Norm
ABGB §933 IIRechtssatz
Die Frist des § 933 ABGB beginnt erst mit dem Tag zu laufen, an welchem Ansprüche gegen den Gewährleistungskläger geltend gemacht werden.Die Frist des Paragraph 933, ABGB beginnt erst mit dem Tag zu laufen, an welchem Ansprüche gegen den Gewährleistungskläger geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0018956Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.01.2015