Norm
ABGB §1216b Abs1Rechtssatz
Die Gesellschafter der GesbR werden mit Auflösung der Gesellschaft und Eintritt in die Liquidation automatisch Liquidatoren, ohne dass es einer besonderen Annahmeerklärung bedarf, wobei sie einander zur Übernahme des Liquidatorenamtes und zur Erfüllung der sich daraus ergebenden Aufgaben auch verpflichtet sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131902Im RIS seit
12.03.2018Zuletzt aktualisiert am
30.06.2020