Entscheidungsdatum
19.02.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W209 2165327-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des dem Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2017, Zl. 1127016405 - 161191041, betreffend Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.), Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, Versagung eines Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 und Feststellung gemäß § 52 Abs. 9 FPG, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.), sowie Setzung einer vierzehntägigen Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des dem Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2017, Zl. 1127016405 - 161191041, betreffend Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.), Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Versagung eines Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 und Feststellung gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), sowie Setzung einer vierzehntägigen Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach im August 2016 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 30.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei seiner Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Vorarlberg am 30.08.2016 führte der BF als Fluchtgrund aus, er habe in Afghanistan eine Polizeischule besuchen wollen. Der Bruder seiner Frau habe dies nicht gewollt. Der Bruder seiner Frau sei bei den Taliban und habe gewollt, dass er mit ihnen gegen die Regierung kämpfe. Der BF sei zwei Jahre lang von seinem Schwager immer wieder geschlagen und mit einem Messer am Körper verletzt worden. Im Dezember habe er den Entschluss gefasst, sein Heimatland zu verlassen. Bei einer Rückkehr fürchte der BF, dass der Schwager ihn umbringen würde. Der Schwager habe bereits auf den Bruder des BF geschossen, da dieser ihn beschützen habe wollen.
3. Am 01.03.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, (in der Folge BFA), im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu, einvernommen. Eingangs gab der BF an, vollkommen gesund zu sein. Der BF legte unter anderem eine Tazkira in Fotokopie, ein afghanisches Highschool-Abschlusszeugnis und eine Schulbesuchsbestätigung des Innenministeriums, einen afghanischen Strafregisterauszug, sowie weitere, die Unbescholtenheit des BF bestätigende, Dokumente vor.
Der BF gab an er heiße XXXX, sei laut der Tazkira am XXXX in Kabul geboren und afghanischer Staatsangehöriger. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei sunnitischer Moslem. Seine letzte Wohnanschrift sei in Kabul, im XXXX - XXXX, gelegen. Seiner Familie gehöre ein Haus im XXXX Bezirk von Kabul. In Paktia habe die Familie Grundstücke. Dort habe er gelebt und ein normales Leben geführt. Er sei mit XXXX XXXX verheiratet, diese sei ein oder zwei Jahre älter als er. Die Eheschließung sei vor zirka sieben Jahren in Kabul erfolgt. Die Ehefrau befinde sich zusammen mit den beiden gemeinsamen Kindern XXXX (zirka sechs Jahre alt) und XXXX (zirka drei Jahre alt) in Kabul. Diese würden beim Vater und der Mutter des BF leben. Seine fünf Brüder XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX würden sich teils in Pakistan und teils in der Türkei aufhalten, seine drei Schwestern XXXX, XXXX und XXXX würden allesamt mit seinen Eltern in Kabul leben. Er verfüge nach eigener Ansicht über einen gut funktionierenden Familienverbund.Der BF gab an er heiße römisch 40 , sei laut der Tazkira am römisch 40 in Kabul geboren und afghanischer Staatsangehöriger. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei sunnitischer Moslem. Seine letzte Wohnanschrift sei in Kabul, im römisch 40 - römisch 40 , gelegen. Seiner Familie gehöre ein Haus im römisch 40 Bezirk von Kabul. In Paktia habe die Familie Grundstücke. Dort habe er gelebt und ein normales Leben geführt. Er sei mit römisch 40 römisch 40 verheiratet, diese sei ein oder zwei Jahre älter als er. Die Eheschließung sei vor zirka sieben Jahren in Kabul erfolgt. Die Ehefrau befinde sich zusammen mit den beiden gemeinsamen Kindern römisch 40 (zirka sechs Jahre alt) und römisch 40 (zirka drei Jahre alt) in Kabul. Diese würden beim Vater und der Mutter des BF leben. Seine fünf Brüder römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 würden sich teils in Pakistan und teils in der Türkei aufhalten, seine drei Schwestern römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 würden allesamt mit seinen Eltern in Kabul leben. Er verfüge nach eigener Ansicht über einen gut funktionierenden Familienverbund.
Er habe zwölf Jahre lang die Schule besucht und in Ghazni seinen Abschluss gemacht. Er könne in Paschtu und Dari lesen und schreiben. Bis er die Ausbildung zum Polizisten beginnen habe wollen, habe der BF in einer Zementfirma gearbeitet. Kontakt zu seinen Eltern bestehe ab und zu über das Internet.
Zu den Fluchtgründen führte der BF aus, er habe Polizist werden wollen. Die Brüder seiner Frau seien dagegen gewesen und hätten ihm gesagt, er solle sich den Taliban anschließen. Als er seine Frau bei ihren Brüdern in Shinwar (in der Provinz Nangarhar) abholen habe wollen, sei er von seinen Schwagern geschlagen und mit einer, durch ein angebrachtes Bajonette erweiterten Kalaschnikow gestochen worden. Daraufhin sei er nach Kabul gefahren, um dort medizinische Versorgung zu erhalten. Er habe weiterhin seine Ausbildung zum Polizist beginnen wollen und es seien weitere Drohungen durch die Schwager erfolgt. Bei einer Hochzeit, welche der BF bewusst gemieden habe, sei es zwischen seinen Brüdern und den Schwagern zu einer Schlägerei gekommen.
In der Woche vor dem Ausbildungsstart zum Polizisten sei der BF mit seinem Bruder XXXX nach Logar gefahren um dessen Auto zu tauschen. Auf dem Rückweg nach Kabul sei ihnen in der Nähe von Pule Kandahari ein verdächtiges Auto hinter ihnen aufgefallen. Dieses Auto habe sie überholt und sei dann gleich außer Sichtweite gewesen. Dann habe er das Auto und Menschen in der Nähe von Pule Kandahari auf der Straße stehen sehen. Es sei dämmrig gewesen. Diese Personen hätten auf den BF und seinen Bruder geschossen. Sein Bruder sei angeschossen geworden, der BF habe versucht sofort aus dem Auto zu gelangen. Er habe dabei einen Schwager namens XXXX erkannt. Bei diesem Zwischenfall habe sich der BF zwei vordere Zähne gebrochen und an der Unterlippe verletzt. Auch das Kinn habe er sich gebrochen. Mit seinem blutigen Körper habe sich er sich in ein Haus flüchten können. Er habe daraufhin seine Familie verständigt. Sein jüngerer Bruder habe ihn am nächsten Morgen abgeholt und ins Krankenhaus nach Kabul gebracht. Nach elf Tagen im Krankenhaus habe er einen Anruf seines Vaters erhalten, dieser teilte ihm mit, dass die Schwager wüssten, dass er sich in diesem Krankenhaus befinde. Sie würden ihn suchen. Der BF habe dann ohne seine Familie zu verständigen das Krankenhaus verlassen und sei nach Nimrouz gefahren um dort einen Schlepper zu finden. Zusammen mit seinem jüngeren Bruder XXXX habe er diesen Schlepper organisiert. Noch in Kabul habe der BF erfahren, dass sein Bruder XXXX durch den Angriff schwer verletzt worden und bewusstlos zurückgeblieben sei. Er sei dann verletzt von Kabul nach Pakistan geflüchtet.In der Woche vor dem Ausbildungsstart zum Polizisten sei der BF mit seinem Bruder römisch 40 nach Logar gefahren um dessen Auto zu tauschen. Auf dem Rückweg nach Kabul sei ihnen in der Nähe von Pule Kandahari ein verdächtiges Auto hinter ihnen aufgefallen. Dieses Auto habe sie überholt und sei dann gleich außer Sichtweite gewesen. Dann habe er das Auto und Menschen in der Nähe von Pule Kandahari auf der Straße stehen sehen. Es sei dämmrig gewesen. Diese Personen hätten auf den BF und seinen Bruder geschossen. Sein Bruder sei angeschossen geworden, der BF habe versucht sofort aus dem Auto zu gelangen. Er habe dabei einen Schwager namens römisch 40 erkannt. Bei diesem Zwischenfall habe sich der BF zwei vordere Zähne gebrochen und an der Unterlippe verletzt. Auch das Kinn habe er sich gebrochen. Mit seinem blutigen Körper habe sich er sich in ein Haus flüchten können. Er habe daraufhin seine Familie verständigt. Sein jüngerer Bruder habe ihn am nächsten Morgen abgeholt und ins Krankenhaus nach Kabul gebracht. Nach elf Tagen im Krankenhaus habe er einen Anruf seines Vaters erhalten, dieser teilte ihm mit, dass die Schwager wüssten, dass er sich in diesem Krankenhaus befinde. Sie würden ihn suchen. Der BF habe dann ohne seine Familie zu verständigen das Krankenhaus verlassen und sei nach Nimrouz gefahren um dort einen Schlepper zu finden. Zusammen mit seinem jüngeren Bruder römisch 40 habe er diesen Schlepper organisiert. Noch in Kabul habe der BF erfahren, dass sein Bruder römisch 40 durch den Angriff schwer verletzt worden und bewusstlos zurückgeblieben sei. Er sei dann verletzt von Kabul nach Pakistan geflüchtet.
Von den Bajonetteverletzungen trage der BF Narben an seinem Oberschenkel, dem linken Arm, dem Rücken und der linken Kopfseite davon. Fünf Personen seien bei diesem Hinterhalt anwesend gewesen. Bei zweien habe der BF Waffen gesehen. Der Hinterhalt sei direkt auf der Straße erfolgt, neben dem Auto seien Motorräder gestanden. Links und rechts seien Häuser gewesen. Es habe auch einen Basar gegeben. Zwei Personen hätten mit Kalaschnikows auf das fahrende Fahrzeug geschossen. Der BF sei aus dem fahrenden Fahrzeug gesprungen und danach in die umliegenden Häuser geflüchtet. Die Distanz zwischen dem Auto des BF und den Schützen habe 70 Meter betragen. Vom Sprung aus dem Auto bis zur nächsten Deckung seien es 15 Meter gewesen. Die Angreifer hätten den BF und seinen Bruder töten wollen, da sie seit dem Zwischenfall bei der Hochzeit mit dem Bruder des BF verfeindet gewesen seien.
Auf Nachfrage durch das BFA bestätigte der BF, dass er dem Feuer von zwei Sturmgewehren unverletzt entkommen habe können. Der Schusswechsel habe zwischen 40 Sekunden und einer Minute angedauert. Auf die Frage, warum die Angreifer den bewusstlosen Bruder des BF nicht getötet hätten, nachdem sie doch mit Tötungsabsicht angegriffen hätten, gab der BF an, die Angreifer hätten angenommen, dass er und sein Bruder beim Angriff getötet worden seien. Da es in der Nähe eines Bazars zu diesem Angriff gekommen sei, hätten sich die Angreifer nicht versichern können, dass sie beide tot seien. Das BFA hielt dem BF daraufhin vor, dass er gerade angegeben habe, geflüchtet zu sein, weswegen es unglaubwürdig erscheint, dass die Angreifer annehmen hätten können, den BF und seinen Bruder getötet zu haben. Der BF erklärte daraufhin, die Angreifer hätten nur angenommen, seinen Bruder getötet zu haben. Er sei nicht verfolgt worden, da sich viele Menschen am Bazar befunden hätten.
Während seines elftägigen Aufenthaltes in der Klinik in Kabul habe er mit Vater, Mutter, Tante, Onkel und Freunden Kontakt gehabt. Auf die Frage, warum er seine Frau und die Kinder nie erwähnt habe, und ob sich die Frau keine Sorgen um ihn mache, gab der BF an, seine Frau sei zu jener Zeit in XXXX und nicht in Kabul gewesen. Er habe seine Frau und die Kinder bei der Flucht nicht mitnehmen können. Vom Krankenhaus weg sei er nach Nimrouz geflohen. Eine Nachholung sei nicht möglich gewesen. Als der BF in Herat gewesen sei, sei seine Frau bei ihren Eltern gewesen, ihre Brüder seien dagegen gewesen, dass sie nach Kabul komme. Mittlerweile sei seine Frau in Kabul. Sie habe sich dazu entschieden, zu den Eltern des BF zu ziehen, nachdem dieser von ihren Brüdern so schlecht behandelt worden sei. Dies könne auch eine Vermittlung von Weißbärten gewesen sein. Eine Heiratsurkunde gebe es nicht. Es könnte sein, dass es Hochzeitsfotos gebe. Er habe jedoch keine gemeinsamen Fotos mit seiner Ehefrau, unter Paschtunen sei es unter Eheleuten nicht üblich, gemeinsame Fotos zu machen. Es könnte sein, dass es Familienfotos gebe, jedoch keine, auf denen seine Kinder abgebildet seien, denn Paschtunen würden nichts öffentlich machen. Auf den Vorhalt durch die Behörde, dass er aber einen Facebook-Account habe, gibt der BF an: ein Foto seiner Frau sei dort auch nicht verfügbar. Mit dem Kind sei er jedoch auf einem Foto zu sehen. Dazu erklärte der BF, dass nur Frauenfotos nicht öffentlich gemacht werden würden. Dokumente in Bezug auf die Kinder würde es nicht geben, erst ab dem siebten Lebensjahr würden diese eine Tazkira erhalten.Während seines elftägigen Aufenthaltes in der Klinik in Kabul habe er mit Vater, Mutter, Tante, Onkel und Freunden Kontakt gehabt. Auf die Frage, warum er seine Frau und die Kinder nie erwähnt habe, und ob sich die Frau keine Sorgen um ihn mache, gab der BF an, seine Frau sei zu jener Zeit in römisch 40 und nicht in Kabul gewesen. Er habe seine Frau und die Kinder bei der Flucht nicht mitnehmen können. Vom Krankenhaus weg sei er nach Nimrouz geflohen. Eine Nachholung sei nicht möglich gewesen. Als der BF in Herat gewesen sei, sei seine Frau bei ihren Eltern gewesen, ihre Brüder seien dagegen gewesen, dass sie nach Kabul komme. Mittlerweile sei seine Frau in Kabul. Sie habe sich dazu entschieden, zu den Eltern des BF zu ziehen, nachdem dieser von ihren Brüdern so schlecht behandelt worden sei. Dies könne auch eine Vermittlung von Weißbärten gewesen sein. Eine Heiratsurkunde gebe es nicht. Es könnte sein, dass es Hochzeitsfotos gebe. Er habe jedoch keine gemeinsamen Fotos mit seiner Ehefrau, unter Paschtunen sei es unter Eheleuten nicht üblich, gemeinsame Fotos zu machen. Es könnte sein, dass es Familienfotos gebe, jedoch keine, auf denen seine Kinder abgebildet seien, denn Paschtunen würden nichts öffentlich machen. Auf den Vorhalt durch die Behörde, dass er aber einen Facebook-Account habe, gibt der BF an: ein Foto seiner Frau sei dort auch nicht verfügbar. Mit dem Kind sei er jedoch auf einem Foto zu sehen. Dazu erklärte der BF, dass nur Frauenfotos nicht öffentlich gemacht werden würden. Dokumente in Bezug auf die Kinder würde es nicht geben, erst ab dem siebten Lebensjahr würden diese eine Tazkira erhalten.
Der BF könne nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren, da er von seinem Bruder XXXX einen Anruf erhalten habe, in dem dieser ihm mitgeteilt habe, in Jalalabad einen Schwager angeschossen zu haben. Dies sei eine Racheaktion gewesen.Der BF könne nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren, da er von seinem Bruder römisch 40 einen Anruf erhalten habe, in dem dieser ihm mitgeteilt habe, in Jalalabad einen Schwager angeschossen zu haben. Dies sei eine Racheaktion gewesen.
Während des Krankenhausaufenthaltes hätten die Schwager mit dem Vater des BF telefoniert. Daher wisse der BF, dass die Schwager ihn verfolgt hätten. Zum Krankenhaus selbst seien sie jedoch nicht gekommen.
4. Am 09.03.2017 erfolgte eine ärztliche Untersuchung des BF. Der untersuchende Arzt für Allgemeinmedizin XXXX hielt darin fest, dass der Körper des BF mehrere Narben unterschiedlicher Größe aufweise. Aufgrund ihrer Unspezifität könnten diese Narben keinem eindeutigen Verletzungskontext zugeordnet werden. Sie könnten - neben dem hier im Verfahrensgang unter Punkt 3. angegebenen - auch unter anderen denkbaren Umständen zustande gekommen sein (z.B. Arbeits-, Unfall-, Sport- oder andere Freizeitverletzung).4. Am 09.03.2017 erfolgte eine ärztliche Untersuchung des BF. Der untersuchende Arzt für Allgemeinmedizin römisch 40 hielt darin fest, dass der Körper des BF mehrere Narben unterschiedlicher Größe aufweise. Aufgrund ihrer Unspezifität könnten diese Narben keinem eindeutigen Verletzungskontext zugeordnet werden. Sie könnten - neben dem hier im Verfahrensgang unter Punkt 3. angegebenen - auch unter anderen denkbaren Umständen zustande gekommen sein (z.B. Arbeits-, Unfall-, Sport- oder andere Freizeitverletzung).
5. Im weiteren Verlauf des Verfahrens reichte der BF neun fremdsprachliche Schriftstücke im Original, sowie 23 Schriftstücke in Kopie, bei der belangten Behörde ein.
6. Mit Bescheid vom 29.06.2017, Zl. 1127016405 - 161191041/BMI-, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 ab (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.6. Mit Bescheid vom 29.06.2017, Zl. 1127016405 - 161191041/BMI-, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
In der Begründung des Bescheides traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in dessen Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das diesbezügliche Vorbringen des BF sei unglaubhaft. Es hätten sich für die Behörde derart viele Widersprüche ergeben, dass die Behörde das Vorbringen als unglaubwürdig zu werten hatte. Ebenso sah es die Behörde nicht als gegeben an, dass der BF verheiratet und Vater zweier Kinder sei. Es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.
Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen fü