TE Bvwg Beschluss 2018/2/22 L514 2141408-1

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Veröffentlicht am 22.02.2018
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Entscheidungsdatum

22.02.2018

Norm

AsylG 2005 §24 Abs2
AsylG 2005 §3
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

L514 2141408-1/22E

L514 2141408-2/17E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX, geb. XXXX, StA Irak, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2016 (Spruchpunkt I) und 10.11.2017, je Zl. XXXX, beschlossen:

A) Die Verfahren werden gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 09.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27.10.2016 wurde dieser Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine bis 27.10.2017 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).

3. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides erhob der BF fristgerecht Beschwerde.

4. Am 03.08.2017 stellte der BF beim BFA einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG.

5. Laut Aktenlage des BFA war der BF in der Zeit von 16.12.2016 (Eintrittsstempel im Reisepass) bis 11.02.2017 (Austrittsstempel im Reisepass) im Irak aufhältig.

6. Mit Bescheid des BFA vom 10.11.2017 wurde der Antrag des BF vom 03.08.2017 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG wurde der ihm mit Bescheid vom 27.10.2016 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt II) und gemäß § 9 Abs. 4 AsylG die mit Bescheid vom 27.12.2016 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt III). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt IV). Es wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt V) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt VI). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde dem BF für die freiwillige Ausreise eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VII).

7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang.

8. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde für den 20.02.2018 eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt. Der Vertreter des BF setzte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 15.02.2017 von der Niederlegung der Vollmacht in Kenntnis. Auf Nachfrage, ob der BF vom Verhandlungstermin informiert wurde, teilte der Vertreter mit, dass er den BF nicht habe erreichen können. Eine versuchte Zustellung der Ladung durch die Polizei am 19.02.2018 ergab, dass der BF an seiner Meldeadresse nicht mehr wohnhaft ist. Die amtliche Abmeldung wurde veranlasst. Auch durch das Betreuungsinformationssystem konnte der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht ermittelt werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF hat seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekanntgegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.

Eine Entscheidung in gegenständlicher Rechtssache kann ohne Mitwirkung des BF nicht erfolgen.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des BFA und des Bundesverwaltungsgerichts.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens:

1.1. Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.

1.2. Gemäß § 24 Abs. 2 AsylG sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist.

1.3. Der BF hat weder seinen aktuellen Aufenthaltsort bekanntgegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar. Da eine Entscheidung in gegenständlichem Fall nicht ohne Verhandlung getroffen werden kann, war das Beschwerdeverfahren gem. § 24 Abs. 2 AsylG einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L514.2141408.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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