TE Lvwg Erkenntnis 2017/12/12 LVwG-AV-1493/001-2017

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Veröffentlicht am 12.12.2017
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Entscheidungsdatum

12.12.2017

Norm

KFG 1967 §45 Abs6a
VStG 1991 §55

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn DV gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 23. Februar 2016, Zl. GFS1-K-1212/012, betreffend Entziehung einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten, zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Bescheid entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 6 a und 7 KFG die ihm mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. Juni 2012, Zl. GFS1-K-1212/012, erteilte Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr. Begründend ging sie dabei davon aus, dass aufgrund der (rechtskräftigen) Strafverfügungen vom 20. November 2012, Zl. GFS2-V-1220889/3, und vom 23. Juli 2013, Zl. GFS2-V-1311429/3, von einem wiederholten Missbrauch der Bewilligung auszugehen sei.

Dem trat der Beschwerdeführer unter Hinweis darauf entgegen, dass es sich zwar in beiden Fällen um keine Probefahrten gehandelt hätte, ihm jedoch stets entschuldigende Umstände zugute zu halten gewesen wären.

Am 7. Dezember 2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Akt dem Verwaltungsgericht vor. Ferner teilte sie – über Ersuchen des Verwaltungsgerichts – am 12. Dezember 2017 mit, dass gegen den Beschwerdeführer an diesem Tag eine Reihe von Verwaltungsvormerkungen vorgelegen seien, von denen jedoch nur mehr eine eine Übertretung des § 45 KFG betroffen hätte.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.

Gemäß § 45 Abs. 6 a KFG kann die Behörde die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten unter anderem bei wiederholtem Missbrauch aufheben. Ein solcher Missbrauch liegt dann vor, wenn der Besitzer jene Verpflichtungen nicht erfüllt, die ihm durch die Absätze 2, 4 und 6 der zitierten Bestimmung auferlegt sind (VwGH 20. 4.2004, 2002/11/0038). Erfolgte insoweit bereits eine rechtskräftige Bestrafung, hat die Behörde im Administrativverfahren diesen Umstand ihrer Entscheidung zugrunde zu legen, ohne dass sie verpflichtet oder berechtigt wäre, die Rechtmäßigkeit der Bestrafung ihrerseits einer Überprüfung zu unterziehen (VwGH 21.4.2016,

Ra 2016/11/0039 [zur vergleichbaren Sachlage nach dem FSG]). Davon ausgehend durfte die belangte Behörde im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung von einem wiederholten Missbrauch der Bewilligung durch den nunmehrigen Beschwerdeführer ausgehen.

Eine Bestätigung der Entziehung durch das Landesverwaltungsgericht kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn auch im Zeitpunkt seiner Entscheidung (z.B. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) noch von einem wiederholten Missbrauch der Bewilligung ausgegangen werden kann. Dies trifft dann nicht zu, wenn – wie im vorliegenden Fall – hinsichtlich einer einschlägigen Übertretung zwischenzeitig nach § 55 VStG Tilgung eingetreten ist. Fiel aber – in Folge Tilgung – eine der beiden erforderlichen Anlasstaten weg, durfte schon aus diesem Grund mit einer Entziehung nach § 45 Abs. 6a KFG nicht mehr vorgegangen werden. Der Beschwerde war demnach Erfolg beschieden.

Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der von ihm erlegten Eingabegebühr wird er gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 6 AVG an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (***, ***) verwiesen. Unter einem wird darauf hingewiesen, dass eine solche Rückerstattung auch im Fall des Obsiegens gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Entscheidung auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0032).

Schlagworte

Kraftfahrrecht; Probefahrten; Bewilligung; Entziehung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1493.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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