RS OGH 2018/1/24 12Os4/18g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2018
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Norm

ARHG §29 Abs1
StPO §173 Abs6

Rechtssatz

Die Zulässigkeit bedingt obligatorischer Auslieferungshaft hängt davon ab, dass die Straftat sowohl nach dem Recht des Ausstellungsstaates als auch nach österreichischem Recht mit einer zumindest zehnjährigen Freiheitsstrafe bedroht ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0131877

Im RIS seit

02.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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