TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/7 W239 2170930-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.03.2018
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Entscheidungsdatum

07.03.2018

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W239 2170930-1/2E

W239 2170932-1/2E

W239 2170933-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 29.08.2017, Zl. XXXX , aufgrund der Vorlageanträge von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , und 3.) mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Syrien, alle vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 31.05.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 29.08.2017, Zl. römisch 40 , aufgrund der Vorlageanträge von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 3.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Syrien, alle vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 31.05.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer ( XXXX ) und die Zweitbeschwerdeführerin ( XXXX ) gaben an, die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers ( XXXX ) und der in Österreich aufhältigen Bezugsperson ( XXXX , geb. XXXX ) zu sein. Alle sind Staatsangehörige Syriens. Die Beschwerdeführer stellten am 07.01.2016 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damaskus) unter Anschluss diverser Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Begründend führten sie aus, ihrem Sohn bzw. Bruder sei in Österreich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 10.04.2015, Zl. XXXX , rechtskräftig seit 29.04.2015, der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Mit diesem wollten sie nun gemeinsam im Bundesgebiet leben.1. Der Erstbeschwerdeführer ( römisch 40 ) und die Zweitbeschwerdeführerin ( römisch 40 ) gaben an, die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers ( römisch 40 ) und der in Österreich aufhältigen Bezugsperson ( römisch 40 , geb. römisch 40 ) zu sein. Alle sind Staatsangehörige Syriens. Die Beschwerdeführer stellten am 07.01.2016 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damaskus) unter Anschluss diverser Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005. Begründend führten sie aus, ihrem Sohn bzw. Bruder sei in Österreich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 10.04.2015, Zl. römisch 40 , rechtskräftig seit 29.04.2015, der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Mit diesem wollten sie nun gemeinsam im Bundesgebiet leben.

2. In seiner Stellungnahme nach § 35 AsylG 2005 und der Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 12.12.2016 führte das BFA aus, dass betreffend die Beschwerdeführer die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren würden nicht vorliegen, weil die angeführte Bezugsperson zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits volljährig gewesen sei und somit kein Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des AsylG (§ 35 Abs. 5 AsylG) vorliege. Außerdem hätten durch den Dokumentenberater an den vorgelegten Dokumenten Fälschungsmerkmale vorgefunden werden können. Der Bezugsperson sei der Sachverhalt zur Kenntnis gebracht worden, jedoch seien bis zum heutigen Tag keine Dokumente nachgereicht worden, welche die Familieneigenschaft für eine Antragsberechtigung nachweisen würden.2. In seiner Stellungnahme nach Paragraph 35, AsylG 2005 und der Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 12.12.2016 führte das BFA aus, dass betreffend die Beschwerdeführer die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren würden nicht vorliegen, weil die angeführte Bezugsperson zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits volljährig gewesen sei und somit kein Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des AsylG (Paragraph 35, Absatz 5, AsylG) vorliege. Außerdem hätten durch den Dokumentenberater an den vorgelegten Dokumenten Fälschungsmerkmale vorgefunden werden können. Der Bezugsperson sei der Sachverhalt zur Kenntnis gebracht worden, jedoch seien bis zum heutigen Tag keine Dokumente nachgereicht worden, welche die Familieneigenschaft für eine Antragsberechtigung nachweisen würden.

Die Legaldefinition des § 35 Abs. 5 AsylG stelle nur bei antragstellenden Kindern darauf ab, dass ihre Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen müsse. Nur bei einreisewilligen Kindern schade es daher nicht, wenn sie im Entscheidungszeitpunkt bereits volljährig seien. Demgegenüber komme es bei antragstellenden Elternteilen darauf an, dass die Bezugsperson in Österreich auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einreiseantrag noch minderjährig sei. Sei im Zeitpunkt der Entscheidung die Volljährigkeit der Bezugsperson in Österreich bereits gegeben, sei die Einreise der Eltern mangels gesetzlicher Familieneigenschaft zu verweigern. Der Kreis der Personen, welche als Familienangehörigen iSd AsylG (Kernfamilie) anzusehen seien, sei also genau bestimmt; eine Erweiterung, z.B. auf Geschwister, Neffen, Nichten etc. sei nicht möglich.Die Legaldefinition des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG stelle nur bei antragstellenden Kindern darauf ab, dass ihre Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen müsse. Nur bei einreisewilligen Kindern schade es daher nicht, wenn sie im Entscheidungszeitpunkt bereits volljährig seien. Demgegenüber komme es bei antragstellenden Elternteilen darauf an, dass die Bezugsperson in Österreich auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einreiseantrag noch minderjährig sei. Sei im Zeitpunkt der Entscheidung die Volljährigkeit der Bezugsperson in Österreich bereits gegeben, sei die Einreise der Eltern mangels gesetzlicher Familieneigenschaft zu verweigern. Der Kreis der Personen, welche als Familienangehörigen iSd AsylG (Kernfamilie) anzusehen seien, sei also genau bestimmt; eine Erweiterung, z.B. auf Geschwister, Neffen, Nichten etc. sei nicht möglich.

Dem in Österreich lebenden Sohn XXXX sei mit Rechtskraft vom 29.04.2015 der Status als Asylberechtigter zuerkannt worden. Die Eltern hätten am 07.01.2016 (Befragungsformular) gegenständliche Einreiseanträge gestellt. Diese seien mittels Diplomantenpost am 14.01.2016 einlangend dem BFA übermittelt worden und in der Folge der zuständigen Regionaldirektion zur Erledigung weitergeleitet worden. Dort seien sie am 16.02.2016 erstmalig eingelangt. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei keine Familieneigenschaft für eine Antragsberechtigung mehr vorgelegen. Selbst bei sofortiger, unmittelbarer Bearbeitung wäre [aus näher dargelegten und errechneten zeitlichen Überlegungen] eine rechtzeitige Erledigung der Anträge vor dem 18. Geburtstag der Bezugsperson nicht mehr möglich gewesen.Dem in Österreich lebenden Sohn römisch 40 sei mit Rechtskraft vom 29.04.2015 der Status als Asylberechtigter zuerkannt worden. Die Eltern hätten am 07.01.2016 (Befragungsformular) gegenständliche Einreiseanträge gestellt. Diese seien mittels Diplomantenpost am 14.01.2016 einlangend dem BFA übermittelt worden und in der Folge der zuständigen Regionaldirektion zur Erledigung weitergeleitet worden. Dort seien sie am 16.02.2016 erstmalig eingelangt. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei keine Familieneigenschaft für eine Antragsberechtigung mehr vorgelegen. Selbst bei sofortiger, unmittelbarer Bearbeitung wäre [aus näher dargelegten und errechneten zeitlichen Überlegungen] eine rechtzeitige Erledigung der Anträge vor dem 18. Geburtstag der Bezugsperson nicht mehr möglich gewesen.

Mit Schreiben vom 12.12.2016 wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihnen wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das BFA nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, wobei auf die beiliegende Stellungnahme und Mitteilung des BFA vom 12.12.2016 verwiesen wurde. Den Beschwerdeführern wurde die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen, widrigenfalls aufgrund der Aktenlage entschieden werde.

Am 12.04.2017 gab die Vertretung der Beschwerdeführer ihre Bevollmächtigung bekannt und es wurde ihr sodann am 13.04.2017 die Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt.

3. Nach Fristverlängerung brachten die Beschwerdeführer im Wege ihrer Vertretung in ihrer Stellungnahme vom 27.04.2017 im Wesentlichen Folgendes vor: Unmittelbar nach der Statuszuerkennung an die Bezugsperson habe seitens der gesamten Familie der Wunsch nach einer möglichst raschen Familienzusammenführung bestanden, um wieder gemeinsam leben zu können. Die ältere Schwester der Bezugsperson, XXXX , sei zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits volljährig gewesen, für sie sei es daher nicht mehr möglich gewesen, im Rahmen eines Einreiseverfahrens gemäß § 35 AsylG nach Österreich zu ihrem Bruder zu kommen. Wie im beiliegenden Brief der Bezugsperson erklärt werde, habe die restliche Familie daher mit der Antragstellung gezögert, um XXXX nicht alleine zurückzulassen. Am 07.01.2016 habe die Familie schließlich persönlich einen Einreiseantrag gemäß § 35 AsylG bei der ÖB Damaskus gestellt, um in Österreich das gemeinsame Familienleben mit der Bezugsperson, dem Sohn bzw. Bruder, fortsetzen zu können. Zu diesem Zeitpunkt sei die Bezugsperson 17 Jahre und elf Monate alt gewesen. Fest stehe, dass die Bezugsperson relativ kurz nach der Antragstellung der Familie volljährig geworden sei. Da die Einreiseanträge aber zu einem Zeitpunkt gestellt worden seien, als die Bezugsperson minderjährig gewesen sei, sei die daraufhin eingetretene Volljährigkeit für die Entscheidung irrelevant.3. Nach Fristverlängerung brachten die Beschwerdeführer im Wege ihrer Vertretung in ihrer Stellungnahme vom 27.04.2017 im Wesentlichen Folgendes vor: Unmittelbar nach der Statuszuerkennung an die Bezugsperson habe seitens der gesamten Familie der Wunsch nach einer möglichst raschen Familienzusammenführung bestanden, um wieder gemeinsam leben zu können. Die ältere Schwester der Bezugsperson, römisch 40 , sei zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits volljährig gewesen, für sie sei es daher nicht mehr möglich gewesen, im Rahmen eines Einreiseverfahrens gemäß Paragraph 35, AsylG nach Österreich zu ihrem Bruder zu kommen. Wie im beiliegenden Brief der Bezugsperson erklärt werde, habe die restliche Familie daher mit der Antragstellung gezögert, um römisch 40 nicht alleine zurückzulassen. Am 07.01.2016 habe die Familie schließlich persönlich einen Einreiseantrag gemäß Paragraph 35, AsylG bei der ÖB Damaskus gestellt, um in Österreich das gemeinsame Familienleben mit der Bezugsperson, dem Sohn bzw. Bruder, fortsetzen zu können. Zu diesem Zeitpunkt sei die Bezugsperson 17 Jahre und elf Monate alt gewesen. Fest stehe, dass die Bezugsperson relativ kurz nach der Antragstellung der Familie volljährig geworden sei. Da die Einreiseanträge aber zu einem Zeitpunkt gestellt worden seien, als die Bezugsperson minderjährig gewesen sei, sei die daraufhin eingetretene Volljährigkeit für die Entscheidung irrelevant.

Die Behörde stütze ihre Entscheidung - wenn auch nicht explizit genannt - auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.01.2016 zu Ra 2015/21/0230, wonach die Minderjährigkeit der Bezugsperson zum Entscheidungszeitpunkt gegeben sein müsse. Dieses Erkenntnis könne allerdings auf den vorliegenden Fall nicht ohne weiteres umgelegt werden, was die Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belaste.

Im genannten Erkenntnis des VwGH stütze dieser seine Entscheidung auf die Materialien zum FNG-Anpassungsgesetzes verankerte Anwendbarkeit der Richtlinie 2003/86/EG. Da die RL selbst den Nachzug von Eltern nach Art. 4 Abs. 2 lit. a nur optional vorsehe und der Gesetzgeber eine restriktive Tendenz insofern erkennen lasse, als der zu erfassende Personenkreis nicht über das seitens der RL geforderte Maß hinausgehen solle, erscheine es konsequent, im Hinblick auf die Minderjährigkeit [der Bezugsperson] auf das Entscheidungsdatum abzuzielen.Im genannten Erkenntnis des VwGH stütze dieser seine Entscheidung auf die Materialien zum FNG-Anpassungsgesetzes verankerte Anwendbarkeit der Richtlinie 2003/86/EG. Da die RL selbst den Nachzug von Eltern nach Artikel 4, Absatz 2, Litera a, nur optional vorsehe und der Gesetzgeber eine restriktive Tendenz insofern erkennen lasse, als der zu erfassende Personenkreis nicht über das seitens der RL geforderte Maß hinausgehen solle, erscheine es konsequent, im Hinblick auf die Minderjährigkeit [der Bezugsperson] auf das Entscheidungsdatum abzuzielen.

Im gegenständlichen Fall sei die Bezugsperson allerdings asylberechtigt, was nicht nur zur vollen Anwendbarkeit der RL führe, sondern auch begünstigende Regeln nach sich ziehe, sowie eine generelle Rücksichtnahme erfordere. Auf Eltern von minderjährigen Asylberechtigten sei somit nicht der seitens des VwGH zitierte Art. 4 Abs. 2 lit. a anzuwenden, sondern Art. 10 Abs. 3 lit. a, welcher den Nachzug der Eltern zwingend vorsehe. Dies stehe im Einklang mit Art. 5 Abs. 5 der RL, welcher vorschreibe, dass das Kindeswohl in allen Fällen berücksichtigt werden müsse, sowie mit der Judikatur des EuGH, wonach die erfolgreiche Familienzusammenführung den Regelfall darstellen solle und die Mitgliedstaaten ihren Spielraum nicht in einer Weise nützen dürften, der dem Zweck der RL widerspreche. In Anbetracht dieser unionsrechtlichen Vorschriften erscheine eine Auslegung, wonach die Gestattung der Familienzusammenführung alleine von der Bearbeitungsdauer durch die Behörden abhängig sei, unzulässig.Im gegenständlichen Fall sei die Bezugsperson allerdings asylberechtigt, was nicht nur zur vollen Anwendbarkeit der RL führe, sondern auch begünstigende Regeln nach sich ziehe, sowie eine generelle Rücksichtnahme erfordere. Auf Eltern von minderjährigen Asylberechtigten sei somit nicht der seitens des VwGH zitierte Artikel 4, Absatz 2, Litera a, anzuwenden, sondern Artikel 10, Absatz 3, Litera a,, welcher den Nachzug der Eltern zwingend vorsehe. Dies stehe im Einklang mit Artikel 5, Absatz 5, der RL, welcher vorschreibe, dass das Kindeswohl in allen Fällen berücksichtigt werden müsse, sowie mit der Judikatur des EuGH, wonach die erfolgreiche Familienzusammenführung den Regelfall darstellen solle und die Mitgliedstaaten ihren Spielraum nicht in einer Weise nützen dürften, der dem Zweck der RL widerspreche. In Anbetracht dieser unionsrechtlichen Vorschriften erscheine eine Auslegung, wonach die Gestattung der Familienzusammenführung alleine von der Bearbeitungsdauer durch die Behörden abhängig sei, unzulässig.

Verwiesen wurde zudem auf ein beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsverfahren, welches sich mit derselben Thematik wie im vorliegenden Fall beschäftige. In der Rechtssache C-550/16, A und S, habe die Rechtsbank Den Haag den EuGH zur Beantwortung der Frage ersucht, ob unter den Begriff "unbegleiteter Minderjähriger" iSd Art. 2 lit. f der RL 2003/86/EG auch ein Drittstaatsangehöriger falle, der als Minderjähriger einreise, Asyl beantrage, während des Asylverfahrens 18 Jahre alt werde, Asyl erhalte und anschließend eine Familienzusammenführung beantrage. Der Ausspruch des EuGH zur Auslegung des Begriffes "unbegleiteter Minderjähriger" iSd RL 2003/86/EG sei auch für den vorliegenden Fall bindend und das gegenständliche Verfahren müsse demnach bis zur Beantwortung des Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt oder seinerseits dem EuGH vorgelegt werden.Verwiesen wurde zudem auf ein beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsverfahren, welches sich mit derselben Thematik wie im vorliegenden Fall beschäftige. In der Rechtssache C-550/16, A und S, habe die Rechtsbank Den Haag den EuGH zur Beantwortung der Frage ersucht, ob unter den Begriff "unbegleiteter Minderjähriger" iSd Artikel 2, Litera f, der RL 2003/86/EG auch ein Drittstaatsangehöriger falle, der als Minderjähriger einreise, Asyl beantrage, während des Asylverfahrens 18 Jahre alt werde, Asyl erhalte und anschließend eine Familienzusammenführung beantrage. Der Ausspruch des EuGH zur Auslegung des Begriffes "unbegleiteter Minderjähriger" iSd RL 2003/86/EG sei auch für den vorliegenden Fall bindend und das gegenständliche Verfahren müsse demnach bis zur Beantwortung des Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt oder seinerseits dem EuGH vorgelegt werden.

Zudem wurde in der Stellungnahme die Verletzung des Rechts auf Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK geltend gemacht. Die Rechtsprechung des EGMR besage, dass aus Art. 8 EMRK zwar keine generelle Verpflichtung eines Staates abgeleitet werden könne, die Wahl des ehelichen Wohnsitzes zu respektieren oder eine Familienzusammenführung auf seinem Gebiet zu gestatten, dass aber bei außergewöhnlichen Umständen eine positive Verpflichtung zur Gestattung der Einreise bzw. der Legalisierung des Aufenthaltes bestehe. Der Familienzusammenführung von Flüchtlingen werde hierbei besonderes Augenmerk geschenkt, sodass regelmäßig vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände gesprochen werden könne. Insbesondere stelle der EGMR fest, dass die Familienzusammenführung ein essentielles Recht von Flüchtlingen und ein fundamentales Element zur Fortführung eines normalen Lebens darstelle. Im gegenständlichen Fall sei seitens der Behörde nicht geprüft worden, ob eine Einreise nach Art. 8 EMRK geboten erscheinen könnte. Es habe jedoch eine konkrete und individuelle Prüfung nach Art. 8 EMRK stattzufinden und diese sei mit den Antragstellern zu erörtern; eine allfällige Abweisung des Antrages sei entsprechend zu begründen.Zudem wurde in der Stellungnahme die Verletzung des Rechts auf Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK geltend gemacht. Die Rechtsprechung des EGMR besage, dass aus Artikel 8, EMRK zwar keine generelle Verpflichtung eines Staates abgeleitet werden könne, die Wahl des ehelichen Wohnsitzes zu respektieren oder eine Familienzusammenführung auf seinem Gebiet zu gestatten, dass aber bei außergewöhnlichen Umständen eine positive Verpflichtung zur Gestattung der Einreise bzw. der Legalisierung des Aufenthaltes bestehe. Der Familienzusammenführung von Flüchtlingen werde hierbei besonderes Augenmerk geschenkt, sodass regelmäßig vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände gesprochen werden könne. Insbesondere stelle der EGMR fest, dass die Familienzusammenführung ein essentielles Recht von Flüchtlingen und ein fundamentales Element zur Fortführung eines normalen Lebens darstelle. Im gegenständlichen Fall sei seitens der Behörde nicht geprüft worden, ob eine Einreise nach Artikel 8, EMRK geboten erscheinen könnte. Es habe jedoch eine konkrete und individuelle Prüfung nach Artikel 8, EMRK stattzufinden und diese sei mit den Antragstellern zu erörtern; eine allfällige Abweisung des Antrages sei entsprechend zu begründen.

Weiters wurde in der Stellungnahme auf das Recht des Kindes auf Familie und auf das mögliche Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses trotz Volljährigkeit hingewiesen. Ob die Bezugsperson 17 Jahre oder 18 Jahre alt sei, habe nichts mit einer reellen Unabhängigkeit zu tun. Im vom UNHCR herausgegebenen "Handbuch und Richtlinien über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaften" heiße es, dass auch von ihren Eltern verlassene Kinder als soziale Gruppe aufgefasst werden könnten, und dass die Zugehörigkeit zu dieser sozialen Gruppe nicht unbedingt und automatisch mit dem Erwachsenwerden enden müsse. Es könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass das Recht auf Familie mit dem 18. Geburtstag abrupt ende. Im gegenständlichen Fall sei vom BFA in keiner Weise geprüft worden, ob ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe.

Zum Vorwurf der gefälschten Dokumente wurde in der Stellungnahme unter anderem festgehalten, dass es das BFA und die Botschaft verabsäumt hätten, der Aufforderung zur Stellungnahme den Bericht des Dokumentenberaters beizulegen oder dessen Ergebnisse zu konkretisieren. Somit lasse sich nicht nachvollziehen, wer der Dokumentenberater sei, über welche Qualifikation er verfüge und anhand welcher Anhaltspunkte die Dokumente als gefälscht erachtet würden. Das stelle eine schwerwiegende Verletzung des Rechts auf Parteiengehör dar. Die Prognoseentscheidung müsse ausreichend begründet sein, um den Antragstellern die Möglichkeit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien seien die Ergebnisse der Beweisaufnahme ungeschmälert zur Kenntnis zu bringen. In Bezug auf Gutachten gehöre dazu nicht nur der Befund und die darauf beruhenden Schlussfolgerungen, sondern auch sämtliche herangezogenen Hilfsbefunde und die Bekanntgabe des Namens und der Fachrichtung des Sachverständigen.

Die vom BFA am 25.10.2016 durchgeführte Einvernahme der Bezugsperson, bei der ihr mitgeteilt worden sei, dass die Dokumente gefälscht seien, könne diesem Erfordernis nicht genügen, da auch hier nicht konkretisiert worden sei, auf welche Anhaltspunkte sich der Fälschungsvorwurf stütze.

Selbst wenn die eingereichten Dokumente nicht ausreichend seien, um die Familieneigenschaft nachzuweisen, sei das für sich kein tauglicher Grund, den Antrag abzuweisen, sondern es seien sonstige Beweismittel zu prüfen. Verwiesen wurde auf § 13 Abs. 4 BFA-VG und auf die Möglichkeit der Vornahme einer DNA-Analyse; über diese Möglichkeit seien Fremde zu belehren. Im vorliegenden Fall habe die Bezugsperson bereits im Schreiben vom 21.12.2016 zu verstehen gegeben, dass die Eltern zur Durchführung einer DNA-Analyse bereit seien, was seitens der Behörde nicht berücksichtigt worden sei.Selbst wenn die eingereichten Dokumente nicht ausreichend seien, um die Familieneigenschaft nachzuweisen, sei das für sich kein tauglicher Grund, den Antrag abzuweisen, sondern es seien sonstige Beweismittel zu prüfen. Verwiesen wurde auf Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG und auf die Möglichkeit der Vornahme einer DNA-Analyse; über diese Möglichkeit seien Fremde zu belehren. Im vorliegenden Fall habe die Bezugsperson bereits im Schreiben vom 21.12.2016 zu verstehen gegeben, dass die Eltern zur Durchführung einer DNA-Analyse bereit seien, was seitens der Behörde nicht berücksichtigt worden sei.

Der Stellungnahme beigefügt waren folgende Schreiben:

  • -Strichaufzählung
    Schreiben der Bezugsperson vom 21.12.2016

  • -Strichaufzählung
    Schreiben der Bezugsperson vom 21.04.2017

Aus dem Schreiben der Bezugsperson an das BFA vom 21.12.2016 lässt sich Folgendes entnehmen: In der Einvernahme am 25.10.2016 sei der Bezugsperson vom BFA mitgeteilt worden, dass das BFA der Ansicht sei, die Familie der Bezugsperson habe im gegenständlichen Verfahren verfälschte Dokumente vorgelegt. Die Bezugsperson habe diesbezüglich mit dem Vater Kontakt aufgenommen. Dieser habe mitgeteilt, dass er die Ausfolgung der Dokumente erst kürzlich beantragt habe und dass es sich um echte Dokumente handle. Aufgrund der derzeitigen Ausnahmesituation in Syrien könne es jedoch sein, dass die Dokumentenerstellung und Beurkundung nicht mehr so ablaufe wie in den vergangenen Jahren und somit die Beschaffenheit der Dokumente nicht mehr dieselbe sei. Aus diesem Grund sei es nicht möglich, andere Dokumente beizubringen. Falls das Verwandtschaftsverhältnis der Bezugsperson zu den Eltern angezweifelt werde, wolle die Bezugsperson im Namen der Eltern anregen, gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen.Aus dem Schreiben der Bezugsperson an das BFA vom 21.12.2016 lässt sich Folgendes entnehmen: In der Einvernahme am 25.10.2016 sei der Bezugsperson vom BFA mitgeteilt worden, dass das BFA der Ansicht sei, die Familie der Bezugsperson habe im gegenständlichen Verfahren verfälschte Dokumente vorgelegt. Die Bezugsperson habe diesbezüglich mit dem Vater Kontakt aufgenommen. Dieser habe mitgeteilt, dass er die Ausfolgung der Dokumente erst kürzlich beantragt habe und dass es sich um echte Dokumente handle. Aufgrund der derzeitigen Ausnahmesituation in Syrien könne es jedoch sein, dass die Dokumentenerstellung und Beurkundung nicht mehr so ablaufe wie in den vergangenen Jahren und somit die Beschaffenheit der Dokumente nicht mehr dieselbe sei. Aus diesem Grund sei es nicht möglich, andere Dokumente beizubringen. Falls das Verwandtschaftsverhältnis der Bezugsperson zu den Eltern angezweifelt werde, wolle die Bezugsperson im Namen der Eltern anregen, gemäß Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen.

Im Schreiben der Bezugsperson vom 21.04.2017 legt diese dar, aus welchen Überlegungen die Eltern ursprünglich gezögert hätten, unmittelbar nach der Asylgewährung einen Antrag auf Familiennachzug zu stellen. Maßgeblich sei der Gedanke gewesen, die bereits volljährige Schwester, welche alleinstehend sei und keine sonstigen Angehörigen habe, nicht alleine in Syrien zurückzulassen. Ein von der Schwester damals beantragtes Schülervisum sei von der MA35 letztlich abgelehnt worden. Auch die Beschaffung der nötigen Dokumente und der Umstand, dass die Terminvergabe für die Antragstellung mit einer langen Wartezeit verbunden gewesen sei, habe eine Zeitverzögerung bei der Antragstellung auf Familiennachzug mit sich gebracht. Trotz alledem sei es gelungen, den Antrag noch deutlich vor dem 18. Geburtstag der Bezugsperson zu stellen.

4. Nach Übermittlung der Stellungnahme der Beschwerdeführer an das BFA teilte dieses in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 22.05.2017 mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. In seiner Begründung stützte sich das BFA auf die bereits in der Stellungnahme vom 12.12.2016 angeführte Argumentation:

Es legte abermals dar, dass aufgrund des Umstandes, dass die Antragstellung nur wenige Tage vor dem 18. Geburtstag der Bezugsperson erfolgt sei, selbst bei sofortiger Bearbeitung der Anträge eine rechtzeitige Entscheidung mit einem anderslautenden Ergebnis nicht erfolgen hätte können; dies im Hinblick auf die Entscheidung des VwGH vom 28.01.2016, Ra 2015/21/0230, in der erkannt worden sei, dass es auf die Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag des Elternteiles auf Erteilung des Einreisetitels ankomme.

Zusätzlich dazu führte das BFA erneut aus, dass durch den Dokumentenberater an den vorgelegten Dokumenten Fälschungsmerkmale vorgefunden worden seien und der Bezugsperson dieser Sachverhalt zur Kenntnis gebracht worden sei. Es seien jedoch keine Dokumente nachgereicht worden, die die Familieneigenschaft für eine Antragsberechtigung nachgewiesen hätten.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.05.2017 wies die ÖB Damaskus die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 ab.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.05.2017 wies die ÖB Damaskus die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 ab.

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 30.06.2017, in welcher inhaltlich auf das in der Stellungnahme vom 27.04.2017 erstattete Vorbringen verwiesen wurde; die darin angeführte Argumentation bleibe vollinhaltlich aufrecht.

Verwiesen wurde ausdrücklich nochmals auf das beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsverfahren. Dieses stelle eine Vorfrage iSd § 38 AVG dar, sodass das gegenständliche Verfahren bis zur Beantwortung des Vorabentscheidungsersuchens ausgesetzt werden müsse. Die belangte Behörde habe von einer Aussetzung abgesehen und sich in keiner Weise damit auseinandergesetzt, ob das Vorabentscheidungsersuchen auf die Umstände des vorliegenden Falls zutreffe; sie habe den Bescheid damit mit Rechtswidrigkeit belastet.Verwiesen wurde ausdrücklich nochmals auf das beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsverfahren. Dieses stelle eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG dar, sodass das gegenständliche Verfahren bis zur Beantwortung des Vorabentscheidungsersuchens ausgesetzt werden müsse. Die belangte Behörde habe von einer Aussetzung abgesehen und sich in keiner Weise damit auseinandergesetzt, ob das Vorabentscheidungsersuchen auf die Umstände des vorliegenden Falls zutreffe; sie habe den Bescheid damit mit Rechtswidrigkeit belastet.

Des Weiteren wurde abermals gerügt, dass den Beschwerdeführern der Bericht des Dokumentenberaters nicht ausgehändigt worden sei, sodass sie keine Möglichkeit gehabt hätten, dazu Stellung zu nehmen. Auch dem Antrag, der Familie die Möglichkeit zu geben, die Familieneigenschaft durch die Durchführung einer DNA-Analyse zweifelsfrei zu belegen, sei ohne nähere Begründung seitens der belangten Behörde nicht stattgegeben worden.

7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.08.2017 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab.7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.08.2017 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden seien. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht (vgl. VwGH vom 17.10.2013, 2013/21/0152).Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden seien. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht vergleiche VwGH vom 17.10.2013, 2013/21/0152).

Daran, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA gebunden seien und damit keinen eigenen Ermessensspielraum hätten, habe der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst im Erkenntnis vom 30.06.2016, Ra 2015/21/0068, festgehalten. Danach unterliege die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des BFA im Rahmen des § 27 VwGVG einer Überprüfung nur durch das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen einen Bescheid nach § 35 AsylG 2005 Beschwerde erhoben werde.Daran, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA gebunden seien und damit keinen eigenen Ermessensspielraum hätten, habe der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst im Erkenntnis vom 30.06.2016, Ra 2015/21/0068, festgehalten. Danach unterliege die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des BFA im Rahmen des Paragraph 27, VwGVG einer Überprüfung nur durch das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen einen Bescheid nach Paragraph 35, AsylG 2005 Beschwerde erhoben werde.

Unabhängig von der oben angeführten Bindungswirkung vertrete auch die belangte Behörde die Ansicht des BFA, dass § 35 Abs. 5 AsylG 2005 dahingehend klar sei, dass volljährige Kinder nicht unter den Familienbegriff des Asylgesetzes fallen würden.Unabhängig von der oben angeführten Bindungswirkung vertrete auch die belangte Behörde die Ansicht des BFA, dass Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 dahingehend klar sei, dass volljährige Kinder nicht unter den Familienbegriff des Asylgesetzes fallen würden.

Wie der VwGH in seiner Entscheidung vom 28.01.2016, Ra 2015/21/0230, ausgeführt habe, komme es hinsichtlich der Volljährigkeit der Bezugsperson nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung sondern auf den Entscheidungszeitpunkt an. An dieser Rechtsprechung habe der VwGH mit den Entscheidungen vom 26.01.2017, Ra 2016/20/0231, und vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0253 bis 0254, festgehalten.

Soweit die Beschwerdeführer dem VwGH eine Verkennung der Rechtslage zum Vorwurf mache, weil er auf den nur optional anzuwendenden Art. 4 Abs. 2 lit. a der RL 2003/86/EG - und nicht dessen Art. 10 Abs. 3 lit. a - abgestellt habe, so sei dem schon deshalb nicht zu folgen, weil die RL 2003/86/EG keine Aussage darüber treffe, auf welchen Zeitpunkt - der Antragstellung oder der Entscheidung - abzustellen sei.Soweit die Beschwerdeführer dem VwGH eine Verkennung der Rechtslage zum Vorwurf mache, weil er auf den nur optional anzuwendenden Artikel 4, Absatz 2, Litera a, der RL 2003/86/EG - und nicht dessen Artikel 10, Absatz 3, Litera a, - abgestellt habe, so sei dem schon deshalb nicht zu folgen, weil die RL 2003/86/EG keine Aussage darüber treffe, auf welchen Zeitpunkt - der Antragstellung oder der Entscheidung - abzustellen sei.

Auch sei auf den Beschluss des VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0253 bis 0254, zu verweisen, aus dem im Wesentlichen hervorgehe, dass der Zweck der Ausstellung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 darin bestehe, den Nachziehenden die Einreise zu ermöglichen und ihnen denselben Schutz zu gewähren wie der Bezugsperson in Österreich. Diesem Zweck werde aber nicht entsprochen, wenn die Eltern eines im Laufe des Verfahrens gemäß § 35 AsylG 2005 volljährig gewordene Asylberechtigten die Einreise gestattet werde, weil sie bei Antragstellung nicht mehr dem Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 unterliegen würden.Auch sei auf den Beschluss des VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0253 bis 0254, zu verweisen, aus dem im Wesentlichen hervorgehe, dass der Zweck der Ausstellung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 darin bestehe, den Nachziehenden die Einreise zu ermöglichen und ihnen denselben Schutz zu gewähren wie der Bezugsperson in Österreich. Diesem Zweck werde aber nicht entsprochen, wenn die Eltern eines im Laufe des Verfahrens gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 volljährig gewordene Asylberechtigten die Einreise gestattet werde, weil sie bei Antragstellung nicht mehr dem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 unterliegen würden.

Der Einreisetitel gemäß § 35 AsylG 2005 erweise sich daher von vornherein als ungeeignetes Mittel, um dem Anliegen der Beschwerdeführer auf Familienzusammenführung mit der bereits volljährigen Bezugsperson zu entsprechen. Wie im Beschluss des VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0253 bis 0254, ausgeführt, seien sie vielmehr auf die anderen - nach NAG und FPG eröffneten - Möglichkeiten zu verweisen.Der Einreisetitel gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 erweise sich daher von vornherein als ungeeignetes Mittel, um dem Anliegen der Beschwerdeführer auf Familienzusammenführung mit der bereits volljährigen Bezugsperson zu entsprechen. Wie im Beschluss des VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0253 bis 0254, ausgeführt, seien sie vielmehr auf die anderen - nach NAG und FPG eröffneten - Möglichkeiten zu verweisen.

Soweit in der Beschwerde eine Aussetzung nach § 38 Abs. 2 AVG angesprochen werde, sei dafür im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung kein Raum. Davon abgesehen sei der Beschwerdefall entscheidungsreif und stelle die Frage im Vorabentscheidungsersuchen EuGH-C-550/16 für das vorliegende Beschwerdeverfahren - wegen der anders gelagerten Fallgestaltung - keine Vorfrage zur Klärung der Hauptfrage dar.Soweit in der Beschwerde eine Aussetzung nach Paragraph 38, Absatz 2, AVG angesprochen werde, sei dafür im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung kein Raum. Davon abgesehen sei der Beschwerdefall entscheidungsreif und stelle die Frage im Vorabentscheidungsersuchen EuGH-C-550/16 für das vorliegende Beschwerdeverfahren - wegen der anders gelagerten Fallgestaltung - keine Vorfrage zur Klärung der Hauptfrage dar.

Ebenso sei eine behauptete Verletzung des Parteiengehörs nicht nachvollziehbar. In der Beschwerde werde nämlich verkannt, dass nach der Rechtsprechung des VwGH zu Fragen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung kein Parteiengehör gewährt werden müsse (vgl. Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht 188, und die dort angegebene Rechtsprechung).Ebenso sei eine behauptete Verletzung des Parteiengehörs nicht nachvollziehbar. In der Beschwerde werde nämlich verkannt, dass nach der Rechtsprechung des VwGH zu Fragen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung kein Parteiengehör gewährt werden müsse vergleiche Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht 188, und die dort angegebene Rechtsprechung).

Zudem hätten sich laut Bericht des Dokumentenberaters des Bundesministeriums für Inneres vom 08.01.2016 massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden ergeben. Es handle sich dabei um einen besonders geschulten Experten, dessen fachkundige Bewertung nicht in Frage gestellt werde.

Soweit in der Beschwerde auf die Notwendigkeit einer DNA-Analyse verwiesen werde, bleibe es unerfindlich, wieso eine solche im vorliegenden Beschwerdefall überhaupt relevant sein sollte. Abgesehen davon beziehe sich die Anordnung des § 13 Abs. 4 BFA-VG nur auf ein Verfahren des BFA selbst und nicht auf ein solches der Vertretungsbehörde. Behörde in einem Verfahren nach § 35 AsylG 2005 iVm § 26 FPG sei aber nur die jeweilige Vertretungsbehörde.Soweit in der Beschwerde auf die Notwendigkeit einer DNA-Analyse verwiesen werde, bleibe es unerfindlich, wieso eine solche im vorliegenden Beschwerdefall überhaupt relevant sein sollte. Abgesehen davon beziehe sich die Anordnung des Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG nur auf ein Verfahren des BFA selbst und nicht auf ein solches der Vertretungsbehörde. Behörde in einem Verfahren nach Paragraph 35, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 26, FPG sei aber nur die jeweilige Vertretungsbehörde.

8. Am 05.09.2017 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.8. Am 05.09.2017 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 14.09.2017, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakten übermittelt, wo er am 19.09.2017 einlangte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Syriens und stellten am 07.01.2016 bei der ÖB Damaskus unter Anschluss diverser Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, genannt, die der Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie der Bruder des minderjährigen Drittbeschwerdeführers sei. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des BFA vom 10.04.2015, Zl. XXXX , rechtskräftig seit 29.04.2015, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Syriens und stellten am 07.01.2016 bei der ÖB Damaskus unter Anschluss diverser Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, genannt, die der Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie der Bruder des minderjährigen Drittbeschwerdeführers sei. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des BFA vom 10.04.2015, Zl. römisch 40 , rechtskräftig seit 29.04.2015, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Die Bezugsperson XXXX wurde am XXXX .2016 volljährig.Die Bezugsperson römisch 40 wurde am römisch 40 .2016 volljährig.

Das BFA teilte nach Prüfung des Sachverhaltes mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da es sich bei den Antragstellern nicht um Familienangehörige im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 handle. Die Bezugsperson sei volljährig und es seien in Verfahren verfälschte Dokumente vorgelegt worden.Das BFA teilte nach Prüfung des Sachverhaltes mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da es sich bei den Antragstellern nicht um Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 handle. Die Bezugsperson sei volljährig und es seien in Verfahren verfälschte Dokumente vorgelegt worden.

Den Beschwerdeführern wurde die Stellungnahme des BFA vom 12.12.2016 mitgeteilt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Die Beschwerdeführer gaben am 27.04.2017 eine Stellungnahme ab. Das BFA hielt in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 22.05.2017 an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose fest.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen, insbesondere das Alter der Bezugsperson, ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten der ÖB Damaskus und wurden von den Beschwerdeführern nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

§ 34 AsylG 2005 idgF lautet:Paragraph 34, AsylG 2005 idgF lautet:

"§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsad

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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