TE Vfgh Erkenntnis 2016/10/12 G673/2015 ua, V25/2016 ua

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Veröffentlicht am 12.10.2016
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Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art139 Abs1 Z4
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
MietrechtsG §16 Abs4, Abs7
RichtwertG §2 Abs3, §5
StGG Art2, Art5, Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
EMRK 1. ZP Art1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung des RichtwertG über das Verbot der Vereinbarung eines Lagezuschlags für Mietwohnungen in Gründerzeitvierteln; keine Gleichheitswidrigkeit dieser an einen architekturhistorischen städtebaulichen Tatbestand anknüpfenden und Veränderungen der Wohnumgebung berücksichtigenden Regelung; keine unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkung angesichts der vom Gesetzgeber verfolgten wohnungs-, sozial- und stadtentwicklungspolitischen Interessen; kein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot; keine Unsachlichkeit des im MietrechtsG normierten pauschalen Befristungsabschlags für befristete Mietverhältnisse; vorgenommener Ausgleich zwischen den Interessen des Vermieters an einer erhöhten Verfügbarkeit der Wohnung und den Interessen des Mieters an einem gesicherten Bestandrecht innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers; Abweisung der Parteianträge; teils Zurückweisung der Anträge, auch hinsichtlich von Richtwertverordnungen, wegen zu eng gefassten Anfechtungsumfanges

Spruch

I.römisch eins. Soweit sich die Anträge gegen §2 Abs3 des Bundesgesetzes über die Festsetzung des Richtwertes für die mietrechtliche Normwohnung (Richtwertgesetz – RichtWG), BGBl Nr 800/1993, richten, werden sie abgewiesen.Soweit sich die Anträge gegen §2 Abs3 des Bundesgesetzes über die Festsetzung des Richtwertes für die mietrechtliche Normwohnung (Richtwertgesetz – RichtWG), Bundesgesetzblatt Nr 800 aus 1993,, richten, werden sie abgewiesen.

II.römisch zwei. Soweit sich die Anträge gegen §16 Abs7 des Bundesgesetzes vom 12. November 1981 über das Mietrecht (Mietrechtsgesetz – MRG), BGBl Nr 520/1981 in der Fassung BGBl I Nr 100/2014, richten, werden sie abgewiesen.Soweit sich die Anträge gegen §16 Abs7 des Bundesgesetzes vom 12. November 1981 über das Mietrecht (Mietrechtsgesetz – MRG), Bundesgesetzblatt Nr 520 aus 1981, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2014,, richten, werden sie abgewiesen.

III.römisch drei. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.       Antrag, Sachverhalt und Ausgangsverfahrenrömisch eins. Antrag, Sachverhalt und Ausgangsverfahren

1.       Mit seinem zu G673/2015 protokollierten, auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller, §2 Abs3 des Bundesgesetzes über die Festsetzung des Richtwertes für die mietrechtliche Normwohnung (Richtwertgesetz – RichtWG), BGBl 800/1993, zur Gänze, jedenfalls aber die Wortfolge ", wobei eine Lage (Wohnungsumgebung) mit einem überwiegenden Gebäudebestand, der in der Zeit von 1870 bis 1917 errichtet wurde und im Zeitpunkt der Errichtung überwiegend kleine, mangelhaft ausgestattete Wohnungen (Wohnungen der Ausstattungskategorie D) aufgewiesen hat, höchstens als durchschnittlich einzustufen ist", als verfassungswidrig aufzuheben sowie auszusprechen, dass §5 Abs1 RichtWG, BGBl 800/1993 idF BGBl I 50/2008, zur Gänze, jedenfalls aber §5 Abs1 Z9 RichtWG, BGBl 800/1993 idF BGBl I 50/2008, verfassungswidrig war.1. Mit seinem zu G673/2015 protokollierten, auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller, §2 Abs3 des Bundesgesetzes über die Festsetzung des Richtwertes für die mietrechtliche Normwohnung (Richtwertgesetz – RichtWG), Bundesgesetzblatt 800 aus 1993,, zur Gänze, jedenfalls aber die Wortfolge ", wobei eine Lage (Wohnungsumgebung) mit einem überwiegenden Gebäudebestand, der in der Zeit von 1870 bis 1917 errichtet wurde und im Zeitpunkt der Errichtung überwiegend kleine, mangelhaft ausgestattete Wohnungen (Wohnungen der Ausstattungskategorie D) aufgewiesen hat, höchstens als durchschnittlich einzustufen ist", als verfassungswidrig aufzuheben sowie auszusprechen, dass §5 Abs1 RichtWG, Bundesgesetzblatt 800 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 50 aus 2008,, zur Gänze, jedenfalls aber §5 Abs1 Z9 RichtWG, Bundesgesetzblatt 800 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 50 aus 2008,, verfassungswidrig war.

2.       Mit seinem zu G74/2016 protokollierten, auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller, §2 Abs3 des Bundesgesetzes über die Festsetzung des Richtwertes für die mietrechtliche Normwohnung (Richtwertgesetz – RichtWG), BGBl 800/1993, zur Gänze, jedenfalls aber die Wortfolge ", wobei eine Lage (Wohnungsumgebung) mit einem überwiegenden Gebäudebestand, der in der Zeit von 1870 bis 1917 errichtet wurde und im Zeitpunkt der Errichtung überwiegend kleine, mangelhaft ausgestattete Wohnungen (Wohnungen der Ausstattungskategorie D) aufgewiesen hat, höchstens als durchschnittlich einzustufen ist", als verfassungswidrig aufzuheben; sollte der Verfassungsgerichtshof §2 Abs3 RichtWG zur Gänze aufheben, solle auch der Klammerausdruck "(§2 Abs3 RichtWG)" in §16 Abs4 MRG, BGBl 520/1981 idF BGBl I 100/2014 aufgehoben werden. Der Verfassungsgerichtshof möge weiters §5 RichtWG, BGBl 800/1993 idF BGBl I 25/2009 zur Gänze, eventualiter §5 Abs1 RichtWG, BGBl 800/1993 idF BGBl I 25/2009, jedenfalls aber §5 Abs1 Z9 RichtWG, BGBl 800/1993 idF BGBl I 25/2009, als verfassungswidrig aufheben.2. Mit seinem zu G74/2016 protokollierten, auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller, §2 Abs3 des Bundesgesetzes über die Festsetzung des Richtwertes für die mietrechtliche Normwohnung (Richtwertgesetz – RichtWG), Bundesgesetzblatt 800 aus 1993,, zur Gänze, jedenfalls aber die Wortfolge ", wobei eine Lage (Wohnungsumgebung) mit einem überwiegenden Gebäudebestand, der in der Zeit von 1870 bis 1917 errichtet wurde und im Zeitpunkt der Errichtung überwiegend kleine, mangelhaft ausgestattete Wohnungen (Wohnungen der Ausstattungskategorie D) aufgewiesen hat, höchstens als durchschnittlich einzustufen ist", als verfassungswidrig aufzuheben; sollte der Verfassungsgerichtshof §2 Abs3 RichtWG zur Gänze aufheben, solle auch der Klammerausdruck "(§2 Abs3 RichtWG)" in §16 Abs4 MRG, Bundesgesetzblatt 520 aus 1981, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2014, aufgehoben werden. Der Verfassungsgerichtshof möge weiters §5 RichtWG, Bundesgesetzblatt 800 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2009, zur Gänze, eventualiter §5 Abs1 RichtWG, Bundesgesetzblatt 800 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2009,, jedenfalls aber §5 Abs1 Z9 RichtWG, Bundesgesetzblatt 800 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2009,, als verfassungswidrig aufheben.

3.       Mit ihrem zu G137/2016 protokollierten, auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag begehrt die Antragstellerin, "§2 Abs3 Richtwertgesetz (BGBl 800/1993) zur Gänze" in eventu "§2 Abs3 Richtwertgesetz (BGBl 800/1993) hinsichtlich der Wortfolge ', wobei eine Lage (Wohnumgebung) mit einem überwiegenden Gebäudebestand, der in der Zeit von 1870 bis 1917 errichtet wurde und im Zeitpunkt der Errichtung überwiegend kleine, mangelhaft ausgestattete Wohnungen (Wohnungen der Ausstattungskategorie D) aufgewiesen hat, höchstens als durchschnittlich einzustufen ist'" als verfassungswidrig aufzuheben.3. Mit ihrem zu G137/2016 protokollierten, auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag begehrt die Antragstellerin, "§2 Abs3 Richtwertgesetz Bundesgesetzblatt 800 aus 1993,) zur Gänze" in eventu "§2 Abs3 Richtwertgesetz Bundesgesetzblatt 800 aus 1993,) hinsichtlich der Wortfolge ', wobei eine Lage (Wohnumgebung) mit einem überwiegenden Gebäudebestand, der in der Zeit von 1870 bis 1917 errichtet wurde und im Zeitpunkt der Errichtung überwiegend kleine, mangelhaft ausgestattete Wohnungen (Wohnungen der Ausstattungskategorie D) aufgewiesen hat, höchstens als durchschnittlich einzustufen ist'" als verfassungswidrig aufzuheben.

4.       Mit seinem zu den Zahlen G141/2016, G143/2016, V25/2016 protokollierten, auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG und Art139 Abs1 Z4 B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller, der Verfassungsgerichtshof möge feststellen, dass "§5 RichtWG, BGBl Nr 800/1993 idF BGBl I Nr 25/2009, zur Gänze verfassungswidrig war, […] eventualiter […] §5 Abs1 RichtWG, BGBl Nr 800/1993 idF BGBl I Nr 25/2009, jedenfalls aber §5 Abs1 Z9 RichtWG, BGBl Nr 800/1993 idF BGBl I Nr 25/2009, '9. für das Bundesland Wien ….. 4,73 Euro'" verfassungswidrig war.4. Mit seinem zu den Zahlen G141/2016, G143/2016, V25/2016 protokollierten, auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG und Art139 Abs1 Z4 B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller, der Verfassungsgerichtshof möge feststellen, dass "§5 RichtWG, Bundesgesetzblatt Nr 800 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 25 aus 2009,, zur Gänze verfassungswidrig war, […] eventualiter […] §5 Abs1 RichtWG, Bundesgesetzblatt Nr 800 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 25 aus 2009,, jedenfalls aber §5 Abs1 Z9 RichtWG, Bundesgesetzblatt Nr 800 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 25 aus 2009,, '9. für das Bundesland Wien ….. 4,73 Euro'" verfassungswidrig war.

Des Weiteren möge festgestellt werden, dass "die Kundmachungen der Änderung der Richtwerte mit dem Richtwertegesetz mit BGBl II Nr 93/2010 und BGBl II Nr 82/2012, in eventu, sollte dies zu weit sein, dass Z9 der Kundmachungen BGBl II Nr 93/2010 und BGBl II Nr 82/ 2012, gesetzwidrig" waren.Des Weiteren möge festgestellt werden, dass "die Kundmachungen der Änderung der Richtwerte mit dem Richtwertegesetz mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 93 aus 2010, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 82 aus 2012,, in eventu, sollte dies zu weit sein, dass Z9 der Kundmachungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 93 aus 2010, und BGBl römisch zwei Nr 82/ 2012, gesetzwidrig" waren.

Der Verfassungsgerichtshof möge außerdem "die bis zum Inkrafttreten des §5 RichtWG, BGBl Nr 800/1993 idF BGBl I Nr 50/2008 geltenden Richtwerteverordnungen für die einzelnen Länder in nachstehenden, auf den verfahrensgegenständlichen Mietvertrag anwendbaren Fassungen als gesetzwidrig aufheben:Der Verfassungsgerichtshof möge außerdem "die bis zum Inkrafttreten des §5 RichtWG, Bundesgesetzblatt Nr 800 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 50 aus 2008, geltenden Richtwerteverordnungen für die einzelnen Länder in nachstehenden, auf den verfahrensgegenständlichen Mietvertrag anwendbaren Fassungen als gesetzwidrig aufheben:

(i) BGBl Nr 140 bis 148/1994 idF BGBl II Nr 190/2003;(i) BGBl Nr 140 bis 148/1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 190 aus 2003,;

(ii) BGBl Nr 140 bis 148/1994 idF BGBl II Nr 116/2004;(ii) BGBl Nr 140 bis 148/1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 116 aus 2004,;

(iii) BGBl Nr 140 bis 148/1994 idF BGBl II Nr 37/2005;(iii) BGBl Nr 140 bis 148/1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 37 aus 2005,;

(iv) BGBl Nr 140 bis 148/1994 idF BGBl II Nr 101/2006;(iv) BGBl Nr 140 bis 148/1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 101 aus 2006,;

(v) BGBl Nr 140 bis 148/1994 idF BGBl II Nr 61/2007;(v) BGBl Nr 140 bis 148/1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 61 aus 2007,;

[…]

eventualiter, lediglich die Richtwerteverordnung für Wien in den nachstehenden Fassungen als gesetzwidrig aufheben:

(i) BGBl Nr 148/1994 idF BGBl II Nr 190/2003;(i) Bundesgesetzblatt Nr 148 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 190 aus 2003,;

(ii) BGBl Nr 148/1994 idF BGBl II Nr 116/2004;(ii) Bundesgesetzblatt Nr 148 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 116 aus 2004,;

(iii) BGBl Nr 148/1994 idF BGBl II Nr 37/2005;(iii) Bundesgesetzblatt Nr 148 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 37 aus 2005,;

(iv) BGBl Nr 148/1994 idF BGBl II Nr 101/2006;(iv) Bundesgesetzblatt Nr 148 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 101 aus 2006,;

(v) BGBl Nr 148/1994 idF BGBl II Nr 61/2007"(v) Bundesgesetzblatt Nr 148 aus 1994, in der Fassung BGBl römisch zwei Nr 61/2007"

Der Antragsteller zu G141/2016, G143/2016, V25/2016 beantragt, "§16 Abs7 MRG, BGBl Nr 520/1981 idF 100/2014, zur Gänze als verfassungswidrig auf[zu]heben".Der Antragsteller zu G141/2016, G143/2016, V25/2016 beantragt, "§16 Abs7 MRG, Bundesgesetzblatt Nr 520 aus 1981, in der Fassung 100/2014, zur Gänze als verfassungswidrig auf[zu]heben".

5.       Mit ihrem zu G170/2016 protokollierten, auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag begehrt die antragstellende Gesellschaft, der Verfassungsgerichtshof möge:

"1. gemäß Art140 Abs1 Z1 litd) B-VG in §2 Abs3 RichtWG, BGBl Nr 800/1993, die Wortfolge ', wobei eine Lage (Wohnumgebung) mit einem überwiegenden Gebäudebestand, der in der Zeit von 1870 bis 1917 errichtet wurde und im Zeitpunkt der Errichtung überwiegend kleine, mangelhaft ausgestattete Wohnungen (Wohnungen der Ausstattungskategorie D) aufgewiesen hat, höchstens als durchschnittlich einzustufen ist' als verfassungswidrig aufheben, […] und"1. gemäß Art140 Abs1 Z1 litd) B-VG in §2 Abs3 RichtWG, Bundesgesetzblatt Nr 800 aus 1993,, die Wortfolge ', wobei eine Lage (Wohnumgebung) mit einem überwiegenden Gebäudebestand, der in der Zeit von 1870 bis 1917 errichtet wurde und im Zeitpunkt der Errichtung überwiegend kleine, mangelhaft ausgestattete Wohnungen (Wohnungen der Ausstattungskategorie D) aufgewiesen hat, höchstens als durchschnittlich einzustufen ist' als verfassungswidrig aufheben, […] und

2. gemäß Art140 Abs1 Z1 litd) B-VG §5 RichtWG in der Fassung BGBl I Nr 12/2016 zur Gänze als verfassungswidrig auf[…]heben, [es] wird eventualiter beantragt, §5 Abs1 RichtWG idF BGBl I Nr 12/2016, eventualiter […] jedenfalls §5 Abs1 Z9 RichtWG idF BGBl I Nr 12/2016, als verfassungswidrig aufzuheben, […];2. gemäß Art140 Abs1 Z1 litd) B-VG §5 RichtWG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 2016, zur Gänze als verfassungswidrig auf[…]heben, [es] wird eventualiter beantragt, §5 Abs1 RichtWG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 2016,, eventualiter […] jedenfalls §5 Abs1 Z9 RichtWG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 2016,, als verfassungswidrig aufzuheben, […];

3. […] gemäß Art140 Abs1 Z1 litd) B-VG §5 RichtWG idF BGBl I Nr 25/2009, zur Gänze als verfassungswidrig auf[…]heben, [es] wird eventualiter beantragt, §5 Abs1 RichtWG idF BGBl I Nr 25/2009, eventualiter […] jedenfalls §5 Abs1 Z9 RichtWG idF BGBl I Nr 25/2009, als verfassungswidrig aufzuheben."3. […] gemäß Art140 Abs1 Z1 litd) B-VG §5 RichtWG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 25 aus 2009,, zur Gänze als verfassungswidrig auf[…]heben, [es] wird eventualiter beantragt, §5 Abs1 RichtWG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 25 aus 2009,, eventualiter […] jedenfalls §5 Abs1 Z9 RichtWG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 25 aus 2009,, als verfassungswidrig aufzuheben."

6.       Mit ihrem zu G268/2016, V49/2016 protokollierten, auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG und Art139 Abs1 Z4 B-VG gestützten Antrag begehren die Antragsteller, der Verfassungsgerichtshof möge:

"1. aussprechen, dass §5 Richtwertgesetz, BGBl 800/1993 idF BGBI I 50/2008, zur Gänze verfassungswidrig […] war,"1. aussprechen, dass §5 Richtwertgesetz, Bundesgesetzblatt 800 aus 1993, in der Fassung BGBI I 50/2008, zur Gänze verfassungswidrig […] war,

in eventu

1.1. aussprechen, dass §5 Abs1 Richtwertgesetz, BGBl 800/1993 idF BGBl I 50/2008, verfassungswidrig […] war,1.1. aussprechen, dass §5 Abs1 Richtwertgesetz, Bundesgesetzblatt 800 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 50 aus 2008,, verfassungswidrig […] war,

jedenfalls aber

1.2. aussprechen, dass §5 Abs1 Z9 Richtwertgesetz, BGBI 800/1993 idF BGBl I 50/2008, verfassungswidrig […] war;1.2. aussprechen, dass §5 Abs1 Z9 Richtwertgesetz, BGBI 800/1993 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 50 aus 2008,, verfassungswidrig […] war;

sowie

2. aussprechen, dass §5 Richtwertgesetz, BGBI 800/1993 idF BGBl I 25/2009, zur Gänze verfassungswidrig […] war,2. aussprechen, dass §5 Richtwertgesetz, BGBI 800/1993 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2009,, zur Gänze verfassungswidrig […] war,

in eventu

2.1. aussprechen, dass §5 Abs1 Richtwertgesetz, BGBI 800/1993 idF BGBl I 25/2009, verfassungswidrig […] war,2.1. aussprechen, dass §5 Abs1 Richtwertgesetz, BGBI 800/1993 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2009,, verfassungswidrig […] war,

jedenfalls aber

2.2. aussprechen, dass §5 Abs1 Z9 Richtwertgesetz, BGBI 800/1993 idF BGBI I 25/2009, verfassungswidrig […] war;2.2. aussprechen, dass §5 Abs1 Z9 Richtwertgesetz, BGBI 800/1993 in der Fassung BGBI I 25/2009, verfassungswidrig […] war;

sowie

3. die gesamten Richtwertverordnungen für alle Bundesländer BGBl 140-148/1994 idF BGBl II 37/2005 sowie idF BGBl II 101/2006 sowie idF BGBl II 61/2007 als verfassungswidrig […] aufheben,3. die gesamten Richtwertverordnungen für alle Bundesländer Bundesgesetzblatt 140-148 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 37 aus 2005, sowie in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 101 aus 2006, sowie in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 61 aus 2007, als verfassungswidrig […] aufheben,

in eventu

3.1. die Richtwertverordnung für das Bundesland Wien BGBl 148/1994 idF BGBI II 37/2005 sowie idF BGBI II 101/2006 sowie idF BGBI II 61/2007 als verfassungswidrig […] aufheben,3.1. die Richtwertverordnung für das Bundesland Wien Bundesgesetzblatt 148 aus 1994, in der Fassung BGBI II 37/2005 sowie in der Fassung BGBI II 101/2006 sowie in der Fassung BGBI II 61/2007 als verfassungswidrig […] aufheben,

sowie

4. §3 Abs2 Richtwertgesetz, BGBl 800/1993, zur Gänze als verfassungswidrig […] aufheben,4. §3 Abs2 Richtwertgesetz, Bundesgesetzblatt 800 aus 1993,, zur Gänze als verfassungswidrig […] aufheben,

in eventu

4.1. In §3 Abs2 Richtwertgesetz, BGBl 800/1993, die Wortfolgen ,'die während', 'den Förderungszusicherungen' sowie 'tatsächlich zugrunde gelegt wurden' als verfassungswidrig […] aufheben;4.1. In §3 Abs2 Richtwertgesetz, Bundesgesetzblatt 800 aus 1993,, die Wortfolgen ,'die während', 'den Förderungszusicherungen' sowie 'tatsächlich zugrunde gelegt wurden' als verfassungswidrig […] aufheben;

sowie

5. §16 Abs7 Mietrechtsgesetz, BGBl 520/1981 idF BGBl 100/2014, als verfassungswidrig […] aufheben".5. §16 Abs7 Mietrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt 520 aus 1981, in der Fassung Bundesgesetzblatt 100 aus 2014,, als verfassungswidrig […] aufheben".

II.      Ausgangsverfahren und Antragsvorbringenrömisch zwei. Ausgangsverfahren und Antragsvorbringen

1.       Den Anträgen liegen verschiedene Verfahren vor Zivilgerichten über die Gültigkeit von Mietzinsvereinbarungen zugrunde.

2.       Der Antragsteller zu G673/2015 bringt vor, er sei als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung dieser Bestimmungen in seinen Rechten verletzt.

2.1.    Mit Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 20. November 2015, 42 Msch 26/14h, zugestellt am 25. November 2015, wurde im Wesentlichen feststellt, dass die im Mietvertrag des Antragstellers mit der beteiligten Partei getroffene Mietzinsvereinbarung und die folgenden Erhöhungen des Mietzinses unwirksam seien und das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschritten werde. Aus Anlass des Rekurses stellte der Antragsteller den vorliegenden Antrag nach Art140 Abs1 Z1 litd B-VG.

2.2.    Zum zugrunde liegenden Sachverhalt führt der Antragsteller zu G673/2015 im Wesentlichen Folgendes aus:

2.2.1.  Er sei Miteigentümer einer Liegenschaft im fünften Wiener Gemeindebezirk, damit verbunden sei das Wohnungseigentum an einer darin befindlichen Wohnung. Die beteiligte Partei habe diese Wohnung mit 1. Mai 2008 vom Antragsteller angemietet. Die beteiligte Partei habe am 6. November 2011 bei der MA 50 (Schlichtungsstelle) einen Antrag gestellt, in dem sie die Unwirksamkeit der Hauptmietzinsvereinbarung und der Vereinbarung über die Inventarmiete iSd §16 Abs8 Mietrechtsgesetz (MRG) geltend machte und die Feststellung begehrte, in welchem Ausmaß die Hauptmietzinsvereinbarung und die Vereinbarung über die Inventarmiete das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschritten hätten und damit unwirksam seien, sowie bestimmte andere Feststellungen. Die beteiligte Partei forderte die Rückzahlung jener Beträge, die das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschritten hätten. In der Verhandlung vor der Schlichtungsstelle dehnte die beteiligte Partei den Überprüfungsantrag auf den Zeitraum bis März 2014 aus. Mit der Entscheidung der Schlichtungsstelle vom 26. Mai 2014 wurde dem Begehren der beteiligten Partei stattgegeben. Der Antragsteller begehrte daraufhin die Entscheidung durch das Gericht.

2.2.2.  Das Erstgericht stellte fest, dass sich die vermietete Wohnung in einem seit 2004 generalsanierten Haus befinde und die Wohnung erstmals 2004 neuvermietet wurde. Ab 1. Mai 2008 sei die Wohnung an die beteiligte Partei für fünf Jahre befristet vermietet worden. Der Vertrag sei mit 1. Mai 2013 für weitere fünf Jahre verlängert worden. Das Gebäude sei durch die umfassende Generalsanierung und die vorgenommenen Verbesserungsmaßnahmen überdurchschnittlich gut ausgestattet und in einem sehr guten Erhaltungszustand, es sei nahezu mit einem Neubau gleichzusetzen. Die Ausstattung der Wohnung sei sehr gut, in Teilbereichen sogar überdurchschnittlich gut. Durch die Lage im dicht verbauten Stadtgebiet und die sehr guten Verkehrsanbindungen seien sämtliche kulturellen und kommunalen Einrichtungen der Stadt gut erreichbar und nutzbar. Insgesamt sei die örtliche Lage der Liegenschaft als gut zu bewerten, Wohnungen in Innengürtelbereichen seien auf Grund der ausgezeichneten Infrastruktur, der Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel und der Nahversorgung sehr stark nachgefragt. Die Feststellungen würden sich auf zwei nachvollziehbare Sachverständigengutachten stützen.

2.2.3.  Das Erstgericht kam auf Grund seiner Feststellungen gemäß §15a Abs1 Z1 MRG zum Ergebnis, dass auf das Mietverhältnis die Mietzinsvorschriften nach §16 Abs2 bis 4 MRG zur Anwendung kämen. Dabei sei der Hauptmietzins gemäß §16 Abs2 MRG ausgehend von einem Richtwert unter Berücksichtigung allfälliger Zuschläge und Abstriche zu berechnen. Für die Berechnung des demnach höchstzulässigen Hauptmietzinses seien im Vergleich zur mietrechtlichen Normwohnung (§2 Abs1 RichtWG) entsprechende Zuschläge zum oder Abstriche vom Richtwert für werterhöhende oder wertvermindernde Abweichungen vom Standard der mietrechtlichen Normwohnung nach der allgemeinen Verkehrsauffassung und der Erfahrung des täglichen Lebens vorzunehmen, wobei die im Gesetz angeführten, für die Bewertung einer Wohnung bedeutsamen Umstände im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages zu berücksichtigen seien.

2.2.4.  Ein Lagezuschlag sei gemäß §16 Abs4 MRG nur zulässig, wenn die Liegenschaft, auf der sich die Wohnung befinde, eine Lage aufweise, die besser sei als die durchschnittliche Lage, und wenn die für den Lagezuschlag maßgebenden Umstände dem Mieter in Schriftform bis spätestens bei Zustandekommen des Mietvertrages ausdrücklich bekannt gegeben worden seien.

2.2.5.  Dem Erstgericht zufolge seien Mietzinsvereinbarungen insoweit unwirksam, als der vereinbarte Hauptmietzins den nach §16 Abs1 bis 7 MRG zulässigen Höchstbetrag überschreiten würde. Der Richtwert für Wien habe zum Stichtag am 1. Mai 2008 € 4,73 pro m² betragen. Das Erstgericht habe eine Abwägung über die Zuschläge auf Grund der ausgezeichneten Ausstattung des Mietobjekts getroffen. Von einem Lagezuschlag habe abgesehen werden müssen, da sich die Liegenschaft in einem Gründerzeitviertel befinde, nämlich in einer Wohnumgebung mit einem überwiegenden Gebäudebestand aus den Jahren 1870 bis 1917, der im Zeitpunkt der Errichtung überwiegend kleine, mangelhaft ausgestattete Wohnungen aufgewiesen habe. Die Lage in einem Gründerzeitviertel verhindere gemäß §2 Abs3 RichtWG den Lagezuschlag.

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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