Entscheidungsdatum
20.02.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I411 1420329-3/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Edward DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, und Rechtsanwältin Dr. Vera Weld, Weihburggasse 4/40, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2017, Zl. IFA: XXXX VZ: XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ, als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Edward DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, und Rechtsanwältin Dr. Vera Weld, Weihburggasse 4/40, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2017, Zl. IFA: römisch 40 VZ: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger, stellte am 15.05.2011 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2011, Zl. XXXX, gemäß § 5 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerdeführer nach Italien ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.08.2011, GZ. S17 420329-1/2011/6E, als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger, stellte am 15.05.2011 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2011, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 5, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerdeführer nach Italien ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.08.2011, GZ. S17 420329-1/2011/6E, als unbegründet abgewiesen.
Am 18.06.2014 wurde der Beschwerdeführer aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 von Norwegen nach Österreich zwecks Durchführung eines Asylverfahrens mit Laissez-Passez (Registration Number 2013 142155 03) überstellt. Am selben Tag stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, den der Beschwerdeführer damit begründete, dass er von der Gruppe Black Axe bzw. von Mitgliedern der Partei ANPP verfolgt würde.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2014, Zl. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde weiters festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei und dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2014, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde weiters festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei und dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.08.2014, Zl. I403 1420329-2/7E als unbegründet abgewiesen.
Am 04.09.2014 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, den er mit der homosexuellen Ausrichtung seiner Person begründete. Die belangte Behörde vernahm den Beschwerdeführer am 16.04.2015 sowie am 30.10.2017 niederschriftlich ein. Er bestätigte die Richtigkeit seines bisherigen Vorbringens. Er sei bereits in Nigeria homosexuell gewesen. Aus Scham habe er dies jedoch im Zuge seiner bisherigen Asylverfahren nicht zu erwähnen gewagt.
Mit gegenständlichem Bescheid vom 03.11.2017, Zl. IFA XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache nach § 68 Abs. 1 AVG zurück (Spruchpunkt I. und II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) und wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV). Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.) und dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.).Mit gegenständlichem Bescheid vom 03.11.2017, Zl. IFA römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.).
Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 19.12.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies im Wesentlichen mit dem Vorliegen eines rechtswidrigen Bescheides.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, Staatsbürger Nigerias und bekennt sich zum christlichen Glauben. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit, noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Sein Gesundheitszustand steht seiner Rückkehr nicht entgegen.
Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer führt eine Beziehung zur österreichischen Staatsbürgerin XXXX. Seit 15.03.2017 besteht ein gemeinsamer Wohnsitz. Der Beschwerdeführer absolvierte eine Deutschprüfung im Niveau A2. Er ging und geht in Österreich keiner regelmäßigen Beschäftigung nach und ist am Arbeitsmarkt nicht tiefergehend integriert. Eine darüber hinaus bestehende tiefergehende sprachliche, soziale oder integrative Verfestigung des Beschwerdeführers in Österreich kann nicht festgestellt werden.Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer führt eine Beziehung zur österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 . Seit 15.03.2017 besteht ein gemeinsamer Wohnsitz. Der Beschwerdeführer absolvierte eine Deutschprüfung im Niveau A2. Er ging und geht in Österreich keiner regelmäßigen Beschäftigung nach und ist am Arbeitsmarkt nicht tiefergehend integriert. Eine darüber hinaus bestehende tiefergehende sprachliche, soziale oder integrative Verfestigung des Beschwerdeführers in Österreich kann nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in seinem gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz keine neu entstandenen Fluchtgründe vorgebracht hat.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber dem im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen unter der Berücksichtigung des aktuellen "Länderinformationsblattes der Staatendokumentation" zu Nigeria (Stand 07.08.2017) vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria mit Stand 08.05.2017.
Der Beschwerdeführer bestreitet, den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattet in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit als entscheidungsreif ansieht und sich der vorgenommenen Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen.
Dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Folgeantrag keine neuen Fluchtgründe vorgebracht hat, ergibt sich aus nachfolgenden Erwägungen:
Wie oben im Verfahrensgang ausgeführt, hat der Beschwerdeführer bereits zweimal einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen dieser Asylverfahren wurde der Beschwerdeführer wiederholt über die ihn treffende Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht aufgeklärt und auch darüber, dass er sämtliche fluchtrelevanten Gründe vollständig vorzubringen habe. Zudem wurde er über die Bedeutung des Inhaltes seines Vorbringens für das weitere Verfahren manuduziert. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines zweiten Asylantrages bereits den Rechtsgang zum Bundesverwaltungsgericht genommen hat und auch im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 14.08.2014 seine nunmehr behauptete Homosexualität als Fluchtgrund nicht ins Treffen geführt hatte.
In der Zusammenschau ist sohin den Ausführungen der belangten Behörde beizutreten, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren zu seinem Folgeantrag weder einen neuen Sachverhalt, noch ein glaubhaftes Fluchtvorbringen erstattet hat und sohin kein neuer entscheidungserheblicher Sachverhalt im gegenständlichen Verfahren vorliegt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen betreffend seiner Volljährigkeit, seines Familienstandes, seiner Staatsangehörigkeit und seiner Religionszugehörigkeit ergeben sich aus dem Verarbeitungsakt und beruhen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.
Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden bislang keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hat, steht seine Identität nicht fest.
Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus seinen Angaben im Administrativverfahren.
Die Feststellung, dass er in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben. Daraus resultiert auch die Feststellung, dass er mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX eine Beziehung führt.Die Feststellung, dass er in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben. Daraus resultiert auch die Feststellung, dass er mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 eine Beziehung führt.
Die Feststellung hinsichtlich der Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers resultiert aus dem im Beschwerdeakt einliegenden Deutschprüfungszeugnis A2.
Aus dem Verwaltungs- und dem vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes leiten sich die Feststellungen über die bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ab. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz und dessen Begründung ergeben sich ebenfalls aus dem Bezug habenden und vorliegenden Verwaltungsakt.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers leitet sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich ab.
2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründen stützen sich auf seine Angaben in den jeweiligen Asylverfahren.
Dass er in Hinblick auf seine Fluchtmotive kein neues Vorbringen habe, bestätigte der Beschwerdeführer in seinem gegenständlichen (dritten) Asylverfahren. Sein darin geltend gemachtes Vorbringen, wonach er homosexuell sei, war - wie der Beschwerdeführer selbst angab- bereits zum Zeitpunkt seiner ersten Asylverfahren 2011 und 2014 bekannt und hätte er solches bereits in diesen Verfahren vorzubringen gehabt.
Ungeachtet dessen, stuft die belangte Behörde die von ihm behauptete Homosexualität im angefochtenen Bescheid als unglaubhaft ein. Dieser Ansicht schließt sich der erkennende Richter an.
Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahmeschutz zu finden, in der Regel bestrebt ist alles diesem Wunsch dringlich hervorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend und gleichbleibend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Insbesondere aufgrund seiner diesbezüglich oberflächlichen, vagen und unsubstantiierten Angaben ist die Begründung seines Folgeantrages mit der von ihm behaupteten Homosexualität als unglaubhaft anzusehen. Obwohl der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 30.10.2017 angibt, seine Homosexualität in Österreich auszuleben, war er nicht in der Lage Personen namhaft zu machen, mit denen er eine Beziehung geführt habe. Er würde Leute in einem Club kennenlernen, konnte allerdings auch nicht sagen, um welche Clubs es sich dabei handelte. Auch sein "Coming-out" schilderte er vollkommen unglaubhaft in einem einzigen Satz: "Ich habe einen Mann am Westbahnhof getroffen. Dieser brachte mich dazu es auszusprechen."
Dahingehend scheint es auch wenig stringent, das der Beschwerdeführer, der seit mehr als einem Jahr eine ersthafte Beziehung zu einer österreichischen Staatsangehörigen führt, bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 30.10.2017 angibt, dass er seine homosexuelle Orientierung weiterhin ausleben würde und dies von seiner Freundin akzeptiert worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang auch nicht, dass der verfahrensgegenständliche Antrag weniger als einen Monat nach der Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Vorverfahren erfolgt ist (Zustellung des Erkenntnisses am 19.08.2014; Folgeantragstellung am 04.09.2014).
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Gründe, mit denen der Beschwerdeführer seinen gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz begründet, nicht glaubhaft sind und somit für das Bundesamt kein neu zu beurteilender Sachverhalt gegeben ist.
Den Erwägungen der belangten Behörde tritt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz (Spruchpunkt I. und II des angefochtenen Bescheides)Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei des angefochtenen Bescheides)
Da die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 04.09.2014 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Beschwerdegegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages nicht aber der Antrag selbst.Da die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 04.09.2014 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Beschwerdegegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages nicht aber der Antrag selbst.
Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Abs 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Eine entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, ua). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd I, 2. Aufl 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Eine entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, ua). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd römisch eins, 2. Aufl 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76).
Von einer verschiedenen "Sache" iSd § 68 Abs 1 AVG ist auszugehen, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl VwGH 24.02.2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; VwGH 20.03.2003, 99/20/0480; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).Von einer verschiedenen "Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist auszugehen, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 24.02.2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; VwGH 20.03.2003, 99/20/0480; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl VwGH 19.09.2013, 2011/01/0187; VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, 96/21/0097).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 19.09.2013, 2011/01/0187; VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, 96/21/0097).
Ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).Ist davon auszugehen,