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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Abweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung der – zwischen Sach- und Rechtsmängeln differenzierenden – Verjährungsbestimmung für Gewährleistungsansprüche im ABGB; Regelung sachlich begründet und hinreichend determiniertSpruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Antragrömisch eins. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt das Bezirksgericht Gänserndorf, "§933 Abs1, Abs2 und Abs3 ABGB, JGS Nr 946/1811 idF BGBl I Nr 48/2001, jeweils zur Gänze", in eventu "in §933 Abs1 ABGB, JGS Nr 946/1811 idF BGBl I Nr 48/2001, die Wortfolge 'bei Rechtsmängeln aber erst mit dem Tag, an dem der Mangel dem Übernehmer bekannt wird' sowie §933 Abs2, JGS Nr 946/1811 idF BGBl I Nr 48/2001" als verfassungswidrig aufzuheben.Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt das Bezirksgericht Gänserndorf, "§933 Abs1, Abs2 und Abs3 ABGB, JGS Nr 946/1811 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 48 aus 2001,, jeweils zur Gänze", in eventu "in §933 Abs1 ABGB, JGS Nr 946/1811 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 48 aus 2001,, die Wortfolge 'bei Rechtsmängeln aber erst mit dem Tag, an dem der Mangel dem Übernehmer bekannt wird' sowie §933 Abs2, JGS Nr 946/1811 in der Fassung BGBl römisch eins Nr 48/2001" als verfassungswidrig aufzuheben.
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar (die angefochtenen Gesetzesbestimmungen sind hervorgehoben):
1. §933 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS 946/1811 idF BGBl I 48/2001, lautet wie folgt:1. §933 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS 946/1811 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 48 aus 2001,, lautet wie folgt:
"Verjährung
§933. (1) Das Recht auf die Gewährleistung muss, wenn es unbewegliche Sachen betrifft, binnen drei Jahren, wenn es bewegliche Sachen betrifft, binnen zwei Jahren gerichtlich geltend gemacht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Ablieferung der Sache, bei Rechtsmängeln aber erst mit dem Tag, an dem der Mangel dem Übernehmer bekannt wird. Die Parteien können eine Verkürzung oder Verlängerung dieser Frist vereinbaren.
(2) Bei Viehmängeln beträgt die Frist sechs Wochen. Sie beginnt bei Mängeln, für die eine Vermutungsfrist besteht, erst nach deren Ablauf.
(3) In jedem Fall bleibt dem Übernehmer die Geltendmachung durch Einrede vorbehalten, wenn er innerhalb der Frist dem Übergeber den Mangel anzeigt."
2. Vor dem GewRÄG 2001 lautete die Bestimmung des §933 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS 946/1811 idF RGBl. Nr 69/1916, wie folgt:2. Vor dem GewRÄG 2001 lautete die Bestimmung des §933 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS 946/1811 in der Fassung RGBl. Nr 69/1916, wie folgt:
"Erlöschung des Rechtes der Gewährleistung.
§933. (1) Wer die Gewährleistung fordern will, muß sein Recht, wenn es unbewegliche Sachen betrifft, binnen drei Jahren, wenn es bewegliche Sachen betrifft, binnen sechs Monaten und, wenn es sich um Viehmängel handelt, binnen sechs Wochen gerichtlich geltend machen, sonst ist die Klage erloschen. Die Frist beginnt von dem Tage der Ablieferung der Sache; für die Gewährleistung wegen solcher Viehmängel, bezüglich deren eine Vermutungsfrist besteht, von dem Tage, an dem diese endet; für die Gewährleistung wegen eines von einem Dritten auf die Sache erhobenen Anspruches aber von dem Tage, an welchem dieser dem Erwerber bekannt wurde.
(2) Die Geltendmachung durch Einrede bleibt dem Erwerber vorbehalten, wenn er innerhalb der Frist dem Übergeber den Mangel angezeigt hat."
III. Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die in dem vor dem antragstellenden Gericht geführten Ausgangsverfahren beklagte Partei erbte eine Eigentumswohnung, welche am 24. Oktober 2011 an die klagenden Parteien verkauft und übergeben wurde. Im Februar 2013 wurde die beklagte Partei darüber in Kenntnis gesetzt, dass ein Sanierungsaufwand iHv € 4.763,80 sowie ein anteiliges Kapitalmarktdarlehen iHv € 7.936,64 zu zahlen seien, wobei die zugrunde liegenden Wärmedämmungsmaßnahmen bereits im Jahr 2009 beschlossen und durchgeführt worden wären. Die Kläger begehrten von der beklagten Partei mit Klagen vom 7. Oktober 2014 sowie vom 17. Dezember 2014 jeweils die Zahlung eines Betrages iHv € 5.725,37 mit der Begründung, dass die beklagte Partei im Rahmen der Gewährleistung dafür einzustehen habe, dass der Kaufgegenstand im Zeitpunkt der Übergabe frei von außerbücherlichen Forderungen sei und keine rückständigen Betriebskosten, Abgabenrückstände oder Ähnliches aufweise.
Mit Schreiben vom 27. August 2015 (eingelangt am 31. August 2015) stellt das Bezirksgericht Gänserndorf den näher bezeichneten Antrag.
2. Das Bezirksgericht legt die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, wie folgt dar (Hervorhebungen wurden aus dem Original übernommen):
"[…]
Seit dem Inkrafttreten des ABGB sind Sach- und Rechtsmängel gleich behandelt worden [Vgl OGH 27.8.1980, 1 Ob 680/80 = SZ 53/107; OGH 31.8.1999, 5 Ob 176/99i = WoBI 2000, 105 (Hausmann); Rabel, Die Haftung des Verkäufers wegen Mängeln im Recht, 342.]. In der Urfassung fehlte jedoch eine Bestimmung über den Beginn des Fristenlaufes. Erst der Gesetzgeber der III. Teilnovelle ergänzte diese Lücke, ohne sie jedoch vollständig auszufüllen [Vgl hiezu Gschnitzer in Klang IV/1, 552.]. Der Herrenhausbericht hielt dazu fest: 'Für die Gewährleistung wegen physischer Mängel entspricht es der Natur der Sache, die Frist mit dem Zeitpunkte beginnen zu lassen, in welchem der Erwerber den Gegenstand tatsächlich empfängt und daher in der Lage ist, ihn zu prüfen.' [Herrenhausbericht (HHB), 175, abgedruckt bei Gschnitzer in Klang IV/1, 552.]. Hinsichtlich der Rechtsmängel hielt der Herrenhausbericht ausdrücklich fest, dass die Übergabe nicht geeignet wäre, 'einen solchen Mangel zu offenbaren' [HHB, 175, vgl auch Plenissimarbeschluss vom 26.5.1915, Nr 223/15 = Judikaten 228 = GIUNF 7446, 535ff (bei Gschnitzer in Klang IV/1, 553 ungenau zitiert).], weshalb die Frist für die Rechtsmangelgewährleistung keinesfalls mit der Übergabe zu laufen beginnen könne. Im übrigen blieb der Herrenhausbericht hinsichtlich der Frage des Beginns der Gewährleistungsfrist sehr vage. Der letzte Halbsatz von §933 ABGB in der Fassung der III. Teilnovelle ließ eine Lücke, da er nur den Fall regelte, dass ein von einem Dritten auf die Sache erhobener Anspruch dem Erwerber bekannt wurde [Zur Lücke vgl schon Gschnitzer in Klang IV/1, 553f, aber auch ecolex 1994, 224 (Puck).]. Die Rechtsprechung legte diese Bestimmung dahingehend aus, dass die Rechtsmangelgewährleistungsfrist nicht erst mit positiver Kenntnis des Mangels, sondern bereits mit dessen Erkennbarkeit zu laufen beginne [Vgl RIS-Justiz RS0027844; RS001882 [T2]; RS0018956 [T1]; P. Bydlinski in KBB4 §933 ABGB Rz 15; Reischauer in Rummel3 §933 ABGB Rz 3c; OGH 18.11.2014, 5 Ob 20/14y = bbl 2015/82, 96.]. Im Fall der Rechtsmangelgewährleistung musste der Erwerber jene Umstände kennen, denen zufolge er mit der Möglichkeit der Durchsetzung des erhobenen Anspruchs rechnen muss. Es kam also – da Sachmangel- und Rechtsmangelgewährleistung gleich zu behandeln sind – darauf an, dass der Erwerber jene Informationen hatte, um den Mangel konkret zu benennen, und verpflichtet war – nach Kennen oder Kennenmüssen eines Rechtsmangels — tätig zu werden.Seit dem Inkrafttreten des ABGB sind Sach- und Rechtsmängel gleich behandelt worden [Vgl OGH 27.8.1980, 1 Ob 680/80 = SZ 53/107; OGH 31.8.1999, 5 Ob 176/99i = WoBI 2000, 105 (Hausmann); Rabel, Die Haftung des Verkäufers wegen Mängeln im Recht, 342.]. In der Urfassung fehlte jedoch eine Bestimmung über den Beginn des Fristenlaufes. Erst der Gesetzgeber der römisch drei. Teilnovelle ergänzte diese Lücke, ohne sie jedoch vollständig auszufüllen [Vgl hiezu Gschnitzer in Klang IV/1, 552.]. Der Herrenhausbericht hielt dazu fest: 'Für die Gewährleistung wegen physischer Mängel entspricht es der Natur der Sache, die Frist mit dem Zeitpunkte beginnen zu lassen, in welchem der Erwerber den Gegenstand tatsächlich empfängt und daher in der Lage ist, ihn zu prüfen.' [Herrenhausbericht (HHB), 175, abgedruckt bei Gschnitzer in Klang IV/1, 552.]. Hinsichtlich der Rechtsmängel hielt der Herrenhausbericht ausdrücklich fest, dass die Übergabe nicht geeignet wäre, 'einen solchen Mangel zu offenbaren' [HHB, 175, vergleiche auch Plenissimarbeschluss vom 26.5.1915, Nr 223/15 = Judikaten 228 = GIUNF 7446, 535ff (bei Gschnitzer in Klang IV/1, 553 ungenau zitiert).], weshalb die Frist für die Rechtsmangelgewährleistung keinesfalls mit der Übergabe zu laufen beginnen könne. Im übrigen blieb der Herrenhausbericht hinsichtlich der Frage des Beginns der Gewährleistungsfrist sehr vage. Der letzte Halbsatz von §933 ABGB in der Fassung der römisch drei. Teilnovelle ließ eine Lücke, da er nur den Fall regelte, dass ein von einem Dritten auf die Sache erhobener Anspruch dem Erwerber bekannt wurde [Zur Lücke vergleiche schon Gschnitzer in Klang IV/1, 553f, aber auch ecolex 1994, 224 (Puck).]. Die Rechtsprechung legte diese Bestimmung dahingehend aus, dass die Rechtsmangelgewährleistungsfrist nicht erst mit positiver Kenntnis des Mangels, sondern bereits mit dessen Erkennbarkeit zu laufen beginne [Vgl RIS-Justiz RS0027844; RS001882 [T2]; RS0018956 [T1]; P. Bydlinski in KBB4 §933 ABGB Rz 15; Reischauer in Rummel3 §933 ABGB Rz 3c; OGH 18.11.2014, 5 Ob 20/14y = bbl 2015/82, 96.]. Im Fall der Rechtsmangelgewährleistung musste der Erwerber jene Umstände kennen, denen zufolge er mit der Möglichkeit der Durchsetzung des erhobenen Anspruchs rechnen muss. Es kam also – da Sachmangel- und Rechtsmangelgewährleistung gleich zu behandeln sind – darauf an, dass der Erwerber jene Informationen hatte, um den Mangel konkret zu benennen, und verpflichtet war – nach Kennen oder Kennenmüssen eines Rechtsmangels — tätig zu werden.
Nicht unerwähnt bleiben soll, dass bereits Gschnitzer die Tatbestandsvoraussetzung 'Kenntnis' für wenig gelungen hielt. Wörtlich führte er aus: 'Das besondere Erfordernis der Kenntnis kann sich also, wenn es überhaupt einen Sinn haben soll, nicht auf die Tatsache des erhobenen Anspruchs, sondern auf das Recht beziehen, auf Grund dessen der Anspruch geltend gemacht wird. Es ist nicht notwendig, dass der Erwerber subjektive Gewissheit vom Rechte des Dritten erlangt hat, wenn nur Umstände vorliegen, denen zufolge er mit der Möglichkeit der Durchsetzung des erhobenen Anspruchs rechnen muss.' [Gschnitzer in Klang IV/1, 553.]. Nicht zuletzt diese Worte Gschnitzers waren der Nachweis dafür, dass sich §933 Abs1 letzter Halbsatz ABGB in der Fassung der III. Teilnovelle, der auf die Kenntnis des Rechts des Dritten und nicht die bloße Erkennbarkeit abstellte, nur auf einen sehr engen Kreis von Rechtsmängeln bezog, nämlich auf solche, in denen ein Dritter einen Anspruch auf die verkaufte Sache erhob [Vgl OGH 19.10.1993, 1 Ob 43/92 = ecolex 1994, 224 (Puck).]. Beinahe alle Kommentierungen zum Fristenlauf der Rechtsmangelgewährleistung haben jedoch gemeinsam, dass die Kenntnis bzw. Erkennbarkeit als sachliche Rechtfertigung für den Fristenlauf der Rechtsmangelgewährleistungsfrist nur deshalb in Betracht kam, da die Ablieferung dem Übernehmer keine Handhabe dafür gab, Rechte Dritter festzustellen [Gschnitzer in Klang IV/1, 553; GIUNF 7446, 536.]. Genau dieses Kriterium der potenziellen Feststellung möglicher Mängel trat im Laufe der Jahre immer mehr zurück und geriet beinahe in Vergessenheit. P. Bydlinski gibt es zwar nunmehr wieder, geht jedoch ohne nähere Begründung davon aus, dass Sachmängel durch Prüfung des Leistungsgegenstandes nach Ablieferung regelmäßig erkennbar seien, Rechtsmängel hingegen nicht, und sieht das Kriterium der Kenntnis für den Beginn der Verjährungsfrist als hochproblematisch an [P. Bydlinski in KBB4 §933 ABGB Rz 16f.].Nicht unerwähnt bleiben soll, dass bereits Gschnitzer die Tatbestandsvoraussetzung 'Kenntnis' für wenig gelungen hielt. Wörtlich führte er aus: 'Das besondere Erfordernis der Kenntnis kann sich also, wenn es überhaupt einen Sinn haben soll, nicht auf die Tatsache des erhobenen Anspruchs, sondern auf das Recht beziehen, auf Grund dessen der Anspruch geltend gemacht wird. Es ist nicht notwendig, dass der Erwerber subjektive Gewissheit vom Rechte des Dritten erlangt hat, wenn nur Umstände vorliegen, denen zufolge er mit der Möglichkeit der Durchsetzung des erhobenen Anspruchs rechnen muss.' [Gschnitzer in Klang IV/1, 553.]. Nicht zuletzt diese Worte Gschnitzers waren der Nachweis dafür, dass sich §933 Abs1 letzter Halbsatz ABGB in der Fassung der römisch drei. Teilnovelle, der auf die Kenntnis des Rechts des Dritten und nicht die bloße Erkennbarkeit abstellte, nur auf einen sehr engen Kreis von Rechtsmängeln bezog, nämlich auf solche, in denen ein Dritter einen Anspruch auf die verkaufte Sache erhob [Vgl OGH 19.10.1993, 1 Ob 43/92 = ecolex 1994, 224 (Puck).]. Beinahe alle Kommentierungen zum Fristenlauf der Rechtsmangelgewährleistung haben jedoch gemeinsam, dass die Kenntnis bzw. Erkennbarkeit als sachliche Rechtfertigung für den Fristenlauf der Rechtsmangelgewährleistungsfrist nur deshalb in Betracht kam, da die Ablieferung dem Übernehmer keine Handhabe dafür gab, Rechte Dritter festzustellen [Gschnitzer in Klang IV/1, 553; GIUNF 7446, 536.]. Genau dieses Kriterium der potenziellen Feststellung möglicher Mängel trat im Laufe der Jahre immer mehr zurück und geriet beinahe in Vergessenheit. P. Bydlinski gibt es zwar nunmehr wieder, geht jedoch ohne nähere Begründung davon aus, dass Sachmängel durch Prüfung des Leistungsgegenstandes nach Ablieferung regelmäßig erkennbar seien, Rechtsmängel hingegen nicht, und sieht das Kriterium der Kenntnis für den Beginn der Verjährungsfrist als hochproblematisch an [P. Bydlinski in KBB4 §933 ABGB Rz 16f.].
Die Rechtsmangelgewährleistung in der Fassung des GewRÄG lässt die Erwägungen des Gesetzgebers der III. Teilnovelle außer Acht, stellt bei jedem Rechtsmangel ausnahmslos auf die positive Kenntnis des Rechtsmangels und nicht auf dessen Erkennbarkeit ab und privilegiert Rechtsmängel gegenüber Sachmängeln, sodass Rechtsmängel viel länger geltend gemacht werden können als Sachmängel, privilegiert den Übernehmer gegenüber dem Übergeber, weil es weitgehend dem Belieben des Übernehmers überlassen bleibt, wann Kenntnis vorliegt, und behandelt somit die Rechtsmangelgewährleistung unsachlicherweise anders als die Sachmangelgewährleistung.Die Rechtsmangelgewährleistung in der Fassung des GewRÄG lässt die Erwägungen des Gesetzgebers der römisch drei. Teilnovelle außer Acht, stellt bei jedem Rechtsmangel ausnahmslos auf die positive Kenntnis des Rechtsmangels und nicht auf dessen Erkennbarkeit ab und privilegiert Rechtsmängel gegenüber Sachmängeln, sodass Rechtsmängel viel länger geltend gemacht werden können als Sachmängel, privilegiert den Übernehmer gegenüber dem Übergeber, weil es weitgehend dem Belieben des Übernehmers überlassen bleibt, wann Kenntnis vorliegt, und behandelt somit die Rechtsmangelgewährleistung unsachlicherweise anders als die Sachmangelgewährleistung.
Der Gesetzgeber der III. Teilnovelle ging davon aus, dass Rechtsmängel anders als Sachmängel durch die Übergabe nicht offenbar werden können, Sachmängel hingegen sehr wohl. Sehr plastisch sind die Erwägungen in Judikatenbuch Nr 228, welches — ein Jahr vor der III. Teilnovelle — die Zeitpunkte der Übergabe und Übernahme als wichtigstes Ereignis des Gewährleistungsrechts schlechthin nachweist, und die Kenntnis des Mangels/Schadens als für das Schadenersatzrecht (nicht aber für das Gewährleistungsrecht) wesentliches Kriterium ansieht. Dort heißt es: 'Mit dem Zeitpunkte der Übergabe ist jedenfalls die objektive Möglichkeit der Feststellung des Mangels und somit auch die Möglichkeit der Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches gegeben; der Kenntnis des Schadens bedarf es nicht, da es sich nicht um einen Schadenersatzanspruch nach dem 30. Hauptstücke handelt …' [GIUNF Nr 7446, 536.]. Der Gesetzgeber der römisch drei. Teilnovelle ging davon aus, dass Rechtsmängel anders als Sachmängel durch die Übergabe nicht offenbar werden können, Sachmängel hingegen sehr wohl. Sehr plastisch sind die Erwägungen in Judikatenbuch Nr 228, welches — ein Jahr vor der römisch drei. Teilnovelle — die Zeitpunkte der Übergabe und Übernahme als wichtigstes Ereignis des Gewährleistungsrechts schlechthin nachweist, und die Kenntnis des Mangels/Schadens als für das Schadenersatzrecht (nicht aber für das Gewährleistungsrecht) wesentliches Kriterium ansieht. Dort heißt es: 'Mit dem Zeitpunkte der Übergabe ist jedenfalls die objektive Möglichkeit der Feststellung des Mangels und somit auch die Möglichkeit der Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches gegeben; der Kenntnis des Schadens bedarf es nicht, da es sich nicht um einen Schadenersatzanspruch nach dem 30. Hauptstücke handelt …' [GIUNF Nr 7446, 536.].
Diese Erwägung des 'offenbar Werdens' eines Mangels nach der Übergabe oder Ablieferung der Sache trifft heute auf Sachmängel in aller Regel nicht mehr zu. So ist die Elektronik eines Kraftfahrzeuges, eines Mobilfunkgerätes oder eines Computers so komplex, dass Mängel daran selbst nach Übergabe kaum offenbar werden können, selbst wenn die Geräte von einem Sachverständigen unmittelbar nach der Übernahme geprüft werden. Gerade wegen dieser Schwierigkeiten kam es zur Verbrauchsgüterrichtlinie und zur Vervierfachung der Sachmangelgewährleistungsfrist für bewegliche Sachen von sechs Monaten auf zwei Jahre [Vgl hiezu Jud, Der Richtlinienentwurf der EU über den Verbrauchsgüterkauf und das österreichische Recht, ÖJZ 1997, 441.]. Somit ist jedoch die sachliche Rechtfertigung, bei Rechtsmängeln hinsichtlich des Beginns der Gewährleistung ausnahmsweise auf die Kenntnis bzw. Erkennbarkeit des Mangels abzustellen, weggefallen.
Rechtsmängel können heutzutage vom Übernehmer oft viel eher ausgeforscht werden als Sachmängel. Denn häufig wird Erwerbern von Liegenschaften bereits im Zuge des Kaufvertragsabschlusses noch vor der Einverleibung im Grundbuch oder der körperlichen Übergabe die Rechtsposition des Eigentümers verschafft. Vielfach werden Erwerber bereits vor Vertragsunterfertigung in die Lage versetzt, in die Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft oder in wesentliche Verträge der Wohnungseigentümergemeinschaft einzusehen. Es ist so schneller möglich, herauszufinden, ob die Liegenschaft tatsächlich lastenfrei ist oder Rechte Dritter bestehen könnten.
Im vorliegenden Fall erwarben die Kläger bereits im Oktober 2011 die Eigentumswohnung vom Beklagten. Stichtag für den Übergang aller Rechte und Pflichten war der 31.10.2011. Spätestens am 1.11.2011 hätten die Kläger daher Einsicht in die Beschlüsse, Entscheidungen und die Rechnungslegung der Wohnungseigentümergemeinschaft nehmen und sowohl von Sanierungsmaßnahmen als auch vom Darlehen Kenntnis erlangen können.
Heute ist — wie dies Gschnitzer bei seinen Zweifeln hinsichtlich des Kriteriums der Kenntnis bereits vor mehr als einem halben Jahrhundert erkannt hat [Gschnitzer in Klang IV/1, 553.] – zum Ausdruck gebracht, dass die Kenntnis des Übernehmers kein taugliches fristauslösendes Ereignis für den Beginn der Rechtsmangelgewährleistungsfrist sein kann. Vielmehr müsste es für den Beginn jeder Gewährleistungsfrist darauf ankommen, dass der Übergeber aus seiner Sicht alles zur Vertragserfüllung Erforderliche getan hat, das heißt abgeliefert hat. Denn vor der Ablieferung kann die Gewährleistungsfrist niemals zu laufen beginnen.
Fristauslösendes Kriterium kann daher — für Rechts- und Sachmängel in gleicher Weise — einzig die Ablieferung sein.
Ablieferung ist in dem Sinn zu verstehen, dass der Veräußerer/Übergeber aus seiner Sicht alles getan haben muss, was von einem verständigen und zuverlässigen Veräußerer/Übergeber mit seinem Wissen erwartet werden darf. Hat der Veräußerer/Übergeber alle ihm vorliegenden Informationen weitergereicht und hat er den Erwerber mit allen Mitteln ausgestattet, um potenziell vorhandene Mängel (Sach- und Rechtsmängel gleichermaßen) auszuforschen, so hat damit der Lauf der Gewährleistungsfrist begonnen. Dass Ablieferung auch für Rechtsmängel der entscheidende Zeitpunkt ist, hat im Grunde schon das Judikatenbuch Nr 228 erkannt, als es ausführte, dass juristische Mängel dann zu vertreten sind, 'wenn sie infolge eines schon vor Übergabe der Sache bestandenen Rechtsverhältnisses tatsächlich entstanden sind.' [GIUNF Nr 7446, 538 (aufgrund eines Druckfehlers bei der Seitenangabe fälschlicherweise ein weiteres Mal 438).]. Dort wurde auch ausgeführt, dass der für die Gewährleistung in aller Regel relevante Zeitpunkt der Zeitpunkt des Gefahrenüberganges ist [GIUNF Nr 7446, 535.].
Abgesehen davon würde das Abstellen auf die Kenntnis - ein Abstellen auf die Erkennbarkeit des Rechtsmangels ist aufgrund des klaren Wortlauts des §933 Abs1 letzter Satz ABGB idF GewRÄG nicht möglich [In diesem Sinne P. Bydlinski in KBB4 §933 Rz 16f; vage und — wenn überhaupt nur obiter OGH 18.11.2014, 5 Ob 20/14y = bbl 2015/82, 96.] — den Fristenlauf der Gewährleistungs- und der Schadenersatzfrist unzulässig auf denselben oder einen unsachlichen Zeitpunkt verschieben. Kommt es gemäß §1489 ABGB auf die Kenntnis von Schaden, Schädiger und der Tatumstände an, aus denen eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann, käme es bei der Rechtsmangelgewährleistungsfrist – gleichsam analog zum Schadenersatzrecht – auf die Kenntnis des Mangels an. Häufig ist jedoch der Mangel selbst viel schwieriger herauszufinden als (Mangel) folgeschaden, Schädiger und Kausalzusammenhang, sodass bei wörtlicher Gesetzesauslegung die Frist für die Geltendmachung von Schadenersatz früher ablaufen könnte als von Rechtsmangelgewährleistungsrechten.Abgesehen davon würde das Abstellen auf die Kenntnis - ein Abstellen auf die Erkennbarkeit des Rechtsmangels ist aufgrund des klaren Wortlauts des §933 Abs1 letzter Satz ABGB in der Fassung GewRÄG nicht möglich [In diesem Sinne P. Bydlinski in KBB4 §933 Rz 16f; vage und — wenn überhaupt nur obiter OGH 18.11.2014, 5 Ob 20/14y = bbl 2015/82, 96.] — den Fristenlauf der Gewährleistungs- und der Schadenersatzfrist unzulässig auf denselben oder einen unsachlichen Zeitpunkt verschieben. Kommt es gemäß §1489 ABGB auf die Kenntnis von Schaden, Schädiger und der Tatumstände an, aus denen eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann, käme es bei der Rechtsmangelgewährleistungsfrist – gleichsam analog zum Schadenersatzrecht – auf die Kenntnis des Mangels an. Häufig ist jedoch der Mangel selbst viel schwieriger herauszufinden als (Mangel) folgeschaden, Schädiger und Kausalzusammenhang, sodass bei wörtlicher Gesetzesauslegung die Frist für die Geltendmachung von Schadenersatz früher ablaufen könnte als von Rechtsmangelgewährleistungsrechten.
Zudem wäre die Frist für die Geltendmachung von Rechtsmangelgewährleistungsrechten beim Abstellen auf Kenntnis als fristauslösendes Ereignis unverhältnismäßig lange. Es ist nicht einzusehen, aus welchen Gründen der Übernehmer drei Jahre lang ab Kenntnis zuwarten können soll, um die Rechte unabhängig von jedem Verschulden des Übergebers geltend machen zu können, ohne sich Mitverschulden anrechnen lassen zu müssen. Was schadenersatzrechtlich als Mitverschulden anzurechnen wäre, bliebe gewährleistungsrechtlich außer Betracht. Liegt beim Schadenersatzrecht die Rechtfertigung für die Geltendmachung nach drei Jahren ab Kenntnis im Verschulden des Schädigers und in der Möglichkeit weiterer Folgeschäden, so lässt sich nicht begründen, wieso der Gewährleistungsberechtigte ab Kenntnis drei Jahre mit der Geltendmachung seines Rechts zuwarten darf.
Schließlich erscheint es auch unsachlich, bei der Rechtsmangelgewährleistung den Zeitpunkt des Gefahrenüberganges, welcher regelmäßig im Zeitpunkt der Übergabe und Übernahme der Sache liegt, völlig vom Zeitpunkt der Gewährleistung zu trennen.
§933 Abs1 ABGB in der Fassung des GewRÄG verstößt daher gegen den Gleichheitssatz des Art7 B-VG.
Zudem verstößt die derzeitige Regelung über den Fristenbeginn der Rechtsmangelgewährleistung gegen das Bestimmtheitsgebot des Art18 Abs1 B-VG. Denn Fristen müssen für beide Parteien — Übernehmer und Erwerber — klar bestimmt werden können. So führte schon das JudikatenbuchNr 228 aus: 'Im Hinblick der gleichmäßigen Behandlung beider Vertragsteile erscheint es erforderlich, dass die Gewährleistungsfrist, die Frist, während welcher der Veräußerer für eventuelle Mängel noch zu haften hat, und der bereits erfüllte Vertrag der Möglichkeit einer nachträglichen Aufhebung ausgesetzt ist, eine im voraus bestimmte, für beide Teile klar erkennbare ist, dass daher ihr Beginn auf einen fest bestimmten, für beide Teile gleichen Zeitpunkt gesetzt werde, von dem an die Sache der Kontrolle des Veräußerers entzogen, andererseits aber dem Erwerber die Möglichkeit geboten ist, die Sache auf ihre Eigenschaften genau zu prüfen und die allfälligen Mängel wahrzunehmen.' [GIUNF 7446, 535.]. Auch Wilhelm betonte immer wieder, dass 'gerade in puncto Fristen möglichst keine Zweifel über die Rechtslage geschürt werden sollten und daher Fristenregelungen klar sein müssen' [Vgl Wilhelm ecolex 1991, 84 in seiner Glosse zu OGH 10.10.1990, 2 Ob 535/90.].
Die derzeitige Regelung über die Rechtsmangelgewährleistungsfrist ist lediglich für den Übernehmer klar erkennbar. Da aber nur er weiß, wann er Kenntnis vom Recht eines Dritten hat, kann er diese — insbesondere bei Kollusion mit dem Dritten — auf einen ihm genehmen Zeitpunkt nach hinten verschieben. Die Regelung verstößt gegen das Bestimmtheitsgebot, weil sie nur für den Übernehmer, nicht aber den Übergeber klar ist [Demgegenüber ist jedoch die Fristenregelung für Schadenersatz gemäß §1489 ABGB nicht unbestimmt oder unbestimmbar, da sie nicht ausschließlich auf die Kenntnis des Geschädigten abstellt, sondern auf die Erkennnbarkeit des Schadens und des Kausalzusammenhangs.], und die Fristensysteme des Schadenersatzrechts mit jenen des Gewährleistungsrechts in unsachlicher Weise vermengt. Sie verstößt aber auch gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil sie den Übernehmer gegenüber dem Übergeber in unsachlicher Weise privilegiert. Wann für den Übernehmer Kenntnis des Rechtsmangels gegeben ist, lässt sich nämlich objektiv nicht beurteilen."
3. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie den im Antrag erhobenen Bedenken wie folgt entgegentritt:
"1. Vorweg merkt die Bundesregierung an, dass es sowohl bei einer Aufhebung im Umfang des Hauptantrags als auch bei einer Aufhebung im Umfang des Eventualantrags — entgegen den Annahmen des antragstellenden Gerichts (Antrag S 7) – nicht zu einer Abweisung beider Klagebegehren aus Gründen der Verjährung käme.
Die beantragte Aufhebung des gesamten §933 ABGB würde dazu führen, dass es überhaupt keine Fristen für die gerichtliche Geltendmachung von Gewähr-leistungsansprüchen mehr gäbe, sodass diese unbegrenzt geltend gemacht werden könnten. Nach den vom antragstellenden Gericht angeführten Tatsachen sind die monierten Rechtsmängel — nach geltender Rechtslage — noch nicht verjährt, weil die Kläger erst im Februar 2013 von den Mängeln Kenntnis erlangten und erst mit diesem Ereignis die dreijährige Gewährleistungsfrist ausgelöst wurde. Bei Aufhebung des gesamten §933 ABGB und einer unbegrenzten Möglichkeit der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen würde sich daran nichts ändern: Die Ansprüche wären zum Zeitpunkt der Klagseinbringung am 7.10.2014 und am 17.12.2014 weder aufgrund von Rechts- noch von Sachmängeln verjährt.
Im Fall einer Aufhebung im Umfang des Eventualantrages würde die Frist für Rechtsmängel zum selben Zeitpunkt wie jene für Sachmängel zu laufen beginnen, nämlich mit dem Tag der Ablieferung der Sache. Im Anlassfall wurde die unbewegliche, mit außerbücherlichen Forderungen belastete Sache am 24.10.2011 übergeben, sodass die dreijährige Gewährleistungsfrist am 24.10.2014 geendet hat. Somit wäre zwar die am 17.12.2014 eingelangte Klage verjährt, nicht jedoch die Klage vom 7.10.2014.
2. Das Begehren im Hauptantrag ist zu weit gefasst:
2.1. Das antragstellende Gericht hält, auf das Wesentlichste zusammengefasst, die unterschiedliche Regelung des Beginns des Fristenlaufs bei Sach- und Rechtsmängeln für unsachlich und gleichheitswidrig.
2.2. Der Umfang der zu prüfenden und im Falle ihrer Rechtswidrigkeit aufzuhebenden Bestimmung ist derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall ist, andererseits aber der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfahren soll (vgl. VfSlg 8155/1977). Es ist dabei in jedem Einzelfall abzuwägen, welchem dieser Ziele der Vorrang gebührt (VfSlg 7376/1974, 7786/1976, 13.701/1994). Die Grenzen einer (möglichen) Aufhebung müssen so gezogen werden, dass der verbleibende Gesetzesteil keinen völlig veränderten Inhalt bekommt, aber auch die mit der aufzuhebenden Gesetzesbestimmung in einem untrennbaren Zusammenhang stehenden Bestimmungen erfasst werden (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003, VfGH 21.02.2013, G45/12).2.2. Der Umfang der zu prüfenden und im Falle ihrer Rechtswidrigkeit aufzuhebenden Bestimmung ist derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall ist, andererseits aber der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfahren soll vergleiche VfSlg 8155/1977). Es ist dabei in jedem Einzelfall abzuwägen, welchem dieser Ziele der Vorrang gebührt (VfSlg 7376/1974, 7786/1976, 13.701/1994). Die Grenzen einer (möglichen) Aufhebung müssen so gezogen werden, dass der verbleibende Gesetzesteil keinen völlig veränderten Inhalt bekommt, aber auch die mit der aufzuhebenden Gesetzesbestimmung in einem untrennbaren Zusammenhang stehenden Bestimmungen erfasst werden (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003, VfGH 21.02.2013, G45/12).
2.3. Zur Beseitigung der behaupteten Verfassungswidrigkeit ist die Aufhebung des ersten und dritten Satzes des §933 Abs1 ABGB, welche jeweils die Dauer der Frist und nicht den Fristbeginn betreffen, nicht erforderlich. Wie oben dargelegt, würde die beantragte Aufhebung des gesamten §933 Abs1 ABGB dazu führen, dass es überhaupt keine Fristen für die gerichtliche Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen mehr gäbe, sodass diese unbegrenzt geltend gemacht werden könnten.
Es würde somit mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden werden, als Voraussetzung für die Bereinigung der behaupteten Verfassungswidrigkeit im Anlassfall ist, in dem es dem antragstellenden Gericht seinen eigenen Angaben zufolge nicht um die (für Sach- und Rechtsmängel gleiche) Dauer der Gewährleistungsfrist geht, sondern um das unterschiedliche fristauslösende Ereignis.
Ob und gegebenenfalls welche Rechtsnormen im Fall der Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof zur Anwendung kämen (vgl. die Überlegung im Antrag, S. 7), spielt für die Abgrenzung des zulässigen Anfechtungsumfangs keine Rolle. Dies vor allem auch deshalb, da der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs5 B-VG eine Frist für das Außerkrafttreten bestimmen und gemäß Art140 Abs6 B-VG entscheiden kann, ob die bzw. welche gesetzlichen Bestimmungen wieder in Kraft treten, die durch das vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erkannte Gesetz aufgehoben worden waren.Ob und gegebenenfalls welche Rechtsnormen im Fall der Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof zur Anwendung kämen vergleiche die Überlegung im Antrag, Sitzung 7, ), spielt für die Abgrenzung des zulässigen Anfechtungsumfangs keine Rolle. Dies vor allem auch deshalb, da der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs5 B-VG eine Frist für das Außerkrafttreten bestimmen und gemäß Art140 Abs6 B-VG entscheiden kann, ob die bzw. welche gesetzlichen Bestimmungen wieder in Kraft treten, die durch das vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erkannte Gesetz aufgehoben worden waren.
3. Die mit dem Hauptantrag angefochtenen Abs2 und 3 des §933 ABGB sind nicht präjudiziell. §933 Abs2 ABGB betreffend Viehmängel, welcher auch mit dem Eventualantrag angefochten wurde, steht auch nicht in untrennbarem Zusammenhang mit der mit dem Eventualantrag angefochtenen Wortfolge in §933 Abs1 ABGB.
III. Zu den vorgebrachten Bedenken:römisch drei. Zu den vorgebrachten Bedenken:
[…]
1. Zu den Bedenken im Hinblick auf d