Entscheidungsdatum
23.02.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I414 2186325-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX, alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX), StA. NIGERIA (alias Simbabwe), vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 , alias römisch 40 ), geb. römisch 40 (alias römisch 40 ), StA. NIGERIA (alias Simbabwe), vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 18.04.2011 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Ungarn.
2. Der Beschwerdeführer reiste am 10.11.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag seinen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass er XXXX heiße und am XXXX in Nigeria geboren sei. Den Antrag auf internationalen Schutz begründete er im Wesentlichen damit, dass es im November 2008 in Jos zu Kampfhandlungen zwischen Christen und Moslems gekommen sei, dabei habe es Tote gegeben und daraufhin sei sein Vater, sein Bruder und er nach Libyen geflüchtet.Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass er römisch 40 heiße und am römisch 40 in Nigeria geboren sei. Den Antrag auf internationalen Schutz begründete er im Wesentlichen damit, dass es im November 2008 in Jos zu Kampfhandlungen zwischen Christen und Moslems gekommen sei, dabei habe es Tote gegeben und daraufhin sei sein Vater, sein Bruder und er nach Libyen geflüchtet.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2011, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages Ungarn zuständig ist. Zugleich wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2011, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages Ungarn zuständig ist. Zugleich wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
4. Am 25.09.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Ungarn.
5. Der Beschwerdeführer reiste am 30.10.2013 neuerlich illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater im Jahre 2006 einen Streit mit einer Dame um ein Grundstück gehabt hätte. Diese Dame wäre laut Angaben seines Vaters sehr gefährlich, angeblich wäre die Dame eine Hexe und hätte seinen Vater und den Beschwerdeführer verhext, deshalb sei sein Vater im Jahre 2012 verstorben. Aufgrund dieses Vorfalles hätte der Beschwerdeführer im Jahre 2010 das Haus seines Vaters verlassen und sei 2011 aus Nigeria geflohen.
6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2013, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages Ungarn zuständig ist. Zugleich wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2013, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages Ungarn zuständig ist. Zugleich wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
7. Am 26.11.2013 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Ungarn. Da Beschwerdeführer sich diesem Verfahren entzogen hat wurde das Asylverfahren am 17.10.2014 in Ungarn eingestellt.
8. Mit Schreiben vom 27.11.2015 teilte die ungarische Behörde den österreichischen Behörden mit, dass Ungarn eine inhaltliche Zuständigkeit gemäß Dublin- VO abgelehnt wurde.
9. Spätestens am 10.11.2015 reiste der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundegebiet ein und stellte einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am 12.11.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen an: "Ich habe unlängst die Erfahrung gemacht, dass ich bisexuell bin. In Ungarn sind sie sehr ausländerfeindlich und mit Sicherheit auch schlecht gegenüber Leuten mit anderen sexuellen Neigungen eingestellt."
Befragt seit wann den Beschwerdeführer diese Gründe bekannt sind, gab er an: "Seit 2 Jahren. Es geschah im Gefängnis, wo ich plötzlich auch Männer attraktiv empfunden habe. Ich habe im Gefängnis eine Beziehung zu einem anderen Mann begonnen."
10. Im Rahmen eines Parteiengehörs wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen gab der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er bis jetzt im Verfahren zu seiner Person und den Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat an:
"VP: Ja. Das einzige wo ich nicht die Wahrheit gesagt habe war mein Namen. LA: Warum gaben Sie bei Ihrem ersten Asylantrag in Österreich an XXXX zu heißen? VP: Das ist die Lüge die ich gemacht habe. Nachgefragt gebe ich an, dass ich damals neu hier war. Man sagte mir, wenn ich meinen Namen ändere, könnte man meine Fingerabdrücke nicht sehen. Das haben irgendwelche Schwarzafrikaner zu mir gesagt.""VP: Ja. Das einzige wo ich nicht die Wahrheit gesagt habe war mein Namen. LA: Warum gaben Sie bei Ihrem ersten Asylantrag in Österreich an römisch 40 zu heißen? VP: Das ist die Lüge die ich gemacht habe. Nachgefragt gebe ich an, dass ich damals neu hier war. Man sagte mir, wenn ich meinen Namen ändere, könnte man meine Fingerabdrücke nicht sehen. Das haben irgendwelche Schwarzafrikaner zu mir gesagt."
11. Am 28.11.2017 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen. Befragt warum er in den vorigen Verfahren eine andere Identität verwendete, gab er an:
A: Ich war in Ungarn. Ich gab dort eine andere Identität an, man sagte mir in Österreich ich solle meinen Namen wechseln da ich sonst Schwierigkeiten bekommen würde. Ich wurde damals von der ungarischen Polizei festgenommen und gab dann einen anderen Namen an." Befragt nach dem Grund weshalb er Nigeria verlassen und eine Asylantrag gestellt hat gab er an: "Mein Vater starb an einem Juju-Talisman, er stieg in diesen Talisman und sein Bein schwoll an - er starb dann an diesen Ursachen. Befragt gebe ich an, dass dieser Talisman auf unserem Farmland platziert wurde. Der Talisman wurde vom Bruder meines Vaters platziert. Er bedrohte mich dann und sagte, wenn ich auf dem Farmland bleibe würde mir dasselbe passieren.
F: Warum nannten Sie diese Fluchtgründe bei keiner Einvernahme in Österreich?
A: Ich nannte es 2011.
[...]
F: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
A: Es wäre ein Chaos. Ich habe keinen Ort zum Anfangen. Mein Onkel übernahm den Grund meines Vaters. Ich habe hier mehr Familie, also Organisationen, die mir hier in Österreich helfen. Ich müsste auch meine Bisexualität verschleiern und könnte es nicht offiziell ausleben."
Befragt zu seiner Bisexualität und zur Frage, ob er in einer Lebensgemeinschaft lebt, gab der Beschwerdeführer an:
F: Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft?
A: Ich lebe allein und in keiner Beziehung. Befragt auf XXXX gebe ich an, dass sie auch in einem geteilten Apartment wohnt wo mehrere Geld zum Bezahlen der Miete zusammenlegen.A: Ich lebe allein und in keiner Beziehung. Befragt auf römisch 40 gebe ich an, dass sie auch in einem geteilten Apartment wohnt wo mehrere Geld zum Bezahlen der Miete zusammenlegen.
Befragt auf andere Beziehungen gebe ich an, mit der XXXX zusammen gewesen zu sein. Befragt gebe ich an, dass keine Beziehung mehr besteht - ich möchte nicht den Sohn eines anderen großziehen.Befragt auf andere Beziehungen gebe ich an, mit der römisch 40 zusammen gewesen zu sein. Befragt gebe ich an, dass keine Beziehung mehr besteht - ich möchte nicht den Sohn eines anderen großziehen.
Hierzu legt AW einen DANA-Test vor, welcher bestätigt, dass er zu 99,99% nicht der Vater des XXXX, geb. XXXX ist.Hierzu legt AW einen DANA-Test vor, welcher bestätigt, dass er zu 99,99% nicht der Vater des römisch 40 , geb. römisch 40 ist.
Ich habe einen bisexuellen Partner, wir trafen uns an meinem Geburtstag, am 22.09. dieses Jahr. Er heißt Samuel. Er hätte heute hier sein sollen aber er ist arbeiten.
F: Können Sie mehr über Samuel erzählen?
A: Er ist nett, er ist aus Serbien aber in Österreich geboren. Er ist 18. Wir gehen in den Club, ins Kino, wir machen alles öffentlich, ich legte sein Bild auch vor. Er hat überall Tattoos. Wir gehen in afrikanische und auch andere Restaurants essen.
F: Wie heißt er im vollen Namen?
A: Ich kann es nicht buchstabieren. Auf eine phonetische Nennung des Namens gebe ich Samuel (phon) XXXX oder so an. Ich kann es nicht genau sagen.A: Ich kann es nicht buchstabieren. Auf eine phonetische Nennung des Namens gebe ich Samuel (phon) römisch 40 oder so an. Ich kann es nicht genau sagen.
[...]
F: Sie wurden laut Bescheiden zwei Mal nach Ungarn überstellt - welche Fluchtgründe machten Sie in Ihren dortigen Verfahren geltend?
A: Ich nannte dort die Probleme wegen meines Vaters in der Heimat.
F: Seit wann sind Sie bisexuell?
A: Es fing schon in Nigeria an. In der Schule. Ich konnte es nicht ausleben. Befragt, als ich 18 war.
F: Sie sagten in einer Einvernahme vom 12.11.2015, betreffend eine erneute Überstellung nach Ungarn erstmalig aus, zu dem Zeitpunkt unlängst die Erfahrung gemacht zu haben, bisexuell zu sein.
A: Es fing hier im Gefängnis in Österreich an. Befragt 2013. Nochmals befragt gebe ich an, dass es jetzt doch schon in der Heimat angefangen hat.
F: Wer war Ihr Freund im Gefängnis in Österreich?
A: Ein Araber namens Mohammad.
F: Wie begann diese Beziehung?
A: Wir sind zum Abendessen gegangen, danach sind wir in den TV-Raum gegangen. Er sagte mir dann es wäre erlaubt hier homosexuell zu sein. Wir gingen von dann an gemeinsam ins Bett und fingen an unsere Homosexualität dort im Gefängnis auszuleben.
F: Können Sie zu diesem Mohammad nähere Angaben machen?
A: Mohammad. Er ist aus Pakistan. Er war 24 oder so. Ich war nicht so lange dort.
F: In welchem Gefängnis waren Sie und in welchem Zeitraum?
A: Hernalser Gürtel. Schubhaft. Ich war ein Monat dort bevor ich nach Ungarn überstellt wurde.
F: Welche Zimmernummer hatten Sie bzw. Mohammad?
A: Ich kann mich nicht erinnern. Ich glaube er war gegenüber von meinem Zimmer.
F: Wo befand sich das Fernsehzimmer und wie viele Personen hielten sich dort auf?
A: Es ist kein bestimmter Raum. Auf die Nummer befragt gebe ich an diese nicht zu wissen. "TV-Raum" war immer der Raum wo jemand eine Antenne und ein Gerät hatte. Darauf befragt wieviele dort aufhältig sind gebe ich an, immer so 4-6 Leute.
F: Zusammengefasst kann man sagen, Sie waren damals ausschließlich während Ihrer Haft in sexuellen Kontakt mit einem Mann.
A: Ja, nur im Gefängnis.
F: Bestanden in der Heimat auch schon Beziehungen?
A: Ja. In der Schule.
F: Mit wem waren Sie in der Heimat in einer Beziehung?
A: Er hieß John. XXXX. Er war damals 20 und ich war 18. Ich glaube, er war der, der mich in alles einweihte. Was sich gut anfühlt und so, wie es läuft.A: Er hieß John. römisch 40 . Er war damals 20 und ich war 18. Ich glaube, er war der, der mich in alles einweihte. Was sich gut anfühlt und so, wie es läuft.
F: Er war sozusagen Ihr erster homosexueller Freund mit dem Sie in einer echten Beziehung waren?
A: Ja. Nach einiger Zeit hatte ich das Bedürfnis es zu tun. Dann haben wir es zusammen gemacht.
F: Können Sie über diesen John nähere Angaben machen? Wie polte er Sie zur Bisexualität um?
A: Er ist ein netter Kerl. Er hat eine Schwester und einen Bruder. Er kümmerte sich auch um mich.
F: Erzählen Sie bitte mehr über diesen John.
A: Wir waren im gleichen Zimmer in der Schule. Befragt es war eine Art Internat.
F: Können Sie über gemeinsame erlebte Ereignisse aus der Kindheit berichten?
A: Wenn wir frei hatten gingen wir als Freunde herum, nicht als ob wir in einer Beziehung wären. Es war ja nicht erlaubt es offen zu zeigen. Wir sind zu Flüssen gegangen. Wir sind essen gegangen. Wir sind ins Kino gegangen. Wir haben uns immer nur im Zimmer ausgelebt wo uns keiner sah.
F: Somit haben Sie Ihre Bisexualität in der Heimat nie offen ausgelebt?
A: In Nigeria nicht. Nein.
F: Wann hatten Sie Ihre letzte Freundin?
A: 2016, XXXX mit welcher ich ein Kind hatte.A: 2016, römisch 40 mit welcher ich ein Kind hatte.
[...]
12. Mit Bescheid vom 15.01.2018, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt IV.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.).12. Mit Bescheid vom 15.01.2018, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt römisch vier.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.).
13. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 22.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.13. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 22.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
14. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht. Bezüglich des Vorwurfs der Behörde, dass er seinen Fluchtgrund der Homo- beziehungsweise Bisexualität nicht bereits in den beiden anderen Asylverfahren geltend gemacht habe, möchte er entgegnen, dass sich die Behörde wohl nicht umfassend mit der Homosexualität in Nigeria auseinandergesetzt habe, denn sonst wäre der Behörde aufgefallen, dass der Grund, weshalb er dies nicht früher erwähnen konnte, durchaus nachvollziehbar und plausibel sei. In Anbetracht der Konsequenzen in Bezug auf eine Homosexualität in Nigeria, sei es nicht verwunderlich, dass er sich erst nach einem gewissen Zeitraum getraut habe sich der Behörde gegenüber zu öffnen und darüber zu reden.
Eine konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung bezüglich seiner Homosexualität müsse er nicht explizit erwähnen, sondern diese würde sich bereits aus den Artikeln - Länderinformationsblatt Nigeria - ergeben.
Auch sei er nicht deshalb unglaubwürdig, weil er zu seinen homosexuellen Freunden nur wenig Details nennen könne, da es ihm immer noch schwer falle, sich als Homosexueller zu outen. Dies sei für ihn etwas Privates, er wolle der Behörde nicht in aller Detailliertheit berichten.
Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei zu sagen, dass das bloße Täuschen über die Identität kein derart schwerwiegender Verstoß sei, dass die Behörde ernsthaft damit argumentieren könne, dass seiner Beschwerde sofort die aufschiebende Wirkung aberkannt werden müsse. Außerdem missachte die Behörde, dass die wahre Identität des Beschwerdeführers geklärt sei und die Täuschung über seine wahre Identität in der Vergangenheit stattgefunden habe. Eine nochmalige Täuschung sei daher nicht möglich. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde sei daher zu Unrecht erfolgt.
Daher wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, internationalen Schutz gewähren und seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
15. Mit Schriftsatz vom 16.02.2018, beim Bundesverwaltungsgericht vollständig eingel