Entscheidungsdatum
20.02.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
W103 2185802-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ukraine alias Rumänien, vertreten durch den XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2018, Zl. 1178740208-180043197, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine alias Rumänien, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2018, Zl. 1178740208-180043197, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und IV. wird gemäß §§ 57 AsylG 2005, 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9 FPG 2005 sowie § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als Spruchpunkt II. zu lauten hat:römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch vier. wird gemäß Paragraphen 57, AsylG 2005, 10 Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 9, FPG 2005 sowie Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als Spruchpunkt römisch zwei. zu lauten hat:
"Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Ukraine zulässig ist""Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Ukraine zulässig ist"
Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG auf drei Jahre herabgesetzt wird; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbots gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG auf drei Jahre herabgesetzt wird; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer wurde am 12.01.2018 einer Grenzkontrolle im Bundesgebiet unterzogen, wobei festgestellt wurde, dass dieser gefälschte rumänische Dokumente (Personalausweis, Führerschein) sowie einen als echt qualifizierten ukrainischen Führerschein bei sich trug, woraufhin gegen diesen ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG erlassen wurde.1. Der Beschwerdeführer wurde am 12.01.2018 einer Grenzkontrolle im Bundesgebiet unterzogen, wobei festgestellt wurde, dass dieser gefälschte rumänische Dokumente (Personalausweis, Führerschein) sowie einen als echt qualifizierten ukrainischen Führerschein bei sich trug, woraufhin gegen diesen ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG erlassen wurde.
Am darauffolgenden Tag wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Verfahren zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der allfälligen Erforderlichkeit einer Sicherungsmaßnahme im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die ukrainische Sprache niederschriftlich einvernommen. Über entsprechende Befragung hin gab der Beschwerdeführer zusammenfassend an, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er laut Einsichtnahme in das Visa-Informationssystem über kein Einreisevisum verfüge und sich sein Aufenthalt aufgrund des unzweifelhaften Missbrauchs der sichtvermerkfreien Einreise von drei Monaten für touristische Zwecke nunmehr als nicht mehr rechtmäßig erweise; gegenüber österreichischen Behörden habe er sich mit gefälschten rumänischen Dokumenten ausgewiesen, er verfüge über keine ausreichenden Barmittel für seinen Aufenthalt im Bundesgebiet und sei nicht aufrecht gemeldet. Dazu gab der Beschwerdeführer an, nach Hause zu wollen. Befragt, seit wann er sich in Österreich aufhalte, erklärte der Beschwerdeführer, in den letzten Jahren immer wieder für touristische Zwecke nach Österreich eingereist zu sein; er sei Lastwagenfahrer. Auf Wiederholung der Frage schwieg der Beschwerdeführer. Befragt, woher er die rumänischen Dokumente habe, erwiderte der Beschwerdeführer, keine Ahnung gehabt zu haben; in seiner Heimatstadt in der Ukraine gebe es ein Büro, welches solche Dokumente verkaufe, er habe angenommen, dies sei legal. Er habe auch einen ukrainischen Reisepass. Er habe lediglich durch Österreich durchreisen wollen, er habe keine eigenen Barmittel mehr und habe geplant, Arbeit zu finden. Derzeit verfüge er über Barmittel in der Höhe von 400,-. Die Frage nach in Österreich aufhältigen Verwandten verneinte der Beschwerdeführer, seine Familie befinde sich in der Ukraine. Er habe eine im Jahr XXXX geborene Tochter, welche mit ihm und seiner Frau zusammenlebe. Der Beschwerdeführer wurde durch den Einvernahmeleiter in der Folge über den seitens der Behörde angenommenen Sachverhalt sowie die geplante Vorgehensweise im Sinne der Erlassung einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung sowie der Verhängung der Schubhaft über seine Person in Kenntnis gesetzt. Dazu gab der Beschwerdeführer an, verstanden zu haben und sofort nach Hause zu wollen.Am darauffolgenden Tag wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Verfahren zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der allfälligen Erforderlichkeit einer Sicherungsmaßnahme im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die ukrainische Sprache niederschriftlich einvernommen. Über entsprechende Befragung hin gab der Beschwerdeführer zusammenfassend an, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er laut Einsichtnahme in das Visa-Informationssystem über kein Einreisevisum verfüge und sich sein Aufenthalt aufgrund des unzweifelhaften Missbrauchs der sichtvermerkfreien Einreise von drei Monaten für touristische Zwecke nunmehr als nicht mehr rechtmäßig erweise; gegenüber österreichischen Behörden habe er sich mit gefälschten rumänischen Dokumenten ausgewiesen, er verfüge über keine ausreichenden Barmittel für seinen Aufenthalt im Bundesgebiet und sei nicht aufrecht gemeldet. Dazu gab der Beschwerdeführer an, nach Hause zu wollen. Befragt, seit wann er sich in Österreich aufhalte, erklärte der Beschwerdeführer, in den letzten Jahren immer wieder für touristische Zwecke nach Österreich eingereist zu sein; er sei Lastwagenfahrer. Auf Wiederholung der Frage schwieg der Beschwerdeführer. Befragt, woher er die rumänischen Dokumente habe, erwiderte der Beschwerdeführer, keine Ahnung gehabt zu haben; in seiner Heimatstadt in der Ukraine gebe es ein Büro, welches solche Dokumente verkaufe, er habe angenommen, dies sei legal. Er habe auch einen ukrainischen Reisepass. Er habe lediglich durch Österreich durchreisen wollen, er habe keine eigenen Barmittel mehr und habe geplant, Arbeit zu finden. Derzeit verfüge er über Barmittel in der Höhe von 400,-. Die Frage nach in Österreich aufhältigen Verwandten verneinte der Beschwerdeführer, seine Familie befinde sich in der Ukraine. Er habe eine im Jahr römisch 40 geborene Tochter, welche mit ihm und seiner Frau zusammenlebe. Der Beschwerdeführer wurde durch den Einvernahmeleiter in der Folge über den seitens der Behörde angenommenen Sachverhalt sowie die geplante Vorgehensweise im Sinne der Erlassung einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung sowie der Verhängung der Schubhaft über seine Person in Kenntnis gesetzt. Dazu gab der Beschwerdeführer an, verstanden zu haben und sofort nach Hause zu wollen.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt I.) und unter einem gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG nach China zulässig ist (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. In Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Absatz 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und unter einem gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach China zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). In Spruchpunkt römisch drei. wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. In Spruchpunkt römisch vier. wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Das Bundesamt stellte - auf Grundlage seines im Original vorgelegten ukrainischen Führerscheins - die Identität und die ukrainische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest und legte seiner Entscheidung einen allgemeinen Ländervorhalt zur aktuellen Lage in der Ukraine zugrunde (vgl. die Seiten 5 bis 38 des angefochtenen Bescheides). Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, der Beschwerdeführer sei ohne eine gültige Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet betreten worden und habe sich vorerst durch einen gefälschten rumänischen Reisepass auszuweisen versucht. Sein Aufenthalt im Bundesgebet erweise sich als nicht rechtmäßig, er verfüge über keine Barmittel, sei im Bundesgebiet nicht melderechtlich registriert, desweiteren weise er keine Integration in Österreich auf und verfüge hier über keine familiären, privaten oder sozialen Anknüpfungspunkte. Seine Angehörigen sowie der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen befänden sich in der Ukraine. Aufgrund einer eigenen Aussage des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass dieser im Falle eines weiteren Aufenthalts einer Arbeit ohne Bewilligung nachgehen würde. Aus diesem Grund erweise sich eine sofortige Ausreise als im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, weshalb der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen wäre. Für die Behörde ergebe sich, dass die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung schwerer wiegen würden, als die dadurch bedingten Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, noch aus den Feststellungen zum Zielstaat ergebe sich eine Unzulässigkeit einer Abschiebung im Sinne des § 50 FPG; der Beschwerdeführer sei lediglich aus wirtschaftlichen Gründen in das Bundesgebiet eingereist.Das Bundesamt stellte - auf Grundlage seines im Original vorgelegten ukrainischen Führerscheins - die Identität und die ukrainische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest und legte seiner Entscheidung einen allgemeinen Ländervorhalt zur aktuellen Lage in der Ukraine zugrunde vergleiche die Seiten 5 bis 38 des angefochtenen Bescheides). Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, der Beschwerdeführer sei ohne eine gültige Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet betreten worden und habe sich vorerst durch einen gefälschten rumänischen Reisepass auszuweisen versucht. Sein Aufenthalt im Bundesgebet erweise sich als nicht rechtmäßig, er verfüge über keine Barmittel, sei im Bundesgebiet nicht melderechtlich registriert, desweiteren weise er keine Integration in Österreich auf und verfüge hier über keine familiären, privaten oder sozialen Anknüpfungspunkte. Seine Angehörigen sowie der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen befänden sich in der Ukraine. Aufgrund einer eigenen Aussage des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass dieser im Falle eines weiteren Aufenthalts einer Arbeit ohne Bewilligung nachgehen würde. Aus diesem Grund erweise sich eine sofortige Ausreise als im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, weshalb der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen wäre. Für die Behörde ergebe sich, dass die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung schwerer wiegen würden, als die dadurch bedingten Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, noch aus den Feststellungen zum Zielstaat ergebe sich eine Unzulässigkeit einer Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG; der Beschwerdeführer sei lediglich aus wirtschaftlichen Gründen in das Bundesgebiet eingereist.
Der dargestellte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.01.2018 persönlich ausgefolgt.
Mit einem weiteren Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit einem weiteren Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Am 15.01.2018 wurde der belangten Behörde (unterstützt durch eine Rechtsberatungsorganisation) ein Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe des Beschwerdeführers übermittelt.
Mit Verfahrensanordnung vom 19.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsberatungsorganisation für eine allfällige Beschwerdeerhebung beigegeben.
Mit E-Mail vom 24.01.2018 teilte die Rechtsberatungsorganisation mit, dass für den Beschwerdeführer zwischenzeitlich ein Heimreisezertifikat von der ukrainischen Botschaft (vgl. AS 189) habe abgeholt werden können und dieser bereit sei, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen und in die Ukraine auszureisen.Mit E-Mail vom 24.01.2018 teilte die Rechtsberatungsorganisation mit, dass für den Beschwerdeführer zwischenzeitlich ein Heimreisezertifikat von der ukrainischen Botschaft vergleiche AS 189) habe abgeholt werden können und dieser bereit sei, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen und in die Ukraine auszureisen.
Mit Schreiben vom 24.01.2018 informierte die Staatsanwaltschaft XXXX über die Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 223 (2)Mit Schreiben vom 24.01.2018 informierte die Staatsanwaltschaft römisch 40 über die Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraphen 223, (2)
1. Fall und 224 StGB.
Am 26.01.2018 wurde der Beschwerdeführer zwecks freiwilliger Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus der Schubhaft entlassen. Am gleichen Tag ist der Beschwerdeführer auf dem Luftweg in seinen Herkunftsstaat ausgereist (vgl. die auf AS 213 einliegende Ausreisebestätigung durch IOM).Am 26.01.2018 wurde der Beschwerdeführer zwecks freiwilliger Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus der Schubhaft entlassen. Am gleichen Tag ist der Beschwerdeführer auf dem Luftweg in seinen Herkunftsstaat ausgereist vergleiche die auf AS 213