RS Lvwg 2018/1/2 LVwG-AV-839/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.01.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

02.01.2018

Norm

PSchG NÖ 1973 §53 Abs1
MeldeG 1991 §2 Abs3 Z3
B-VG Art6 Abs3
VwGVG 2014 §28 Abs3

Rechtssatz

Die Aufnahme eines Jugendlichen in eine nach Jugendwohlfahrtsvorschriften errichtete Einrichtung – selbst zur „vollen Erziehung“ – bedeutet nicht ohne weiteres, dass damit der Hauptwohnsitz des Jugendlichen in der Gemeinde des Standortes begründet würde. Vielmehr hängt es in solchen Fällen von Ausmaß und Intensität der sozialen Beziehungen zum „Herkunftsort“, wie z.B. Aufenthalt bzw. Wohnsitz des bzw. der Erziehungsberechtigten, aufrechtes Bestehen der Erziehungsberechtigung, Ausmaß der Kontakte zwischen Jugendlichen und Erziehungsberechtigten, ab, ob der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Jugendlichen am Wohnort des (der) Erziehungsberechtigten verbleibt oder (infolge völligen Wegfalles der sozialen Beziehungen zum Wohnort des (der) Erziehungsberechtigten) an jenem Ort begründet wird, an dem sich der Jugendliche auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt aufhält (vgl. VwGH Zl. 2001/10/0209).

Schlagworte

Bildung und Kultur; Schulerhaltungsbeitrag; Sprengelangehörigkeit; Verfahrensrecht; Zurückverweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.839.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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