TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/26 W159 2128146-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.02.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

26.02.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs5
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W159 2128146-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2016, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2016, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

1. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil I. gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz 1 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

2. Gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz 2005 idgF wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.2. Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Asylgesetz 2005 idgF wird römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.

3. Gemäß § 8 Absatz 4 Asylgesetz 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 26.02.2019 erteilt.3. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4 Asylgesetz 2005 idgF wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 26.02.2019 erteilt.

4. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. und IV. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.4. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Somalia, gelangte am 15.06.2014 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz. Ebenfalls am 15.06.2014 wurde er durch das XXXX , einer Erstbefragung nach dem Asylgesetz unterzogen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass sein Vater von Islamisten erschossen worden sei und diese ihn aufgefordert hätten, am Heiligen Krieg teilzunehmen. Deshalb habe er sich entschlossen, sein Heimatland zu verlassen.Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Somalia, gelangte am 15.06.2014 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz. Ebenfalls am 15.06.2014 wurde er durch das römisch 40 , einer Erstbefragung nach dem Asylgesetz unterzogen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass sein Vater von Islamisten erschossen worden sei und diese ihn aufgefordert hätten, am Heiligen Krieg teilzunehmen. Deshalb habe er sich entschlossen, sein Heimatland zu verlassen.

Am 07.07.2014 erfolgte eine Einvernahme auf der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes. Dabei wiederholte der Antragsteller sein in der Erstbefragung angegebenes Geburtsdatum ( XXXX ) und gab dazu an, dass ihm seine Eltern dieses Geburtsdatum gesagt hätten. Dokumente besitze er keine. Sein Vater sei bereits im Jahre 2008 verstorben, seine Mutter und seine zwei Schwestern wären in XXXX wohnhaft. Er habe mit diesen aber keinen Kontakt. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit bestünden und der Antragsteller einer ärztlichen Untersuchung zwecks Bestimmung des tatsächlichen Lebensalters unterzogen werde.Am 07.07.2014 erfolgte eine Einvernahme auf der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes. Dabei wiederholte der Antragsteller sein in der Erstbefragung angegebenes Geburtsdatum ( römisch 40 ) und gab dazu an, dass ihm seine Eltern dieses Geburtsdatum gesagt hätten. Dokumente besitze er keine. Sein Vater sei bereits im Jahre 2008 verstorben, seine Mutter und seine zwei Schwestern wären in römisch 40 wohnhaft. Er habe mit diesen aber keinen Kontakt. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit bestünden und der Antragsteller einer ärztlichen Untersuchung zwecks Bestimmung des tatsächlichen Lebensalters unterzogen werde.

Das in der Folge eingeholte Altersbestimmungsgutachten des Zentrums für Anatomie und Zellbiologie ( XXXX ) gelangte zu dem Schluss, dass mit Sicherheit ein Mindestalter von 18 Jahren des Antragstellers vorliege und sein Alter mit hoher Wahrscheinlichkeit zwischen 18 und 19 Jahren gelegen sei. Dies wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme am 21.08.2014 vorgehalten, wobei dieser bei dem angegebenen Geburtsdatum blieb und nicht akzeptierte, dass er volljährig sei. Die Behörde setzte daraufhin das Geburtsdatum des Beschwerdeführers (auf Grund der wissenschaftlichen Altersfeststellung) mit XXXX fest, wobei der Beschwerdeführer auch die Unterschriften zur Niederschrift verweigerte.Das in der Folge eingeholte Altersbestimmungsgutachten des Zentrums für Anatomie und Zellbiologie ( römisch 40 ) gelangte zu dem Schluss, dass mit Sicherheit ein Mindestalter von 18 Jahren des Antragstellers vorliege und sein Alter mit hoher Wahrscheinlichkeit zwischen 18 und 19 Jahren gelegen sei. Dies wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme am 21.08.2014 vorgehalten, wobei dieser bei dem angegebenen Geburtsdatum blieb und nicht akzeptierte, dass er volljährig sei. Die Behörde setzte daraufhin das Geburtsdatum des Beschwerdeführers (auf Grund der wissenschaftlichen Altersfeststellung) mit römisch 40 fest, wobei der Beschwerdeführer auch die Unterschriften zur Niederschrift verweigerte.

Nachdem das Verfahren wegen Untertauchens des Beschwerdeführers kurzfristig eingestellt worden war, wurde dieses nach Vorliegen einer ladungsfähigen Anschrift wieder fortgesetzt und am 12.04.2016 eine ausgiebige Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, durchgeführt: Der Beschwerdeführer gab an, gesund zu sein. Er habe im Heimatland in XXXX , im Bezirk XXXX gewohnt, und zwar mit seiner Mutter und seinen zwei Schwestern, sein Vater sei bereits 2008 verstorben. 2012 habe er Somalia Richtung Äthiopien mit einem LKW verlassen. Daraufhin habe er acht Monate lang in XXXX als Schuhputzer gearbeitet. In der Folge sei er über den Sudan nach Libyen gekommen. Dort sei er zehn Monate im Gefängnis gewesen. Er habe nach wie vor keinen Kontakt zu seinen Angehörigen.Nachdem das Verfahren wegen Untertauchens des Beschwerdeführers kurzfristig eingestellt worden war, wurde dieses nach Vorliegen einer ladungsfähigen Anschrift wieder fortgesetzt und am 12.04.2016 eine ausgiebige Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, durchgeführt: Der Beschwerdeführer gab an, gesund zu sein. Er habe im Heimatland in römisch 40 , im Bezirk römisch 40 gewohnt, und zwar mit seiner Mutter und seinen zwei Schwestern, sein Vater sei bereits 2008 verstorben. 2012 habe er Somalia Richtung Äthiopien mit einem LKW verlassen. Daraufhin habe er acht Monate lang in römisch 40 als Schuhputzer gearbeitet. In der Folge sei er über den Sudan nach Libyen gekommen. Dort sei er zehn Monate im Gefängnis gewesen. Er habe nach wie vor keinen Kontakt zu seinen Angehörigen.

Zu Lebzeiten seines Vaters habe ihn dieser versorgt. Dann habe er als Tellerwäscher in einem Restaurant gearbeitet und zwar von 2008 bis 2012. Von 2001 bis 2008 habe er eine Schule besucht. Nach dem Tod seines Vaters hätte sich die Familie den Schulbesuch nicht mehr leisten können. Er gehöre dem Clan Sheikhal an. Das Geld für die Ausreise in der Höhe von 2.500 US-Dollar habe er selbst gespart. Er habe ausschließlich mit der Al-Shabaab Probleme gehabt und sei 15 Tage von dieser eingesperrt worden. Al-Shabaab-Mitglieder seien zu ihm in die Arbeit gekommen und hätten ihn aufgefordert mitzukommen und zwar solle er für sie als Spion arbeiten. Es seien zwei normale gekleidete Männer ins Restaurant gekommen. Sie hätten ihn gesucht, er sei aber nicht anwesend gewesen und seien sie dann wieder gegangen. Dann hätten sie ihn auf der Straße mit anderen Jugendlichen Fußball spielen gesehen und ihn gerufen. Nachdem er dies ignoriert habe, seien sie zu ihm gekommen und hätten ihn an der Hand gezogen und in ein stehendes Auto gesteckt. Nach einer Stunde Autofahrt hätten sie ihn auf einen Platz außerhalb der Stadt gebracht. Sie hätten ihn aufgefordert, wichtige Informationen über äthiopische und somalische Soldaten, die in diesem Restaurant Essen gingen, ihnen mitzuteilen. Sie hätten ihn auch zu den Soldaten näher befragt und geschlagen, zum Beispiel mit einer Pistole. Dabei sei er verletzt worden, wobei er eine Narbe auf der Augenbraue vorwies. Er sei dann auf den Boden gefallen. Man hätte Wasser über ihn gegossen. 15 Tage lang sei er dort geblieben. Sie hätten die ganze Zeit versucht, ihn zu überreden, dass er für sie arbeite. Schließlich habe er das akzeptiert. Sie seien dann mit einem Auto bis an den Rand der Stadt gefahren und in die Stadt seien sie zu Fuß gegangen. Sein Bewacher sei dann in ein Restaurant gegangen. Er habe draußen warten sollen, sei aber weggelaufen. Dann sei er zu einer Haltestelle gekommen, wo Kleintransporter Gemüse transportiert hätten. Er sei dort eingeschlafen. Am nächsten Tag in der Früh sei er nach Hause gegangen und hätte seiner Familie erzählt, was passiert sei.

Die Al-Shabaab sei glaublich im Mai 2013 erstmals zu ihm gekommen. In der Folge wurde der Beschwerdeführer zu dem Restaurant, in dem er gearbeitet hat, befragt. Er sei auf einem freien Feld, wo Pflanzen gewesen seien und er einen Fluss gesehen habe, angehalten worden. Sie hätten ihn nicht gefesselt. Er habe frei herumgehen können, sei aber bewacht worden. Es hätte dort zwei Erwachsene gegeben, die gefangen gehalten worden seien. Es seien viele Soldaten dort gewesen. Manche hätten Tarnanzüge angehabt und andere seien als Zivilisten angezogen gewesen. Es habe auch viele Fahrzeuge dort gegeben. Als er weggelaufen sei, habe ihn der Mann, der ihn bewachen hätte sollen, nicht gesehen. Er wisse nicht, ob er von der Al-Shabaab verfolgt worden sei, als er davon gelaufen sei. Er habe sich dann in einer kleinen Baracke unter einem Tisch, auf dem Kath gelegen sei, versteckt. Um ca. 16:30 Uhr seien sie in der Stadt bei dem Restaurant angekommen. Das habe er ungefähr geschätzt. Als der Mann in das Restaurant hineingegangen sei und ihm den Rücken zugedreht habe und in der Folge nicht mehr zu sehen gewesen sei, sei er losgelaufen. Die Reise habe er dadurch finanziert, indem er in Äthiopien gearbeitet habe. Die Fahrt nach Äthiopien habe nichts gekostet. Er sei mit einem Transporter mitgefahren, der ihn kostenlos nach XXXX gebracht habe. In XXXX habe er nicht weiter leben können. Dort sei es noch schlimmer gewesen. Es habe dort Krieg und Auseinandersetzungen gegeben. Der Beschwerdeführer wendete sich gegen den Vorhalt von Länderfeststellungen. Er sei derzeit in Grundversorgung und habe auch schon einen Deutschkurs besucht. Er habe weder in Österreich, noch im EU-Raum Angehörige. In einer schriftlichen Berichtigung berichtigte der Beschwerdeführer seine Aussage hinsichtlich des Datums des erstmaligen Besuchs der Al-Shabaab, wo der Mai 2013 protokolliert worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich jedoch bereits in Libyen aufgehalten und wären diese im August 2011 das erste Mal zu ihm gekommen.Die Al-Shabaab sei glaublich im Mai 2013 erstmals zu ihm gekommen. In der Folge wurde der Beschwerdeführer zu dem Restaurant, in dem er gearbeitet hat, befragt. Er sei auf einem freien Feld, wo Pflanzen gewesen seien und er einen Fluss gesehen habe, angehalten worden. Sie hätten ihn nicht gefesselt. Er habe frei herumgehen können, sei aber bewacht worden. Es hätte dort zwei Erwachsene gegeben, die gefangen gehalten worden seien. Es seien viele Soldaten dort gewesen. Manche hätten Tarnanzüge angehabt und andere seien als Zivilisten angezogen gewesen. Es habe auch viele Fahrzeuge dort gegeben. Als er weggelaufen sei, habe ihn der Mann, der ihn bewachen hätte sollen, nicht gesehen. Er wisse nicht, ob er von der Al-Shabaab verfolgt worden sei, als er davon gelaufen sei. Er habe sich dann in einer kleinen Baracke unter einem Tisch, auf dem Kath gelegen sei, versteckt. Um ca. 16:30 Uhr seien sie in der Stadt bei dem Restaurant angekommen. Das habe er ungefähr geschätzt. Als der Mann in das Restaurant hineingegangen sei und ihm den Rücken zugedreht habe und in der Folge nicht mehr zu sehen gewesen sei, sei er losgelaufen. Die Reise habe er dadurch finanziert, indem er in Äthiopien gearbeitet habe. Die Fahrt nach Äthiopien habe nichts gekostet. Er sei mit einem Transporter mitgefahren, der ihn kostenlos nach römisch 40 gebracht habe. In römisch 40 habe er nicht weiter leben können. Dort sei es noch schlimmer gewesen. Es habe dort Krieg und Auseinandersetzungen gegeben. Der Beschwerdeführer wendete sich gegen den Vorhalt von Länderfeststellungen. Er sei derzeit in Grundversorgung und habe auch schon einen Deutschkurs besucht. Er habe weder in Österreich, noch im EU-Raum Angehörige. In einer schriftlichen Berichtigung berichtigte der Beschwerdeführer seine Aussage hinsichtlich des Datums des erstmaligen Besuchs der Al-Shabaab, wo der Mai 2013 protokolliert worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich jedoch bereits in Libyen aufgehalten und wären diese im August 2011 das erste Mal zu ihm gekommen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 17.05.2016, Zl. XXXX , wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei, sowie unter Spruchteil IV. eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gesetzt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 17.05.2016, Zl. römisch 40 , wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen, unter Spruchteil römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei, sowie unter Spruchteil römisch vier. eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gesetzt.

In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargelegt, sowie Feststellungen zum Herkunftsstaat getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass die Schilderungen des Antragstellers zu seinem Fluchtvorbringen, insbesondere zur Ausbildung und Verweildauer im Lager der Al-Shabaab sehr vage gewesen wären. Auch habe der Antragsteller die Möglichkeit einer inländischen Fluchtalternative gar nicht in Betracht gezogen. Die Aussagen seien auch nicht ausreichend subtantiiert und konkretisiert gewesen und im Übrigen auch nicht plausibel und nachvollziehbar, sodass die Glaubwürdigkeit habe versagt werden müssen.

Zu Spruchteil I. wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller keine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Verfolgungsgefahr aus den in der GFK genannten Gründen ausdrücklich vorgebracht worden sei, sondern vielmehr, dass er auf Grund der schwierigen wirtschaftlichen Lage nicht mehr im Heimatland hätte bleiben wollen, sodass es zu keiner Asylgewährung habe kommen können. Zu Spruchteil II. wurde insbesondere dargelegt, dass im vorliegenden Fall davon auszugehen sei, dass im Falle der Rückkehr keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK, sowie der Zusatzprotokolle Nummer 6 und 13 zur Konvention drohe. Weiters sei den Länderfeststellungen zu entnehmen gewesen, dass der Herkunftsstaat weder in einem internationalen, noch in einem innerstaatlichen Konflikt verwickelt sei, sodass die Lage im Kosovo (?) als stabil eingesetzt werde. Es würde daher keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen. Zu Spruchteil III. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte zu Österreich bestehen würden. Was sein Privatleben betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass er sich erst seit Juni 2014 in Österreich aufhalte und die deutsche Sprache erst wenig beherrsche, nicht selbsterhaltungsfähig sei, keine Verwandten in Österreich habe und die Bindungen zu dem Herkunftsland Somalia wesentlich stärker wären, als jene zu Österreich, zumal er auch die Sprache seines Herkunftslandes beherrsche. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens sei daher als gering einzustufen, sodass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht habe erteilt werden können und diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen sei. Wie bereits dargelegt, ergebe sich im vorliegenden Fall keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG. Schließlich stehe einer Abschiebung nach Somalia auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegen, sodass diese als zulässig anzusehen sei. Auch Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise wären nicht hervorgekommen.Zu Spruchteil römisch eins. wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller keine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Verfolgungsgefahr aus den in der GFK genannten Gründen ausdrücklich vorgebracht worden sei, sondern vielmehr, dass er auf Grund der schwierigen wirtschaftlichen Lage nicht mehr im Heimatland hätte bleiben wollen, sodass es zu keiner Asylgewährung habe kommen können. Zu Spruchteil römisch zwei. wurde insbesondere dargelegt, dass im vorliegenden Fall davon auszugehen sei, dass im Falle der Rückkehr keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK, sowie der Zusatzprotokolle Nummer 6 und 13 zur Konvention drohe. Weiters sei den Länderfeststellungen zu entnehmen gewesen, dass der Herkunftsstaat weder in einem internationalen, noch in einem innerstaatlichen Konflikt verwickelt sei, sodass die Lage im Kosovo (?) als stabil eingesetzt werde. Es würde daher keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen. Zu Spruchteil römisch drei. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte zu Österreich bestehen würden. Was sein Privatleben betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass er sich erst seit Juni 2014 in Österreich aufhalte und die deutsche Sprache erst wenig beherrsche, nicht selbsterhaltungsfähig sei, keine Verwandten in Österreich habe und die Bindungen zu dem Herkunftsland Somalia wesentlich stärker wären, als jene zu Österreich, zumal er auch die Sprache seines Herkunftslandes beherrsche. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens sei daher als gering einzustufen, sodass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht habe erteilt werden können und diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen sei. Wie bereits dargelegt, ergebe sich im vorliegenden Fall keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG. Schließlich stehe einer Abschiebung nach Somalia auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegen, sodass diese als zulässig anzusehen sei. Auch Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise wären nicht hervorgekommen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht gegen alle Spruchpunkte Beschwerde. Nach geraffter Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges wurde die Beweiswürdigung der belangten Behörde konkret kritisiert und dargelegt, dass er sich in seinen Ausführungen weder auf Allgemeinplätze beschränkt habe, noch den Sachverhalt vage geschildert habe. Die Fluchtgeschichte lasse sich auch mit den allgemeinen Verhältnissen in Somalia vereinbaren und wurde diesbezüglich aus einem Bericht von Amnesty International zitiert. Es handle sich bei der Verfolgung durch die Al-Shabaab wohl um keine vom Staat ausgehende Verfolgung. Es könne jedoch in Somalia kein ausreichender Schutz erwartet werden und müsste er bei seiner Rückkehr mit gegen seine Person gerichteten Verfolgungshandlungen rechnen, die hinsichtlich ihrer Intensität asylrechtliche Relevanz erreichen würden, sodass ihm Asyl zuzuerkennen gewesen wäre. In eventu wurde vorgebracht, dass nach den aktuellen Länderinformationen die Versorgungslage in Somalia extrem schwierig sei und auch die Hauptstadt XXXX total überlastet sei und es an einer funktionierenden Infrastruktur völlig fehle. Schließlich sei auch die Sicherheitssituation im gesamten Land prekär und wurde diesbezüglich auch aus allgemeinen Länderberichten zitiert. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung leide unter unzulänglicher Versorgung mit Lebensmitteln, Trinkwasser und den wenigen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten. Der Beschwerdeführer habe seit Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter und seiner Schwester und wisse er nicht, wo sich diese befinden. Er habe sich diesbezüglich auch an das XXXX gewandt, mit der Bitte, seine Familie zu suchen, was jedoch nicht erfolgreich gewesen sei. Er verfüge daher über kein familiäres oder clanbezogenes Netzwerk, das ihn im Rückkehrfalle unterstützen würde. Es bestünde daher bei der Rückkehr ein Szenario, welches von Ausmaß und Intensität deutlich über der Eingriffsschwelle des Artikel 3 EMRK liege und wurde daher in eventu die Zuerkennung von subsidiärem Schutz beantragt und schließlich auch die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, um das Bundesverwaltungsgericht von der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Fluchtgründe überzeugen zu können.Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht gegen alle Spruchpunkte Beschwerde. Nach geraffter Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges wurde die Beweiswürdigung der belangten Behörde konkret kritisiert und dargelegt, dass er sich in seinen Ausführungen weder auf Allgemeinplätze beschränkt habe, noch den Sachverhalt vage geschildert habe. Die Fluchtgeschichte lasse sich auch mit den allgemeinen Verhältnissen in Somalia vereinbaren und wurde diesbezüglich aus einem Bericht von Amnesty International zitiert. Es handle sich bei der Verfolgung durch die Al-Shabaab wohl um keine vom Staat ausgehende Verfolgung. Es könne jedoch in Somalia kein ausreichender Schutz erwartet werden und müsste er bei seiner Rückkehr mit gegen seine Person gerichteten Verfolgungshandlungen rechnen, die hinsichtlich ihrer Intensität asylrechtliche Relevanz erreichen würden, sodass ihm Asyl zuzuerkennen gewesen wäre. In eventu wurde vorgebracht, dass nach den aktuellen Länderinformationen die Versorgungslage in Somalia extrem schwierig sei und auch die Hauptstadt römisch 40 total überlastet sei und es an einer funktionierenden Infrastruktur völlig fehle. Schließlich sei auch die Sicherheitssituation im gesamten Land prekär und wurde diesbezüglich auch aus allgemeinen Länderberichten zitiert. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung leide unter unzulänglicher Versorgung mit Lebensmitteln, Trinkwasser und den wenigen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten. Der Beschwerdeführer habe seit Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter und seiner Schwester und wisse er nicht, wo sich diese befinden. Er habe sich diesbezüglich auch an das römisch 40 gewandt, mit der Bitte, seine Familie zu suchen, was jedoch nicht erfolgreich gewesen sei. Er verfüge daher über kein familiäres oder clanbezogenes Netzwerk, das ihn im Rückkehrfalle unterstützen würde. Es bestünde daher bei der Rückkehr ein Szenario, welches von Ausmaß und Intensität deutlich über der Eingriffsschwelle des Artikel 3 EMRK liege und wurde daher in eventu die Zuerkennung von subsidiärem Schutz beantragt und schließlich auch die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, um das Bundesverwaltungsgericht von der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Fluchtgründe überzeugen zu können.

Es folgten Anzeigen wegen versuchten Diebstahls, sowie Dokumente über die (Rück)überstellung des Beschwerdeführers aus der Bundesrepublik Deutschland, wo sich dieser zwischenzeitig aufgehalten habe. Schließlich wurde auch eine Verständigung vom Rücktritt der Verfolgung wegen § 27 Absatz 1 SMG vorgelegt.Es folgten Anzeigen wegen versuchten Diebstahls, sowie Dokumente über die (Rück)überstellung des Beschwerdeführers aus der Bundesrepublik Deutschland, wo sich dieser zwischenzeitig aufgehalten habe. Schließlich wurde auch eine Verständigung vom Rücktritt der Verfolgung wegen Paragraph 27, Absatz 1 SMG vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 11.01.2018 an, zu der sich die belangte Behörde wegen Nichtteilnahme entschuldigen ließ und der Beschwerdeführer eine Vollmacht an den XXXX vorlegen ließ. Zu der genannten Beschwerdeverhandlung erschien der Beschwerdeführer in Begleitung eines Vertreters des XXXX , welcher eine Anmeldung für einen Deutschkurs für Anfänger, sowie eine Suchbestätigung des XXXX vorlegte.Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 11.01.2018 an, zu der sich die belangte Behörde wegen Nichtteilnahme entschuldigen ließ und der Beschwerdeführer eine Vollmacht an den römisch 40 vorlegen ließ. Zu der genannten Beschwerdeverhandlung erschien der Beschwerdeführer in Begleitung eines Vertreters des römisch 40 , welcher eine Anmeldung für einen Deutschkurs für Anfänger, sowie eine Suchbestätigung des römisch 40 vorlegte.

Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und verwies auf die bereits schriftlich vorgebrachte Korrektur hinsichtlich des Datums des Erstkontaktes mit der Al-Shabaab. Er sei somalischer Staatsangehöriger, besitze aber darüber kein Dokument. Weiters sei er Moslem/Sunnit und gehöre dem Clan Sheikhal an. In der Folge nannte er auch seinen Subclan und den Sub-Subclan. Zu seinem Clan führte er aus, dass dieser eine Minderheit in Somalia sei. Sie wären nicht bewaffnet und gebe es keinen Ort in Somalia, wo sie in der Mehrheit wären. Er sei in XXXX geboren. Dort würden schon einige Angehörige des Clans Sheikhal leben. Die Sheikhal würden zum Großclan Dir gehören. Traditionelle Berufe hätten sie nicht. Sie würden meistens in der Landwirtschaft arbeiten oder als Koranlehrer. Sie seien streng religiös, darum seien Sie auch Koranlehrer. Er selbst sei persönlich nicht wegen seiner Clanzugehörigkeit benachteiligt worden, aber allgemein würden Sheikhal-Angehörige schon benachteiligt.Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und verwies auf die bereits schriftlich vorgebrachte Korrektur hinsichtlich des Datums des Erstkontaktes mit der Al-Shabaab. Er sei somalischer Staatsangehöriger, besitze aber darüber kein Dokument. Weiters sei er Moslem/Sunnit und gehöre dem Clan Sheikhal an. In der Folge nannte er auch seinen Subclan und den Sub-Subclan. Zu seinem Clan führte er aus, dass dieser eine Minderheit in Somalia sei. Sie wären nicht bewaffnet und gebe es keinen Ort in Somalia, wo sie in der Mehrheit wären. Er sei in römisch 40 geboren. Dort würden schon einige Angehörige des Clans Sheikhal leben. Die Sheikhal würden zum Großclan Dir gehören. Traditionelle Berufe hätten sie nicht. Sie würden meistens in der Landwirtschaft arbeiten oder als Koranlehrer. Sie seien streng religiös, darum seien Sie auch Koranlehrer. Er selbst sei persönlich nicht wegen seiner Clanzugehörigkeit benachteiligt worden, aber allgemein würden Sheikhal-Angehörige schon benachteiligt.

Er sei im Jahre XXXX in XXXX geboren. Das habe ihm seine Mutter so gesagt. Dort sei er auch aufgewachsen und habe bis zum Jänner 2012 gelebt. Sie hätten direkt in der Stadt XXXX gewohnt. Es sei eine große Stadt. Es würden dort ca. 30.000 Einwohner leben. Die Stadt habe sechs Bezirke und der Fluss XXXX fließe dort. Auch sei die Grenze zu Äthiopien in der Nähe. Über Vorhalt, dass XXXX tatsächlich mehr als 100.000 Einwohner aufweise, gab er an, dass er dies nur geschätzt habe. Es sei dort ein flaches Land. Am Stadtrand gebe es jedoch ein paar Berge, die Küste sei nicht in der Nähe. Es würden Mais, Bananen, Mango, Tomaten, Sesam und anderes Obst angebaut. Es gebe auch Viehzucht und zwar vor allem von Schafen und Kamelen.Er sei im Jahre römisch 40 in römisch 40 geboren. Das habe ihm seine Mutter so gesagt. Dort sei er auch aufgewachsen und habe bis zum Jänner 2012 gelebt. Sie hätten direkt in der Stadt römisch 40 gewohnt. Es sei eine große Stadt. Es würden dort ca. 30.000 Einwohner leben. Die Stadt habe sechs Bezirke und der Fluss römisch 40 fließe dort. Auch sei die Grenze zu Äthiopien in der Nähe. Über Vorhalt, dass römisch 40 tatsächlich mehr als 100.000 Einwohner aufweise, gab er an, dass er dies nur geschätzt habe. Es sei dort ein flaches Land. Am Stadtrand gebe es jedoch ein paar Berge, die Küste sei nicht in der Nähe. Es würden Mais, Bananen, Mango, Tomaten, Sesam und anderes Obst angebaut. Es gebe auch Viehzucht und zwar vor allem von Schafen und Kamelen.

Er habe acht Jahre die Grundschule besucht, sein Vater sei im Jahr 2008 verstorben. Seine Mutter und seine beiden Geschwister hätten sich im Zeitpunkt seines Verlassens des Herkunftslandes noch in Somalia aufgehalten. Ob sie nach wie vor dort leben würden, wisse er nicht. Gefragt, unter welchen Umständen sein Vater 2008 verstorben sei, gab er an, dass sein Vater Soldat der somalischen Armee unter XXXX gewesen sei und seine Mutter ihm erzählt habe, dass er einmal in die Arbeit gegangen sei und dass ihn ein zufälliger Schuss ins Herzen getroffen habe, woran er verstorben sei. Wer diesen Schuss abgegeben habe, wisse er nicht. Er sei damals noch klein gewesen und seine Mutter habe ihm das nicht erzählt. Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung (AS 21) angegeben habe, dass sein Vater von Islamisten (vermutlich von der Al-Shabaab) erschossen worden sei, gab er an, dass er nicht erwähnt habe, wer seinen Vater getötet habe.Er habe acht Jahre die Grundschule besucht, sein Vater sei im Jahr 2008 verstorben. Seine Mutter und seine beiden Geschwister hätten sich im Zeitpunkt seines Verlassens des Herkunftslandes noch in Somalia aufgehalten. Ob sie nach wie vor dort leben würden, wisse er nicht. Gefragt, unter welchen Umständen sein Vater 2008 verstorben sei, gab er an, dass sein Vater Soldat der somalischen Armee unter römisch 40 gewesen sei und seine Mutter ihm erzählt habe, dass er einmal in die Arbeit gegangen sei und dass ihn ein zufälliger Schuss ins Herzen getroffen habe, woran er verstorben sei. Wer diesen Schuss abgegeben habe, wisse er nicht. Er sei damals noch klein gewesen und seine Mutter habe ihm das nicht erzählt. Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung (AS 21) angegeben habe, dass sein Vater von Islamisten (vermutlich von der Al-Shabaab) erschossen worden sei, gab er an, dass er nicht erwähnt habe, wer seinen Vater getötet habe.

Er habe zwei Schwestern. Beide seien jünger als er. Er sei nicht verheiratet. Sein Vater habe die Familie versorgt. Nach dem Tod seines Vaters habe er als Küchenhilfe bzw. Tellerwäscher gearbeitet. Er habe nur sehr wenig verdient und habe wirtschaftliche Probleme in Somalia gehabt. Politisch betätigt habe er sich nicht. Mit den staatlichen Behörden, wie mit der Polizei, dem Militär oder dem Geheimdienst habe er keine Probleme gehabt.

Seine Probleme mit der Al-Shabaab hätten im August 2011 angefangen. Schon seit 2008 habe er in diesem Restaurant als Tellerwäscher gearbeitet. Es seien dort viele Behördenmitarbeiter und Angehörige der Regierungstruppen als Gäste gewesen. Eines Tages, im August 2011, seien zwei Mitglieder der Al-Shabaab in das Restaurant gekommen und hätten dort etwas gegessen. Einer sei zur Kassa gegangen, um das Essen zu bezahlen, der Andere sei zu ihm in die Küche gegangen, wo er gerade Teller gewaschen habe und habe ihn gefragt, ob er mitarbeiten wolle. Über Nachfrage hätte er dann angegeben, dass er Mitglied der Al-Shabaab sei und dass er im Falle einer Zusammenarbeit viel mehr Geld verdienen würde, als in dem Restaurant und dass er im Falle eines Todes ins Paradies kommen würde. Zuerst habe er zum Besitzer des Restaurants gehen wollen, dann habe er sich gedacht, dass es dadurch noch schlimmer werde. Er sei nach der Arbeit nach Hause gegangen und habe seiner Mutter erzählt, was passiert sei. Seine Mutter habe ihm zunächst nicht geglaubt und habe ihm aber gesagt, dass er noch zu jung sei und dass sie ihn brauchen würde. Dann sei er wieder in die Arbeit gegangen. Nach 12 oder 13 Tagen seien sie wieder zu ihm gekommen. Der Al-Shabaab-Mann habe ihn dann gefragt, warum er nicht mit ihnen zusammenarbeiten wolle. Er müsse gar nicht kämpfen. Er sollte für sie nur Informationen sammeln und ihnen diese übermitteln und dafür Geld bekommen und zwar über Angehörige der Regierungstruppen. Er habe ihm gesagt, dass er das nicht wolle und dass sein Vater bereits verstorben sei und dass er mit dem Lohn aus dem Restaurant seine Familie ernähren könne. Der Al-Shabaab-Mann habe dann nicht geantwortet und sei einfach weggegangen. Er habe dann geglaubt, dass niemand mehr zu ihm kommen würde. Das Restaurant, wo er gearbeitet habe, habe XXXX geheißen.Seine Probleme mit der Al-Shabaab hätten im August 2011 angefangen. Schon seit 2008 habe er in diesem Restaurant als Tellerwäscher gearbeitet. Es seien dort viele Behördenmitarbeiter und Angehörige der Regierungstruppen als Gäste gewesen. Eines Tages, im August 2011, seien zwei Mitglieder der Al-Shabaab in das Restaurant gekommen und hätten dort etwas gegessen. Einer sei zur Kassa gegangen, um das Essen zu bezahlen, der Andere sei zu ihm in die Küche gegangen, wo er gerade Teller gewaschen habe und habe ihn gefragt, ob er mitarbeiten wolle. Über Nachfrage hätte er dann angegeben, dass er Mitglied der Al-Shabaab sei und dass er im Falle einer Zusammenarbeit viel mehr Geld verdienen würde, als in dem Restaurant und dass er im Falle eines Todes ins Paradies kommen würde. Zuerst habe er zum Besitzer des Restaurants gehen wollen, dann habe er sich gedacht, dass es dadurch noch schlimmer werde. Er sei nach der Arbeit nach Hause gegangen und habe seiner Mutter erzählt, was passiert sei. Seine Mutter habe ihm zunächst nicht geglaubt und habe ihm aber gesagt, dass er noch zu jung sei und dass sie ihn brauchen würde. Dann sei er wieder in die Arbeit gegangen. Nach 12 oder 13 Tagen seien sie wieder zu ihm gekommen. Der Al-Shabaab-Mann habe ihn dann gefragt, warum er nicht mit ihnen zusammenarbeiten wolle. Er müsse gar nicht kämpfen. Er sollte für sie nur Informationen sammeln und ihnen diese übermitteln und dafür Geld bekommen und zwar über Angehörige der Regierungstruppen. Er habe ihm gesagt, dass er das nicht wolle und dass sein Vater bereits verstorben sei und dass er mit dem Lohn aus dem Restaurant seine Familie ernähren könne. Der Al-Shabaab-Mann habe dann nicht geantwortet und sei einfach weggegangen. Er habe dann geglaubt, dass niemand mehr zu ihm kommen würde. Das Restaurant, wo er gearbeitet habe, habe römisch 40 geheißen.

Am 17.12.2011, es sei ein Freitag gewesen, habe er frei gehabt. Er habe dann meistens wie an freien Tagen am Nachmittag Fußball gespielt. Es seien dann zwei Männer mit einem Geländewagen XXXX zu dem Fußballfeld gekommen und hätten seinen Namen gerufen. Er habe diesen aber nicht gehört. Er habe die Männer auch nicht gekannt. Sie hätten gerufen, dass er mitkommen solle. Als er gefragt habe, wer sie seien, hätten sie ihn gleich ins Auto gezerrt und seien von dort weggefahren und hätten ihn zu einem Al-Shabaab-Stützpunkt gebracht. Er wisse nicht genau, wo dieser gewesen sei, aber die Fahrt habe ca. eine Stunde gedauert. In dem Auto seien nur zwei Männer, der Fahrer und sein Begleiter gewesen. Sie seien normal zivil gekleidet gewesen. Er habe nicht genau gesehen, ob sie bewaffnet gewesen wären, aber in dem Lager, wo sie ihn hingebracht hätten, seien alle Männer bewaffnet gewesen. Es sei nicht wirklich ein Lager gewesen. Sie hätten nur darum einen Holzzaun gemacht. Innerhalb des Zaunes seien ein paar Häuser aus Stein gestanden. Es sei ein größerer Platz gewesen, wo sie gebetet hätten. Dieser Gebetsplatz sei nicht überdacht gewesen. Es habe auch noch ein paar Zelte gegeben. Dort seien ca. 20 bewaffnete Männer gewesen. Sie hätten auch ein paar Autos gehabt, meistens der Marke XXXX . Er wisse nicht, ob dort auch noch andere Gefangene gewesen seien, wo sie ihn eingesperrt hätten, sei er allein gewesen. Er sei in einer Art Hütte eingesperrt gewesen. Es sei nur ein Teppich am Boden gelegen. Vor der Hütte seien immer ein bis zwei Wächter gewesen. Wenn er aus der Hütte hinausgegangen sei, hätten sie ihn immer gefragt, wo er hinwolle.Am 17.12.2011, es sei ein Freitag gewesen, habe er frei gehabt. Er habe dann meistens wie an freien Tagen am Nachmittag Fußball gespielt. Es seien dann zwei Männer mit einem Geländewagen römisch 40 zu dem Fußballfeld gekommen und hätten seinen Namen gerufen. Er habe diesen aber nicht gehört. Er habe die Männer auch nicht gekannt. Sie hätten gerufen, dass er mitkommen solle. Als er gefragt habe, wer sie seien, hätten sie ihn gleich ins Auto gezerrt und seien von dort weggefahren und hätten ihn zu einem Al-Shabaab-Stützpunkt gebracht. Er wisse nicht genau, wo dieser gewesen sei, aber die Fahrt habe ca. eine Stunde gedauert. In dem Auto seien nur zwei Männer, der Fahrer und sein Begleiter gewesen. Sie seien normal zivil gekleidet gewesen. Er habe nicht genau gesehen, ob sie bewaffnet gewesen wären, aber in dem Lager, wo sie ihn hingebracht hätten, seien alle Männer bewaffnet gewesen. Es sei nicht wirklich ein Lager gewesen. Sie hätten nur darum einen Holzzaun gemacht. Innerhalb des Zaunes seien ein paar Häuser aus Stein gestanden. Es sei ein größerer Platz gewesen, wo sie gebetet hätten. Dieser Gebetsplatz sei nicht überdacht gewesen. Es habe auch noch ein paar Zelte gegeben. Dort seien ca. 20 bewaffnete Männer gewesen. Sie hätten auch ein paar Autos gehabt, meistens der Marke römisch 40 . Er wisse nicht, ob dort auch noch andere Gefangene gewesen seien, wo sie ihn eingesperrt hätten, sei er allein gewesen. Er sei in einer Art Hütte eingesperrt gewesen. Es sei nur ein Teppich am Boden gelegen. Vor der Hütte seien immer ein bis zwei Wächter gewesen. Wenn er aus der Hütte hinausgegangen sei, hätten sie ihn immer gefragt, wo er hinwolle.

Erst nach ein paar Tagen hätten sie ihm gesagt, dass er gemeinsam mit ihnen beten solle. Sie hätten ihn auch gefragt, ob er mit ihnen zusammenarbeiten wolle, aber er habe immer wieder betont, dass er nicht in einem Krieg kämpfen wolle. Sie hätten ihm jedoch entgegnet, dass es besser sei, wenn er mit ihnen zusammenarbeite, um das Land und die Religion zu verteidigen. Da er sich geweigert habe, sei er auch verletzt worden. Er sei insgesamt zwei Wochen bei ihnen gewesen. In der ersten Woche hätten sie angefangen, mit ihm darüber zu reden. Ab der zweiten Woche hätten sie aber begonnen, ihn mit dem Stock zu schlagen, manchmal auch mit einer Holzkeule. Sie hätten ihn auch am Kopf verletzt, wo er eine Narbe auf der Stirn habe. Er glaube, er sei mit dem Knauf einer Pistole geschlagen worden. Da sie ihn mehrmals geschlagen hätten, hätte er keine andere Wahl gehabt, als zuzusagen. Die Al-Shabaab hätte gewollt, dass er sie informiere, wenn Regierungstruppen oder Behördenmitarbeiter in das Restaurant, wo er arbeite, kommen würden. Er habe ihnen sagen sollen, wie viele Soldaten kommen und womit sie bewaffnet wären.

Damals im Jahre 2011 sei die Al-Shabaab in XXXX an der Macht gewesen. Über Vorhalt, dass bereits im Juli 2009 XXXX von den Truppen der Übergangsregierung und der äthiopischen Truppen wieder zurück erobert worden wäre, gab er an, dass es stimme, dass die AMISOM zum Beispiel Truppen aus Äthiopien und Dschibuti, dort gewesen wären, aber in der Umgebung von Beledweyne hätte nach wie vor die Al-Shabaab geherrscht. Gefragt, ob er mitgenommen worden sei, weil er Fußball gespielt habe, gab er an, er glaube nicht, sondern er glaube, dass sie ihn wahrscheinlich deswegen mitgenommen hätten, weil sie zu ihm ins Restaurant gekommen wären und er ihnen keine Antwort gegeben habe.Damals im Jahre 2011 sei die Al-Shabaab in römisch 40 an der Macht gewesen. Über Vorhalt, dass bereits im Juli 2009 römisch 40 von den Truppen der Übergangsregierung und der äthiopischen Truppen wieder zurück erobert worden wäre, gab er an, dass es stimme, dass die AMISOM zum Beispiel Truppen aus Äthiopien und Dschibuti, dort gewesen wären, aber in der Umgebung von Beledweyne hätte nach wie vor die Al-Shabaab geherrscht. Gefragt, ob er mitgenommen worden sei, weil er Fußball gespielt habe, gab er an, er glaube nicht, sondern er glaube, dass sie ihn wahrscheinlich deswegen mitgenommen hätten, weil sie zu ihm ins Restaurant gekommen wären und er ihnen keine Antwort gegeben habe.

Gefragt nach dem Alltag im Gefängnis der Al-Shabaab gab er an, dass sie ihn um 05:00 Uhr früh aufgeweckt hätten, um zu beten. Dann hätten sie bis um 09:00 Uhr den Koran lesen müssen. Dann habe er ein kleines Frühstück bekommen und der Anführer habe eine Predigt gehalten. Dies habe dann bis ca. 12:00 Uhr mittags gedauert. Dann hätten sie Mittag gegessen und anschließend hätte er wieder zurück in die Hütte gehen können. Ca. um 18:00 Uhr oder um 19:00 Uhr seien sie dann wieder gekommen und hätten ihn gefragt, ob er seine Meinung geändert habe. Am Abend sei er in der Hütte geblieben. Nach ca. zwei Wochen habe er ihnen dann zugesagt, dass er mit ihnen zusammen arbeite, weil er Angst gehabt habe, dass sie ihn töten würden. Sie hätten ihm mehr als dreimal gesagt, dass, wenn er seine Meinung nicht ändern würde und er nicht mit ihnen zusammenarbeiten würde, würden sie ihn auf der Stelle töten.

Ca. 15 Tage lang sei er im Al-Shabaab-Lager gewesen, nachdem er ihnen die Mitarbeit zugesagt habe, hätte ihm die Al-Shabaab ein Handy mit einer SIM-Karte gegeben und sie hätten ihn mit einem Auto mitgenommen und nach XXXX gebracht. Sie hätten ihm gesagt, er solle weiterhin im Restaurant arbeiten und wenn er etwas sehe, solle er anrufen. Sie seien dann am Nachmittag gegen 16:00 Uhr von dem Lager weggefahren und ca. um 18:00 Uhr in XXXX angekommen. Dies sei am 02.01.2012 gewesen. Der Fahrer habe auch Angst gehabt und habe sein Auto am Rand der Stadt geparkt. Sie hätten zu Fuß in die Stadt gehen müssen. Nachdem sie ein paar Minuten zu Fuß gegangen wären, sei er in ein Restaurant gegangen. Er habe nicht gewusst, was der Al-Shabaab-Mann in dem Restaurant gewollt habe, jedenfalls sei er weggelaufen und er habe in einem Kiosk übernachtet. Am nächsten Tag sei er zu einem LKW gegangen und sei mit diesem nach Äthiopien gefahren. Der Fahrer habe ihn gefragt, was er in Äthiopien mache, aber er habe ihm gesagt, dass er dort Arbeit suchen möchte. Daraufhin habe er ihn mitgenommen und habe er nichts dafür bezahlen müssen. Gefragt, ob der Fahrer des Wagens, mit dem er von dem Al-Shabaab-Lager nach XXXX zurückgekehrt sei, ihm nicht nachgelaufen sei, als er davongelaufen sei, gab er an, dass er ihm nicht nachgelaufen sei. Sie hätten gedacht, er würde sie anrufen, wenn er Informationen für sie hätte. Über Vorhalt, dass er beim BFA gesagt hatte, dass sie damals um ca. 16:30 Uhr in XXXX angekommen wären (AS 149) und nunmehr er von 18:00 Uhr spreche, kehrte er wieder zu der ursprünglichen Version vor dem BFA zurück. Das Restaurant, wo der Fahrer verschwunden sei, habe XXXX geheißen. Er sei mit einem XXXX nach XXXX zurückgebracht worden. Gefragt, ob es für ihn nicht gefährlich gewesen sei, einfach in einem Kiosk in XXXX zu übernachten, wo er gerade seinen Bewachern von der Al-Shabaab davongelaufen sei, gab er, dass das nicht gefährlich gewesen sei. Die Al-Shabaab habe gar nicht so schnell daran denken können, dass er fliehen würde.Ca. 15 Tage lang sei er im Al-Shabaab-Lager gewesen, nachdem er ihnen die Mitarbeit zugesagt habe, hätte ihm die Al-Shabaab ein Handy mit einer SIM-Karte gegeben und sie hätten ihn mit einem Auto mitgenommen und nach römisch 40 gebracht. Sie hätten ihm gesagt, er solle weiterhin im Restaurant arbeiten und wenn er etwas sehe, solle er anrufen. Sie seien dann am Nachmittag gegen 16:00 Uhr von dem Lager weggefahren und ca. um 18:00 Uhr in römisch 40 angekommen. Dies sei am 02.01.2012 gewesen. Der Fahrer habe auch Angst gehabt und habe sein Auto am Rand der Stadt geparkt. Sie hätten zu Fuß in die Stadt gehen müssen. Nachdem sie ein paar Minuten zu Fuß gegangen wären, sei er in ein Restaurant gegangen. Er habe nicht gewusst, was der Al-Shabaab-Mann in dem Restaurant gewollt habe, jedenfalls sei er weggelaufen und er habe in einem Kiosk übernachtet. Am nächsten Tag sei er zu einem LKW gegangen und sei mit diesem nach Äthiopien gefahren. Der Fahrer habe ihn gefragt, was er in Äthiopien mache, aber er habe ihm gesagt, dass er dort Arbeit suchen möchte. Daraufhin habe er ihn mitgenommen und habe er nichts dafür bezahlen müssen. Gefragt, ob der Fahrer des Wagens, mit dem er von dem Al-Shabaab-Lager nach römisch 40 zurückgekehrt sei, ihm nicht nachgelaufen sei, als er davongelaufen sei, gab er an, dass er ihm nicht nachgelaufen sei. Sie hätte

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten