Entscheidungsdatum
02.03.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W261 2150177-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 ,
StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle St. Pölten, vom 23.02.2017 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.07.2017 zu Recht:
A)
Der Beschwerde des XXXX wird stattgegeben und XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde des römisch 40 wird stattgegeben und römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Wesentliche Entscheidungsgründe:
I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens:
Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsbürger, reiste nach seinen Angaben am 23.04.2015 irregulär in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.
In seiner Erstbefragung am 24.04.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, gab der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei am XXXX in der Stadt bzw. im Distrikt XXXX in der Provinz Baghlan, Afghanistan geboren. Er habe 12 Jahre die Grund- und Mittelschule in Afghanistan bzw. im Iran besucht und habe an der Universität in Kabul sechs Jahre lang Politikwissenschaften studiert. Er sei seit dem Jahr 2008 verheiratet und habe einen Sohn und zwei Töchter, die gemeinsam mit ihrer Mutter in Afghanistan leben würden. Er habe in Afghanistan als Angestellter der NGO XXXX in Kabul gearbeitet. Er sei aufgrund dieser Tätigkeit von den Taliban brieflich mit dem Tod bedroht worden. Sein Leben sei in seiner Heimat nicht mehr sicher gewesen, weswegen er sich zur Ausreise entschlossen habe.Er sei am römisch 40 in der Stadt bzw. im Distrikt römisch 40 in der Provinz Baghlan, Afghanistan geboren. Er habe 12 Jahre die Grund- und Mittelschule in Afghanistan bzw. im Iran besucht und habe an der Universität in Kabul sechs Jahre lang Politikwissenschaften studiert. Er sei seit dem Jahr 2008 verheiratet und habe einen Sohn und zwei Töchter, die gemeinsam mit ihrer Mutter in Afghanistan leben würden. Er habe in Afghanistan als Angestellter der NGO römisch 40 in Kabul gearbeitet. Er sei aufgrund dieser Tätigkeit von den Taliban brieflich mit dem Tod bedroht worden. Sein Leben sei in seiner Heimat nicht mehr sicher gewesen, weswegen er sich zur Ausreise entschlossen habe.
Am 01.07.2016 fand die Einvernahme des BF im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich - Außenstelle St. Pölten (im Folgenden belangte Behörde oder BFA) im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt.
Der BF gab im Rahmen der Einvernahme bekannt, dass er Hazara und schiitischer Moslem sei und dem Stamm der Sadat angehöre. Er habe zuletzt für ca. vier Jahre gemeinsam mit seiner Ehefrau, seinen Kindern, seinen Eltern und seiner Schwester Laila in Kabul in ihrem eigenen Haus gelebt. Die Familie habe dieses Haus mittlerweile verkauft, weil das Haus zwei Mal von den Taliban angegriffen worden sei. Er habe Afghanistan im Juli 2014 verlassen. Befragt zu den Fluchtgründen bestätigte er im Wesentlichen das, was er bei der Erstbefragung bereits ausgesagt hatte.
Die belangte Behörde stellte am 26.08.2016 eine Anfrage an die Staatendokumentation, ob der BF als Mitarbeiter der Organisation XXXX vor Juli 2014 verifizierbar sei, ob Aussagen getroffen werden können, wie gefährdet afghanische Mitarbeiter dieser Organisation durch die Taliban in Kabul seien, ob der vom BF vorgelegte Ausweis verifizierbar sei, und wie sich die Sicherheitslage in Kabul gestalte.Die belangte Behörde stellte am 26.08.2016 eine Anfrage an die Staatendokumentation, ob der BF als Mitarbeiter der Organisation römisch 40 vor Juli 2014 verifizierbar sei, ob Aussagen getroffen werden können, wie gefährdet afghanische Mitarbeiter dieser Organisation durch die Taliban in Kabul seien, ob der vom BF vorgelegte Ausweis verifizierbar sei, und wie sich die Sicherheitslage in Kabul gestalte.
Mit Bericht der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2016 teilte diese mit, dass der BF als "Finance Officer for XXXX Afghanistan" bis 2014 gearbeitet habe; er habe kommentarlos das Büro verlassen. Hinsichtlich der anderen Fragestellungen verwies die Staatendokumentation auf das jeweilige Kapitel im aktuellen Länderinformationsblatt vom 21.01.2016.Mit Bericht der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2016 teilte diese mit, dass der BF als "Finance Officer for römisch 40 Afghanistan" bis 2014 gearbeitet habe; er habe kommentarlos das Büro verlassen. Hinsichtlich der anderen Fragestellungen verwies die Staatendokumentation auf das jeweilige Kapitel im aktuellen Länderinformationsblatt vom 21.01.2016.
Die belangte Behörde führte in weiterer Folge am 14.02.2017 eine weitere Einvernahme des BF durch. Im Zuge dieser Einvernahme gab der BF an, dass er seinen Arbeitgeber nicht über die Bedrohungen durch die Taliban informiert habe, weil er sehr schockiert gewesen sei und zudem befürchtet habe, dass die Taliban einen Informanten in der Organisation haben würden, der sie mit Informationen beliefere. Er habe jedoch die Abteilung Terrorismusbekämpfung informiert. In den fünf Jahren, in denen der BF für die Organisation gearbeitet habe, sei ihm nicht aufgefallen, dass es zu Bedrohungen durch die Taliban gekommen sei. Angesprochen darauf, dass der belangten Behörde aus verlässlicher Quelle bekannt geworden sei, dass er im Verdacht stehe, bei seinem Arbeitgeber $ 32.000,- unterschlagen zu haben, führte der BF aus, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit nie Kontakt mit Bargeld oder Schecks gehabt habe. Seine Tätigkeit habe sich rein auf Korrespondenz bezogen. Wenn er so viel Geld unterschlagen hätte, wäre er nicht alleine geflohen, sondern hätte seine gesamte Familie mitgenommen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23.02.2017 wies diese im Spruchpunkt I den Antrag des BF auf internationalen Schutz ab. Im Spruchpunkt II wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab. Im Spruchpunkt III erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Im Spruchpunkt IV legte die belangte Behörde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23.02.2017 wies diese im Spruchpunkt römisch eins den Antrag des BF auf internationalen Schutz ab. Im Spruchpunkt römisch zwei wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab. Im Spruchpunkt römisch drei erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Im Spruchpunkt römisch vier legte die belangte Behörde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF in seinem Herkunftsstaat einer staatlichen Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Die gegen ihn gerichteten Bedrohungshandlungen seien durch eine Privatperson erfolgt. Das diesbezügliche Vorbringen ergebe weder einen glaubwürdigen GFK-relevanten Hintergrund, der eine Asylgewährung rechtfertigen würde, noch seien ansatzweise aslyrelevante Aspekte im Verfahren glaubhaft hervorgekommen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF im Falle einer Rückkehr gezielt bedroht oder getötet werden würde. Es könne keine wie immer geartete, sonstige besondere Gefährdung seiner Person bei einer Rückkehr nach Afghanistan festgestellt werden. Die belangte Behörde sehe im Falle der Rückkehr des BF keine Gefahr dafür, dass er in eine aussichtslose Lage geraten könne. Der BF sei maßgeblich in seinem Heimatstaat familiär, tribal und sozial verankert.
Mit Verfahrensanordnung vom 23.02.2017 stellte die belangte Behörde dem BF die juristische Person Verein Menschenrechte Österreich amtswegig zur Seite.
Gegen diesen Bescheid brachte der BF, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, fristgerecht mit Eingabe vom 07.03.2017 das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ein und legte eine Vertretungsvollmacht vor.
In der Beschwerdebegründung führte der BF aus, dass der Bescheid zur Gänze angefochten werde. Die belangte Behörde habe sich nicht einmal ansatzweise mit dem zentralen Vorbringen des BF auseinandergesetzt. Die afghanischen Behörden seien nicht in der Lage, den BF vor den Bedrohungen zu schützen. Er verwies darauf, dass laut UNHCR Richtlinien unter anderem Mitarbeiter von humanitären Hilfs- und Entwicklungseinrichtungen gefährdet seien. Die belangte Behörde sei ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht hinreichend nachgekommen, weswegen der Bescheid rechtswidrig sei.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Aktenvorgang mit Schreiben vom 13.03.2017 dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) zur Entscheidung vor, wo diese am 15.03.2017 einlangte.
Mit Eingabe vom 14.06.2017 teilte der Migrantinnenevrein St. Marx mit, dass die Vollmacht vom BF aufgelöst worden sei, und ersucht werde, etwaige Schriftstücke ihm persönlich zuzustellen.
Am 10.07.2017 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari statt, zu der der BF persönlich gemeinsam mit seinem anwaltlichen Vertreter erschien. Die belangte Behörde nahm an der mündlichen Verhandlung entschuldigt nicht teil.
Der BF gab auf richterliche Befragung zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen das Gleiche an, was er bereits in seinen bisherigen Einvernahmen ausgesagt hatte. Er erzählte den Vorfall noch detailreicher, als er dies vor der belangten Behörde getan hatte.
Mit Schreiben vom 05.10.2017 übermittelte das BVwG den Parteien des Verfahrens das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 25.09.2017 im Rahmen des Parteiengehörs mit der Möglichkeit, hierzu eine Stellungnahme bis Ende Oktober 2017 abzugeben.
Die belangte Behörde übermittelte dem BVwG im Rahmen des Parteiengehörs keine Stellungnahme. Mit Eingabe ohne Datum (eingelangt beim BVwG am 30.10.2017) gab der BF, vertreten durch seinen anwaltlichen Vertreter, eine umfassende Stellungnahme im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs ab, wobei er aus Länderberichten zur Situation in Afghanistan zitierte. Die NGO, bei welcher der BF tätig gewesen sei, habe ein sehr fortschrittliches Denken für die afghanische Kultur. Die Familie des BF sei nicht mehr in Afghanistan, so dass ihm bei einer etwaigen Rückkehr nicht nur Gefahr von den Taliban drohen würde, sondern auch der familiäre und soziale Halt fehlen würde.
Das BVwG übermittelte diese Stellungnahme am 04.01.2018 an die belangte Behörde im Rahmen des Parteiengehörs. Gleichzeitig übermittelte das BVwG den Parteien des Verfahrens dem Landinfo report Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne vom 23.08.2017 zur allfälligen Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs.
Das BVwG führte am 12.01.2018 eine Abfrage im Strafregister durch, wonach für den BF keine Verurteilungen aufscheinen.
Laut Speicherauszug aus dem Betreuungssystem, den das BVwG ebenfalls am 12.01.2018 abfragte, befindet sich der BF in der aufrechten Grundversorgung.
Die belangte Behörde gab am 11.01.2018 eine umfassende Stellungnahme ab, wobei diese darauf hinwies, dass diese das Fluchtvorbringen des BF aufgrund der vielen Widersprüche in den Einvernahmen vor der belangten Behörde als unglaubwürdig erachte und verwies auf die ausführliche Begründung im angefochtenen Bescheid ebenso wie auf die in der Stellungnahme zitierten Aussagen des BF. Die belangte Behörde beantragte neuerlich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.
Der anwaltliche Vertreter des BF gab am 15.01.2018 eine kurze Stellungnahme ab, dass der vom erkennenden Gericht mit Schreiben vom 04.01.2018 übermittelte Länderbericht die Aussagen des BF unterlege, wonach Personen, die gegen die Sahri'a (entsprechend der Auslegung der Taliban) und die Regeln der Taliban verstoßen würden, in deren Visier geraten und keine Chance auf Wiedergutmachung bekommen würden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
1. Feststellungen:
1.1 Zum Beschwerdeführer und den Fluchtgründen
o Zur Person des Beschwerdeführers
Der BF führt den Namen XXXX , geb. XXXX in XXXX in der Provinz Baghlan und ist afghanischer Staatsbürger. Der BF gehört zur Volksgruppe der Hazara, genauer dem Stamm der Sadat, an und ist schiitischer Moslem. Die Muttersprache des BF ist Dari.Der BF führt den Namen römisch 40 , geb. römisch 40 in römisch 40 in der Provinz Baghlan und ist afghanischer Staatsbürger. Der BF gehört zur Volksgruppe der Hazara, genauer dem Stamm der Sadat, an und ist schiitischer Moslem. Die Muttersprache des BF ist Dari.
Der BF besuchte in seinem Heimatstaat 12 Jahre lang die Schule. Danach studierte er sechs Jahre lang an der Universität Kabul Politikwissenschaften. Für den Masterstudienabschluss fehlt ihm noch das Diplom. Er hat ein Diplom für Finanzwesen der XXXX University, Kabul.Der BF besuchte in seinem Heimatstaat 12 Jahre lang die Schule. Danach studierte er sechs Jahre lang an der Universität Kabul Politikwissenschaften. Für den Masterstudienabschluss fehlt ihm noch das Diplom. Er hat ein Diplom für Finanzwesen der römisch 40 University, Kabul.
Der Vater des BF, XXXX , ist im Jahr 2016 verstorben. Die Mutter des BF heißt XXXX . Der BF hat sieben Schwestern und zwei Brüder. Vier dieser Schwestern und ein Bruder des BF leben in Afghanistan, zwei Schwestern leben im Iran, ein Bruder des BF lebt in Norwegen, und eine Schwester des BF, XXXX , geb. XXXX , lebt mit ihrem Ehemann und den fünf gemeinsamen Kindern als anerkannter Flüchtling in Österreich. Alle Geschwister des BF sind verheiratet.Der Vater des BF, römisch 40 , ist im Jahr 2016 verstorben. Die Mutter des BF heißt römisch 40 . Der BF hat sieben Schwestern und zwei Brüder. Vier dieser Schwestern und ein Bruder des BF leben in Afghanistan, zwei Schwestern leben im Iran, ein Bruder des BF lebt in Norwegen, und eine Schwester des BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , lebt mit ihrem Ehemann und den fünf gemeinsamen Kindern als anerkannter Flüchtling in Österreich. Alle Geschwister des BF sind verheiratet.
Der BF ist seit 2008 mit XXXX verheiratet. Er ist Vater der drei mj. ehelichen Kinder, XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX XXXX , geb. XXXX , welche alle bei ihrer Mutter leben.Der BF ist seit 2008 mit römisch 40 verheiratet. Er ist Vater der drei mj. ehelichen Kinder, römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 römisch 40 , geb. römisch 40 , welche alle bei ihrer Mutter leben.
Die Mutter des BF lebt gemeinsam mit der Ehefrau und den drei minderjährigen Kindern des BF seit ca. April 2017 im Iran. Der BF steht in regelmäßigem Kontakt mit seiner Familie.
Der BF lebte bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Familie, seinen Eltern und seiner Schwester XXXX in einem Eigentumshaus in der Stadt Kabul, im XXXX , im XXXX . Das Haus hat die Familie mittlerweile verkauft.Der BF lebte bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Familie, seinen Eltern und seiner Schwester römisch 40 in einem Eigentumshaus in der Stadt Kabul, im römisch 40 , im römisch 40 . Das Haus hat die Familie mittlerweile verkauft.
Der BF war in der Zeit von 2005 bis 2009 bei XXXX , XXXX einer NGO, die Wahlprozesse überwacht, in Kabul tätig. In dieser Funktion reiste er oft in die Provinzen, war als Wahlbeobachter tätig und klärte die Bevölkerung, insbesondere auch Frauen, über ihre (Wahl-) Rechte auf.Der BF war in der Zeit von 2005 bis 2009 bei römisch 40 , römisch 40 einer NGO, die Wahlprozesse überwacht, in Kabul tätig. In dieser Funktion reiste er oft in die Provinzen, war als Wahlbeobachter tätig und klärte die Bevölkerung, insbesondere auch Frauen, über ihre (Wahl-) Rechte auf.
Der BF arbeitete von Juni 2009 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2014 bei der NGO XXXX als "Finance Officer". Sein Team bestand aus einem Kassier und drei Buchhaltern. Der BF war für die Businessplanung, für die Budgeterstellung und das Reporting verantwortlich. Der BF trug im Rahmen seiner Tätigkeit auch bei Seminaren in Provinzen zu Finanzierungsmöglichkeiten durch die NGO vor. Er führte die Anwesenheitsliste bei den Seminaren und veranlasste gemeinsam mit einem Kassier, dass den Seminarteilnehmern die Aufenthalts- und Reisekosten bezahlt bzw. ersetzt wurden. Bei dieser Tätigkeit in den Provinzen war er mit einem Dienstwagen unterwegs, der ein Logo der NGO trug.Der BF arbeitete von Juni 2009 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2014 bei der NGO römisch 40 als "Finance Officer". Sein Team bestand aus einem Kassier und drei Buchhaltern. Der BF war für die Businessplanung, für die Budgeterstellung und das Reporting verantwortlich. Der BF trug im Rahmen seiner Tätigkeit auch bei Seminaren in Provinzen zu Finanzierungsmöglichkeiten durch die NGO vor. Er führte die Anwesenheitsliste bei den Seminaren und veranlasste gemeinsam mit einem Kassier, dass den Seminarteilnehmern die Aufenthalts- und Reisekosten bezahlt bzw. ersetzt wurden. Bei dieser Tätigkeit in den Provinzen war er mit einem Dienstwagen unterwegs, der ein Logo der NGO trug.
XXXX ist eine britische NGO, deren Hauptsitz in London liegt. Die NGO betreibt seit 2002 in Afghanistan ein regionales Büro und unterstützt durch Aufklärungsarbeit, Verteilung von diversen Verhütungsmitteln, Geburtsvorbereitung, Geburtsnachbetreuung und der Ermöglichung von Abtreibungen Frauen dabei, gewollt und nicht zufällig Kinder zu bekommen. Die NGO arbeitet eng mit der afghanischen Regierung zusammen.römisch 40 ist eine britische NGO, deren Hauptsitz in London liegt. Die NGO betreibt seit 2002 in Afghanistan ein regionales Büro und unterstützt durch Aufklärungsarbeit, Verteilung von diversen Verhütungsmitteln, Geburtsvorbereitung, Geburtsnachbetreuung und der Ermöglichung von Abtreibungen Frauen dabei, gewollt und nicht zufällig Kinder zu bekommen. Die NGO arbeitet eng mit der afghanischen Regierung zusammen.
Der BF war in seinem Herkunftsstaat kein Mitglied einer politischen Partei.
Der BF ist im Juli 2014 aus Afghanistan ausgereist und stellte am 23.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Der BF arbeitete ehrenamtlich in Österreich für die Firma SOMA. In der Zeit, als er in einer Flüchtlingsunterkunft in XXXX lebte, arbeitete er in einem Zeitraum von sieben Monaten acht Stunden pro Woche in der Küche. Der BF unterstützt ehrenamtlich das Kulturzentrum für Afghanen in Wien. Er übernahm es, für sechs Projekte die Finanzierung vorzubereiten.Der BF arbeitete ehrenamtlich in Österreich für die Firma SOMA. In der Zeit, als er in einer Flüchtlingsunterkunft in römisch 40 lebte, arbeitete er in einem Zeitraum von sieben Monaten acht Stunden pro Woche in der Küche. Der BF unterstützt ehrenamtlich das Kulturzentrum für Afghanen in Wien. Er übernahm es, für sechs Projekte die Finanzierung vorzubereiten.
Der BF lebte in der Zeit vom 25.01.2016 bis 01.03.2017 in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Schwester und deren Ehemann, XXXX , und den Kindern der Genannten. Seit 01.03.2017 lebt der BF in einer anderen Unterkunft.Der BF lebte in der Zeit vom 25.01.2016 bis 01.03.2017 in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Schwester und deren Ehemann, römisch 40 , und den Kindern der Genannten. Seit 01.03.2017 lebt der BF in einer anderen Unterkunft.
Der BF absolvierte Deutschkurse und legte unter anderem die Prüfungen für das Niveau B1 ab.
Der BF lebt von der Grundversorgung und ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
o Zu den Fluchtgründen des BF
Im Juli 2014, eine Woche bevor der BF das Land verließ, erhielt er einen Anruf mit unterdrückter Nummer von "jihadistischen Brüdern". Der Anrufer teilte dem BF mit, dass seine berufliche Tätigkeit "haram" (verboten) ist, und er mit diesen kooperieren muss, ansonsten werden er und seine Familie vernichtet.
Der BF meldete diesen Vorfall über Anraten seines Vaters am nächsten Tag der Polizei, Abteilung Kampf gegen Terrorismus. Die Polizisten nahmen den Vorfall auf und gaben dem BF eine Notfallstelefonnummer, an die er sich im Falle einer neuerlichen Bedrohung wenden kann. Die Polizisten schlugen dem BF auch vor, die Telefonnummer zu wechseln, was dieser auch tat.
Ca. eine Woche nach dem ersten Anruf, an einem Freitag, erhielt der BF auf seiner neuen Nummer einen weiteren Drohanruf mit unterdrückter Telefonnummer. Der Anrufer stellte sich als "Mujahedinbruder" vor und teilte dem BF mit, dass er in 15 Minuten einen Drohbrief erhalten wird. Nach 15 Minuten fand der BF einen Drohbrief unter der Tür seines Wohnhauses. Seine ganze Familie war verängstigt. Der BF verließ daraufhin gemeinsam mit seiner Familie das Haus über den Hintereingang, um zum Haus einer Tante väterlicherseits des BF zu gelangen. Der BF erwog, in eine der Nordprovinzen zu fliehen, aber dort war er aufgrund seiner Tätigkeit bei XXXX bekannt. Daher beschloss die Familie, dass der BF unverzüglich Kabul verlassen muss. Der BF hatte nicht genug Geld, um seine Familie mitzunehmen. Daher begab er sich alleine mit Hilfe seiner Verwandten nach Nimroz, und in weiterer Folge schlepperunterstützt in den Iran. Vom Iran aus floh er weiter über die Türkei, Griechenland, Mazedonien und andere Länder, bis er nach Österreich kam.Ca. eine Woche nach dem ersten Anruf, an einem Freitag, erhielt der BF auf seiner neuen Nummer einen weiteren Drohanruf mit unterdrückter Telefonnummer. Der Anrufer stellte sich als "Mujahedinbruder" vor und teilte dem BF mit, dass er in 15 Minuten einen Drohbrief erhalten wird. Nach 15 Minuten fand der BF einen Drohbrief unter der Tür seines Wohnhauses. Seine ganze Familie war verängstigt. Der BF verließ daraufhin gemeinsam mit seiner Familie das Haus über den Hintereingang, um zum Haus einer Tante väterlicherseits des BF zu gelangen. Der BF erwog, in eine der Nordprovinzen zu fliehen, aber dort war er aufgrund seiner Tätigkeit bei römisch 40 bekannt. Daher beschloss die Familie, dass der BF unverzüglich Kabul verlassen muss. Der BF hatte nicht genug Geld, um seine Familie mitzunehmen. Daher begab er sich alleine mit Hilfe seiner Verwandten nach Nimroz, und in weiterer Folge schlepperunterstützt in den Iran. Vom Iran aus floh er weiter über die Türkei, Griechenland, Mazedonien und andere Länder, bis er nach Österreich kam.
Die Verwandten und Bekannten des BF sammelten Geld für die Ausreise der Familie des BF. Die Familie des BF reiste 11 Tage nach der Flucht des BF in den Iran. Dort wurde sie von der Polizei aufgegriffen und wieder nach Afghanistan abgeschoben.
Mittlerweile verkaufte die Tante des BF das Haus der Familie. Von dem Erlös des Verkaufes lebt die Familie des BF.
Der BF erzählte seinem Arbeitgeber nichts von den Drohanrufen, dem Drohbrief und seiner Flucht. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der BF bei seinem ehemaligen Arbeitgeber Geld unterschlagen hat.
Der BF ist mit seiner Tätigkeit für die NGO XXXX in das Blickfeld der Taliban geraten, welche seine Tätigkeit als "haram", dh verboten nach der Shari'a, ansehen. Er läuft dadurch auch aktuell Gefahr, von schweren Vergeltungsmaßnahmen betroffen zu sein. Es ist davon auszugehen, dass dem BF von den Taliban eine diesen gegenüber oppositionelle politische Gesinnung unterstellt wird, und ihm aus diesen Gründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische Gewalt droht. Die staatlichen Behörden können dem BF im konkreten Fall in seiner Heimatstadt Kabul keinen hinreichenden Schutz vor dieser Bedrohung durch die Taliban bieten. Dem BF steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht-bzw. Schutzalternative nicht zur Verfügung.Der BF ist mit seiner Tätigkeit für die NGO römisch 40 in das Blickfeld der Taliban geraten, welche seine Tätigkeit als "haram", dh verboten nach der Shari'a, ansehen. Er läuft dadurch auch aktuell Gefahr, von schweren Vergeltungsmaßnahmen betroffen zu sein. Es ist davon auszugehen, dass dem BF von den Taliban eine diesen gegenüber oppositionelle politische Gesinnung unterstellt wird, und ihm aus diesen Gründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische Gewalt droht. Die staatlichen Behörden können dem BF im konkreten Fall in seiner Heimatstadt Kabul keinen hinreichenden Schutz vor dieser Bedrohung durch die Taliban bieten. Dem BF steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht-bzw. Schutzalternative nicht zur Verfügung.
Es liegen keine Gründe vor, nach die BF von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auszuschließen sind, oder nach denen ein Ausschluss BF zu erfolgen hat. Solche Gründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
1.2 Zur Situation im Herkunftsstaat
Zur Lage in Afghanistan werden die im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der aktuellen Fassung vom 25.09.2017 enthaltenen folgenden Informationen als entscheidungsrelevant festgestellt:
"...
2. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 25.9.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab - auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017).
Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017).
Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017).
Sicherheitsrelevante Vorfälle
In den ersten acht Monaten wurden insgesamt 16.290 sicherheitsrelevante Vorfälle von den Vereinten Nationen (UN) registriert; in ihrem Berichtszeitraum (15.6. bis 31.8.2017) für das dritte Quartal, wurden 5.532 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. Laut UN haben sich bewaffnete Zusammenstöße um 5% erhöht und machen nach wie vor 64% aller registrierten Vorfälle aus. 2017 gab es wieder mehr lange bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierung und regierungsfeindlichen Gruppierungen. Im Gegensatz zum Vergleichszeitraums des Jahres 2016, verzeichnen die UN einen Rückgang von 3% bei Anschlägen mit Sprengfallen [IEDs - improvised explosive device], Selbstmordangriffen, Ermordungen und Entführungen - nichtsdestotrotz waren sie Hauptursache für zivile Opfer. Die östliche Region verzeichnete die höchste Anzahl von Vorfällen, gefolgt von der südlichen Region (UN GASC 21.9.2017).
Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan von 1.1.-31.8.2017 19.636 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Stand: 31.8.2017) (INSO o.D.).
...
Zivilist/innen
Landesweit war der bewaffnete Konflikt weiterhin Ursache für Verluste in der afghanischen Zivilbevölkerung. Zwischen dem 1.1. und 30.6.2017 registrierte die UNAMA 5.243 zivile Opfer (1.662 Tote und 3.581 Verletzte). Dies bedeutet insgesamt einen Rückgang bei zivilen Opfern von fast einem 1% gegenüber dem Vorjahreswert. Dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan fielen zwischen 1.1.2009 und 30.6.2017 insgesamt 26.512 Zivilist/innen zum Opfer, während in diesem Zeitraum 48.931 verletzt wurden (UNAMA 7.2017).
Im ersten Halbjahr 2017 war ein Rückgang ziviler Opfer bei Bodenoffensiven zu verzeichnen, während sich die Zahl ziviler Opfer aufgrund von IEDs erhöht hat (UNAMA 7.2017).
Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer - speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte), resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. Nach der Hauptstadt Kabul verzeichneten die folgenden Provinzen die höchste Zahl ziviler Opfer: Helmand, Kandahar, Nangarhar, Uruzgan, Faryab, Herat, Laghman, Kunduz und Farah. Im ersten Halbjahr 2017 erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer in 15 von Afghanistans 34 Provinzen (UNAMA 7.2017)
...
High-profile Angriffe:
Der US-Sonderbeauftragte für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR), verzeichnete in seinem Bericht für das zweite Quartal des Jahres 2017 mehrere high-profile Angriffe; der Großteil dieser fiel in den Zeitraum des Ramadan (Ende Mai bis Ende Juni). Einige extremistische Organisationen, inklusive dem Islamischen Staat, behaupten dass Kämpfer, die während des Ramadan den Feind töten, bessere Muslime wären (SIGAR 31.7.2017).
Im Berichtszeitraum (15.6. bis 31.8.2017) wurden von den Vereinten Nationen folgende High-profile Angriffe verzeichnet:
Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vgl.: BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3. - 5. August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vgl.: NYT 25.8.2017).Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3. - 5. August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, NYT 25.8.2017).
Manche high-profile Angriffe waren gezielt gegen Mitarbeiter/innen der ANDSF und afghanischen Regierungsbeamte gerichtet; Zivilist/innen in stark bevölkerten Gebieten waren am stärksten von Angriffen dieser Art betroffen (SIGAR 31.7.2017).
"Green Zone" in Kabul
Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017).
Eine Erweiterung der sogenannten Green Zone ist geplant; damit wird Verbündeten der NATO und der US-Amerikaner ermöglicht, auch weiterhin in der Hauptstadt Kabul zu bleiben ohne dabei Risiken ausgesetzt zu sein. Kabul City Compound - auch bekannt als das ehemalige Hauptquartier der amerikanischen Spezialkräfte, wird sich ebenso innerhalb der Green Zone befinden. Die Zone soll hinkünftig vom Rest der Stadt getrennt sein, indem ein Netzwerk an Kontrollpunkten durch Polizei, Militär und privaten Sicherheitsfirmen geschaffen wird. Die Erweiterung ist ein großes öffentliches Projekt, das in den nächsten zwei Jahren das Zentrum der Stadt umgestalten soll; auch sollen fast alle westlichen Botschaften, wichtige Ministerien, sowie das Hauptquartier der NATO und des US-amerikanischen Militärs in dieser geschützten Zone sein. Derzeit pendeln tagtäglich tausende Afghaninnen und Afghanen durch diese Zone zu Schulen und Arbeitsplätzen (NYT 16.9.2017).
Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten, die hunderte Opfer gefordert haben, erhöhte die afghanische Regierung die Sicherheit in der zentralen Region der Hauptstadt Kabul - dieser Bereich ist Sitz ausländischer Botschaften und Regierungsgebäude. Die Sicherheit in diesem diplomatischen Bereich ist höchste Priorität, da, laut amtierenden Polizeichef von Kabul, das größte Bedrohungsniveau in dieser Gegend verortet ist und eine bessere Sicherheit benötigt wird. Die neuen Maßnahmen sehen 27 neue Kontrollpunkte vor, die an 42 Straßen errichtet werden. Eingesetzt werden mobile Röntgengeräte, Spürhunde und Sicherheitskameras. Außerdem werden 9 weitere Straßen teilweise gesperrt, während die restlichen sechs Straßen für Autos ganz gesperrt werden. 1.200 Polizist/innen werden in diesem Bereich den Dienst verrichten, inklusive spezieller Patrouillen auf Motorrädern. Diese Maßnahmen sollen in den nächsten sechs Monaten schrittweise umgesetzt werden (Reuters 6.8.2017).
Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll - in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vgl. Reuters 6.8.2017).Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll - in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vergleiche Reuters 6.8.2017).
ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte
Die Stärkung der ANDSF ist ein Hauptziel der Wiederaufbaubemühungen der USA in Afghanistan, damit diese selbst für Sicherheit sorgen können (SIGAR 20.6.2017). Die Stärke der afghanischen Nationalarmee (Afghan National Army - ANA) und der afghanischen Nationalpolizei (Afghan National Police - ANP), sowie die Leistungsbereitschaft der Einheiten, ist leicht gestiegen (SIGAR 31.7.2017).
Die ANDSF wehrten Angriffe der Taliban auf Schlüsseldistrikte und große Bevölkerungszentren ab. Luftangriffe der Koalitionskräfte trugen wesentlich zum Erfolg der ANDSF bei. Im Berichtszeitraum von SIGAR verdoppelte sich die Zahl der Luftangriffe gegenüber dem Vergleichswert für 2016 (SIGAR 31.7.2017).
Die Polizei wird oftmals von abgelegen Kontrollpunkten abgezogen und in andere Einsatzgebiete entsendet, wodurch die afghanische Polizei militarisiert wird und seltener für tatsächliche Polizeiarbeit eingesetzt wird. Dies erschwert es, die Loyalität der Bevölkerung zu gewinnen. Die internationalen Truppen sind stark auf die Hilfe der einheimischen Polizei und Truppen angewiesen (The Guardian 3.8.2017).
Regierungsfeindliche Gruppierungen: Taliban
Die Taliban waren landesweit handlungsfähig und zwangen damit die Regierung erhebliche Ressourcen einzusetzen, um den Status Quo zu erhalten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive im April, haben die Taliban - im Gegensatz zum Jahr 2016 - keine größeren Versuche unternommen Provinzhauptstädte einzunehmen. Nichtsdestotrotz, gelang es den Taliban zumindest temporär einige Distriktzentren zu überrennen und zu halten; dazu zählen der Distrikt Taywara in der westlichen Provinz Ghor, die Distrikte Kohistan und Ghormach in der nördlichen Provinz Faryab und der Distrikt Jani Khel in der östlichen Provinz Paktia. Im Nordosten übten die Taliban intensiven Druck auf mehrere Distrikte entlang des Autobahnabschnittes Maimana-Andkhoy in der Provinz Faryab aus; die betroffenen Distrikte waren: Qaramol, Dawlat Abad, Shirin Tagab und Khwajah Sabz Posh.
Im Süden verstärkten die Taliban ihre Angriffe auf Distrikte, die an die Provinzhauptstädte von Kandahar und Helmand angrenzten (UN GASC 21.9.2017).
IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh
Die Operationen des ISIL-KP in Afghanistan sind weiterhin auf die östliche Region Afghanistans beschränkt - nichtsdestotrotz bekannte sich die Gruppierung landesweit zu acht nennenswerten Vorfällen, die im Berichtszeitraum von den UN registriert wurden. ISIL- KP verdichtete ihre Präsenz in der Provinz Kunar und setze ihre Operationen in Gegenden der Provinz Nangarhar fort, die von den ANDSF bereits geräumt worden waren. Angeblich wurden Aktivitäten des ISIL-KP in den nördlichen Provinzen Jawzjan und Sar-e Pul, und den westlichen Provinzen Herat und Ghor berichtet (UN GASC 21.9.2017).
Im sich zuspitzenden Kampf gegen den ISIL-KP können sowohl die ANDSF, als auch die Koalitionskräfte auf mehrere wichtige Erfolge im zweiten Quartal verweisen (SIGAR 31.7.2017): Im Juli wurde im Rahmen eines Luftangriffes in der Provinz Kunar der ISIL-KP- Emir, Abu Sayed, getötet. Im August wurden ein weiterer Emir des ISIL-KP, und drei hochrangige ISIL-KP-Führer durch einen Luftangriff getötet. Seit Juli 2016 wurden bereits drei Emire des ISIL-KP getötet (Reuters 13.8.2017); im April wurde Sheikh Abdul Hasib, gemeinsam mit 35 weiteren Kämpfern und anderen hochrangigen Führern in einer militärischen Operation in der Provinz Nangarhar getötet (WT 8.5.2017; vgl. SIGAR 31.7.2017). Ebenso in Nangarhar, wurde im Juni der ISIL-KP-Verantwortliche für mediale Produktionen, Jawad Khan, durch einen Luftangriff getötet (SIGAR 31.7.2017; vgl.: Tolonews 17.6.2017).Im sich zuspitzenden Kampf gegen den ISIL-KP können sowohl die ANDSF, als auch die Koalitionskräfte auf mehrere wichtige Erfolge im zweiten Quartal verweisen (SIGAR 31.7.2017): Im Juli wurde im Rahmen eines Luftangriffes in der Provinz Kunar der ISIL-KP- Emir, Abu Sayed, getötet. Im August wurden ein weiterer Emir des ISIL-KP, und drei hochrangige ISIL-KP-Führer durch einen Luftangriff getötet. Seit Juli 2016 wurden bereits drei Emire des ISIL-KP getötet (Reuters 13.8.2017); im April wurde Sheikh Abdul Hasib, gemeinsam mit 35 weiteren Kämpfern und anderen hochrangigen Führern in einer militärischen Operation in der Provinz Nangarhar getötet (WT 8.5.2017; vergleiche SIGAR 31.7.2017). Ebenso in Nangarhar, wurde im Juni der ISIL-KP-Verantwortliche für mediale Produktionen, Jawad Khan, durch einen Luftangriff getötet (SIGAR 31.7.2017; vergleiche, Tolonews 17.6.2017).
Politische Entwicklungen
Die Vereinten Nationen registrierten eine Stärkung der Nationalen Einheitsregierung. Präsident Ghani und CEO Abdullah einigten sich auf die Ernennung hochrangiger Posten - dies war in der Vergangenheit Grund für Streitigkeiten zwischen den beiden Führern gewesen (UN GASC 21.9.2017).
Die parlamentarische Bestätigung einiger war nach wie vor ausständig; derzeit üben daher einige Minister ihr Amt kommissarisch aus. Die unabhängige afghanische Wahlkommission (IEC) verlautbarte, dass die Parlaments- und Distriktratswahlen am 7. Juli 2018 abgehalten werden (UN GASC 21.9.2017).
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3. Politische Lage
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vergleiche auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.1.2004).
Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017).Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.1.2017).
Parlament und Parlamentswahlen
Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wähler/innen. Seit Mitte 2015 ist die Legislaturperiode des Parlamentes abgelaufen. Seine fortgesetzte Arbeit unter Ausbleiben von Neuwahlen sorgt für stetig wachsende Kritik (AA 9.2016). Im Jänner 2017 verlautbarte das Büro von CEO Abdullah Abdullah, dass Parlaments- und Bezirksratswahlen im nächsten Jahr abgehalten werden (Pajhwok 19.1.2017).
Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vgl. auch: CRS 12.1.2017).Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vergleiche auch: CRS 12.1.2017).
Das Oberhaus umfasst 102 Sitze. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu- Repräsentanten reserviert (USDOS 13.4.2016).
Die Rolle des Zweikammern-Parlaments bleibt trotz mitunter erheblichem Selbstbewusstsein der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Regierungsarbeit destruktiv zu behindern, deren Personalvorschläge z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse teuer abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus spielt hier eine unrühmliche Rolle und hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht (AA 9.2016).