RS OGH 2017/12/14 7Bs182/17i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2017
beobachten
merken

Norm

StGB §195 Abs3
StPO §92
  1. StGB § 195 heute
  2. StGB § 195 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 195 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StGB § 195 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  5. StGB § 195 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997

Rechtssatz

Auch wenn es sich beim Verborgenhalten eines Kindes nach § 195 Abs 1 StGB um ein Dauerdelikt handelt, muss vor Einbringung eines weiteren "neuen" Strafantrags eine sich auf diese "neue" Tat beziehende Ermächtigung erteilt werden.Auch wenn es sich beim Verborgenhalten eines Kindes nach Paragraph 195, Absatz eins, StGB um ein Dauerdelikt handelt, muss vor Einbringung eines weiteren "neuen" Strafantrags eine sich auf diese "neue" Tat beziehende Ermächtigung erteilt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2017:RL0000191

Im RIS seit

06.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten