TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/19 W261 2150683-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.02.2018
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Entscheidungsdatum

19.02.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W261 2150683-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin Gastinger, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX auch XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein ZEIGE, Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 28.02.2017, Zahl XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin Gastinger, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 auch römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein ZEIGE, Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 28.02.2017, Zahl römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens:

Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsbürger, reiste nach eigenen Angaben am 06.06.2015 irregulär in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 08.06.2015 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetschers in der Sprache Dari. Dabei gab der BF an, afghanischer Staatsangehöriger und sunnitischer Moslem zu sein, und der Volksgruppe der Usbeken anzugehören. Der BF sei am XXXX geboren und stamme aus XXXX . Er habe in Afghanistan Feinde, weil er ein Mädchen geliebt habe, und deren Familie damit nicht einverstanden gewesen sei. Er sei bei dem Mädchen zu Hause gewesen, und ihre Brüder hätten ihn erwischt. Er sei geflohen, weswegen die Brüder ihm nichts antun hätten können. Er habe die Ehre der Familie beschmutzt, daher hätten sie ihn umbringen wollen.Am 08.06.2015 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetschers in der Sprache Dari. Dabei gab der BF an, afghanischer Staatsangehöriger und sunnitischer Moslem zu sein, und der Volksgruppe der Usbeken anzugehören. Der BF sei am römisch 40 geboren und stamme aus römisch 40 . Er habe in Afghanistan Feinde, weil er ein Mädchen geliebt habe, und deren Familie damit nicht einverstanden gewesen sei. Er sei bei dem Mädchen zu Hause gewesen, und ihre Brüder hätten ihn erwischt. Er sei geflohen, weswegen die Brüder ihm nichts antun hätten können. Er habe die Ehre der Familie beschmutzt, daher hätten sie ihn umbringen wollen.

Aufgrund von Zweifeln am Alter des BF veranlasste das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost eine ärztliche Untersuchung zur Altersfeststellung des BF. Im gerichtsmedizinischen Gutachten der medizinischen Universität Graz kommt der medizinische Sachverständige zu dem Ergebnis, dass das Mindestalter des BF zum Untersuchungszeitpunkt, das war der 24.07.2015, 19 Jahre gewesen sei. Im konkreten Fall könne zum Alter des BF keine Stellung bezogen werden, es stehe jedoch fest, dass der BF zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 18 Jahre alt gewesen sei.

Am 02.09.2015 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari und der gesetzlichen Vertreterin des BF. Dabei gab der BF an, 16 Jahre alt zu sein. Seine Eltern hätten ihm das so mitgeteilt. Nach Vorhalt des medizinischen Sachverständigengutachtens gab der BF bekannt, dass er das festgestellte Alter akzeptieren werde. Demnach sei der BF volljährig, weswegen der Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter entbunden werde.

In weiterer Folge fand am 19.01.2017 die Ersteinvernahme des BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol (in der Folg belangte Behörde) statt. Im Zuge der Einvernahme legte der BF eine Tazkira vor, wonach er im Jahr 2008 13 Jahre alt gewesen sei. Er habe 10 Jahre lang die Schule besucht und danach fünf bis sechs Monate lang einen Englisch- und EDV Kurs absolviert, welchen er jedoch nicht abgeschlossen habe. Er habe nie gearbeitet. Sein Vater sei Bauarbeiter gewesen. Die ganze Familie lebe noch in seinem Heimatdorf, wo diese ein Haus besitze. Seine Muttersprache sei Usbekisch, er spreche Dari auf Muttersprachenniveau. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der BF aus, dass ihn ein Mädchen am Markt angesprochen habe. Es habe sich eine Beziehung entwickelt, die in weiterer Folge auch intim geworden sei. Der Bruder des Mädchens habe sie im Liebesspiel ertappt und hätte den BF geschlagen. Der BF habe sich sodann 1 1/2 bis 2 Monate zu Hause versteckt und sei sodann aus Furcht vor der Familie des Mädchens geflohen. Er habe seiner Familie erst nach zwei Monaten von dem Vorfall erzählt.

Die belangte Behörde wies in weiterer Folge den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab. Weiters erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg. cit., erließ ihm gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg. cit. iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 leg. cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 leg. cit. zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach die belangte Behörde aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 leg. cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Die belangte Behörde wies in weiterer Folge den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. ab. Weiters erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, leg. cit., erließ ihm gegenüber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, leg. cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, leg. cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach die belangte Behörde aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 leg. cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass feststehe, dass der BF weder aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch wegen seiner politischen Gesinnung in seiner Heimat von staatlicher Seit verfolgt werde. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der BF in seiner Heimat einer persönlichen Bedrohung durch Privatpersonen ausgesetzt gewesen sei. Im Falle einer Rückkehr sei der BF keiner Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention ausgesetzt. Er habe in Österreich keine Familie und auch kein schützenswertes Privatleben. Die Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen seien nicht glaubhaft.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass feststehe, dass der BF weder aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch wegen seiner politischen Gesinnung in seiner Heimat von staatlicher Seit verfolgt werde. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der BF in seiner Heimat einer persönlichen Bedrohung durch Privatpersonen ausgesetzt gewesen sei. Im Falle einer Rückkehr sei der BF keiner Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention ausgesetzt. Er habe in Österreich keine Familie und auch kein schützenswertes Privatleben. Die Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen seien nicht glaubhaft.

Mit Verfahrensanordnung vom 01.03.2017 teilte die belangte Behörde dem BF mit, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag stellte die belangte Behörde dem BF die juristische Person ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite.

Mit Eingabe vom 16.03.2017 erhob der BF, bevollmächtigt vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte er vor, dass er Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung erlassen habe, und daher als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention anzuerkennen sei. Er habe keine innerstaatliche Fluchtalternative. Eine Rückkehr nach Afghanistan würde den BF in eine nach Art. 3 EMRK widersprechende ausweglose Lage bringen. Die Ermittlungen der belangten Behörde seien mangelhaft geblieben, dies gelte auch für die Länderfeststellungen, die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides.Mit Eingabe vom 16.03.2017 erhob der BF, bevollmächtigt vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte er vor, dass er Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung erlassen habe, und daher als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention anzuerkennen sei. Er habe keine innerstaatliche Fluchtalternative. Eine Rückkehr nach Afghanistan würde den BF in eine nach Artikel 3, EMRK widersprechende ausweglose Lage bringen. Die Ermittlungen der belangten Behörde seien mangelhaft geblieben, dies gelte auch für die Länderfeststellungen, die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang mit Schreiben vom 17.03.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo dieser am 21.03.2017 einlangte.

Der BF brachte, bevollmächtigt vertreten durch den Verein ZEIGE, Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch (in der Folge Verein ZEIGE) am 28.07.2017 eine Stellungnahme zur Vorbereitung der mündlichen Beschwerdeverhandlung ein. Darin führte er umfassend sowohl zu seinem Fluchtgrund als auch zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aus. Im Besonderen stellte der BF seine mögliche Gefährdungslage aufgrund von vorehelichen Geschlechtsverkehrs und der daraus resultierenden schweren Ehrverletzung dar.

Am 02.08.2017 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari statt, zu der der BF persönlich gemeinsam mit seiner bevollmächtigten Rechtsvertreterin vom Verein ZEIGE erschien. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Der BF stellte seine persönlichen Verhältnissen dar und legte eine Reihe von Integrationsunterlagen vor. Zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatstaates führte er im Wesentlichen das aus, was er bisher schon im Verfahren vorbrachte. Das erkennende Gericht legte im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (in der Folge SFH) zum Thema "Afghanistan: Zina, außerehelicher Geschlechtsverkehr" vom 02.12.2012 vor.

Mit Eingabe vom 20.12.2107 übermittelte die belangte Behörde dem BVwG ein vom BF unterschriebenes Formular zur Wohnsitzbeschränkung nach § 15c AslyG 2005.Mit Eingabe vom 20.12.2107 übermittelte die belangte Behörde dem BVwG ein vom BF unterschriebenes Formular zur Wohnsitzbeschränkung nach Paragraph 15 c, AslyG 2005.

Mit Schreiben vom 15.01.2018 übermittelte das BVwG den Parteien des Verfahrens das aktualisierte Länderinformationsblatt Afghanistan in der Fassung vom 21.12.2017 und einen Auszug aus der UNHCR Richtlinie vom 16.04.2016 zur Innerstaatlichen Fluchtalternative im Rahmen des Parteiengehörs mit der Möglichkeit, hierzu eine Stellungnahme bis 09.02.2018 abzugeben.

Das BVwG führte am 29.01.2018 eine Auskunft im Strafregister durch, wonach im Strafregister der Republik Österreich für den BF keine Verurteilungen aufscheinen.

Das BVwG holte am 30.01.2018 einen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem ein, wonach der BF seit seiner Antragstellung Grundversorgung bezieht.

Das BVwG holte am 30.01.2018 eine Auskunft vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger ein, wonach der BF in Österreich noch nie einer sozialversicherungsrechtlich relevanten Beschäftigung nachging.

Der BF gab, vertreten durch den Verein ZEIGE, am 08.02.2018 eine weitere Stellungnahme zu den bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten Länderberichten ab. Darin führte er aus, dass sich die Sicherheitslage in Kabul massiv verschlechtert habe, so dass es für den BF nicht zumutbar sei, Kabul als innerstaatliche Fluchtalternative anzunehmen. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr aus Europa Stigmatisierungen und Diskriminierungen ausgesetzt sein werde. Es werde daher angeregt, dem BF zumindest den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme zu den vorgelegten Länderberichten ab.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

o Zur Person des BF:

Der BF trägt den Namen XXXX und ist im Distrikt XXXX in der Provinz Jawzjan (auch Jowzjan) geboren. Das genaue Geburtsdatum des BF kann nicht festgestellt werden. Es steht fest, dass der BF zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig war. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Usbeken und sunnitischer Muslim.Der BF trägt den Namen römisch 40 und ist im Distrikt römisch 40 in der Provinz Jawzjan (auch Jowzjan) geboren. Das genaue Geburtsdatum des BF kann nicht festgestellt werden. Es steht fest, dass der BF zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig war. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Usbeken und sunnitischer Muslim.

Die Muttersprache des BF ist Usbekisch.

Die Familie des BF besteht aus dessen Vater, XXXX , seiner Mutter XXXX , seinen Schwestern XXXX und XXXX und seinen Brüdern XXXX und XXXX . Letzterer studiert in der Türkei. Der BF ist der älteste Sohn der Familie.Die Familie des BF besteht aus dessen Vater, römisch 40 , seiner Mutter römisch 40 , seinen Schwestern römisch 40 und römisch 40 und seinen Brüdern römisch 40 und römisch 40 . Letzterer studiert in der Türkei. Der BF ist der älteste Sohn der Familie.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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