TE Lvwg Erkenntnis 2018/1/23 LVwG-2017/13/2091-2

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Veröffentlicht am 23.01.2018
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Entscheidungsdatum

23.01.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §24
AVG §71 Abs4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 09.11.2016, GZ ****, betreffend eine Übertretung nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringen, Beweisaufnahme:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand vom 30.05.2016 als unbegründet abgewiesen.

In ihrer fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, dass keine Verpflichtung für sie bestehe, ihre Schriftstücke rekommandiert zu versenden. Auch die Behörde verschicke üblicherweise Strafverfügungen nicht eingeschrieben, sodass der Vorwurf nicht zu treffe. Weiters sei dem Antrag auf Einvernahme ihres Ehegatten nicht entsprochen worden. Dieser könne bestätigen, dass sie die Einsprüche tatsächlich verfasst und rechtzeitig zur Post gegeben habe. Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt sowie weiters der Behörde die Fortführung des Verfahrens aufzutragen.

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

II.      Festgestellter Sachverhalt:

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 22.10.2015, GZ ****, wurde der Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz zur Last gelegt und über sie eine Geldstrafe in Höhe von Euro 300,00 verhängt. Es sei an ihrem Fahrzeug eine Mautvignette angebracht gewesen, welche abgelaufen war.

Diese Strafverfügung wurde der Beschwerdeführerin persönlich am 12.01.2016 zugestellt. Es ergibt sich dies aus dem im behördlichen Verwaltungsstrafakt befindlichen nationalen Rückschein mit der Sendungsnummer ****.

Weiters wurde diese Strafverfügung laut ELAK-Ausdruck im behördlichen Verwaltungsstrafakt am 22.10.2015 mit Fensterkuvert an die Beschwerdeführerin versendet bzw abgefertigt.

Vor dem 22.10.2015 findet sich laut ELAK-Protokoll kein Eingang oder Ausgang.

Da innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen, also bis zum 26.01.2016, kein Einspruch bei der Bezirkshauptmannschaft Z eingegangen ist, wurde im behördlichen Verwaltungsstrafakt vermerkt, dass die Strafverfügung vom 22.10.2015 mit 27.01.2016 in Rechtskraft erwachsen ist.

Am 26.04.2016 wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Z eine Mahnung an die Beschwerdeführerin gerichtet, in welcher sie an die Bezahlung der Geldleistung von insgesamt Euro 305,00 erinnert wurde.

Mit Schriftsatz vom 30.05.2016 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter CC Einspruch gegen die Strafverfügung vom 22.10.2015, gegebenenfalls wurde Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt. Weiters wurde in diesem Schriftsatz ausgeführt, dass die Vollstreckungsandrohung vom 26.04.2016 (Mahnung) nicht nachvollziehbar sei. Die Beschwerdeführerin habe die Strafverfügung vom 22.10.2015 erhalten, sie habe telefonisch darauf hingewiesen, dass ein Mautverstoß nicht vorliege. Zudem habe sie mit Schreiben vom 01.11.2015 Einspruch gegen die Strafverfügung eingelegt. Die Strafverfügung vom 22.10.2015 sei ihr am 11.01.2016 noch einmal zugestellt worden, wogegen sie am gleichen Tag nochmals Einspruch erhoben habe. Dieser Eingabe war ihr Schreiben vom 01.11.2015 und vom 11.01.2016 angeschlossen.

Es ist unbestritten, dass diese Einsprüche – sollten sie tatsächlich verfasst worden sein – nicht eingeschrieben verschickt worden sind (Beweis: Eingaben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 19.09.2016 und 29.09.2016 im behördlichen Verwaltungsstrafakt).

Bei der Behörde, der Bezirkshauptmannschaft Z, sind jedenfalls beide Einsprüche nicht eingelangt.

Im Schreiben vom 01.11.2016 führte die Beschwerdeführerin ua aus, dass sie die Behörde aufgrund der Strafverfügung vom 22.10.2015 sofort angerufen habe und anschließend einen Einspruch (01.11.2015) an die Behörde gesandt habe. Dieser Einspruch ist jedoch nie bei der Behörde eingelangt.

Wenn die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 11.01.2016 weiters ausführt, dass sie dasselbe Schreiben (gemeint Strafverfügung) heute noch einmal erhalten habe, ist dies nicht nachvollziehbar. Die Strafverfügung vom 22.10.2015 wurde nämlich seitens der Bezirkshauptmannschaft Z nachdem sie bereits mit Fensterkuvert am 22.10.2015 abgefertigt wurde, noch einmal am 04.01.2016 mit nationalem Rückschein versendet. Aus diesem nationalen Rückschein ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin die Strafverfügung persönlich am 12.01.2016 zugestellt wurde.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt CC verspätet nämlich am 30.05.2016 (Fax Datum) bei der Bezirkshauptmannschaft Z das Rechtsmittel des Einspruches erhoben, welches die Bezirkshauptmannschaft Z mit Bescheid vom 10.06.2016, GZ **** als verspätet eingebracht zurückgewiesen hat.

Begründend wurde darin ausgeführt, dass die angeblichen früheren Einsprüche der Beschwerdeführerin vom 01.11.2015 und 11.01.2016 nicht bei der Bezirkshauptmannschaft Z eingegangen sind. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin CC erhob am 30.05.2016 Einspruch gegen die Strafverfügung vom 22.10.2015, gegebenenfalls beantragte er die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.

Festgehalten wird, dass dieser Wiedereinsetzungsantrag unbegründet erfolgt ist und in keiner Weise konkretisiert wurde, worin das unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis gelegen sein sollte.

Mit Schriftsatz vom 19.09.2016 beantragte der nunmehrige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Behörde möge über den mit 30.05.2016 gestellten Wiedereinsetzungsantrag entscheiden. Mit Schriftsatz vom 29.09.2016 führte er ua aus, dass die Einsprüche der Beschwerdeführerin vom 01.11.2015 und 11.01.2016 nicht eingeschrieben verschickt worden wären. Sie seien aber tatsächlich verfasst und rechtzeitig abgeschickt worden. Es sei daher von einer rechtzeitigen Einspruchserhebung auszugehen und würden jedenfalls die Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen.

III.     Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen sind im Wesentlichen unstrittig und ergeben sich aus den angesprochenen bzw in Klammer angeführten Beweismitteln.

IV.      Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 71 Abs 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Im gegenständlichen Fall handelte die Beschwerdeführerin insofern fahrlässig, indem sie ihre Einsprüche nicht eingeschrieben zur Post gegeben hat. Tatsächlich sind die von ihr behaupteten Einsprüche nie bei der Behörde eingelangt. Überdies ist aktenkundig, dass die Strafverfügung vom 22.10.2015 erstmals an diesem Tag mit Fensterkuvert abgefertigt wurde, ein Einspruch dagegen langte bei der Behörde nicht ein, weswegen die Strafverfügung am 04.01.2016 mit Rückschein versendet und der Beschwerdeführerin nachweislich am 12.01.2016 eigenhändig zugestellt wurde. Es können daher die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 11.01.2016, wonach sie die Strafverfügung am 11.01.2016 noch einmal erhalten hat, nicht richtig sein.

Der Einspruch der Beschwerdeführerin vom 30.05.2016 durch ihren damaligen Rechtsvertreter CC, welcher gleichzeitig mit einem Wiedereinsetzungsantrag eingebracht wurde, wurde daher zu Recht mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.06.2016, GZ **** als verspätet zurückgewiesen.

Im Gegenstandsfall liegt auch kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vor durch das die Beschwerdeführerin verhindert war, die Einspruchsfrist einzuhalten. So liegt ein Anbringen erst vor, wenn die Eingabe bei der Behörde tatsächlich eingelangt ist; die Gefahr des Verlustes einer versendeten Eingabe trifft sohin den Einschreiter. Der Absender trägt die mit jeder Übermittlungsart von Schriftstücken verbundenen Risiken (zum Beispiel Übertragungsfehler, Verlust des Schriftstückes). Die Beschwerdeführerin hätte wissen müssen, dass sie zur Erlangung einer rechtlichen Verbindlichkeit ihrer Behördeneingabe im Gegenstandsfall einen Aufgabeschein benötigt. Nicht zuletzt wird auf die gängige und amtsbekannte Vorgangsweise der belangten Behörde verwiesen, wonach Strafverfügungen zunächst mit Fensterkuvert versendet werden und erst wenn dagegen kein Einspruch einlangt mit Rückschein.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

Schlagworte

Verlust versendeter Eingabe ohne Aufgabeschein; Risiko des Einschreiters;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.13.2091.2

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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