Entscheidungsdatum
20.02.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I414 1263238-4/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX (alias XXXX), StA. NIGERIA, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 (alias römisch 40 ), StA. NIGERIA, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste am 14.07.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag seinen ersten Asylantrag.
2. Am 16.07.2004 und am 20.07.2004 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestellte Ost, sowie am 14.04.2005 in der Außenstelle Traiskirchen niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass im Zuge eines Streites über die Nachfolge des verstorbenen Königs seine Eltern ermordet worden wären und, dass nach dem Beschwerdeführer polizeilich gefahndet worden wäre, hiezu sei ein Foto vom Beschwerdeführer in einer Zeitung veröffentlicht worden.
3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 18.07.2005, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens gegen das Suchtmittelgesetz (SMG), schwerer Körperverletzung und Widerstand gegen die Staatsgewalt zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten rechtskräftig verurteilt.3. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 18.07.2005, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens gegen das Suchtmittelgesetz (SMG), schwerer Körperverletzung und Widerstand gegen die Staatsgewalt zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten rechtskräftig verurteilt.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.07.2005, Zl. XXXX, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen sowie die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Das Bundesasylamt begründete die Entscheidung zusammengefasst mit der fehelenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers und legte die in den Einvernahmen zutage getretenen Widersprüche und Unplausibilitäten in seinem Vorbringen dar.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.07.2005, Zl. römisch 40 , wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen sowie die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Das Bundesasylamt begründete die Entscheidung zusammengefasst mit der fehelenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers und legte die in den Einvernahmen zutage getretenen Widersprüche und Unplausibilitäten in seinem Vorbringen dar.
5. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 01.08.2006, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens gegen das Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt.5. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 01.08.2006, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens gegen das Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt.
6. Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.07.2005, Zl. XXXX, fristgerecht erhobene Berufung wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.05.2007 mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.06.2007, Zl. XXXX, mangels Glaubhaftigkeit des Vorbringens gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs mit 21.06.2007 in Rechtskraft.6. Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.07.2005, Zl. römisch 40 , fristgerecht erhobene Berufung wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.05.2007 mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.06.2007, Zl. römisch 40 , mangels Glaubhaftigkeit des Vorbringens gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 AsylG 1997 abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs mit 21.06.2007 in Rechtskraft.
7. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 11.02.2008, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Gebrauches fremder Ausweise zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten rechtskräftig verurteilt.7. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 11.02.2008, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Gebrauches fremder Ausweise zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten rechtskräftig verurteilt.
8. Am 04.11.2009 brachte der Beschwerdeführer einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz ein. Bei der am selben Tag stattgefunden Erstbefragung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er Österreich seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens nicht verlassen habe. Der Folgeantrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer von Personen, die seinen Vater getötet hätten, mit einem bösen Voodoozauber belegt worden wäre. Deshalb sei er von einer Wiener Brücke gesprungen und hätte sich dabei beide Beine gebrochen. Im Krankenhaus sei er psychologisch betreut worden. Weiters brachte er vor, dass er mit seinem Sohn zusammen leben wolle.
9. Am 18.11.2009 fand eine neuerliche niederschriftliche Befragung vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer angab, dass sein Vorbringen bei der Erstbefragung der Wahrheit entsprechen würde und er nichts zu ergänzen hätte. Im Rahmen der Einvernahme wurde vom Rechtsvertreter eine fachärztliche Begutachtung, da der Beschwerdeführer über Tag- und Wachträume klagte, beantragt. Zudem beantragte er, von einer Ausweisung aus Österreich abzusehen, da er mit zwei österreichischen Staatsangehörigen im gemeinsamen Haushalt lebe und den gemeinsamen Sohn, XXXXversorgen würde.
10. Am 26.11.2009 wurde der Beschwerdeführer einer psychiatrischen Untersuchung durch die Fachärztin, Dr. XXXX Msc, unterzogen. Laut der medizinischen gutachterlichen Stellungnahme liegen beim Beschwerdeführer weder eine belastungsabhängige, krankheitswertige, psychologische Störung noch sonstige psychische Krankheitssymptome vor.10. Am 26.11.2009 wurde der Beschwerdeführer einer psychiatrischen Untersuchung durch die Fachärztin, Dr. römisch 40 Msc, unterzogen. Laut der medizinischen gutachterlichen Stellungnahme liegen beim Beschwerdeführer weder eine belastungsabhängige, krankheitswertige, psychologische Störung noch sonstige psychische Krankheitssymptome vor.
11. Nach dem im Akt befindlichen Protokoll des Bezirksgerichtes XXXX vom 22.12.2009 beantragte der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin die gemeinsame Obsorge für den gemeinsamen Sohn,11. Nach dem im Akt befindlichen Protokoll des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 22.12.2009 beantragte der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin die gemeinsame Obsorge für den gemeinsamen Sohn,
XXXX.römisch 40 .
12. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2010, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 04.11.2009 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Begründet führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass