TE Vwgh Beschluss 2018/2/13 Fr 2017/11/0017

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Veröffentlicht am 13.02.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

B-VG Art130 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §38 Abs1;
VwGG §38 Abs4;
VwGVG 2014 §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über den Fristsetzungsantrag der O s.p. in L, vertreten durch Dr. Roland Grilc, Mag. Rudolf Vouk, Dr. Maria Skof und MMag. Maja Ranc, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Karfreitstraße 14/III, gegen das Landesverwaltungsgericht Tirol in einer Angelegenheit nach dem AVRAG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Am 29. November 2017 brachte die Antragstellerin einen Fristsetzungsantrag beim Verwaltungsgericht ein, in dem sie rügte, über ihre am 10. Februar 2017 bei der Behörde eingebrachte Säumnisbeschwerde, die sich gegen die Nichterledigung eines Zustellantrags vom 10. März 2016 gerichtet habe, sei vom Verwaltungsgericht bislang nicht entschieden worden.

2 Diesen Fristsetzungsantrag legte das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof mit dem Bemerken vor, die angeführte Säumnisbeschwerde vom 10. Februar 2017 samt Akt sei dem Verwaltungsgericht bisher nicht vorgelegt worden.

3 Die Antragstellerin, der zwecks Wahrung ihres rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt wurde, erstattete dazu inhaltliches Vorbringen, bestritt aber nicht, dass bislang eine Übermittlung der Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht nicht erfolgt ist.

4 Der Vorlageantrag ist nicht berechtigt.

5 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG ist das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, verpflichtet, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden (u.a.) gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG beginnt die Entscheidungsfrist "mit der Vorlage der Beschwerde".

6 Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.

7 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes erst mit dem Einlangen der Beschwerde ausgelöst wird. Die Frist für die Entscheidung beginnt somit in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Beschwerde beim Verwaltungsgericht einlangt. Erst das tatsächliche Einlangen beim Verwaltungsgericht ist maßgeblich, was auch für Säumnisbeschwerden gilt (vgl. VwGH 29.4.2016, Fr 2016/01/0004, 27.11.2014, Fr 2014/03/0001, 6.11.2014, Fr 2014/03/0003).

8 Vorliegend wird von der Antragstellerin nicht bestritten, dass die Säumnisbeschwerde dem Verwaltungsgericht bislang nicht vorgelegt wurde. Eine Säumnis des Verwaltungsgerichts konnte damit nicht eintreten.

9 Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 1 und 4 iVm § 34 Abs. 1 VwGG wegen mangelnder Berechtigung zu seiner Erhebung zurückzuweisen, ohne dass auf das weitere Vorbringen der Antragstellerin einzugehen gewesen wäre.

Wien, am 13. Februar 2018

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:FR2017110017.F00

Im RIS seit

08.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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