Entscheidungsdatum
02.03.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W169 2166823-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2017, Zl. 1159401702-170811472, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2017, Zl. 1159401702-170811472, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF, und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 11.07.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er aus dem Bundesstaat Punjab stamme und die Sprachen Punjabi und Hindi sowie etwas Englisch spreche. Er gehöre der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. Der Beschwerdeführer habe in Indien zehn Jahre die Grundschule und zwei weitere Jahre ein College besucht. Im Heimatland würden seine Eltern leben. Zu seinem Ausreisegrund führte der Beschwerdeführer an, dass sein Vater als Angehöriger der Sikhs für die Unabhängigkeit dieser Religionsgemeinschaft kämpfe. So habe sein Vater 2016 an einer Demonstration gegen die indische Regierung teilgenommen und sei die Familie des Beschwerdeführers aus diesem Grund in Indien politisch verfolgt worden. Es sei von Mitgliedern der Partei Shiv-Sena auf ihr Haus geschossen worden. Im Fall einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer Angst um sein Leben.
2. Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.07.2017 gab der Beschwerdeführer an, dass er aus dem Bundesstaat Punjab stamme und der Religionsgemeinschaft der Sikhs angehöre. Er spreche Punjabi und Hindi. Der Beschwerdeführer habe zehn Jahre die Schule und zwei weitere Jahre ein College besucht. Er sei ledig und kinderlos. Vor seiner Ausreise sei der Beschwerdeführer Student gewesen. Seine wirtschaftliche Situation in Indien sei "gut" gewesen. Die Eltern des Beschwerdeführers würden auch weiterhin im Herkunftsort leben. Der Beschwerdeführer habe seit seiner Ausreise einmal Kontakt zu seiner Familie gehabt. Auch habe er noch zahlreiche Onkel, Tanten, Cousinen und Cousins in Indien.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer insbesondere Folgendes vor (VP: nunmehriger Beschwerdeführer; LA: Leiter der Amtshandlung):
" (...)
LA: Sie haben heute Gelegenheit, die Gründe für Ihren Antrag auf internationalen Schutz ausführlich darzulegen. Versuchen Sie nach Möglichkeit, Ihre Gründe so detailliert zu schildern, dass diese auch für eine unbeteiligte Person nachvollziehbar sind. Schildern Sie bitte, warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben?
VP: Ich heiße XXXX . Ich bin am XXXX geboren. Ich habe in der Familie meine Eltern und ich bin ein Einzelkind.VP: Ich heiße römisch 40 . Ich bin am römisch 40 geboren. Ich habe in der Familie meine Eltern und ich bin ein Einzelkind.
LA: Das sind Ihre persönlichen Daten. Ich möchte wissen, warum Sie Indien verlassen mussten.
VP: Mein Vater hat in einer Sikh-Föderation gearbeitet. Im Jahr 2016 hatten wir Streit mit den Hindus, denn sie haben unserer heiligen Schrift nicht gehuldigt. Mein Vater ist was seinen Glauben anbelangt durch seine Föderation auch sehr, sehr streng. Die Hindus haben auch auf unser Haus eine Attacke verüben lassen. Eines Tages wurde ich von denen mit einem Baseballschläger attackiert als ich von der Schule nach Hause ging, am Hinterkopf. Einmal haben sie politischen Druck ausgeübt und auf unser Haus schießen lassen. Deshalb haben es meine Eltern vorgezogen, mich aus diesem Land wegzuschicken.
LA: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?
VP: Nein.
LA: Warum haben die Hindus gerade Ihr Haus angegriffen?
VP: Mein Vater war immer die Person in der Sikh-Föderation, die immer vorne dabei war.
LA: Warum mussten ausgerechnet Sie das Land verlassen?
VP: Weil ich ein Einzelkind bin und meine Eltern Angst um mein Leben hatten.
LA: Sie sagten vorhin, Ihrer Familie geht es gut. Müsste nicht eigentlich Ihr Vater das primäre Ziel der Angreifer sein und nicht Sie?
VP: Die Vorgehensweise in unserem Land ist so, wenn es keinen Nachfolger mehr gibt, wenn sie mich umgebracht hätten, hätten sie schon den Vater damit zerstört.
LA: Von wem ging die Verfolgung aus?
VP: Das waren die Shive Sahina. Das ist die Vereinigung der Hindus.
LA: Ist das eine politische Partei?
VP: Ja. Sie werden auch politisch unterstützt.
LA: (Vorhalt) Bei der Polizei erzählten Sie vor neun Tagen eine in weiten Teilen andere Geschichte. Dort sprachen Sie davon, dass Sie und Ihre Familie von der indischen Regierung politisch verfolgt werden würde, weil Ihr Vater an Demonstrationen teilgenommen hätte. Das ist insbesondere was die Identität des Verfolgers angeht ein anderes Vorbringen. Was sagen Sie dazu?
VP: Genau das gleiche habe ich auch an dem Tag bei der Polizei gesagt.
LA: Von politischer Verfolgung durch die indische Regierung war heute aber nicht die Rede.
VP: Nein, genau so habe ich es im ersten Interview gesagt, dass politisch Druck ausgeübt wird.
LA: (Vorhalt) In Punjab stellen die Sikhs mit 60% die Mehrheit. Sie stellen auch zahlreiche Beamte, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Sikhs aus Punjab können sich im ganzen Land niederlassen und ihre Religion in allen Landesteilen uneingeschränkt ausüben. Lediglich Mitglieder verbotener militanter Sikh-Gruppierungen müssen mit polizeilicher Verfolgung rechnen. Das wäre aber überall auf der Welt so. Was sagen Sie dazu?
VP: Es gab diese Föderation, in welcher mein Vater arbeitet. Und der Leiter dieser Föderation war der Sant XXXX . Und diese Föderation unterstützt mein Vater.VP: Es gab diese Föderation, in welcher mein Vater arbeitet. Und der Leiter dieser Föderation war der Sant römisch 40 . Und diese Föderation unterstützt mein Vater.
LA: Das ist genauso eine militante Gruppierung. Die würde aber auf der ganzen Welt verfolgt werden.
VP: Ja.
LA: Was verstehen Sie unter politischem Druck?
VP: XXXX wollte, dass ein eigener Staat für Sikhs gegründet wird. Dieser sollte Kalistan heißen. Damit Punjab sicher und gut ist. Aber die Regierung mag das nicht. Früher haben sie Sikhs einfach aus den Familien geholt und umgebracht.VP: römisch 40 wollte, dass ein eigener Staat für Sikhs gegründet wird. Dieser sollte Kalistan heißen. Damit Punjab sicher und gut ist. Aber die Regierung mag das nicht. Früher haben sie Sikhs einfach aus den Familien geholt und umgebracht.
LA: Sezessionsbewegungen mag keine Regierung dieser Welt. Das ist so gut wie überall eine Straftat.
VP: Gut.
LA: (Vorhalt) In Indien gibt es kein Meldewesen und es handelt sich um den zweitbevölkerungsreichsten Staat der Erde mit über 1.3 Milliarden Einwohnern. Sie im Falle Ihres Umzugs zu finden ist also schlicht unmöglich. Warum sind Sie nicht umgezogen?
VP: Meine Eltern sind schon aus dem Dorf in die Stadt gezogen und ich bin dann auch dort auf die Welt gekommen. Mein Vater, der ist in seinem Glauben sehr stark verankert, er ist nicht so flexibel, dass wir nicht irgendwoanders hinziehen hätten können.
LA: Warum sind Sie dann nicht alleine umgezogen, sondern haben sich mehrere tausend Kilometer auf den Weg nach Europa gemacht?
VP: Mein Vater hat für mich für besser empfunden, mich ins Ausland zu schicken. Denn die Gründe, die ich Ihnen genannt habe, hätten mich diese Leute umgebracht.
LA: Gab es in Indien noch weitere Übergriffe gegen Ihre Person außer den Angriff mit dem Baseballschläger?
VP: Nur das in der Zeit in der Schule.
LA: Also keine weiteren Angriffe?
VP: Nein.
LA: Wann war der Übergriff?
VP: Letztes Jahr.
LA: Können Sie mir das näher sagen? Welches Monat, uU welcher Tag?
VP: Im März.
LA: Gab es in Indien jemals Drohungen gegen Ihre Person?
VP: Was hätten Sie denn noch drohen sollen? Die sind doch gleich mit dem Baseballschläger auf mich losgegangen.
LA: Woher wissen Sie, dass der Übergriff mit den Aktivitäten Ihres Vaters zusammenhängt?
VP: Deshalb weil dieser Streit ja jetzt derzeit war und sonst ist ja keiner gegen uns außer die.
LA: Wie stellte sich der politische Druck dar?
VP: Die Shivsehna wird von der politischen Regierung unterstützt.
LA: Hat die Regierung auf Sie direkt auch Druck ausgeübt?
VP: Wie meinen Sie das?
LA: Gab es Aktivitäten der Regierung, die sich unmittelbar gegen Ihre Person richteten?
VP: Was meinen Sie mit Aktivität?
LA: Wurden Sie jemals von Regierungsbeamten angegriffen oder bedroht?
VP: Wenn wir zB zur Polizei gegangen sind, wurden wir nicht angehört. Es wurde nichts unternommen.
LA: Was hätten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland zu befürchten?
VP: Meine Familie ist eh schon sehr, sehr durcheinander und zerrüttet in dieser Situation. Wenn Sie mich nach Indien zurückschicken würden diese Personen mich umbringen.
LA: Wird in Indien nach Ihnen seitens der Behörden gefahndet?
VP: Nein.
LA: Sind Sie in Ihrem Herkunftsland oder in einem anderen Land vorbestraft?
VP: Nein.
LA: Hatten Sie Probleme aufgrund Ihrer Religion?
VP: Ja.
LA: Die bereits genannten oder noch weitere?
VP: Die genannten.
LA: Hatten Sie Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit?
VP: Nein.
LA: Hatten Sie Probleme aufgrund Ihrer politischen Überzeugungen?
VP: Ja.
LA: Die bereits genannten oder noch weitere?
VP: Nur die geschilderten.
LA: Hatten Sie Probleme aufgrund Ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe?
VP: Nein.
LA: Hatten Sie persönliche Probleme mit staatlichen Behörden, Gerichten in Ihrem Heimatland?
VP: Nein.
(...)"
Zu den Lebensumständen in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er keine Verwandten oder sonstigen Angehörigen im Bundesgebiet habe. Er habe keine österreichischen Freunde. Er sei nicht in einem Verein aktiv und leiste auch keine ehrenamtliche Arbeit.
Am Ende der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer Länderberichte zur aktuellen Situation in Indien übersetzt und ihm die Möglichkeit einer etwaigen Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
(Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien(Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien
(Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß(Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß
§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäßParagraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß
§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen und nichts hervorgekommen sei, was eine Verfolgung oder Furcht glaubhaft annehmen ließe. In seinem Fall könne auch nicht von einer Glaubhaftmachung der Gefährdungslage gesprochen werden und sei auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Unabhängig davon stehe dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen und nichts hervorgekommen sei, was eine Verfolgung oder Furcht glaubhaft annehmen ließe. In seinem Fall könne auch nicht von einer Glaubhaftmachung der Gefährdungslage gesprochen werden und sei auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Unabhängig davon stehe dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und wiederholte seine bisher getätigten Angaben. Entgegen den Ausführungen im Bescheid gebe es für den Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative, weil er von seinen politischen Feinden im gesamten Land gefunden und umgebracht werden würde. Insgesamt betrachtet sei die Sachverhaltsermittlung mangelhaft gewesen und sei dem Beschwerdeführer nicht anzulasten, dass er manche Fluchtgründe nur auf Nachfragen geschildert hätte. Da der Beschwerdeführer ein Einzelkind sei, sei auch die Verfolgung seiner Person und nicht jener seines Vaters durchaus nachvollziehbar. Überdies drohe dem Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Gesinnung unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung, weswegen im Falle einer Rückkehr eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Beantragt wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und wiederholte seine bisher getätigten Angaben. Entgegen den Ausführungen im Bescheid gebe es für den Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative, weil er von seinen politischen Feinden im gesamten Land gefunden und umgebracht werden würde. Insgesamt betrachtet sei die Sachverhaltsermittlung mangelhaft gewesen und sei dem Beschwerdeführer nicht anzulasten, dass er manche Fluchtgründe nur auf Nachfragen geschildert hätte. Da der Beschwerdeführer ein Einzelkind sei, sei auch die Verfolgung seiner Person und nicht jener seines Vaters durchaus nachvollziehbar. Überdies drohe dem Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Gesinnung unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung, weswegen im Falle einer Rückkehr eine Verletzung von Artikel 3, EMRK drohe. Beantragt wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien aus dem Bundesstaat Punjab und gehört der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. Seine Identität steht nicht fest. Er spricht die Sprachen Punjabi und Hindi. Im Herkunftsstaat lebte er bis zur Ausreise im Bundesstaat Punjab, wo er zehn Jahre die Grundschule und zwei weitere Jahre ein College besucht hat. Bis zu seiner Ausreise war er Student. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Im Herkunftsstaat leben nach wie vor die Eltern des Beschwerdeführers, denen es wirtschaftlich gut geht, sowie zahlreiche weitere Verwandte (Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen). Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seiner Familie im Heimatland.
Der Beschwerdeführer hatte keine Probleme mit den Behörden im Heimatland.
Die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Indien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. Dem Beschwerdeführer steht in Indien eine inländische Schutz- bzw. Fluchtalternative offen.
Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstigen Familienangehörigen in Österreich. Er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung und ist strafgerichtlich unbescholten. Er ist in Österreich nicht Mitglied in einem Verein oder ehrenamtlich tätig. Der Beschwerdeführer hat keine österreichischen Freunde und nimmt auch sonst nicht am gesellschaftlichen Leben Österreichs teil. Er ist gesund und steht im erwerbsfähigen Alter.
1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:
Punjab
Laut Angaben des indischen Innenministeriums zu den Zahlen der Volkszählung im Jahr 2011 leben von den 21 Mio. Sikhs 16 Millionen. im Punjab (MoHA o.D.) und bilden dort die Mehrheit (USDOS 10.8.2016).
Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren aus anderen Unionsstaaten oder Pakistan. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 12.2016). Nichtstaatliche Kräfte, darunter organisierte Aufständische und Terroristen, begehen jedoch zahlreiche Morde und Bombenanschläge im Punjab und Konfliktregionen wie etwa Jammu und Kaschmir (USDOS 13.4.2016). Im Juli 2015 griffen Mitglieder einer bewaffneten Gruppe eine Polizeiwache und einen Busbahnhof in Gurdaspur im Bundesstaat Punjab an und töteten drei Zivilpersonen und vier Polizisten. 15 Personen wurden verletzt (USDOS 2.7.2016; vgl. auch: AI 24.2.2016). Es handelte sich dabei um den ersten größeren Anschlag seit den Aktivitäten militanter Sikhs in 1980er und 1990er Jahren (USDOS 2.7.2016).Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren aus anderen Unionsstaaten oder Pakistan. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 12.2016). Nichtstaatliche Kräfte, darunter organisierte Aufständische und Terroristen, begehen jedoch zahlreiche Morde und Bombenanschläge im Punjab und Konfliktregionen wie etwa Jammu und Kaschmir (USDOS 13.4.2016). Im Juli 2015 griffen Mitglieder einer bewaffneten Gruppe eine Polizeiwache und einen Busbahnhof in Gurdaspur im Bundesstaat Punjab an und töteten drei Zivilpersonen und vier Polizisten. 15 Personen wurden verletzt (USDOS 2.7.2016; vergleiche auch: AI 24.2.2016). Es handelte sich dabei um den ersten größeren Anschlag seit den Aktivitäten militanter Sikhs in 1980er und 1990er Jahren (USDOS 2.7.2016).
Im Oktober 2015 gab es in fünf Distrikten des Punjab weitverbreitete und gewalttätige Proteste der Sikhs gegen die Regierung in Punjab. Dabei hat die Polizei auf Protestanten geschossen und zwei Personen getötet sowie 80 Personen verletzt. Grund der Proteste waren Berichte, laut denen unbekannte Täter das heilige Buch der Sikhs entweiht hätten. Die Polizei hat ein Duzend Protestanten wegen versuchten Mordes, Beschädigung öffentlichen Eigentums und des Tragens von illegalen Waffen festgenommen. Was die Aufarbeitung der Gewaltausbrüche im Jahr 1984, bei denen 3.000 Menschen, darunter hauptsächlich Sikhs, ums Leben gekommen seien betrifft, so kommen Gerichtsverfahren nur langsam voran. Zivilgesellschaftliche Aktivisten und Interessensverbände der Sikhs zeigen sich weiterhin besorgt, dass die Regierung die Verantwortlichen noch nicht zur Rechenschaft ziehen konnte (USDOS 10.8.2016).
Der illegale Waffen- und Drogenhandel von Pakistan in den indischen Punjab hat sich in letzter Zeit verdreifacht. Im Mai 2007 wurden dem indischen Geheimdienst Pläne der ISI bekannt, die gemeinsam mit BKI und anderen militanten Sikh- Gruppierungen Anschläge auf Städte im Punjab (Jalandhar, Ludhiana, Pathankot) beabsichtigten. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der militanten Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 12.2016). In Jammu und Kaschmir, im Punjab und in Manipur haben die Behörden besondere Befugnisse ohne Haftbefehl Personen zu suchen und zu inhaftieren (USDOS 13.4.2016; vgl. auch:Der illegale Waffen- und Drogenhandel von Pakistan in den indischen Punjab hat sich in letzter Zeit verdreifacht. Im Mai 2007 wurden dem indischen Geheimdienst Pläne der ISI bekannt, die gemeinsam mit BKI und anderen militanten Sikh- Gruppierungen Anschläge auf Städte im Punjab (Jalandhar, Ludhiana, Pathankot) beabsichtigten. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der militanten Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 12.2016). In Jammu und Kaschmir, im Punjab und in Manipur haben die Behörden besondere Befugnisse ohne Haftbefehl Personen zu suchen und zu inhaftieren (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch:
BBC 20.10.2015). Menschenrechtsberichten zufolge kommt es im Punjab regelmäßig zu Fällen von Menschenrechtsverletzungen insbesondere der Sicherheitsbehörden (extralegale Tötungen, willkürliche Festnahmen, Folter in Polizeigewahrsam, Todesfolge von Folter etc.) (ÖB 12.2016). Ehrenmorde stellen vor allem in den nördlichen Bundesstaaten Haryana und Punjab weiterhin ein Problem dar. Menschenrechtsorganisationen schätzen, dass bis zu 10% aller Tötungen in diesen Staaten sogenannte Ehrenmorde sind (USDOS 13.4.2016).
Die Staatliche Menschenrechtskommission im Punjab hat in einer Reihe von schweren Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte (Folter, Folter mit Todesfolge, extra-legale Tötungen etc.) interveniert. In vielen Fällen wurde die Behörde zu Kompensationszahlungen verpflichtet. Die Menschenrechtskommission erhält täglich 200-300 Beschwerden über Menschenrechtsverletzung und ist in ihrer Kapazität überfordert. Oft sind Unterkastige oder Kastenlose Opfer der polizeilichen Willkür (ÖB 12.2016).
Die Zugehörigkeit zur Sikh-Religion ist kein Kriterium für polizeiliche Willkürakte Die Sikhs, 60% der Bevölkerung des Punjabs, stellen im Punjab einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen offen (ÖB 12.2016).
In Indien ist die Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit rechtlich garantiert und praktisch von den Behörden auch respektiert; in manchen Grenzgebieten sind allerdings Sonderaufenthaltsgenehmigungen notwendig. Sikhs aus dem Punjab haben die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben. Aktive Mitglieder von verbotenen militanten Sikh-Gruppierungen, wie Babbar Khalsa International müssen mit polizeilicher Verfolgung rechnen (ÖB 12.2016).
Quellen: