RS Vfgh 2018/2/28 KI5/2017

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Veröffentlicht am 28.02.2018
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Index

91 POST- UND FERNMELDEWESEN
91/02 Post

Norm

B-VG Art138 Abs1 Z2
PoststrukturG §17, §17a
BDG 1979 §75, §230b
ArbVG §97, §109
Post-BetriebsverfassungsG §1, §72
VfGG §46 Abs1 Z2, §52
JN §1

Leitsatz

Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonflikts zwischen dem OGH und dem VfGH; Feststellung der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte betreffend den Anspruch eines Beamten auf ungekürzte Auszahlung einer Überbrückungsleistung aus einer Betriebsvereinbarung nach dem Post-Betriebsverfassungsgesetz

Rechtssatz

Erfüllung des Erfordernisses "derselben Sache" iSd §46 VfGG, wenngleich sich die beklagten Parteien auf Grund des eingeschlagenen Rechtsweges unterscheiden.

Wie im B v 27.09.2017, A9/2017 dargelegt, handelt es sich bei dem vom Antragsteller im Verfahren nach Art137 B-VG und vor den ordentlichen Gerichten geltend gemachten Anspruch auf ungekürzte Auszahlung des Überbrückungsgeldes aus Punkt X und XI des Sozialplanes BV 2011/2012 um eine "bürgerliche Rechtssache" iSd §1 JN, die in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fällt.

Aufhebung des entgegenstehenden Beschlusses des OGH vom 24.06.2016, 9 ObA 52/16m.

Zuerkennung des pauschalen Kostenersatzes; Abweisung des Mehrbegehrens (Ersatz der Kosten im verfassungsgerichtlichen Verfahren A9/2017 einschließlich des Ersatzes der an die Gegenseite zu ersetzenden Kosten in diesem Verfahren; Ersatz der Kosten des Rekurses gegen den Zurückweisungsbeschluss des Landesgerichtes Innsbruck und die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung im Verfahren 48 Cga 120/14h), da gemäß §52 VfGG in einem anhängig gemachten Kompetenzkonflikt lediglich der Ersatz der der Partei erwachsenen Prozesskosten in diesem Verfahren aufzuerlegen ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Kompetenzkonflikt, Post- und Telegraphenverwaltung, Dienstrecht, Arbeitsrecht, Betriebsvereinbarung, Arbeits- u Sozialgerichtsbarkeit, Gericht Zuständigkeit, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Parteien, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:KI5.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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