RS OGH 2017/9/26 6Ob164/16k

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Veröffentlicht am 26.09.2017
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Norm

AktG §84 Abs3 Z6
GmbHG §25 Abs3 Z2

Rechtssatz

Der Ausnahmezustand des 2. Halbsatzes des § 84 Abs 3 Z 6 AktG, wonach Zahlungen vom Zahlungsverbot ausgenommen sind, die auch nach Eintritt der materiellen Insolvenz mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind, ist im GmbH-Recht analog anzuwenden. Darunter fallen zum Beispiel Zahlungen an ohnehin voll zu befriedigende Aus? oder Absonderungs- oder Aufrechnungsberechtigte in Höhe des Werts des Aussonderungs-/Sicherungsguts bzw der Gegenforderung oder Zahlungen innerhalb der Antragsfrist (§ 69 IO), die zur Unternehmensfortführung notwendig sind, etwa Zahlungen in Erfüllung zweckmäßiger Zug-um-Zug-Geschäfte. Außerdem sind unter die Ausnahme auch die Zahlung von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung zu zählen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131906

Im RIS seit

12.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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