Norm
StGB §195 Abs3Rechtssatz
Auch wenn es sich beim Verborgenhalten eines Kindes nach § 195 Abs 1 StGB um ein Dauerdelikt handelt, muss vor Einbringung eines weiteren "neuen" Strafantrags eine sich auf diese "neue" Tat beziehende Ermächtigung erteilt werden.Auch wenn es sich beim Verborgenhalten eines Kindes nach Paragraph 195, Absatz eins, StGB um ein Dauerdelikt handelt, muss vor Einbringung eines weiteren "neuen" Strafantrags eine sich auf diese "neue" Tat beziehende Ermächtigung erteilt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2017:RL0000191Im RIS seit
06.03.2018Zuletzt aktualisiert am
06.03.2018