TE Vwgh Erkenntnis 2000/5/3 99/01/0157

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Veröffentlicht am 03.05.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §32 idF 1999/I/041;
AVG §63 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Rigler, Dr. Pelant und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des PA in W, geboren am 2. Jänner 1975, vertreten durch Dr. Ludwig Riemer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Graben 27, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21. Dezember 1998, Zl. 206.758/0-XII/37/98, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Berufung in einer Angelegenheit des Asylgesetzes (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 5. Oktober 1998 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers, seinen Behauptungen zufolge Staatsangehöriger des Sudan, gemäß § 6 Z. 3

Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 4/1999, als offensichtlich unbegründet ab (Spruchpunkt I.); zugleich erklärte es seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 8 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II.). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 8. Oktober 1998 zugestellt.

Mit Eingabe vom 21. Oktober 1998, Postaufgabe

22. Oktober 1998, begehrte der Beschwerdeführer - unter gleichzeitiger Erstattung der Berufung - die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung gegen den genannten Bescheid des Bundesasylamtes. Das Bundesasylamt wies diesen Wiedereinsetzungsantrag mit Bescheid vom 3. November 1998 ab. Der dagegen erhobenen Berufung gab der unabhängige Bundesasylsenat (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 21. Dezember 1998 gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG keine Folge.

Gegen den letztgenannten Bescheid vom 21. Dezember 1998 richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, es wolle "der angefochtene Bescheid abgeändert, meinem Wiedereinsetzungsantrag Folge gegeben und meinem Asylantrag stattgegeben werden, allenfalls dem Unabhängigen Asylsenat oder den Unterinstanzen die Entscheidung über meinen Asylantrag aufgetragen werden; in eventu wolle der angefochtene Bescheid aufgehoben und der belangten Behörde die neuerliche, nach Verfahrensergänzung zu fällende Entscheidung aufgetragen werden.".

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte - unter Abstandnahme von der Erstattung einer Gegenschrift - die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zunächst sei angemerkt, dass der Beschwerdeführer ein verfehltes Begehren (§ 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG) gestellt hat; im Rahmen der Bescheidbeschwerde kommt dem Verwaltungsgerichtshof nur die Kompetenz zur Aufhebung von für rechtswidrig erkannten Bescheiden zu (§ 42 Abs. 1 VwGG).

Nach dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten hat die belangte Behörde lediglich über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den seinen Wiedereinsetzungsantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. November 1998 entschieden. Die mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Berufung gegen den seinen Asylantrag abweisenden und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat für zulässig erklärenden Bescheid vom 5. Oktober 1998 ist dagegen noch offen. Das haben die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über Anfrage nach § 41 Abs. 1 zweiter Satz VwGG bestätigt. In dem somit noch anhängigen Berufungsverfahren wird die belangte Behörde auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1998, G 210/98, u.a., kundgemacht im Bundesgesetzblatt am 4. Februar 1999 (BGBl. I Nr. 41/1999) Bedacht zu nehmen haben. Mit dem genannten Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof die in § 32 Abs. 1 erster Satz AsylG (idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 4/1999) enthaltene Wortfolge "als offensichtlich unbegründet abgewiesen oder" als verfassungswidrig aufgehoben. Er hat weiters ausgesprochen, dass die aufgehobene Gesetzesstelle nicht mehr anzuwenden sei, wovon - so ausdrücklich die Entscheidungsgründe - die in Betracht kommenden anhängigen Verfahren vor dem Bundesasylsenat und den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts erfasst seien. Für das Berufungsverfahren betreffend den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. Oktober 1998 bedeutet das, dass dieser gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG am Maßstab der bereinigten Rechtslage zu prüfen ist. Von daher erweist sich die am 22. Oktober 1998 und damit am 14. Tag nach Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides eingebrachte Berufung als rechtzeitig (§ 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 AsylG). Daraus folgert einerseits, dass die Berufung meritorisch zu behandeln sein wird. Dass nunmehr § 32 AsylG idF der Novelle BGBl. I Nr. 4/1999 für Berufungen gegen Bescheide, mit denen Asylanträge als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden sind, eine zehntägige Berufungsfrist vorsieht, spielt keine Rolle, weil gemäß § 44 Abs. 7 zweiter Satz AsylG Berufungen, die gemäß § 32 Abs. 1 idF der Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1998 rechtzeitig eingebracht wurden, auch als nach § 32 Abs. 1 idF der Novelle rechtzeitig eingebracht gelten. Andererseits kam demnach rückblickend mangels Fristversäumnis eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen eine Versäumung der Berufungsfrist von vornherein nicht in Frage. Durch den hier gegenständlichen, die Wiedereinsetzung abweisenden Bescheid wurde der Beschwerdeführer nach der durch den Verfassungsgerichtshof bereinigten Rechtslage daher auch dann nicht in seinen Rechten verletzt, wenn ihm unter der Voraussetzung, er hätte die Berufungsfrist versäumt, die Wiedereinsetzung zu bewilligen gewesen wäre. Ohne dass es einer näheren Auseinandersetzung mit der zuletzt erwähnten Frage bedürfte, war die Beschwerde daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1999, Zl. 98/20/0303).

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 3. Mai 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999010157.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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