TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/22 I414 2180399-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.02.2018
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Entscheidungsdatum

22.02.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

I414 2180399-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX, StA.: Nigeria, vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER, Maria-Theresia-Straße 9, 4600 Wels, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.02.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , StA.: Nigeria, vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER, Maria-Theresia-Straße 9, 4600 Wels, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.02.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 10.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 10.05.2016 gab der Beschwerdeführer befragt nach seinem Fluchtgründen an: "Die Volksgruppe Fulani bringen Menschen um und ich fürchte um mein Leben. Weiters erhoffe ich mir in Österreich Arbeit."

3. Am 09.05.2017 wurde vom Beschwerdeführer ein medizinischer Befund der Universitätsklinik Innsbruck sowie ein Rezept für das Medikament Amlodipin vorgelegt.

4. Am 07.11.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab befragt nach seinen Fluchtgründen an: "Der Grund warum ich Nigeria verlassen habe ist weil ich Landwirt war. Leute von der Volksgruppe Fulani brachten Ihre Kühe zu unseren Feldern. Die Kühe haben dann unser Gras gefressen. Leute der Fulani töten auch Christen."

5. Mit Bescheid vom 15.11.2017, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10.05.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt VI.).5. Mit Bescheid vom 15.11.2017, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10.05.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).

6. Mit Verfahrensanordnung vom 17.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.6. Mit Verfahrensanordnung vom 17.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

7. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.12.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens infolge einer unschlüssigen Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Daher werde beantragt, die Rechtsmittelbehörde möge die Entscheidung der belangten Behörde dahingehend abändern, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihm Asyl zuerkannt werde, in eventu ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt III. hinsichtlich der Rückkehrentscheidung aufgehoben wird, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die gegen ihm festgestellte Abschiebung aufgehoben wird, in eventu ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlicher Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.7. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.12.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens infolge einer unschlüssigen Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Daher werde beantragt, die Rechtsmittelbehörde möge die Entscheidung der belangten Behörde dahingehend abändern, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihm Asyl zuerkannt werde, in eventu ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt römisch drei. hinsichtlich der Rückkehrentscheidung aufgehoben wird, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die gegen ihm festgestellte Abschiebung aufgehoben wird, in eventu ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlicher Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.

8. Mit Schriftsatz vom 31.01.2018 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass diese an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde.

9. Am 05.02.2018 erfolgte in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht, in deren Verlauf der Beschwerdeführer eine Bestätigung über die Teilnahme eines Deutsch- Integrationskurses, ausgestellt am 01.02.2018 sowie eine ärztliche Bestätigung von XXXX, Fachärztin für Allgemeinmedizin, ausgestellt am 01.02.2018 samt Befund des Klinikums Wels-Grieskirchen, Abteilung für Innere Medizin vom 13.10.2017 vorlegte.9. Am 05.02.2018 erfolgte in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht, in deren Verlauf der Beschwerdeführer eine Bestätigung über die Teilnahme eines Deutsch- Integrationskurses, ausgestellt am 01.02.2018 sowie eine ärztliche Bestätigung von römisch 40 , Fachärztin für Allgemeinmedizin, ausgestellt am 01.02.2018 samt Befund des Klinikums Wels-Grieskirchen, Abteilung für Innere Medizin vom 13.10.2017 vorlegte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen männlichen, nigerianischen Staatsbürger und somit um einen Drittstaatsangehörigen gemäß § 2 Abs. 4 Z. 10 FPG.Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen männlichen, nigerianischen Staatsbürger und somit um einen Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.

Der Beschwerdeführer hält sich mindestens seit 10.05.2016 in Österreich auf.

Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, hat keine Kinder und bekennt sich zum Christentum.

Der Beschwerdeführer gehört der Volkgruppe der Igbo an.

Der Beschwerdeführer hat in Nigeria die Grund- und die Mittelschule besucht und hat als Landwirt seinen Lebensunterhalt verdient. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Seine Mutter lebt mit seiner Schwester in den Vereinigten Staaten. Seine Brüder sowie sein Onkel leben nach wie vor in Nigeria. Der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über einen aufrechten Kontakt zu seinen in Nigeria lebenden Brüdern.

Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist daher auch erwerbsfähig. Sein Gesundheitszustand steht seiner Rückkehr nicht entgegen.

Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen. Er hat zwar hinsichtlich seiner Integration ein Bestätigungsschreiben des Bürgermeisters der Gemeinde XXXX aus dem hervorgeht, dass er in der Zeit von 19.09.2016 bis zum 22.09.2016 gemeinnützige Arbeit im Bereich der Landschaftspflege im Ausmaß von 22 Stunden geleistet hat. Empfehlungsschreiben des Pfarrleiters der Gemeinde XXXX aus dem hervorgeht, dass sich der Beschwerdeführer in der Pfarre engagiert. Bestätigungen über die Teilnahme an einen Deutschkurs für Asylwerber auf Niveau A1 Teil 1, Teilnahme an einem Deutschkurs "Deutsch im Alpha -Kurs ABC" sowie Teilnahme an einem Deutsch-Integrationskurs auf Niveau A2 Teil 1. Der Beschwerdeführer hat an keinen beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen und ist derzeit kein Mitglied eines Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution. Mangels vorgelegter Nachweise, kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine Deutschprüfung erfolgreich abgelegt hat. Es konnten folglich keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen. Er hat zwar hinsichtlich seiner Integration ein Bestätigungsschreiben des Bürgermeisters der Gemeinde römisch 40 aus dem hervorgeht, dass er in der Zeit von 19.09.2016 bis zum 22.09.2016 gemeinnützige Arbeit im Bereich der Landschaftspflege im Ausmaß von 22 Stunden geleistet hat. Empfehlungsschreiben des Pfarrleiters der Gemeinde römisch 40 aus dem hervorgeht, dass sich der Beschwerdeführer in der Pfarre engagiert. Bestätigungen über die Teilnahme an einen Deutschkurs für Asylwerber auf Niveau A1 Teil 1, Teilnahme an einem Deutschkurs "Deutsch im Alpha -Kurs ABC" sowie Teilnahme an einem Deutsch-Integrationskurs auf Niveau A2 Teil 1. Der Beschwerdeführer hat an keinen beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen und ist derzeit kein Mitglied eines Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution. Mangels vorgelegter Nachweise, kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine Deutschprüfung erfolgreich abgelegt hat. Es konnten folglich keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser in Nigeria einer persönlichen Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt war.

Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

Der Beschwerdeführer wird im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 15.11.2017 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria zitiert. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.02.2018 wurden die aktuellen Länderfeststellungen, erläutert und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt, wobei keine Stellungnahme abgegeben wurde.

Es kann daher zusammengefasst festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation ausgesetzt sein wird und er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben.

Es wird weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann, zumal er arbeitsfähig ist. Selbst wenn ihm kein privater Familienverband soziale Sicherheit bieten sollte, kann er seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl können nicht festgestellt werden.

Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 50, FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria mit Stand 07.08.2017 und in die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2018. Außerdem wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seinem Familienstand, seiner Staatsangehörigkeit und der Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2018.

Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest.

Glaubhaft sind die gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im Administrativverfahren, wonach er über eine zwölfjährige Schulausbildung und er sich seinen Lebensunterhalt als Landwirt verdiente und er nach wie vor über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Nigeria verfügt. Glaubhaft erachtet der erkennende Richter auch die Angaben des Beschwerdeführers wonach sein Vater bereits verstorben ist und seine Mutter sowie seine Schwester in den Vereinigten Staaten leben.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung. Aus dem ärztlichen Befundbericht vom 01.02.2018 geht hervor, dass der Beschwerdeführer an arterieller Hypertonie, chronischer Niereninsuffizienz, Hypercholesterinämie und Hyperurikämie leidet. In der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2017 gab er an, dass er an Bluthochdruck, Cholesterin und an Kopfschmerzen leidet und gegen diese Leiden Medikamente einnimmt. Bei diesen Leiden handelt es sich um keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte.

Die Feststellung zu seiner Erwerbsfähigkeit, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung ("Österreich, weil es hier Arbeit gibt") sowie aus den Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dabei gab er an, dass er eine Arbeit suche, zudem arbeitet er gemeinnützig für die Gemeinde XXXX (siehe Bestätigungsschreiben des Bürgermeisters).Die Feststellung zu seiner Erwerbsfähigkeit, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung ("Österreich, weil es hier Arbeit gibt") sowie aus den Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dabei gab er an, dass er eine Arbeit suche, zudem arbeitet er gemeinnützig für die Gemeinde römisch 40 (siehe Bestätigungsschreiben des Bürgermeisters).

Dass der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben, ebenso, dass der Beschwerdeführer keiner legalen Erwerbstätigkeit und nicht selbsterhaltungsfähig ist. Aus der Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem des Bundes leitet sich ab, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt in Österreich aus Mitteln der Grundversorgung bestreitet.

Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen ergeben sich durchaus Integrationsbemühungen, die jedoch insgesamt nicht den Anforderungen an ein schützenwertes Privatleben im Sinne der EMRK entsprechen.

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 27.12.2017.

2.3. Zu den Fluchtmotiven und individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers

Im gegenständlichen Fall ist der Umstand herauszustreichen, dass Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die Glaubhaftmachung ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (vgl. dazu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. September 2015, Zl. Ra 2015/19/0143). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0279).Im gegenständlichen Fall ist der Umstand herauszustreichen, dass Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 die Glaubhaftmachung ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht vergleiche dazu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. September 2015, Zl. Ra 2015/19/0143). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0279).

Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend und gleichbleibend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt.

Zu den Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, dass er Nigeria aufgrund der Volksgruppe der Fulanis verlassen habe. Die Fulanis würden ihre Kühe auf unseren Feldern weiden lassen, dadurch würden die Felder zerstört werden. Als wir die Kühe vertrieben haben, hätten die Fulanis auf uns mit Gewehren geschossen. Die Fulanis hätten drei bis vier Leute umgebracht und andere wären verletzt worden.

Die Angriffe der Fulanis hätten nicht nur einmal stattgefunden, sondern die Angriffe würden noch heute geschehen. Befragt, ob der Beschwerdeführer persönlich angegriffen worden wäre, gab er an, dass die Volksgruppe der Fulani keine bestimmten Personen angegriffen hätten, sondern die Fulanis hätten sich im Busch versteckt und wahllos auf die Leute geschossen, dieser Vorfall ereignete sich ca. im Jänner 2016. Befragt warum der Beschwerdeführer immer in der Mehrzahl berichte, gab er an, dies nicht nur er sondern auch andere Landwirte betroffen wären. Bei einer Rückkehr nach Nigeria, befürchte er sterben zu müssen, er hätte zwar mit der Regierung keine Probleme, doch aufgrund seines erlittenen Schocks leide er an Bluthochdruck und würde krank we

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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