TE Lvwg Erkenntnis 2016/9/5 VGW-151/080/2334/2016

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.09.2016
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Entscheidungsdatum

05.09.2016

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

B-VG Art. 130 Abs1 Z3
VwGVG §8 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs7
StbG 1985 §10 Abs1 Z2
StbG 1985 §10 Abs1 Z3
StbG 1985 §10 Abs1 Z4
StbG 1985 §10 Abs1 Z5
StbG 1985 §10 Abs1 Z6
StbG 1985 §10 Abs1 Z7
StbG 1985 §10 Abs1 Z8
StbG 1985 §10 Abs2
StbG 1985 §10 Abs3
StbG 1985 §10a
StbG 1985 §11
StbG 1985 §11a Abs1
StbG 1985 §19
StbG 1985 §20
StbG 1985 §21

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Stojic über die Säumnisbeschwerde des Herrn A. E., vertreten durch Rechtsanwälte, betreffend das Verfahren der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, Zl. MA35/IV – E 55/2015, hinsichtlich des Antrags auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft,

zu Recht erkannt:

I. Dem Beschwerdeführer A. E., geboren am ... 1962 in Kairo, Ägypten wird gemäß § 11a Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in Verbindung mit 28 Abs. 1 VwGVG die österreichische Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 12. September 2016 verliehen.

II. Gemäß § 53b AVG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 AVG sowie § 17 VwGVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11.07.2016 zur GZ: VGW-KO-080/391/2016 mit 138,00 Euro und mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 29.07.2016 zur GZ: VGW-KO-080/437/2016 mit 104,00 Euro bestimmten Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung am 05.07.2016 und am 27.07.2016 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Der Beschwerdeführer hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von 242,00 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer brachte, vertreten durch einen Rechtsanwalt am 01.04.2015 bei der belangten Behörde schriftlich einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ein. Anlässlich der Niederschrift über die persönlichen Verhältnisse am 02.06.2015 holte der Beschwerdeführer die persönliche Antragstellung nach.

Der Beschwerdeführer legte anlässlich der persönlichen Vorsprache sowie am 08.06.2015 und am 30.06.2015 diverse Unterlagen und Nachweise wie Personenstandsurkunden, Reisepasskopien, Kopien der Aufenthaltstitel, Nachweise zum gesicherten Lebensunterhalt, Bestätigungen über den Bezug der Familienbeihilfe, Bankbestätigungen mit Wertpapierauszügen, Überweisungsbelege, Kontoauszüge, Mietverträge, Erklärung über die regelmäßigen Aufwendungen, B1 Deutschzertifikat u.a. vor.

Am 28.07.2015 reichte der Beschwerdeführer eine schriftliche Auflistung seiner Kurzreisen (Auslandsaufenthalte) im Zeitraum 1995-2015, eine Bestätigung der Steuerberaterin (Auflistung der Einkünfte aus Kapitalvermögen und sonstigen Einkünften 2010-2015) sowie eine aktuelle Bankbestätigung mit Wertpapierportfolio bei der belangten Behörde nach.

Am 03.08.2015 folgte die Vollmachtsbekanntgabe der nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreterin, welche eine Stellungnahme, Bankbestätigungen, den Auszug aus dem Wertpapierdepot sowie eine aktuelle Auflistung diverser Einkünfte übermittelte.

Am 15.02.2016 wurden der belangten Behörde weitere Wertpapierauszüge, Überweisungsbelege, Kontoauszüge zum Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes übermittelt.

Ebenso langte die gegenständliche Beschwerde vom 12.02.2016 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit Art. 132 Abs. 3 B-VG bei der belangten Behörde ein.

Mit Schreiben vom 24.02.2016, eingelangt beim Verwaltungsgericht Wien am 26.02.2016, legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien unter Anschluss des bezughabenden Aktes vor und verzichtete auf Nachholung des Bescheides.

Das Verwaltungsgericht Wien führte am 29.02.2016 eine Abfrage aus dem Zentralen Melderegister, der Datenbank der österreichischen Sozialversicherungsträger, dem Zentralen Fremdenregister und dem österreichischen Strafregister durch.

Mit Schreiben vom 01.03.2016 ersuchte das Verwaltungsgericht Wien die Landepolizeidirektion (LPD) Wien und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) um Auskunft über den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 2 StbG.

Mit Schreiben vom 01.03.2016 wurde die belangte Behörde aufgefordert eine aktuelle Auskunft aus dem Finanzstrafregister des Beschwerdeführers vorzulegen.

Mit E-Mail vom 08.03.2016 teilte das BFA mit, dass keine negativen Vormerkungen über den Beschwerdeführer vorliegen und gegen die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft keine Bedenken bestehen.

Mit Schreiben vom 17.03.2016 teilte die LPD Wien mit, dass keine Vormerkungen aufscheinen und keine Bedenken betreffend der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Beschwerdeführer bestünden.

Am 11.03.2016 legte die belangte Behörde den Auszug aus dem Finanzstrafregister vom 07.03.2016 zum Beschwerdeführer vor. Es sind keine Vormerkungen verzeichnet.

Eine Auskunft der Magistratsabteilung 63 vom 04.03.2016 ergab, dass der Beschwerdeführer weder im Gewerbeinformationssystem Austria noch im Firmenbuch verzeichnet ist.

Ebenso ist laut Auszug aus der Datenbank der Magistratsabteilung 40, Wien Sozial vom 02.03.2016 kein Bezug von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaft durch den Beschwerdeführer und seine Familie ersichtlich.

Mit Schreiben vom 28.04.2016 forderte das Verwaltungsgericht Wien die belangte Behörde auf, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen die Staatsbürgerschaftsprüfung gemäß § 10a Abs. 5 StbG, abzulegen.

Mit der Ladung zur Verhandlung vom 28.04.2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bekanntzugeben, welche 30 besten Monate vor Antragstellung für die Berechnung des gesicherten Lebensunterhaltes gemäß § 10 Abs. 5 StbG geltend gemacht werden. Gleichzeitig wurde er aufgefordert zur mündlichen Verhandlung das Sprachzeugnis in Deutsch im Original sowie seinen vollständigen Reisepass im Original und Kopie vorzulegen.

Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts Wien wurde am 10.05.2016 der Fremdenakt des Beschwerdeführers von der belangten Behörde, Fachbereich Einwanderung, zur Einsichtnahme vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 20.05.2016 gab der Beschwerdeführer 30 Monate für die Berechnung des gesicherten Lebensunterhaltes bekannt, erstattete ein ergänzendes Vorbringen und ersuchte um kurze Fristerstreckung zur Vorlage einer detaillierten Übersicht über die regelmäßigen Einkünfte, ausgestellt von der befassten Steuerberaterin.

Am 27.05.2016 langten beim Verwaltungsgericht Wien ein weiterer Schriftsatz mit Erläuterungen zu den Einkommensverhältnissen und zum gesicherten Lebensunterhalt des Beschwerdeführers und seiner Familie im Sinne des § 10 Abs. 5 StbG, eine Auflistung der Einkünfte des Beschwerdeführers durch die Steuerberaterin vom 24.05.2016, eine Bestätigung einer ausländischen Steuerberatungsgesellschaft vom 21.05.2016, die Auflistung des Beschwerdeführers über sein Gehalt von der W. in Wien sowie die Bestätigungen des Finanzamtes über den Bezug von Familienbeihilfe für die Jahre 2011-2015, ein.

Das Verwaltungsgericht Wien nahm am 05.07.2016 erneut Einsicht in das Zentrale Fremdenregister, das österreichische Strafregister sowie die Verwaltungsstrafen-Datenbank des Beschwerdeführers.

Eine schriftliche Auskunft der Steuerberaterin des Beschwerdeführers vom 04.07.2016 zur vorgelegten Aufstellung der Einkünfte des Beschwerdeführers vom 24.05.2016 ergab, dass es sich bei der Summe von 171.750,37 Euro um die in Österreich steuerpflichtigen Einkünfte des Beschwerdeführers in 36 Monaten (im Zeitraum 2009 bis April 2015) inklusive der Veräußerung von Immobilien, welche in Österreich steuerpflichtig waren, handelt. Ab April 2012 wurde die steuerpflichtige Veräußerung von Grundstücken (März und Mai 2012) in die Summe aufgenommen. Die Summe enthält außerdem die steuerfreien Veräußerungserlöse von Kapitalvermögen (angeschafft vor 2011) im Jänner 2013 sowie die (steuerpflichtige) Veräußerung von Kapitalvermögen, welches ab 2011 angeschafft wurde und das Gehalt der W. ab 2013. Die Berechnung der Einkünfte folgt dem Einkommensteuerrecht (Veräußerungserlös minus Anschaffungskosten; Bruttobezug minus Sozialversicherung). Mit Zahlungseingang in Summe von 1.457.174,94 Euro wurden die dem Beschwerdeführer zugeflossenen Beträge ausgewiesen. Bei den aufgelisteten Einkünften wurde noch nicht die (anteilige) Einkommensteuer berücksichtigt. Die voraussichtliche Einkommensteuer 2015 beträgt 12.297,48 Euro.

Das Verwaltungsgericht Wien führte am 05.07.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner ausgewiesenen Rechtsvertreterin und mit seiner Ehegattin als Zeugin erschienen ist. Die belangte Behörde hatte bereits vorab auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtet.

Der Beschwerdeführer legte anlässlich der Verhandlung sein B1 Sprachdiplom der deutschen Sprache sowie das positive Prüfungszeugnis gemäß § 10a StbG vom 20.06.2016 im Original zur Einsicht vor. Der Beschwerdeführer konnte über seine persönlichen Verhältnisse auf Nachfragen der Richterin in deutscher Sprache Auskunft geben, wobei zu erkennen war, dass der Beschwerdeführer Deutsch gelernt hat und passiv größtenteils auch versteht, jedoch in der aktiven Kommunikation noch zögert. Zur Erörterung der finanziellen Verhältnisse bzw. schwierigere Rechtsfragen wurde zur Sicherheit des Beschwerdeführers auf sein Ersuchen ein Dolmetsch der arabischen Sprache der Verhandlung beigezogen.

Der Beschwerdeführer wurde eingehend zu seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere zum Aufenthalt in Österreich seit 2008, zum Aufenthalt seiner Familie in Österreich und Dubai, zu seinen Auslandsreisen bis 2016 sowie zur Finanzierung des Lebensunterhaltes durch Wertpapiergeschäfte befragt.

Der Beschwerdeführer führte zusammengefasst aus, dass er sich entschlossen habe 2008 von Dubai nach Österreich zu übersiedeln und er seitdem in Österreich seinen Lebensmittelpunkt habe. Er reise mehrmals im Jahr für etwa ein bis zwei Wochen bzw. einige Tage ins Ausland und fahre dabei regelmäßig in die Vereinigten Arabischen Emirate, um sich insbesondere auch mit seinen Verwandten zu treffen. Als Palästinenser werde sein Reisedokument nicht überall anerkannt und könnte auch seine Familie nicht einfach nach Österreich kommen. Die minderjährigen Kinder hätten aufgrund von Sprach- und Eingewöhnungsschwierigkeiten von 2009-2011 in Dubai die Schule besucht, wobei sie die Ferien und ihre Freizeit in Österreich verbracht hätten. Er habe sich auch in dieser Zeit größtenteils in Österreich aufgehalten und die Kinder nur gelegentlich besucht.

Zu den Wertpapiergeschäften gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er durch Verkauf von Ländereien (ca. 10 % aus einer Erbschaft) etwa 585.000,- Euro erhalten habe, welche er in diverse Wertpapiere (Aktien, Anleihen, Optionen u.a.) investiert habe und im gegebenen Zeitraum 2009-2015 durch An- und Verkauf von Wertpapieranteilen ca. 15 Mal einen sehr hohen Gewinn erzielt habe, welcher als „Gewinn aus Kapitalvermögen“ bezeichnet werde. Er verweise auf die Aufstellung der Steuerberaterin. Diese zeitintensiven Investments seien ihm aufgrund seiner Ausbildung möglich und benötigten ein entsprechend hohes Engagement seinerseits. Aus diesem Grund gehe er auch keiner anderen Beschäftigung in Österreich nach.

Die als Zeugin unter Wahrheitserinnerung und Belehrung über ihr Entschlagungsrecht befragte Ehegattin S. E., geboren am ... 1973, wurde zum Aufenthalt in Dubai und in Österreich seit 2008 sowie insbesondere zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich und im Ausland in den letzten sechs Jahren detailliert einvernommen.

Die Ehegattin bestätigte zusammengefasst, dass sie sich seit 2008 mit dem Beschwerdeführer in Österreich aufhalte. Ihr Ehegatte habe sich nach seiner schwierigen Tätigkeit in Dubai bewusst eine Auszeit genommen und könne aufgrund seiner Aus- und Weiterbildung im Finanzbereich durch Wertpapiergeschäfte zusammen mit der sehr vorbereitungsintensiven Lehrtätigkeit an der W. in Wien den Lebensunterhalt der Familie gewährleisten. Die Auslandsaufenthalte des Beschwerdeführers seien in der Regel auf eine Woche bzw. zehn Tage beschränkt, wobei er sich auch tageweise im Rahmen von postuniversitären Ausbildungen im Ausland aufgehalten habe. Sie habe in den Jahren 2009-2011 regelmäßig etwa alle zwei Monate die Kinder in Dubai besucht, habe aber darüber hinaus mit ihrem Mann in Wien gelebt.

Auf Antrag wurde dem Beschwerdeführer zum Nachweis des Aufenthalts in Österreich eine Frist zur Vorlage der vollständigen Reisepasskopien und ergänzender Unterlagen eingeräumt.

Am 20.07.2016 legte der Beschwerdeführer in Ergänzung seines Vorbringens zum Nachweis seines Aufenthaltes in Österreich einen ärztlichen Befundbericht vom 15.07.2016, ein Zeugnis der I. vom 14.03.2010, die Bestätigung der kanadischen Botschaft 25.06.2010 und eine schriftliche Bestätigung eines Freundes und Nachbarn beim Verwaltungsgericht Wien vor.

Am 21.07.2016 langte beim Verwaltungsgericht Wien eine schriftliche Stellungnahme und Urkundenvorlage des Beschwerdeführers unter Anschluss der vollständigen Kopien der palästinensischen Reisedokumente gültig von 16.06.2008 bis 15.06.2011; vom 07.04.2010 bis 06.04.2015; vom 23.06.2014 bis 22.06.2019 und des österreichischen Fremdenpasses mit der Gültigkeitsdauer vom 13.06.2012 bis 01.04.2015 sowie ein umfassendes Beilagenkonvolut mit einer Honorarnote einer Rechtsanwaltskanzlei vom 11.06.2008 über die Beratung zur Staatsbürgerschaft, der Bestätigung über die Meldung bei der GIS seit 01.09.2008, einem Konvolut an Möbelrechnungen und Speditionsaufträgen für die Einrichtung der Wohnung in Wien aus 2008, der Bestätigung der I. GmbH über die Nutzung der Wohnung, der Bestätigung über die Mitversicherung des Beschwerdeführers bei seiner Ehegattin seit 22.09.2008, der Bestätigung der … Universität für die Studienjahre 2008-2009, den Schulbesuchsbestätigungen der Kinder für die Schuljahre 2008/2009, den Kindergartenfotos des jüngsten Kindes 2008/2009, den Schulzeugnissen der Kinder für die Schuljahre 2011-2016, einer Ladung der BPD Wien für den 04.03.2011 im Zusammenhang mit einem Parkschaden, einer ärztlichen Behandlungsbestätigung vom 29.07.2015, der Bestätigung des Beratungszentrums für Migranten und Migrantinnen betreffend Beratungsleistungen im Jahr 2010 und 2011, der Korrespondenz mit T-Mobile betreffend die Internetnutzung, Rechnungen zur Inanspruchnahme eines Mietwagens in den Jahren 2010 und 2011, der Kaufbestätigung für einen Kfz vom 03.11.2011, diversen Kurszeugnissen 2011-2012, ärztlichen Befunden 2012, 2013 und 2015, einer schriftlichen, persönlich unterfertigten Auflistung des Beschwerdeführers über alle Reiseaktivitäten im Zeitraum 2008-2016 u.a., ein.

In der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 27.07.2016 wurden die vorgelegten Beweismittel erörtert. Der Beschwerdeführer legte weiters die Ausbildungsrichtlinien des von ihm absolvierten Managementlehrganges in Frankreich und in der Schweiz seit 2012/2013 zum Nachweis dafür vor, dass seine persönliche Anwesenheit nur in einem gewissen Umfang von einigen Tagen erforderlich gewesen ist. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er nicht bei jeder Ein- bzw. und Ausreise aus Österreich lückenlos einen Stempel in sein Reisedokument erhalten habe, er sich jedoch bemüht habe, in seiner schriftlichen Auflistung vom 27.07.2016 alle Auslandsreisen anzugeben.

Der Beschwerdeführer leistete das Gelöbnis gemäß § 21 Abs. 2 StbG.

Aufgrund des Akteninhaltes und des durchgeführten ergänzenden Beweisverfahrens wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen angenommen:

Der Beschwerdeführer wurde am ... 1962 in Kairo, Ägypten geboren. Er ist Palästinenser. Der Beschwerdeführer verfügt über ein palästinensisches Reisedokument, ausgestellt in Ramallah 23.06.2014, gültig bis 22.06.2019.

Der Beschwerdeführer hat am 15.11.1999 in Jordanien die österreichische Staatsbürgerin S. E., geboren am ... 1973 in Gaza, geheiratet.

Die Genannten haben drei minderjährige unterhaltsberechtigte Kinder.

Die Identität und der Personenstand wurden mit diplomatisch beglaubigten Urkunden belegt.

Der Beschwerdeführer hat sich im Zeitraum ab 1992 in den Vereinigten Arabischen Emiraten in Dubai und ab August 2008 in Wien aufgehalten.

Der Genannte lebt zumindest seit August 2008 mit seiner österreichischen Ehegattin im gemeinsamen Haushalt.

Der Beschwerdeführer war bis Sommer 2008 bei einem Unternehmen in Dubai, als Chief Operating Officer erwerbstätig. Er übersiedelte im August 2008 zum Zweck eines Postgraduate Studiums an der … Universität mit seiner Ehegattin und seinen Kindern nach Wien. Der Beschwerdeführer hat eine universitäre Ausbildung in Kairo absolviert, außerdem einen Hotelmanagementkurs, sowie diverse Postgraduate Ausbildungen unter anderem den Master of Business Administration (MBA) der … Universität.

Der Beschwerdeführer hat sich in den letzten sechs Jahren im Zeitraum 2010-2016 rund 9 Monate somit unter 20% der Frist zu Ausbildungs- und Urlaubszwecken sowie Familienbesuchen außerhalb Österreichs aufgehalten.

Der Beschwerdeführer verfügte zunächst über ein ihm von der Botschaft ausgestelltes Reisevisum C für eine Aufenthaltsdauer von maximal 90 Tagen, gültig bis 22.02.2009. Dem Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge ein Aufenthaltstitel Familienangehöriger vom 13.10.2008 befristet bis 13.10.2009 ausgestellt. Nach rechtzeitiger Antragstellung auf Verlängerung erhielt der Beschwerdeführer einen weiteren Aufenthaltstitel vom 20.08.2009 bis 20.08.2010. In weiterer Folge erhielt der Beschwerdeführer nach jeweils rechtzeitiger Antragstellung weitere Aufenthaltstitel als Familienangehöriger, gültig vom 29.06.2010 bis 29.06.2012, vom 10.05.2012 bis 06.04.2015. Am 31.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer der unbefristete Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt.

Der Beschwerdeführer ist seit 2013 jährlich für etwa zwei Monate auf Vertragsbasis als Vortragender bei der W. in Wien beschäftigt.

Er finanziert seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der Familie darüber hinaus durch Grundstücksveräußerungen in Gaza und Ramallah aus einer väterlichen Erbschaft. Die Erlöse investiert der Beschwerdeführer wiederum in regelmäßige Wertpapiergeschäfte, aus welchen er Veräußerungsgewinne sowie Erträge aus Vermögen (Dividenden) erhält. Des Weiteren bezieht der Beschwerdeführer ein Honorar für seine Vortragstätigkeit ab 2013 sowie Familienbeihilfe ab 2011 für drei minderjährige Kinder.

An regelmäßigen Belastungen fallen Mietbelastungen sowie die monatlichen Beiträge für die Selbstversicherung in der Sozialversicherung an. Kreditbelastungen bzw. Belastungen durch Pfändungen oder Exekutionen sind im Zeitraum 2009-2015 nicht ersichtlich. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie haben bisher Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaft in Anspruch genommen.

Der Beschwerdeführer hat im Sinne des § 10 Abs. 5 StbG die Monate

-    August, Dezember 2009 (2 Monate)

-    März, Mai, Juni, September, November, Dezember 2010 (6 Monate)

-    März, Juni, September, Dezember 2011 (4 Monate)

-    Jänner, März, Mai, Juni, August, September, Dezember 2012 (7 Monate)

-    Jänner, März, Mai, Juli, Oktober, November, Dezember 2013 (7 Monate)

-    März, Juni, Juli, September 2014 (4 Monate)

als 30 beste Monate sowie die Monate November bis April 2015 vor Antragstellung für die Berechnung des gesicherten Lebensunterhaltes geltend gemacht.

In diesem Zeitraum hat der Beschwerdeführer (steuerlich relevante) Einkünfte aus Veräußerung von Immobilien, Veräußerung von Kapitalvermögen, Dividenden, Gehalt und Zinsen in Summe von 171.750,37 Euro vor Steuer erwirtschaftet.

Ohne Berücksichtigung der (punktuellen) Veräußerung von vorhandenem Immobilienvermögen (März 2015 und Mai 2012) und der Einkünfte im Monat der Antragstellung April 2015 von 5.983,79 Euro ergibt sich eine Summe der Einkünfte vor Steuer von 129.195,93 Euro.

Nach Abzug der anteiligen Einkommenssteuer (laut Einkommenssteuerbescheiden) 2009-2012 und unter Zurechnung der aliquoten Familienbeihilfe ergibt sich eine errechnete Summe von 136.517,88 Euro. Für die übrigen Zeiträume ergibt sich aus den Einkommensteuerbescheiden bzw. der Bestätigung der Steuerberaterin vom 16.07.2015 keine Einkommensteuer bzw. eine Negativsteuer.

Die regelmäßigen Aufwendungen für Mietbelastungen und Sozialversicherung betrugen im geltend gemachten Zeitraum unter Berücksichtigung der freien Station gemäß § 292 Abs. 3 ASVG betragen 54.968,29 Euro.

Somit verblieben anrechenbare Einkünfte von insgesamt 81.549,59 Euro.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich zur Gänze unbescholten. Es sind keine gerichtlichen Strafverfahren anhängig.

Der Beschwerdeführer hat keine asylrechtlichen und fremdenpolizeilichen Vormerkungen, es besteht kein Aufenthaltsverbot in anderen EWR-Staaten, es ist kein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig und er wurde nicht ausgewiesen. Gegen die Verleihung der Staatsbürgerschaft an den Beschwerdeführer wurden weder von der LPD Wien noch vom BFA Bedenken geäußert

Der Beschwerdeführer hat verschiedene Deutschkurse besucht und am 24.05.2012 das B1 Zertifikat Deutsch des österreichischen Sprachdiploms erworben. Am 20.06.2016 hat der Beschwerdeführer die Prüfung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des Landes Wien erfolgreich abgelegt.

Beweiswürdigung:

Die Identität und der Personenstand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den unbedenklichen diplomatisch beglaubigten Personenstandsurkunden. Die Staatsangehörigkeit bzw. Staatenlosigkeit ergibt sich zum einen aus der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers zum anderen aus den vorgelegten Reisedokumenten und dem österreichischen Fremdenpass.

Der rechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers ergibt sich aus den ihm erteilten Aufenthaltstiteln und dem beigeschafften und eingesehenen Fremdenakt des Fachbereiches Einwanderung sowie aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister.

Der fremdenrechtliche Status und die nicht vorhandenen Vormerkungen ergeben sich aus den Auskünften des BFA und der LPD Wien, dem Finanzstrafregister sowie aus der Einsichtnahme in das Fremdenregister, das österreichische Strafregister und die Verwaltungsstrafen-Datenbank beim Magistrat der Stadt Wien.

Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen ergeben sich aus dem aktenkundigen und dem Original vorgelegten Sprachzertifikat des österreichischen Sprachdiploms und der Wahrnehmung in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zur abgelegten Prüfung gemäß § 10 Abs. 5 StbG ergeben sich aus dem vorgelegten positiven Prüfungszeugnis vom 20.06.2016.

Die Feststellungen zum Lebensunterhalt des Beschwerdeführers und seiner Familie ergeben sich aus den aktenkundigen Einkommensteuerbescheiden, den Bestätigungen über den Bezug der Familienbeihilfe, den Auszügen aus den Wertpapierdepots des Beschwerdeführers, den aktenkundigen Bankbestätigungen sowie aus der schlüssigen und nachvollziehbaren Auflistung der in Österreich steuerpflichtigen Einkünfte des Beschwerdeführers durch die Steuerberaterin vom 16.07.2015, vom 24.05.2016 und die ergänzende Auskunft vom 04.07.2016.

Die Feststellungen zu den regelmäßigen Aufwendungen ergeben sich aus den aktenkundigen Vorschreibungen der Hausverwaltung sowie den Erklärungen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin.

Die Feststellungen zu den Auslandsaufenthalten des Beschwerdeführers basieren auf den vorgelegten vollständigen Reisepasskopien, der Auflistung der Reiseaktivitäten vom 21.07.2016 sowie den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung unter Einbeziehung der vorgelegten Unterlagen und Nachweise zum Aufenthalt in Österreich sowie den zeugenschaftlichen Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers in der Verhandlung.

Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin wirkten in der Verhandlung aufgrund des persönlichen Eindruckes glaubwürdig, zumal die Angaben widerspruchsfrei und nachvollziehbar waren. Auch hat der Beschwerdeführer von sich aus weitere Auslandsaufenthalte, welche im Reisepass nicht ersichtlich waren, aufgelistet. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und den von ihm vorgelegten zahlreichen Unterlagen ist nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer seit 2008 überwiegend in Österreich aufgehalten hat. Dafür sprechen unter anderem die Anmietung einer vier Zimmer großen Wohnung, die Postgraduate-Ausbildung, die regelmäßigen ärztlichen Behandlungen in Österreich seit 2009 (etwa alle 3 Monate), zahlreiche Vorsprachen bei Behörden und sonstigen Institutionen, mehrfache Deutschkurse, und Lehrveranstaltungen seit 2013 sowie der Schulbesuch der Kinder.

Im Gegensatz dazu finden sich in den vollständigen Reisepässen des Beschwerdeführers vergleichsweise wenige Ein- und Ausreisestempel, welche im wesentlich mit der eigenen Auflistung des Beschwerdeführers korrespondieren. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien ist nicht davon auszugehen, dass der Genannte bei regelmäßigen Flugreisen ins Ausland keinerlei Ein- und Ausreisestempel erhalten hätte.

Es sind jedenfalls keine Beweise hervorgekommen, welche zweifelsfrei darauf schließen lassen, dass der Beschwerdeführer die zulässige Dauer an Auslandsaufenthalten überschritten hat.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Maßgebliche Rechtsvorschriften:

Gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG Z 3 erkennen ab 01.01.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

§ 28 Abs. 1 und 7 VwGVG lauten:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

Das Verwaltungsgericht Wien hat mangels relevanter Übergangsbestimmungen das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. 311/1985 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 104 2014 anzuwenden.

Die Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG) in der geltenden Fassung lauten:

„Verleihung

§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn

      1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;

      2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;

      3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;

      4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;

      5. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

      6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;

      7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und

      8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.

(1a) Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.

(1b) Nicht zu vertreten hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.

(2) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn

      1. bestimmte Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 Z 2, 3, 5, 8, 9 und Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 53 Abs. 5 FPG gilt;

      2. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;

      3. gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;

      4. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

      5. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

      6. gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung gemäß § 66 FPG rechtskräftig erlassen wurde oder

      7. er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

(3) Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er

      1. die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder

      2. auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.

(4) (…)

(5) Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.

(6) (Verfassungsbestimmung) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 7 sowie des Abs. 3 entfallen, wenn die Bundesregierung bestätigt, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt.

(7) Die Bundesregierung kann über Vorschlag des Bundesministers für Inneres eine Verordnung erlassen, mit der nähere Bestimmungen über das Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung der Bundesregierung in Verfahren gemäß Abs. 6 festgelegt werden.

§ 10a. (1) Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft ist weiters der Nachweis

      1. über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 NAG und

      2. von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes.

(2) Ausgenommen von den Nachweisen nach Abs. 1 sind:

      1. Fälle der §§ 10 Abs. 4 und 6, 11a Abs. 2, 13, 57, 58c sowie 59;

      2. Fremde, die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündige Minderjährige sind;

      3. Fremden, denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes, insbesondere auch auf Grund von Sprach- oder Hörbehinderungen, die Erbringung der Nachweise nicht möglich ist und dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen wird.

      4. andere, nicht nur allein auf Grund ihres Alters selbst nicht handlungsfähige Fremde.

(3) …

(4) …

(4a) ….

(5) Der Nachweis nach Abs. 1 Z 2 ist, soweit dieser nicht nach Abs. 3 oder 4a als erbracht gilt, durch eine von der zuständigen Landesregierung durchzuführende Prüfung zu erbringen. Das Nähere über die Durchführung der Prüfung ist nach Maßgabe der folgenden Grundsätze durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzulegen:

      1. Die Prüfung ist schriftlich abzuhalten, wobei vom Prüfungsteilnehmer unter mehreren vorgegebenen Antworten die richtige oder die richtigen erkannt werden müssen;

      2. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen;

      3. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig.

(6) Das Nähere über die Inhalte der Prüfung im Bezug auf die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie die Geschichte Österreichs (Prüfungsstoffabgrenzung I) ist nach Maßgabe der folgenden Grundsätze durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzulegen:

      1. Die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich umfassen in Grundzügen den Aufbau und die Organisation der Republik Österreich und ihrer maßgeblichen Institutionen, der Grund- und Freiheitsrechte einschließlich der Rechtsschutzmöglichkeiten und des Wahlrechts auf dem Niveau des Lehrplans der Hauptschule für den Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ in der 4. Klasse gemäß Anlage 1 zu BGBl. II Nr. 134/2000, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2008;

      2. die Grundkenntnisse über die Geschichte Österreichs haben sich am Lehrstoff des Lehrplans der Hauptschule für den Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ in der 4. Klasse gemäß Anlage 1 zu BGBl. II Nr. 134/2000, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2008, zu orientieren.

(7) Das Nähere über die Inhalte der Prüfung im Bezug auf die Grundkenntnisse der Geschichte des jeweiligen Bundeslandes (Prüfungsstoffabgrenzung II) ist durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. In dieser Verordnung kann die Landesregierung die Bezirksverwaltungsbehörden mit der Durchführung der Prüfungen im Namen der Landesregierung ermächtigen.

§ 11. Bei Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz ist das Gesamtverhalten des Fremden im Hinblick auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß seiner Integration zu berücksichtigen. Zu dieser zählt insbesondere die Orientierung des Fremden am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich sowie das Bekenntnis zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft.

§ 11a. (1) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

         1.       sein Ehegatte Staatsbürger ist und bei fünfjähriger aufrechter Ehe im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebt;

         2.       die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht aufgehoben ist und

         3.       er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 oder 33 Fremder ist.

(2) Abs. 1 gilt auch für Fremde ohne Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn

         1.       sein Ehegatte Staatsbürger ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und dessen Dienstort im Ausland liegt,

         2.       sein Ehegatte Staatsbürger ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt, oder

         3.       der Ehegatte die Staatsbürgerschaft durch Verleihung gemäß § 10 Abs. 4 Z 2 oder durch Erklärung gemäß § 58c erworben hat und der Fremde seinen Hauptwohnsitz vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet hatte und sich damals gemeinsam mit seinem späteren Ehegatten ins Ausland begeben hat. § 10 Abs. 3 gilt diesfalls nicht.

(3) Einem Fremden darf die Staatsbürgerschaft gemäß Abs. 1 oder 2 nicht verliehen werden, wenn er

         1.       mit dem Ehegatten das zweite Mal verheiratet ist und

         2.       diesem Ehegatten die Staatsbürgerschaft nach Scheidung der ersten gemeinsamen Ehe auf Grund der Heirat mit einem Staatsbürger verliehen wurde.

(4) […]

§ 19. (1) Anträge auf Verleihung und Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(2) Der Fremde hat am Verfahren mitzuwirken und der Behörde alle notwendigen Unterlagen und Beweismittel sowie ein Lichtbild zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Beweismittel jedenfalls vorzulegen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art der Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.

§ 20. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, daß er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn

      1. er nicht staatenlos ist;

      2. weder § 10 Abs. 6 noch die §§ 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4 Anwendung finden und

      3. ihm durch die Zusicherung das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ermöglicht wird oder erleichtert werden könnte.

(2) Die Zusicherung ist zu widerrufen, wenn der Fremde mit Ausnahme von § 10 Abs. 1 Z 7 auch nur eine der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

(3) Die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, ist zu verleihen, sobald der Fremde

      1. aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ausgeschieden ist oder

      2. nachweist, daß ihm die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen nicht möglich oder nicht zumutbar waren.

(4) Die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, kann verliehen werden, sobald der Fremde glaubhaft macht, daß er für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband Zahlungen zu entrichten gehabt hätte, die für sich allein oder im Hinblick auf den für die gesamte Familie erforderlichen Aufwand zum Anlaß außer Verhältnis gestanden wären …

§ 21. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft hat in einem diesem Anlass angemessenen, feierlichen Rahmen zu erfolgen, dem durch das gemeinsame Absingen der Bundeshymne und das sichtbare Vorhandensein der Fahnen der Republik Österreich, des jeweiligen Bundeslandes, und der Europäischen Union Ausdruck verliehen wird.

(2) Ein Fremder, der eigenberechtigt ist oder der das 18. Lebensjahr vollendet hat und nur infolge seines Alters nicht eigenberechtigt ist, hat vor der Verleihung der Staatsbürgerschaft (Erstreckung der Verleihung) folgendes Gelöbnis abzulegen:

„Ich gelobe, dass ich der Republik Österreich als getreuer Staatsbürger angehören, ihre Gesetze stets gewissenhaft beachten und alles unterlassen werde, was den Interessen und dem Ansehen der Republik abträglich sein könnte und bekenne mich zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft.“

Rechtlich folgt:

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn diese Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (VwGH 28.01.1992, Zl. 91/04/0125 u.a.). Ein „Verschulden“ der Partei ist dann anzunehmen, wenn die Gründe für die Verzögerung in ihrer Person liegen (vgl. VwGH 18.11.2003, Zl. 2003/05/0115). Ihr Verhalten muss für die Verzögerung kausal und zusätzlich schuldhaft sein (VwGH 12.4.2005, Zl. 2005/01/0003). Ist die Säumnis sowohl durch ein Versäumnis der Behörde wie auch durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei verursacht, ist abzuwägen, wem die Verzögerung überwiegend anzulasten ist.

Geht – infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG – die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über, hat es allein in der Verwaltungssache zu entscheiden (VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075).

Die Frist von sechs Monaten gemäß § 73 Abs. 1 AVG bzw. § 8 Abs. 1 VwGVG 2014 ist gewahrt, wenn bis zu deren Ablauf gegenüber der Partei ein die Verwaltungssache gänzlich erledigender Bescheid erlassen wurde, wobei auch der Bescheid einer unzuständigen Behörde die Entscheidungspflicht erfüllt. Eine Voraussetzung für die Berechtigung des Verlangens im Sinn des § 73 Abs. 1 AVG ist somit, dass gegenüber der Partei kein die Sache erledigender Bescheid erlassen wurde (VwGH 23.06.2015, Ro 2015/05/0011).

Gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

Der Beschwerdeführer stellte am 01.04.2015 einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.

Zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde am 15.02.2016 war das Verfahren bei der belangten Behörde bereits über 10 Monate anhängig. Die Entscheidungsfrist von 6 Monaten war damit überschritten.

Aus der von der belangten Behörde mit dem Verwaltungsakt übermittelten Auflistung der Verfahrensschritte ist ersichtlich, dass insbesondere ab der Vollmachtsbekanntgabe durch die ausgewiesene Rechtsvertreterin am 03.08.2015 bis zur Einbringung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde keine wesentlichen Verfahrensschritte mehr gesetzt wurden. Auch die Häufung komplexer Rechtsfragen vermag an der Entscheidungsfrist der belangten Behörde und der eingetretenen Säumnis nichts zu ändern.

Der Beschwerdeführer hat am Verfahren mitgewirkt und die von der belangten Behörde verlangten Unterlagen und Nachweise zügig vorgelegt. Es ist kein dem Beschwerdeführer zurechenbarer Grund für die Verzögerung ersichtlich, auch ist kein anderes unüberwindbares Hindernis für die Erledigung der belangten Behörde hervor gekommen.

Die gegenständliche Säumnisbeschwerde ist somit zulässig und berechtigt.

Die Zuständigkeit über den Verleihungsantrag des Beschwerdefüh

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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