbeschwerdeführerin bezüglich der Vermittlung von Ersatzkräften für den Zweitbeschwerdeführer ein, in dem ein "Techniker für Datenverarbeitung" mit einer Bruttoentlohnung pro Monat von € 2.500 für ein Stundenausmaß von 40 Stunden pro Woche gesucht werde. Die detaillierte Tätigkeitsbeschreibung lautete wie folgt: "Kontierung und Datenverarbeitung der laufenden Finanzbuchhaltung, direkte Datenverarbeitung bei den Kunden/Fernwartungen/Softwarewartung/Datensicherung/PC installieren bzw. einstellen, etc.". Als erforderliche höchste abgeschlossene Ausbildung wurde eine Ausbildung als IT-Techniker sowie eine Zusatzausbildung im Bereich Buchhaltung und Lohnverrechnung verlangt. Ebenso wurden diverse Sprachkenntnisse wie Deutsch, Englisch, Bosnisch, Serbisch, Kroatisch, Russisch sowie der Besitz eines eigenen Autos gefordert.
4. Mit Parteiengehör vom 10.05.2017 wurde der Erstbeschwerdeführerin mitgeteilt, dass seitens des AMS am 13.04.2017 ein Vermittlungsauftrag für die beantragte berufliche Tätigkeit als Systemberater oder IT-Support Mitarbeiter geschalten wurde und sechs vorgemerkte Kunden vermittelt worden seien. Ohne weitere Stellungnahme ihrerseits werde der Antrag aufgrund der Aktenlage entschieden werden.
5. Dazu nahm die Erstbeschwerdeführerin mit Email vom 15.05.2017 Stellung und führte aus, dass die vorgemerkten Kunden nicht dem Anforderungsprofil entsprochen hätten. Da sonst keine weiteren Bewerbungen eingegangen seien, hoffe sie auf eine positive Entscheidung auf Beschäftigung des Zweitbeschwerdeführers.
6. Mit Bescheid vom 18.05.2017 wies die belangte Behörde die Zulassung des Zweitbeschwerdeführers zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12b Z 1 AuslBG ab und begründete dies damit, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG nicht gegeben seien.6. Mit Bescheid vom 18.05.2017 wies die belangte Behörde die Zulassung des Zweitbeschwerdeführers zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG ab und begründete dies damit, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG nicht gegeben seien.
7. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht brachten die nunmehr anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer vor, dass im Bescheid trotz Wiedergabe des Gesetzestextes nicht erkennbar sei, warum die Behörde zu dem Ergebnis gelange, dass die Bewilligung aufgrund Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes nicht zulässig sei. Der Antragsteller erfülle die Kriterien der erforderlichen Mindestpunkteanzahl und des Mindestlohns. Die vom AMS namhaft gemachten und vermittelten Personen hätten die Anforderungen der Arbeitgeberin (IT-Techniker mit Zusatzausbildung im Bereich Buchhaltung und Lohnverrechnung, Sprachkenntnisse, eigener PKW,...) nicht erfüllt. Somit liege keine unbegründete Ablehnung der Ersatzkräfte vor. Durch das durchgeführte Ersatzkräfteverfahren sei ersichtlich, dass keine Ersatzkräfte zur Verfügung stünden, der Antragsteller jedoch das Anforderungsprofil erfülle. Abschließend wurde beantragt, die beantragte Zulassung als Schlüsselkraft zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückzuverweisen.
8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.09.2017 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführer auf Zulassung des Zweitbeschwerdeführers als Schlüsselkraft gem. § 12b Z 1 AuslBG ab. In der Begründung wurde nach Darlegung des Verfahrensganges ausgeführt, dass die von der Erstbeschwerdeführerin gestellten Anforderungen im Berufsbild der beantragten Tätigkeit keine Deckung finden würde. Für das Aufgabengebiet eines IT-Technikers sei eine Zusatzausbildung im Bereich Buchhaltung und Lohnverrechnung nicht vorgesehen und als Anstellungserfordernis keinesfalls gerechtfertigt. Daraus folge, dass die Bedingung des § 4 Abs. 1 AuslBG für die Zulassung des Zweitbeschwerdeführers als Schlüsselkraft gemäß § 12b Ziff 1 AuslBG bei der Erstbeschwerdeführerin im Hinblick auf die Arbeitsmarktlage nicht gegeben sei. Unabhängig von der Arbeitsmarktlage gemäß § 4 Abs. 1 AuslBG müssten Ausländer gemäß § 12b Ziff 1 AuslBG für ihre Zulassung als Schlüsselkraft die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen. Dem Zweitbeschwerdeführer wurden für das Kriterium "Qualifikation" 25 Punkte sowie für das Kriterium "Alter" 20 Punkte, sohin zusammen 45 Punkte angerechnet. Das vorgelegte ÖSD Diplom der Stufe B2 vom 08.09.2015 besitze keinen zeitlichen Bezug, da die Prüfung über zwei Jahre zurückliege. Somit hätten XXXX keine Punkte bei den Sprachkenntnissen vergeben werden können.8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.09.2017 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführer auf Zulassung des Zweitbeschwerdeführers als Schlüsselkraft gem. Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG ab. In der Begründung wurde nach Darlegung des Verfahrensganges ausgeführt, dass die von der Erstbeschwerdeführerin gestellten Anforderungen im Berufsbild der beantragten Tätigkeit keine Deckung finden würde. Für das Aufgabengebiet eines IT-Technikers sei eine Zusatzausbildung im Bereich Buchhaltung und Lohnverrechnung nicht vorgesehen und als Anstellungserfordernis keinesfalls gerechtfertigt. Daraus folge, dass die Bedingung des Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG für die Zulassung des Zweitbeschwerdeführers als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziff 1 AuslBG bei der Erstbeschwerdeführerin im Hinblick auf die Arbeitsmarktlage nicht gegeben sei. Unabhängig von der Arbeitsmarktlage gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG müssten Ausländer gemäß Paragraph 12 b, Ziff 1 AuslBG für ihre Zulassung als Schlüsselkraft die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen. Dem Zweitbeschwerdeführer wurden für das Kriterium "Qualifikation" 25 Punkte sowie für das Kriterium "Alter" 20 Punkte, sohin zusammen 45 Punkte angerechnet. Das vorgelegte ÖSD Diplom der Stufe B2 vom 08.09.2015 besitze keinen zeitlichen Bezug, da die Prüfung über zwei Jahre zurückliege. Somit hätten römisch 40 keine Punkte bei den Sprachkenntnissen vergeben werden können.
9. Mit fristgerechtem Vorlageantrag vom 27.09.2017 beantragten die Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
10. Mit Schreiben vom 28.09.2017 legte das AMS die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und brachte eine Stellungnahme ein, die sich mit den bisherigen Ausführungen in der Beschwerdevorlage deckte.
11. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.12.2017, G 281/2017-6, wurde die Wortfolge "die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und" in § 12b Z 1 sowie die Anlage C "Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1" des Bundesgesetzes vom 20. März 1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idF des Bundesgesetzes, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1997 geändert werden, BGBl. I Nr. 25/2011, mit 31.12.2018 als verfassungswidrig aufgehoben.11. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.12.2017, G 281/2017-6, wurde die Wortfolge "die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und" in Paragraph 12 b, Ziffer eins, sowie die Anlage C "Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, des Bundesgesetzes vom 20. März 1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung des Bundesgesetzes, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1997 geändert werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,, mit 31.12.2018 als verfassungswidrig aufgehoben.
Mit 01.10.2017 traten neue Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in Kraft.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
XXXX , ein 1990 geborener Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina, stellte am 16.02.2017 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG und legte folgende Urkunden vor:römisch 40 , ein 1990 geborener Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina, stellte am 16.02.2017 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG und legte folgende Urkunden vor:
XXXX erfüllt 45 Punkte gemäß Anlage C zum AuslBG (Qualifikation - allgemeine Universitätsreife 25 Punkte, Alter 20 Punkte).römisch 40 erfüllt 45 Punkte gemäß Anlage C zum AuslBG (Qualifikation - allgemeine Universitätsreife 25 Punkte, Alter 20 Punkte).
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem übermittelten Verwaltungsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.Gemäß Paragraph 20 f, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) lauten i.d.g.F.:
§ 4 Abs. 1 AuslBG: " Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen..."Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG: " Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen..."
§ 12b leg. cit:Paragraph 12 b, leg. cit:
"Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen
§ 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 b, Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie
1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder
2. [...]
und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Ziffer 2, entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.
Anlage C:
Anlage C
Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins
Kriterien
Punkte
Qualifikation
maximal anrechenbare Punkte: 30
abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung
20
allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120
25
Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer
30
ausbildungsadäquate Berufserfahrung
maximal anrechenbare Punkte: 10
Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr)
2 4
Sprachkenntnisse
maximal anrechenbare Punkte: 15
Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau oder Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung oder Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung
10 15
Alter
maximal anrechenbare Punkte: 20
bis 30 Jahre bis 40 Jahre
20 15
Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen
75 20
erforderliche Mindestpunkteanzahl
50
§ 20d: Paragraph 20 d, :
"Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler
§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine "Rot-Weiß-Rot - Karte", Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine "Blaue Karte EU" und ausländische Künstler den Antrag auf eine "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde - je nach Antrag - schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die ZulassungParagraph 20 d, (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine "Rot-Weiß-Rot - Karte", Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 c, den Antrag auf eine "Blaue Karte EU" und ausländische Künstler den Antrag auf eine "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde - je nach Antrag - schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung
1. als besonders Hochqualifizierter gemäß § 121. als besonders Hochqualifizierter gemäß Paragraph 12
2. als Fachkraft gemäß § 12a,2. als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a,,
3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,3. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins,,
4. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),4. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent),
5. als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine "Blaue Karte EU") oder5. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine "Blaue Karte EU") oder
6. als Künstler gemäß § 146. als Künstler gemäß Paragraph 14
erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
(2) Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(2) Die Zulassung gemäß Absatz eins, gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" (Paragraph 41 a, NAG) ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(3) bis (4) [...]"
In der Sache folgt daraus:
Die belangte Behörde begründet die Abweisung der Zulassung des Antragstellers zu einer Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG bei der Erstbeschwerdeführerin unter anderem damit, dass der Beantragte nicht die erforderliche Punkteanzahl gemäß Anlage C zum AuslBG erfülle (und auch aufgrund der Arbeitsmarktlage keine Zulassung als Schlüsselkraft gegeben sei).Die belangte Behörde begründet die Abweisung der Zulassung des Antragstellers zu einer Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG bei der Erstbeschwerdeführerin unter anderem damit, dass der Beantragte nicht die erforderliche Punkteanzahl gemäß Anlage C zum AuslBG erfülle (und auch aufgrund der Arbeitsmarktlage keine Zulassung als Schlüsselkraft gegeben sei).
Diesen Erwägungen ist zu folgen und erweist sich die Beschwerde aus folgenden Gründen als unbegründet:
Eine wesentliche Voraussetzung für die Zulassung als sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1 AuslBG ist das Erreichen der erforderlichen Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien.Eine wesentliche Voraussetzung für die Zulassung als sonstige Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG ist das Erreichen der erforderlichen Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien.
Fallbezogen wurden dem Zweitbeschwerdeführer bereits vom AMS unstrittig für das Kriterium "Qualifikation" 25 Punkte sowie für das Kriterium "Alter" 20 Punkte, sohin zusammen 45 Punkte angerechnet.
Zum Zulassungskriterium Sprachkenntnisse wird folgendes ausgeführt:
Die erforderlichen Sprachkenntnisse orientieren sich am Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen. Kenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau entsprechen der Stute A1, Kenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung der Stufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
Der Nachweis von Sprachkenntnissen ist durch entsprechende international anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse zu erbringen. Zum Nachweis von Deutschkenntnissen kommen insbesondere Sprachdiplome oder Kurszeugnisse folgender Einrichtungen in Betracht, in den das entsprechende Sprachniveau gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen dokumentiert ist:
• ÖSD,
• Goethe-Institut,
• Tele GmbH,
• Österreichischer Integrationsfonds. Im Sinne der NAG-DV und der FPG-DV und in Anlehnung an die Vorgaben für die NAG-Behörden in § 21a NAG verlangt auch das AMS für den Nachweis der Sprachkenntnisse grundsätzlich ein Sprachdiplom oder ein Kurszeugnis, das nicht älter als ein Jahr ist. Eine Bestätigung über die bloße Teilnahme an einem Sprachkurs (ohne Abschluss) reicht ebenfalls nicht aus. Maßgeblich ist ein anerkanntes Sprachdiplom (das auch ohne Absolvierung eines Sprachkurses nach Absolvierung eines Sprachtests ausgestellt werden kann) oder ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Sprachkurses im entsprechenden Niveau.(siehe auch Deutsch, Nowotny, Seitz; ÖBG Verlag, 2014, Kommentar zum AuslBG, zu § 12 b, S 354 iVm• Österreichischer Integrationsfonds. Im Sinne der NAG-DV und der FPG-DV und in Anlehnung an die Vorgaben für die NAG-Behörd