TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/22 W185 2174104-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.02.2018
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Entscheidungsdatum

22.02.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z1
AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §57
BFA-VG §21 Abs5 Satz1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 4a heute
  2. AsylG 2005 § 4a gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 4a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W185 2174104-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2017, Zl 1139761308/170030136, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2017, Zl 1139761308/170030136, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 4 a,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 21 Abs 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und suchte hier am 09.01.2017 um die Gewährung internationalen Schutzes an.

Es liegen folgende EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie "1" vor:

Zu Polen (PL1..........01.12.2007), zu Dänemark

(DK1...........27.05.2010; 13.12.2013 und 11.06.2015), zu

Deutschland (DE1.......13.09.2010 und 04.03.2013) sowie zu Norwegen

(NO1........07.08.2012).

Im Verlauf seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.01.2017 gab der Erstbeschwerdeführer an, ledig zu sein. In Österreich würden sich seine Lebensgefährtin und seine im Jahr 2016 geborene Tochter aufhalten. Die Frage, ob er an Beschwerden oder Krankheiten leiden würde, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Verfahren in der Folge beeinträchtigen könnten bzw. ob er Medikamente benötige, verneinte der Beschwerdeführer. Zum Reiseweg befragt gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, die Heimat - ohne ein bestimmtes Reiseziel zu haben - im Jahre 2007 mit dem Zug verlassen zu haben und über Weißrussland, Polen, Dänemark, Deutschland, Norwegen, Deutschland, Dänemark, Polen, Dänemark und erneut Polen, nach Österreich gelangt zu sein. In all den durchreisten Ländern hätte er letztlich eine negative Entscheidung erhalten. Nun wolle der Beschwerdeführer in Österreich bleiben, da sich seine Lebensgefährtin und seine Tochter in Wien befinden würden.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "Bundesamt") richtete am 10.01.2017 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Polen. Dies unter Hinweis auf die Eurodac-Treffermeldungen der Kategorie "1" mit Polen sowie die vom Beschwerdeführer bekanntgegeben Reiseroute.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "Bundesamt") richtete am 10.01.2017 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Polen. Dies unter Hinweis auf die Eurodac-Treffermeldungen der Kategorie "1" mit Polen sowie die vom Beschwerdeführer bekanntgegeben Reiseroute.

Mit Schreiben vom 16.01.2017 lehnten die polnischen Behörden eine Zuständigkeit Polens nach der Dublin III-VO mit dem Hinweis ab, dass der Beschwerdeführer am 01.12.2007 in Polen um Asyl angesucht habe und diesem am 23.03.2009 in Polen subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Die Dublin III-VO sei demnach nicht anwendbar. Er habe eine Aufenthaltsgenehmigung in Polen für den Zeitraum vom 15.07.2015 bis 30.07.2017 erhalten. (AS 53 und 65ff; Aufenthaltstitel).

Am 23.02.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt. Hiebei gab dieser zusammengefasst an, sich geistig und körperlich in der Lage zu fühlen, die Befragung zu absolvieren. In Österreich befänden sich die Lebensgefährtin und die Tochter des Beschwerdeführers. Da die Wohnung der Lebensgefährtin sehr klein sei, wohne der Beschwerdeführer nicht immer bei dieser; manchmal übernachte er bei Freunden. Die nunmehrige Lebensgefährtin habe der Beschwerdeführer über das Internet kennen gelernt, als er sich in Dänemark aufgehalten habe. Sie habe ihn dann in Dänemark besucht und hätten sie dort im Jahr 2014 nach muslimischem Recht geheiratet. Die gesamte Familie der Lebensgefährtin befinde sich in Österreich. Als der Beschwerdeführer noch in Polen gelebt habe, sei er oft nach Österreich zu Besuch gekommen. Die Reisen seien nicht illegal gewesen; er habe "eine Art temporäres Visum" gehabt, welches er alle 2 Jahre habe verlängern lassen müssen. Das Dokument könne er nicht vorlegen, da er dieses verloren habe. In Polen habe der Beschwerdeführer nicht den Status eines Asylberechtigten. Das entsprechende Dokument habe er jedoch verloren. Auf die Frage, warum er nicht versucht hätte im Rahmen einer Familienzusammenführung nach Österreich zu kommen, erklärte der Beschwerdeführer, dass sie nicht gewusst hätten, ob sie zusammenbleiben würden. Sie hätten sich dann in der Folge auch getrennt. Als er dann jedoch erfahren habe, dass sie schwanger sei (so im Juni/Juli 2015), habe sich der Beschwerdeführer dazu entschlossen, ihr zu helfen. Er habe sie finanziell unterstützt. Der Beschwerdeführer sei auch in der Geburtsurkunde als Vater eingetragen. Die Geburtsurkunde könne seine Lebensgefährtin vorlegen. Seine Lebensgefährtin lebe seit dem Jahr 2007 in Österreich. Ob diese hier jemals gearbeitet habe, wisse er nicht. Ein gemeinsamer Haushalt in Österreich sei geplant, da der Beschwerdeführer seine Tochter aufwachsen sehen wolle. Der Beschwerdeführer sei an der Adresse seiner Lebensgefährtin nicht polizeilich gemeldet. Er müsse nachschauen, wo genau er gemeldet sei. Über Vorhalt der Unzuständigkeit Österreichs zur Asylverfahrensführung und der Mitteilung, dass beabsichtigt sei, den Beschwerdeführer nach Polen zu bringen, da dieser dort einen Aufenthaltsstatus habe, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Familie in Österreich aufhältig sei. Es sei nicht in Ordnung, dass die Familie getrennt werden solle. Wenn, dann wolle er mit seiner Familie nach Polen gehen. In Polen habe der Beschwerdeführer keine Arbeit und kein Haus gehabt. Er sei zuversichtlich in Österreich eine Arbeitserlaubnis zu erhalten und dann eine Arbeit zu finden. Hinsichtlich der traditionellen Eheschließung in Dänemark existiere keine "Heiratsurkunde". Zum Beweis der tatsächlichen Vaterschaft wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen 6 Wochen einen DNA-Test durchführen zu lassen und die Ergebnisse der Behörde vorzulegen. Der Beschwerdeführer gab hiezu an, nicht zu wissen wo so ein Test durchgeführt werden könnte bzw wie hoch die Kosten hiefür seien.

Im Anschluss wurde die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Zeugin vor dem Bundesamt einvernommen. Hiebei gab diese im Wesentlichen an, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Sie könne die Einvernahme nicht in Deutsch absolvieren, da sie nur einen A2-Kurs gemacht habe. Sie lebe in Österreich von der Sozialhilfe in Höhe von ca € 1.000,-- pro Monat. In Österreich gehe sie derzeit keiner Erwerbsarbeit nach; früher habe sie einmal in einer Fabrik gearbeitet. Sie sei Inhaberin eines Konventionspasses. Den Beschwerdeführer habe sie im Februar 2014 in Dänemark geheiratet. Das entsprechende Dokument hätten sie aber in der Moschee nie abgeholt. Kennengelernt hätte sie diesen über das Internet; dann seien Besuche gefolgt. Als sie schwanger geworden sei, habe sie bei ihren Eltern bzw ihrer Schwester gelebt. Die nunmehrige Wohnung habe sie erst im September 2016 bezogen. Die Wohnung bestehe aus einem Zimmer, habe 40 m² und koste € 450,-- Miete pro Monat. Der Beschwerdeführer sei nicht bei ihr gemeldet, da die Wohnung zu klein sei. Dieser werde sich natürlich bei ihr melden, sobald sie eine größere Wohnung bekommen würden. Wo der Beschwerdeführer Unterkunft nehme, habe sie diesen nicht gefragt; dies sei dessen Sache und sie mische sich als Frau nicht in diese Angelegenheit ein. Manchmal bleibe der Beschwerdeführer über Nacht bei ihr. Ihr sei auch bekannt, dass der Beschwerdeführer in Polen Asylstatus habe. Nach der Geburt der gemeinsamen Tochter habe sie der Beschwerdeführer im Krankenhaus besucht. Danach habe er sie regelmäßig besucht. Er habe sie auch bei Behördenterminen immer begleitet.

In der Folge langten die Geburtsurkunde der Tochter des Beschwerdeführers, in welcher dieser als Vater aufscheint, sowie zwei Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, die Lebensgefährtin und deren Tochter betreffend, beim Bundesamt ein. Ebenfalls vorgelegt wurden eine Kopie des Bescheids des Bundesamtes, mit welchem der Tochter des Beschwerdeführers der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, eine Kopie des Bescheids des Bundesamtes mit welchem der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers im Jahr 2007 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, eine Kopie des Konventionspasses der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sowie ein "Abstammungsgutachten" vom 28.03.2017 (AS 125), welches die Vaterschaft des Beschwerdeführers mit der möglichen Wahrscheinlichkeit von 99,998% darlegt.

In weiterer Folge kam es am 04.05.2017 zu einer erneuten Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt, bei welcher dieser, in Anwesenheit eines Rechtsberaters und nach durchgeführter Rechtsberatung, im Wesentlichen angab, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Befragung zu absolvieren. Er lebe mit seiner Frau nicht zusammen, gehe aber immer wieder zu ihr. Gemeldet sei er an einer anderen Adresse. Über Vorhalt, dass Polen bekanntgegeben habe, dass der Beschwerdeführer dort subsidiär Schutzberechtigt sei, erklärte dieser, nur zusammen mit seiner Familie nach Polen zurückkehren zu wollen. Er habe seine Frau 1 Jahr lang finanziell unterstützt und wolle nicht, dass diese ohne Geld in Polen leben müsse. Ein Mann sei traditionell verpflichtet, seine Frau und sein Kind zu unterstützen.

Im Akt findet sich ein Schreiben des Bundesamtes vom 14.09.2017 an Polen, worin Polen ersucht wird, den Beschwerdeführer auch außerhalb des Zeitlimits zur Überstellung zu übernehmen. Mit Schreiben vom 24.09.2017 erteilte Polen (Borde Guard Headquarters Foreigners Department) seine Zustimmung zur Überstellung des Beschwerdeführers.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Polen zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG dessen Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Polen zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, sowie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG dessen Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Die Feststellungen zur Lage in Polen wurden - soweit für die Beschwerdeführer entscheidungswesentlich - folgendermaßen zusammengefasst:

"

[...]

1. Schutzberechtigte

Subsidiär Schutzberechtigte, humanitär Aufenthaltsberechtigte oder Geduldete, die nochmals um Asyl ansuchen, sind nicht zu materieller Versorgung berechtigt, wie sie AW normalerweise zukommt. Subsidiär Schutzberechtigte und andere Fremde mit Aufenthaltsberechtigung sind hingegen zu staatlichen Unterstützungsleistungen des allgemeinen Sozialhilfesystems berechtigt, wie polnische Staatsbürger. Humanitär Aufenthaltsberechtigte und Geduldete haben lediglich das Recht auf Unterkunft, Verpflegung, notwendige Bekleidung und eine spezielle Zulage (AIDA 11.2015).

Amnesty International kritisiert, dass Polen Ende 2015 noch immer über keine umfassende Integrationsstrategie verfügte und bezeichnet die Integrationsmaßnahmen als ungenügend (AI 24.2.2016).

Die Integrationsmaßnahmen für Schutzberechtigte umfassen individuelle Integrationsprogramme, die u.a. auf Sprachtraining und persönliche Beratung fokussieren. Eine umfassende Integrationsstrategie abseits des Erwerbs der Polnischen Sprache gibt es nicht, es wird aber an einer solchen gearbeitet. Die Dauer der individuellen Integrationsprogramme (12 Monate) wird von den Betroffenen als zu kurz beschrieben. Der Zugang zum Arbeitsmarkt wird von den Betroffenen als der kritischste Punkt betrachtet (ECRI 9.6.2015).

UNHCR kritisiert die polnischen Leistungen zur Integration anerkannter Flüchtlinge. So waren 2013 laut Schätzungen 20-30% der anerkannten Flüchtlinge in Polen zumindest zeitweise von Obdachlosigkeit betroffen. Dabei ist es anerkannten Flüchtlingen nach Erhalt der Entscheidung auf internationalen oder subsidiären Schutz für weitere 2 Monate gestattet in der AW-Unterkunft zu bleiben und um das individuelle Integrationsprogramm (IPI) anzusuchen, in dessen Rahmen ihnen die zuständige regionale Stelle (Family Support Center) für ein Jahr lang finanzielle Hilfe ausbezahlt. Personen mit einem lediglich tolerierten Aufenthalt haben keinen Anspruch auf die IPI, sie können aber um Sozialhilfe ansuchen. Unter Kennern der polnischen Flüchtlingsszene ist es aber umstritten, ob Tolerierte deswegen ein höheres Risiko der Obdachlosigkeit haben. Einige sind der Meinung, für diese sei der Anreiz zur Integration sogar höher und führe zu stabileren Verhältnissen betreffend Arbeit und Wohnen. Die Zahl der Nutznießer der IPI ist in den 2 Jahren davor außerdem um etwa 50% zurückgegangen, was es einfacher macht den verbliebenen Berechtigten zu helfen. Der Bericht nennt auch von europäischem Flüchtlingsfonds und polnischem Staat kofinanzierte Services von NGOs, die Schutzberechtigten, deren IPI am Auslaufen ist, bzw. die obdachlos geworden sind, Übergangswohnungen zur Verfügung stellt - für einen Zeitraum von 12-18 oder gar 36 Monaten - und ihnen beim Finden von dauerhafter Wohnung hilft. Die Herangehensweise der lokalen Behörden bezüglich der Hilfe bei Obdachlosigkeit von Flüchtlingen hat sich laut dem Bericht auch verbessert. Als Beispiele genannt wird die Stadt Warschau, die nicht nur Wohnmöglichkeiten für Flüchtlinge unter dafür eingelangten Anträgen kompetitiv vergibt, sondern einige auch nach sozialen Gesichtspunkten an Härtefälle. Wenn in Warschau ein anerkannter Flüchtling in einem Zentrum lebt, kann er um eine Gemeindewohnung ansuchen und wird diese angeblich auch erhalten. In Lublin haben beispielsweise subsidiär Schutzberechtigte seit Juni 2012 Zugang zu Gemeindewohnungen. Als besonders schlecht werden die Wohnverhältnisse von Rückkehrern aus anderen europäischen Ländern geschildert, wobei unklar ist, ob damit Dublin-Rückkehrer gemeint sind (UNHCR 06.2013).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Poland, https://www.ecoi.net/local_link/319771/458965_de.html, Zugriff 1.4.2016

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (11.2015): HFHR - Helsinki Foundation for Human Rights, ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Poland, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pl_update.iv_.pdf, Zugriff 31.3.2016

  • -Strichaufzählung
    ECRI - European Commission against Racism and Intolerance (9.6.2015): ECRI Report Poland, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1441097708_pol-cbc-v-2015-20-eng.pdf, Zugriff 1.4.2016

  • -Strichaufzählung
    UNHCR (06.2013): Where is my home? Homelessness and Access to Housing among Asylum-Seekers, Refugees and Persons with International Protection in Poland, http://www.refworld.org/docid/51b57ce74.html, Zugriff 1.4.2016

Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Dieser sei am 09.01.2017 illegal in Österreich eingereist. Beim Beschwerdeführer bestünden keine schweren psychischen Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten. Der Beschwerdeführer sei in Polen subsidiär Schutzberechtigt. Polen habe mit Schreiben vom 24.09.2017 bestätigt, den Beschwerdeführer zu übernehmen. Die Ehe mit seiner in Österreuich aufhältigen Lebensgefährtin habe nicht bereits im Heimatland bestanden. Angeblich sei die Eheschließung nach muslimischem Recht in Dänemark erfolgt; eine entsprechende Urkunde sei jedoch nicht vorgelegt worden. Mit der Lebensgefährtin und der Tochter bestehe auch in Österreich kein gemeinsamer Haushalt. Auch seit der Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich habe zu keinem Zeitpunkt ein Familienleben in einem gemeinsamen Haushalt bestanden. Weder der Beschwerdeführer selbst noch dessen Lebensgefährtin seien selbsterhaltungsfähig. Sie seien auf die Unterstützung seitens der Behörden angewiesen. Der Beschwerdeführer sei der leibliche Vater der namentlich genannten Tochter. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass dieser tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass diesem eine Verletzung seiner durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnten. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich bestünde. Die Lebensgefährtin und die Tocter des Beschwerdeführers könnten diesen in Polen besuchen bzw könne der Beschwerdeführer diese in Österreich besuchen. In der Folge folgten im Bescheid rechtliche Ausführungen zur Familieneigenschaft und zur Gültigkeit von Ehen. Die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers stelle insgesamt keinen Eingriff in das in Art 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens dar. Da dem Beschwerdeführer auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde und gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 sowie gem. § 9 BFA-VG keine Verletzung von Art. 8 EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden.Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Dieser sei am 09.01.2017 illegal in Österreich eingereist. Beim Beschwerdeführer bestünden keine schweren psychischen Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten. Der Beschwerdeführer sei in Polen subsidiär Schutzberechtigt. Polen habe mit Schreiben vom 24.09.2017 bestätigt, den Beschwerdeführer zu übernehmen. Die Ehe mit seiner in Österreuich aufhältigen Lebensgefährtin habe nicht bereits im Heimatland bestanden. Angeblich sei die Eheschließung nach muslimischem Recht in Dänemark erfolgt; eine entsprechende Urkunde sei jedoch nicht vorgelegt worden. Mit der Lebensgefährtin und der Tochter bestehe auch in Österreich kein gemeinsamer Haushalt. Auch seit der Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich habe zu keinem Zeitpunkt ein Familienleben in einem gemeinsamen Haushalt bestanden. Weder der Beschwerdeführer selbst noch dessen Lebensgefährtin seien selbsterhaltungsfähig. Sie seien auf die Unterstützung seitens der Behörden angewiesen. Der Beschwerdeführer sei der leibliche Vater der namentlich genannten Tochter. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass dieser tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass diesem eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnten. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich bestünde. Die Lebensgefährtin und die Tocter des Beschwerdeführers könnten diesen in Polen besuchen bzw könne der Beschwerdeführer diese in Österreich besuchen. In der Folge folgten im Bescheid rechtliche Ausführungen zur Familieneigenschaft und zur Gültigkeit von Ehen. Die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers stelle insgesamt keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens dar. Da dem Beschwerdeführer auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde und gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 sowie gem. Paragraph 9, BFA-VG keine Verletzung von Artikel 8, EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden.

Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Familie des Beschwerdeführers in Österreich aufhältig sei, weshalb eine Ausreise des Beschwerdeführers nach Polen unzumutbar sei. Die Tochter seiner Lebensgefährtin sei nachgewiesenermaßen die leibliche Tochter des Beschwerdeführers. Weiters bestünde ein aufrechtes gemeinsames Familienleben, zumal der Beschwerdeführer jeden Tag bei seiner Familie verbringe und auch meistens bei dieser übernachten würde. Er kümmere sich täglich um seine Tochter; seine Lebensgefährtin sei besonders auf die Unterstützung des Bechwerdeführers angewiesen. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer (aufgrund der Wohnungsgröße) nicht mit seiner Lebensgefährtin zuammenlebe, könne nicht auf das Nichtbestehen eines aufrechten Familienlebens geschlossen werden. Die Behörde habe den Auswirkungen einer Trennung nicht hinreichend Rechnung getragen. Eine Art 8 EMRK-Verletzung drohe bei einer Abschiebung des Beschwerdeführers.Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Familie des Beschwerdeführers in Österreich aufhältig sei, weshalb eine Ausreise des Beschwerdeführers nach Polen unzumutbar sei. Die Tochter seiner Lebensgefährtin sei nachgewiesenermaßen die leibliche Tochter des Beschwerdeführers. Weiters bestünde ein aufrechtes gemeinsames Familienleben, zumal der Beschwerdeführer jeden Tag bei seiner Familie verbringe und auch meistens bei dieser übernachten würde. Er kümmere sich täglich um seine Tochter; seine Lebensgefährtin sei besonders auf die Unterstützung des Bechwerdeführers angewiesen. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer (aufgrund der Wohnungsgröße) nicht mit seiner Lebensgefährtin zuammenlebe, könne nicht auf das Nichtbestehen eines aufrechten Familienlebens geschlossen werden. Die Behörde habe den Auswirkungen einer Trennung nicht hinreichend Rechnung getragen. Eine Artikel 8, EMRK-Verletzung drohe bei einer Abschiebung des Beschwerdeführers.

Am 12.01.2017 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Polen abgeschoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte nach illegaler Einreise am 01.12.2007 in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz. Dem Beschwerdeführer wurde mit Entscheidung der polnischischen Asylbehörde vom 23.09.2009 subsidiärer Schutz in Polen gewährt und ist kein Verfahren zu diesem Antrag mehr anhängig. Der Beschwerdeführer war in Besitz einer polnischen Aufenthaltsberechtigung(skarte), gültig von 30.07.2015 bis 30.07.2017.

Der Beschwerdeführer reiste in der Folge illegal nach Österreich weiter und stellte hier am 09.01.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Zur Lage im Mitgliedstaat Polen schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den Feststellungen des angefochtenen Bescheids an. Es ist dem erwachsenen Beschwerdeführer als arbeitsfähiger Personen mit dem Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Polen, unter Anspannung seiner Kräfte, möglich und zumutbar, dort seine Bedürfnisse durch eigene Erwerbstätigkeit zu decken. Subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt wie polnische Staatsbürger. Sie sind zu staatlichen Unterstützungsleistungen des allgemeinen Sozialhilfesystems berechtigt wie polnische Staatsbürger.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Auch die Lebensgefährtin und deren Tochter leiden nicht an schweren Krankheiten. Ein Pflegebedarf besteht nicht.

Im österreichischen Bundesgebiet befinden sich die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sowie deren Tochter, welche im August 2016 in Österreich zur Welt gekommen ist. Es ist dies die leibliche Tochter des Beschwerdeführers. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers befindet sich seit 2007 in Österreich und ist anerkannter Flüchtling; auch deren Tochter hat denselben Schutzstatus erhalten. Eine Eheschließung nach traditionellem Ritus kann nicht festgestellt werde; hinsichtlich der behaupteten Eheschließung nach traditionellem Ritus in Dänemark im Jahr 2014 wurden keine Nachweise beigebracht. Ein "eheliches Zusammenleben" nach einer allfälligen traditionellen Eheschließung lag nicht vor. Nach der (behaupteten) Eheschließung in Dänemark ist die nunmehrige Lebensgefährtin jedenfalls wieder nach Österreich zurückgekehrt, der Beschwerdeführer in Dänemark verblieben bzw von dort nach Polen gereist ist (oder dorthin abgeschoben wurde). Der Beschwerdeführer besucht die Lebensgefährtin und seine Tochter regelmäßig und bleibt auch manchmal über Nacht. Zwischen den Genannten (bestand niemals und) besteht auch jetzt in Österreich kein gemeinsamer Haushalt. Der Beschwerdeführer ist polizeilich an einer anderen Adresse in Wien polizeilich gemeldet. Es liegen keine finanziellen oder sonstigen wechselseitigen Abhängigkeiten bzw ein Pflegebdarf vor. Die Genannten leben in Österreich von der Sozialhilfe. Besonders ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet bestehen darüberhinaus nicht.

Am 01.12.2017 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Polen überstellt.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise des Beschwerdeführers in das Gebiet der Mitgliedstaaten, dessen Asylantragstellung in Polen im Jahre 2007 und des diesem in Polen seit dem Jahre 2009 zukommenden Status eines subsidiär Schutzberechtigten, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit dem Ergebnis des mit den polnischen Behörden geführten Konsultationsverfahrens, welches aktenkundig ist. Der Antwort Polens ist kein Hinweis dahingehend zu entnehmen, dass zu dem betreffenden Antrag des Beschwerdeführers bei der polnischen Asylbehörde noch ein Verfahren anhängig wäre.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. In diesen Feststellungen ist auch ausgeführt, dass subsidiär Schutzberechtigte in Polen zu staatlichen Unterstützungsleistungen des allgemeinen Sozialhilfesystems berechtigt sind wie polnische Staatsbürger. Der Zugang zum Arbeitsmarkt wird dabei als kritischter Punkt betrachtet. Die Wohnungssituation hat sich hingegen wesentlich verbessert; so werden etwa Übergangswohnungen zur Verfügung gestellt (bis max. 36 Monate) und es besteht auch praktischer Zugang zu Gemeindewohnungen (etwa konkret in Warschau und Lublin).

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, seiner Partnerin und seiner Tochter, ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers und der als Zeugin im Verfahren einvernommenen Lebensgefährtin. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art 3 EMRK zu berühren.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, seiner Partnerin und seiner Tochter, ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers und der als Zeugin im Verfahren einvernommenen Lebensgefährtin. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu berühren.

Die Feststellungen zum Status der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und deren Tochter in Österreich, ergeben sich den vorgelegten Kopien der entsprechenden Bescheide des Bundesamtes. Dass es sich bei der Tochter der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers um die leibliche Tochter des Beschwerdeführers handelt, ergibt sich aus den übereinstimmenden diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers und dessen Lebensgefährtin sowie aus dem Ergebnis des am 28.03.2017 durchgeführten DNA-Test (AS 125). Dass besagte Tochter in Österreich zur Welt gekommen ist, ergibt aus der vorgelegten Kopie der Geburtsurkunde. Die Feststellung zur mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers beruht auf den Angaben, wonach sie Sozialhilfe von der MA40 erhalte. Die Feststellung zum Nichtvorliegen eines gemeinsamen Haushalts zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter, basiert auf den Angaben der genannten Personen und findet in aktuellen Auszügen aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Melderegister Deckung, aus welchen ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer an einer anderen Adresse gemeldet ist. Dass der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin und seine Tochter regelmäßig besucht und dort auch gelegentlich über Nacht bleibt, folgt aus den entsprechenden glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und dessen Lebensgefährtin.

Die Feststellungen des Nichtvorliegens darüberhinausgehender besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich basieren auf dessen eigenen Angaben.

Der Umstand der zwischenzeitigen Überstellung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer entsprechenden Meldung einer Landespolizeidirektion vom 01.12.2017.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:

"§ 4a Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß."§ 4a Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß.

...

§ 4 (5) Kann ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft.Paragraph 4, (5) Kann ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Absatz eins, als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft.

Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

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1.-der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1.-der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

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und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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