TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/19 W231 2136050-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.02.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

19.02.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W231 2136050-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , afghanischer Staatsangehöriger, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.01.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , afghanischer Staatsangehöriger, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.01.2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), §§ 55 und 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer stellte nach seiner Einreise in Österreich am 13.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer stellte nach seiner Einreise in Österreich am 13.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.03.2015 gab er an, er sei ledig und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Er stamme aus der Provinz Kapisa und habe vier Jahre lang die Grundschule besucht. Seine Mutter, drei Brüder und zwei Schwestern lebten noch in Afghanistan. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er auf Grund des Krieges und der instabilen Sicherheitslage geflüchtet sei. Er wolle in Sicherheit leben, eine bessere Zukunft und eine gute Bildung. Sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe.römisch eins.2. Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.03.2015 gab er an, er sei ledig und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Er stamme aus der Provinz Kapisa und habe vier Jahre lang die Grundschule besucht. Seine Mutter, drei Brüder und zwei Schwestern lebten noch in Afghanistan. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er auf Grund des Krieges und der instabilen Sicherheitslage geflüchtet sei. Er wolle in Sicherheit leben, eine bessere Zukunft und eine gute Bildung. Sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe.

I.3. Bei seiner Einvernahme am 13.07.2016 gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz (in Folge: BFA) an, dass er der Volksgruppe der Tadschiken angehöre und sunnitischer Moslem sei. Er sei in der Provinz Kapisa geboren, seine Mutter lebte noch in der Herkunftsprovinz, zu ihr bestehe telefonischer Kontakt. Der Beschwerdeführer habe elf Jahre lang die Schule besucht, davon allerdings nur vier Jahre durchgehend. Seine Familie habe ein landwirtschaftliches Grundstück gehabt, welches sie bewirtschaftet hätten. Zu den Gründen für das Verlassen des Heimatstaates gab er an, dass seine ganze Familie getötet worden sei. Sein Vater sei, zur Zeit von XXXX , politisch aktiv gewesen. Als die Taliban an die Macht gekommen seien, sei sein Vater immer wieder mitgenommen und geschlagen worden. Auf Grund der Schläge sei er gelähmt gewesen. Dann hätten sie ihn auf die Straße gebracht, angeschossen und umgebracht. Der Beschwerdeführer sei damals klein gewesen, dies sei ca. vor acht Jahren gewesen. Zwei ältere Brüder seien geflüchtet, einer Richtung Iran, der andere sei mit seiner Frau und den Kindern verschwunden. Der Beschwerdeführer sei noch bei seiner Mutter geblieben. Als er erwachsen geworden sei, sei er auch von den Taliban bedroht worden, dass er sich ihnen anschließen solle, was er nicht wollte. Bevor er ausgereist sei, habe er seine Mutter bei seiner Schwester untergebracht. Er sei dann Richtung Europa losgereist. Seine Brüder seien aus dem Iran nach Afghanistan gereist und hätten seine Mutter sowie die Schwester zu ihnen nach Hause gebracht. Es sei eine Rakete abgefeuert worden, die ihr Haus getroffen habe. Die Familie im Haus aufhältig gewesen und alle, bis auf seine Mutter, seien umgekommen. Der Raketeneinschlag sei geplant gewesen, zu der Zeit, als sein Vater getötet worden sei, seien sie bedroht worden. Der Beschwerdeführer sei in dem Jahr, in dem er beschlossen habe zu flüchten, von den Taliban mitgenommen worden, damit er sich ihnen anschließe, sonst würden sie ihn so wie seinen Vater töten. Er sei in eine Talibanschule gebracht worden, sei dann aber in derselben Nacht freigelassen worden.römisch eins.3. Bei seiner Einvernahme am 13.07.2016 gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz (in Folge: BFA) an, dass er der Volksgruppe der Tadschiken angehöre und sunnitischer Moslem sei. Er sei in der Provinz Kapisa geboren, seine Mutter lebte noch in der Herkunftsprovinz, zu ihr bestehe telefonischer Kontakt. Der Beschwerdeführer habe elf Jahre lang die Schule besucht, davon allerdings nur vier Jahre durchgehend. Seine Familie habe ein landwirtschaftliches Grundstück gehabt, welches sie bewirtschaftet hätten. Zu den Gründen für das Verlassen des Heimatstaates gab er an, dass seine ganze Familie getötet worden sei. Sein Vater sei, zur Zeit von römisch 40 , politisch aktiv gewesen. Als die Taliban an die Macht gekommen seien, sei sein Vater immer wieder mitgenommen und geschlagen worden. Auf Grund der Schläge sei er gelähmt gewesen. Dann hätten sie ihn auf die Straße gebracht, angeschossen und umgebracht. Der Beschwerdeführer sei damals klein gewesen, dies sei ca. vor acht Jahren gewesen. Zwei ältere Brüder seien geflüchtet, einer Richtung Iran, der andere sei mit seiner Frau und den Kindern verschwunden. Der Beschwerdeführer sei noch bei seiner Mutter geblieben. Als er erwachsen geworden sei, sei er auch von den Taliban bedroht worden, dass er sich ihnen anschließen solle, was er nicht wollte. Bevor er ausgereist sei, habe er seine Mutter bei seiner Schwester untergebracht. Er sei dann Richtung Europa losgereist. Seine Brüder seien aus dem Iran nach Afghanistan gereist und hätten seine Mutter sowie die Schwester zu ihnen nach Hause gebracht. Es sei eine Rakete abgefeuert worden, die ihr Haus getroffen habe. Die Familie im Haus aufhältig gewesen und alle, bis auf seine Mutter, seien umgekommen. Der Raketeneinschlag sei geplant gewesen, zu der Zeit, als sein Vater getötet worden sei, seien sie bedroht worden. Der Beschwerdeführer sei in dem Jahr, in dem er beschlossen habe zu flüchten, von den Taliban mitgenommen worden, damit er sich ihnen anschließe, sonst würden sie ihn so wie seinen Vater töten. Er sei in eine Talibanschule gebracht worden, sei dann aber in derselben Nacht freigelassen worden.

I.4. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 02.09.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen festgelegt (Spruchpunkt IV).römisch eins.4. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 02.09.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen festgelegt (Spruchpunkt römisch vier).

Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung als seinen Fluchtgrund lediglich den Krieg und die instabile Sicherheitslage angeführt habe. Wären seine Familie oder er tatsächlich von Taliban bedroht worden, so hätte er dies bereits bei seiner Erstbefragung vorgebracht. Die Schilderungen zu seiner eigenen Bedrohung durch die Taliban seien nicht plausibel und nachvollziehbar gewesen. Dass er erst acht Jahre nach dem Tod des Vaters tatsächlich von den Taliban bedroht worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Die Schilderungen zu seiner Mitnahme durch die Taliban seien vage und emotionslos geblieben. Die Angaben zur Rückkehr seiner Brüder nach Afghanistan, dem Treffen mit seinen Schwestern und dem Raketenangriff auf ihr Wohnhaus sei ebenso unplausibel. Weiters würden die Angaben des Beschwerdeführers zu dem Zeitpunkt, in dem er den Entschluss gefasst habe, Afghanistan zu verlassen, im Widerspruch zu seinen Angaben über den Zeitpunkt seiner Ausreise stehen. Dem Beschwerdeführer sei eine Rückkehr in seine Herkunftsprovinz hinsichtlich der Sicherheits- und Versorgungslage möglich. Seine Mutter halte sich noch dort auf und es gehe ihr gut. Die Personen, die seine Mutter unterstützten, würden auch dem Beschwerdeführer unter die Arme greifen können. Auch von seinen drei Schwagern, die in Kapisa wohnen würden, könne der Beschwerdeführer Unterstützung erfahren. Zuletzt kam das BFA zu dem Schluss, dass die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gegenüber seinen privaten Interessen am Verbleib in Österreich überwiegen würden und ein Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte daher als gerechtfertigt anzusehen sei.Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung als seinen Fluchtgrund lediglich den Krieg und die instabile Sicherheitslage angeführt habe. Wären seine Familie oder er tatsächlich von Taliban bedroht worden, so hätte er dies bereits bei seiner Erstbefragung vorgebracht. Die Schilderungen zu seiner eigenen Bedrohung durch die Taliban seien nicht plausibel und nachvollziehbar gewesen. Dass er erst acht Jahre nach dem Tod des Vaters tatsächlich von den Taliban bedroht worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Die Schilderungen zu seiner Mitnahme durch die Taliban seien vage und emotionslos geblieben. Die Angaben zur Rückkehr seiner Brüder nach Afghanistan, dem Treffen mit seinen Schwestern und dem Raketenangriff auf ihr Wohnhaus sei ebenso unplausibel. Weiters würden die Angaben des Beschwerdeführers zu dem Zeitpunkt, in dem er den Entschluss gefasst habe, Afghanistan zu verlassen, im Widerspruch zu seinen Angaben über den Zeitpunkt seiner Ausreise stehen. Dem Beschwerdeführer sei eine Rückkehr in seine Herkunftsprovinz hinsichtlich der Sicherheits- und Versorgungslage möglich. Seine Mutter halte sich noch dort auf und es gehe ihr gut. Die Personen, die seine Mutter unterstützten, würden auch dem Beschwerdeführer unter die Arme greifen können. Auch von seinen drei Schwagern, die in Kapisa wohnen würden, könne der Beschwerdeführer Unterstützung erfahren. Zuletzt kam das BFA zu dem Schluss, dass die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gegenüber seinen privaten Interessen am Verbleib in Österreich überwiegen würden und ein Eingriff in seine durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte daher als gerechtfertigt anzusehen sei.

I.5. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.römisch eins.5. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

I.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. Der Bescheid wurde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft.römisch eins.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. Der Bescheid wurde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft.

I.7. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 30.09.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Vorgebracht wird darin, dass die Taliban den Beschwerdeführer zwangsweise rekrutieren wollten und ihn für kurze Zeit festgehalten und dann frei gelassen hätten. Seine Familie sei zwischenzeitig getötet worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Behörde das Fluchtvorbringen als unglaubwürdig gewertet habe. Dies wird näher ausgeführt. Dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren.römisch eins.7. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 30.09.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Vorgebracht wird darin, dass die Taliban den Beschwerdeführer zwangsweise rekrutieren wollten und ihn für kurze Zeit festgehalten und dann frei gelassen hätten. Seine Familie sei zwischenzeitig getötet worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Behörde das Fluchtvorbringen als unglaubwürdig gewertet habe. Dies wird näher ausgeführt. Dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren.

I.8. Das BFA teilte mit Schriftsatz von 19.12.2017 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Beschwerdeverhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Ungeachtet dessen werde auf Grund der gegebenen Aktenlage die Abweisung gegenständlicher Beschwerde beantragt und um die Übersendung des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls ersucht. Weiters beantragte das BFA die Einholung einer aktuellen Stellungnahme der Staatendokumentation, falls das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehe, dass die von der Behörde verwendeten Quellen zwischenzeitig nicht mehr als aktuell zu betrachten wären bzw. weitere Quellen herangezogen werden, welche am Ergebnis des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens Zweifel aufkommen lassen würden.römisch eins.8. Das BFA teilte mit Schriftsatz von 19.12.2017 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Beschwerdeverhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Ungeachtet dessen werde auf Grund der gegebenen Aktenlage die Abweisung gegenständlicher Beschwerde beantragt und um die Übersendung des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls ersucht. Weiters beantragte das BFA die Einholung einer aktuellen Stellungnahme der Staatendokumentation, falls das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehe, dass die von der Behörde verwendeten Quellen zwischenzeitig nicht mehr als aktuell zu betrachten wären bzw. weitere Quellen herangezogen werden, welche am Ergebnis des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens Zweifel aufkommen lassen würden.

I.9. Am 10.01.2018 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters statt. Der Beschwerdeführer bevollmächtigte seinen Rechtsberater mit seiner Vertretung im Verfahren. Auf die Verlesung des gesamten Akteninhalts sowie Akteneinsicht wurde verzichtet. Der Beschwerdeführer legte ein Konvolut an Integrationsunterlagen und Fotos vor. Von der erkennenden Richterin wurde das aktuelle Länderinformationen Afghanistan, eine Anfragebeantwortung zur Sicherheitslage und Erreichbarkeit von Kapisa vom 10. Mai 2017 und der "Landinfo-report Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne" vom 23.08.2017 in das Verfahren eingebracht. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Stellungnahme zu diesen Länderinformationen eingeräumt.römisch eins.9. Am 10.01.2018 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters statt. Der Beschwerdeführer bevollmächtigte seinen Rechtsberater mit seiner Vertretung im Verfahren. Auf die Verlesung des gesamten Akteninhalts sowie Akteneinsicht wurde verzichtet. Der Beschwerdeführer legte ein Konvolut an Integrationsunterlagen und Fotos vor. Von der erkennenden Richterin wurde das aktuelle Länderinformationen Afghanistan, eine Anfragebeantwortung zur Sicherheitslage und Erreichbarkeit von Kapisa vom 10. Mai 2017 und der "Landinfo-report Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne" vom 23.08.2017 in das Verfahren eingebracht. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Stellungnahme zu diesen Länderinformationen eingeräumt.

I.10. Am 24.01.2018 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den in das Verfahren eingebrachten Länderinformationen ein. Darin wurden Ausführungen zum Fluchtvorbringen - unter Verweis auf eine Anfragebeantwortung zur Rekrutierung durch die Taliban - getätigt, ebenso zur Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, und zur dortigen Versorgungslage.römisch eins.10. Am 24.01.2018 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den in das Verfahren eingebrachten Länderinformationen ein. Darin wurden Ausführungen zum Fluchtvorbringen - unter Verweis auf eine Anfragebeantwortung zur Rekrutierung durch die Taliban - getätigt, ebenso zur Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, und zur dortigen Versorgungslage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, der Erstbefragung nach dem Asylgesetz, der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA, des angefochtenen Bescheides, der rechtzeitigen und zulässigen Beschwerde dagegen, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt und auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 10.01.2018, in der sich die erkennende Richterin einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen konnte, sowie aller im Verwaltungs- und Gerichtsakt einliegenden Schriftstücke bzw. Nachweise werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

II.1.1. Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, führt den im Spruch genannten Namen, ist afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers gelten ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren.römisch zwei.1.1. Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, führt den im Spruch genannten Namen, ist afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers gelten ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren.

II.1.2. Der Beschwerdeführer stammt aus einem Dorf im Tal XXXX , zwischen den Distrikten XXXX und XXXX , in der Provinz Kapisa. Der Beschwerdeführer hat dort elf Jahre lang die Schule besucht. Seine Familie besitzt landwirtschaftliche Grundstücke, auf denen Weizen und Walnussbäume angebaut wurden. Der Großteil dieser Grundstücke wurde verpachtet, der Rest vom Beschwerdeführer und seiner Mutter bewirtschaftet, wodurch sie vor der Ausreise des Beschwerdeführers ihren Lebensunterhalt verdienten.römisch zwei.1.2. Der Beschwerdeführer stammt aus einem Dorf im Tal römisch 40 , zwischen den Distrikten römisch 40 und römisch 40 , in der Provinz Kapisa. Der Beschwerdeführer hat dort elf Jahre lang die Schule besucht. Seine Familie besitzt landwirtschaftliche Grundstücke, auf denen Weizen und Walnussbäume angebaut wurden. Der Großteil dieser Grundstücke wurde verpachtet, der Rest vom Beschwerdeführer und seiner Mutter bewirtschaftet, wodurch sie vor der Ausreise des Beschwerdeführers ihren Lebensunterhalt verdienten.

II.1.3. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt aktuell in der Nähe seines Heimatdorfes in dem Dorf XXXX . Sie besitzt ein Haus und landwirtschaftliche Grundstücke. Der Beschwerdeführer hat telefonischen Kontakt zu seiner Mutter. Weiters wohnen auch noch einige Freunde des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf. Diese Freunde haben den Großteil seiner Flucht finanziert, der Beschwerdeführer steht auch mit ihnen von Österreich aus in Kontakt. Einer der Freunde des Beschwerdeführers lebt in Kabul und absolviert dort eine Ausbildung, wobei er von seinen Brüdern im Iran finanziell unterstützt wird; auch zu diesem Freund besteht über das Internet Kontakt. Zwei Brüder des Beschwerdeführers haben ihn ebenfalls bei der Finanzierung seiner Flucht nach Europa unterstützt.römisch zwei.1.3. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt aktuell in der Nähe seines Heimatdorfes in dem Dorf römisch 40 . Sie besitzt ein Haus und landwirtschaftliche Grundstücke. Der Beschwerdeführer hat telefonischen Kontakt zu seiner Mutter. Weiters wohnen auch noch einige Freunde des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf. Diese Freunde haben den Großteil seiner Flucht finanziert, der Beschwerdeführer steht auch mit ihnen von Österreich aus in Kontakt. Einer der Freunde des Beschwerdeführers lebt in Kabul und absolviert dort eine Ausbildung, wobei er von seinen Brüdern im Iran finanziell unterstützt wird; auch zu diesem Freund besteht über das Internet Kontakt. Zwei Brüder des Beschwerdeführers haben ihn ebenfalls bei der Finanzierung seiner Flucht nach Europa unterstützt.

Der Vater des Beschwerdeführers ist verstorben, die konkrete Todesursache konnten nicht festgestellt werden.

II.1.4. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan verlassen, hielt sich dann ungefähr acht Monate lang im Iran auf und stellte nach seiner illegalen Einreise in Österreich am 13.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch zwei.1.4. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan verlassen, hielt sich dann ungefähr acht Monate lang im Iran auf und stellte nach seiner illegalen Einreise in Österreich am 13.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

II.1.5. Der Beschwerdeführer ist nach seinen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Er hat sich nicht politisch betätigt, war nicht Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung und hatte keine Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat.römisch zwei.1.5. Der Beschwerdeführer ist nach seinen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Er hat sich nicht politisch betätigt, war nicht Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung und hatte keine Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich im Entscheidungszeitpunkt strafrechtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer ist gesund.

II.1.6. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch die Taliban verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe in diesem Zusammenhang zu befürchten hätte. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für seine Ausreise (Verfolgung bzw. Zwangsrekrutierung durch die Taliban) werden mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht festgestellt und dem Verfahren nicht zugrunde gelegt.römisch zwei.1.6. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch die Taliban verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe in diesem Zusammenhang zu befürchten hätte. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für seine Ausreise (Verfolgung bzw. Zwangsrekrutierung durch die Taliban) werden mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht festgestellt und dem Verfahren nicht zugrunde gelegt.

Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass zwei Brüder und die drei Schwestern des Beschwerdeführers durch einen Raketenangriff der Taliban auf das Wohnhaus der Familie getötet worden sind.

Weiters kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer wegen einer ihm, zumindest unterstellten, politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie seines Vaters in Afghanistan asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre.

II.1.7. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.römisch zwei.1.7. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Er kann sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan erneut in seinem Heimatdorf in seiner Herkunftsprovinz Kapisa niederlassen.

Dem Beschwerdeführer steht darüber hinaus auch eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt Kabul zur Verfügung.

Der Beschwerdeführer ist ein gesunder, junger Mann im erwerbsfähigen Alter, der über eine mehrjährige Schulbildung verfügt und in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet hat. Er ist bei seiner Ausreise aus Afghanistan über Kabul gereist und hat dort übernachtet. Einer seiner Freunde wohnt in Kabul, zu diesem steht er über das Internet in Kontakt. Dieser Freund kann ihm - zumindest anfänglich bzw. übergangsweise - eine Unterkunft und notwendigste Versorgung zur Verfügung stellen. Einige seiner Freunde leben in seinem Heimatdorf, sie halten sich aber auch zeitweise in Kabul auf. Es ist davon auszugehen, dass sie den Beschwerdeführer nach Kräften - zumindest anfänglich bzw. übergangsweise - durch Sachleistungen oder finanziell, auch in Form von Geldtransfers, unterstützen werden. Auch ist davon auszugehen, dass seine Brüder, die den Beschwerdeführer bereits bei der Ausreise aus Afghanistan finanziell unterstützten, ihn auch bei einer Rückkehr nach Kabul finanziell unterstützen werden. Der Beschwerdeführer kann auch Einnahmen aus der Verpachtung der familieneigenen landwirtschaftlichen Grundstücke lukrieren. Weiters wäre es ihm auch möglich, die Grundstücke zu verkaufen. Der Beschwerdeführer spricht eine der Landessprachen (Dari) des Herkunftsstaates, und hat bis zu seiner Ausreise in Afghanistan gelebt, ist somit mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftslandes vertraut. Er hat die Möglichkeit, an seine frühere Tätigkeit in der Landwirtschaft anzuknüpfen, oder aus der Verpachtung der Grundstücke Einnahmen zu lukrieren. Ebenso kann sich der Beschwerdeführer durch Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten eine Existenzgrundlage sichern. Der Beschwerdeführer kann zu

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten