Entscheidungsdatum
26.02.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W124 2119721-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nepal, vertreten durch " XXXX ", gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nepal, vertreten durch " römisch 40 ", gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 71 AVG iVm § 16 BFA-VG stattgegebenA) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, AVG in Verbindung mit Paragraph 16, BFA-VG stattgegeben
und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-VerfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz
B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (nunmehr BF) reiste illegal in das Bundesgebiet und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer (nunmehr BF) reiste illegal in das Bundesgebiet und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr BFA) vom XXXX wurde der Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nepal zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige mit 14 Tagen festgelegt.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr BFA) vom römisch 40 wurde der Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nepal zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige mit 14 Tagen festgelegt.
3. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF der " XXXX " gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.3. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem BF der " römisch 40 " gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
4. Laut Übernahmebestätigung wurde der Bescheid dem BF am XXXX persönlich zugestellt.4. Laut Übernahmebestätigung wurde der Bescheid dem BF am römisch 40 persönlich zugestellt.
5. Mit Schriftsatz vom XXXX , eingebracht per Fax am XXXX , erhob der BF im vollen Umfang Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom5. Mit Schriftsatz vom römisch 40 , eingebracht per Fax am römisch 40 , erhob der BF im vollen Umfang Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom
XXXX stellte unter einem einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf aufschiebende Wirkung.römisch 40 stellte unter einem einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf aufschiebende Wirkung.
6. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.6. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen.
7. Seitens des bevollmächtigten Vertreters des BF wurde binnen offener Frist Beschwerde aufgrund unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben.
8. Die Beschwerden sowohl gegen den erstgenannten Bescheid vom XXXX (Asylverfahren) als auch gegen den gegenständlichen Bescheid (Wiedereinsetzungsverfahren) und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom XXXX vorgelegt.8. Die Beschwerden sowohl gegen den erstgenannten Bescheid vom römisch 40 (Asylverfahren) als auch gegen den gegenständlichen Bescheid (Wiedereinsetzungsverfahren) und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom römisch 40 vorgelegt.
9. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 26.09.2017, G 134/2017-12, G 207/2017-8 hob der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge "2, 4 und" sowie den Satz "Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist." in § 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 24/2016, als verfassungswidrig auf (Spruchpunkt I.). Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft (Spruchpunkt II.). Die aufgehobenen Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden (Spruchpunkt III.).9. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 26.09.2017, G 134/2017-12, G 207/2017-8 hob der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge "2, 4 und" sowie den Satz "Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist." in Paragraph 16, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, als verfassungswidrig auf (Spruchpunkt römisch eins.). Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft (Spruchpunkt römisch zwei.). Die aufgehobenen Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden (Spruchpunkt römisch drei.).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen beruhen auf den Verwaltungsakten und werden nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26.09.2017, G 134/2017 und G 207/2017, wurden Teile des § 16 Abs. 1 BFA-VG zur Verkürzung der Beschwerdefrist bei Bescheidbeschwerden aufgehoben. Die Aufhebung betrifft die die Wortfolgen "2, 4 und" im 1. Satz sowie den 2. Satz: "Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist". Weiters sprach der VfGH aus, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind ("rückwirkende" Aufhebung). Die Kundmachung im BGBl erfolgte am 16.10.2017 (BGBl. I Nr. 140/2017).Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26.09.2017, G 134/2017 und G 207/2017, wurden Teile des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG zur Verkürzung der Beschwerdefrist bei Bescheidbeschwerden aufgehoben. Die Aufhebung betrifft die die Wortfolgen "2, 4 und" im 1. Satz sowie den 2. Satz: "Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist". Weiters sprach der VfGH aus, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind ("rückwirkende" Aufhebung). Die Kundmachung im BGBl erfolgte am 16.10.2017 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2017,).
Als Konsequenz dieses Erkenntnisses des VfGH fiel im gegenständlichen Fall der Grund für den Antrag auf Wiedereinsetzung, nämlich die Versäumung der Beschwerdefrist, (nachträglich und rückwirkend) weg. Die am XXXX beim BFA eingelangte Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom XXXX wurde daher nach nunmehriger Prüfung rechtzeitig innerhalb der noch offenen 4-wöchigen Beschwerdefrist eingebracht.Als Konsequenz dieses Erkenntnisses des VfGH fiel im gegenständlichen Fall der Grund für den Antrag auf Wiedereinsetzung, nämlich die Versäumung der Beschwerdefrist, (nachträglich und rückwirkend) weg. Die am römisch 40 beim BFA eingelangte Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde daher nach nunmehriger Prüfung rechtzeitig innerhalb der noch offenen 4-wöchigen Beschwerdefrist eingebracht.
Da also keine Versäumung der Rechtsmittelfrist vorliegt, muss der Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis ins Leere gehen, und fehlt es demnach dem Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen wurde, an der notwendigen Grundlage. Der gegenständliche Bescheid ist daher ersatzlos zu beheben.Da also keine Versäumung der Rechtsmittelfrist vorliegt, muss der Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis ins Leere gehen, und fehlt es demnach dem Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen wurde, an der notwendigen Grundlage. Der gegenständliche Bescheid ist daher ersatzlos zu beheben.
Das Verfahren bezüglich der Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom XXXX , wird beim Bundesverwaltungsgericht zu XXXX fortgeführt.Das Verfahren bezüglich der Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 , wird beim Bundesverwaltungsgericht zu römisch 40 fortgeführt.
Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, ersatzlose Behebung, Rechtsanschauung desEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W124.2119721.2.00Zuletzt aktualisiert am
07.03.2018