TE Vfgh Erkenntnis 1997/12/10 B2066/97

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Veröffentlicht am 10.12.1997
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Index

70 Schulen
70/08 Privatschulen

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art5
EMRK Art6 Abs1 / civil rights
PrivatschulG §20
BDG 1979 §38
BDG 1979 §205
BDG 1979 §210

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versetzung des Direktors einer katholischen Privatschule an eine andere Dienststelle; Ausgewogenheit der Regelung des PrivatschulG über die Abberufung von Lehrern aus religiösen Gründen; vertretbare Annahme der Unzulässigkeit der Nachprüfung der "religiösen Gründe" durch die staatliche Behörde; keine verfassungsrechtlich relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere des Parteiengehörs; keine civil rights im Sinne der EMRK

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1. Mit Bescheid vom 28. Oktober 1976 ernannte der Bundesminister für Unterricht und Kunst den nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß §§4 und 5 Abs1 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. 22/1947, mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 1976 zum "Provisorischen Direktor" (lebende Subvention) der Katholischen Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen der Barmherzigen Schwestern vom Hl. Vinzenz von Paul Innsbruck im Dienstzweig Nr. 11, lita, Verwendungsgruppe L-1, der Lehrer-Dienstzweigeordnung im Personalstand der Bildungsanstalten des Landesschulrates für Tirol.

Mit Bescheid vom 10. Jänner 1977 stellte der Landesschulrat für Tirol fest, daß das oben genannte Dienstverhältnis mit 1. Jänner 1977 definitiv geworden ist und daß der Beschwerdeführer gemäß §40 der Lehrerdienstpragmatik, RGBl. 319/1917, im Zusammenhang mit §35 Abs1 des Gehaltsüberleitungsgesetzes zur Führung des Amtstitels "Direktor" berechtigt ist.

2. Mit Schreiben vom 7. August 1996 beantragte die Diözese Innsbruck, Bischöfliches Ordinariat, Schulamt, gemäß §20 Abs2 Privatschulgesetz, BGBl. 244/1962 - PrivatschulG, die Aufhebung der Zuweisung des Beschwerdeführers an die Katholische Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen der Barmherzigen Schwestern vom Hl. Vinzenz von Paul Innsbruck.

In der Begründung dieses Antrages ist ausgeführt, die weitere Verwendung des Beschwerdeführers an der betreffenden Schule sei aus religiösen Gründen untragbar, insbesondere wegen eines Vorfalls, bei dem der Beschwerdeführer gegenüber der Generaloberin und einer Ordensschwester gesagt habe, daß er wegen des Ordens und wegen der Generaloberin aus der Kirche austreten werde.

Die mit dieser Äußerung zum Ausdruck gebrachte Haltung zeige die Untragbarkeit eines Lehrers bzw. Direktors an einer Katholischen Privatschule, denn damit sei die geforderte Solidarität mit dem Schulerhalter bzw. mit dessen religiösen, kirchlich-pastoralen Zielsetzungen nicht gegeben.

3. Am 9. August 1996 teilte der Landesschulrat für Tirol der Diözese Innsbruck mit, daß er gemäß §20 Abs2 PrivatschulG die Zuweisung des Beschwerdeführers an die oben genannte Schule mit Wirkung vom 31. August 1996 aufhebe.

Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer in Abschrift zur Kenntnis gebracht. Er wurde unter einem beauftragt, bis zum 31. August 1996 für eine ordnungsgemäße Übergabe der Amtsgeschäfte zu sorgen bzw. die Amtsgeschäfte nach den Weisungen des privaten Schulerhalters ordnungsgemäß zu Ende zu führen.

Der Beschwerdeführer erhob gegen dieses Schreiben, sollte es als Dienstrechtsmandat im Sinne des §9 Dienstrechtsverfahrensgesetz aufzufassen sein, Vorstellung, in eventu Berufung.

Der Landesschulrat für Tirol antwortete, er habe weder ein Dienstrechtsmandat noch einen Bescheid in einer Dienstrechtsangelegenheit erlassen wollen.

4. Mit Dienstrechtsmandat vom 13. September 1996 wurde der Beschwerdeführer gemäß §39 Abs1 und 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. 333 - BDG, mit sofortiger Wirkung bis zu einer anders lautenden Verfügung im Rahmen des eingeleiteten Versetzungsverfahrens, längstens jedoch für die Dauer von 90 Tagen, zur Dienstleistung der Bundesbildungsanstalt für Kindergartenpädagogik in Innsbruck unter gleichzeitiger Verwendung am Pädagogischen Institut des Landes Tirol zugewiesen.

5. Mit Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 26. September 1996 wurde der Beschwerdeführer gemäß §38 BDG mit Wirksamkeit vom 1. September 1996 von der Katholischen Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen der Barmherzigen Schwestern vom Hl. Vinzenz von Paul Innsbruck an die Bundesbildungsanstalt für Kindergartenpädagogik versetzt.

In der Begründung des Bescheides heißt es:

"Auf das Ansuchen des Bischöflichen Ordinariates -Schulamt - der Diözese Innsbruck wurde gemäß §20 Abs2 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962 in der derzeit geltenden Fassung, Ihre Zuweisung an die Katholische Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik der Barmherzigen Schwestern, 6020 Innsbruck, Falkstraße 28, aufgehoben.

Da dadurch für Sie an Ihrer bisherigen Dienststelle kein Arbeitsplatz mehr zur Verfügung steht, ist es notwendig, Sie an eine andere Dienststelle zu versetzen."

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 4. Oktober 1996 zugestellt.

6. Gegen das Dienstrechtsmandat vom 13. September 1996 hatte der Beschwerdeführer Vorstellung erhoben. Der Landesschulrat für Tirol vertrat mit Schreiben vom 16. Oktober 1996 die Rechtsansicht, daß das Dienstrechtsmandat mit der Erlassung des Bescheides vom 26. September 1996 außer Kraft getreten sei. Im übrigen habe der Landesschulrat innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung kein Ermittlungsverfahren eingeleitet, sodaß das Dienstrechtsmandat jedenfalls am 15. Oktober 1996 außer Kraft getreten sei.

7. In den im Verfahren A17/97 vorgelegten Akten ist ein Vermerk des zuständigen Sachbearbeiters des Landesschulrates für Tirol vom 15. Oktober 1996 enthalten, aus dem sich ergibt, daß der Landesschulrat - ausgehend von der Annahme, der Beschwerdeführer sei seit 10. Oktober 1996 ungerechtfertigt vom Dienst abwesend - gemäß §13 Abs3 Gehaltsgesetz 1956 die Einstellung der Bezüge ab 1. November 1996 sowie die Hereinbringung des seit 14. Oktober 1996 sich ergebenden Übergenusses (Hereinbringung der nicht gebührenden Bezugsanteile) angeordnet habe.

8. Mit Schreiben vom 16. Oktober 1996 teilte der Landesschulrat für Tirol dem Beschwerdeführer mit, diesem sei anläßlich einer Aussprache am 23. September 1996 ausdrücklich erklärt worden, daß für das laufende Unterrichtsjahr für den Beschwerdeführer lediglich eine Beschäftigung im Ausmaß von 2 Wochenstunden an der Bundesbildungsanstalt für Kindergartenpädagogik möglich sei und der Beschwerdeführer daher am Pädagogischen Institut des Landes Tirol - zumindest für das laufende Unterrichtsjahr - mitverwendet werden müßte, um eine volle Lehrverpflichtung zu haben. Der Landesschulrat für Tirol stellte in diesem Schreiben klar, daß die zusätzliche Verwendung des Beschwerdeführers am Pädagogischen Institut des Landes Tirol im Ausmaß von 34 Wochenstunden zumindest für das Unterrichtsjahr 1996/97 aufrecht sei.

Zur Begründung wies der Landesschulrat für Tirol auf §210 BDG, wonach Lehrer aus wichtigen dienstlichen Gründen im Auftrag der Dienstbehörde vorübergehend auch an einer anderen Schule verwendet werden können.

II.1. Gegen den Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 26. September 1996 erhob der Beschwerdeführer Berufung, die mit dem angefochtenen Bescheid der gemäß §41a BDG beim Bundeskanzleramt eingerichteten Berufungskommission in bezug auf die Versetzung abgewiesen wurde.

Hinsichtlich des im Bescheid ausgesprochenen Zeitpunktes der Wirksamkeit der Versetzung (1. September 1996) wurde der Berufung gemäß §38 Abs7 BDG stattgegeben und der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung mit 5. Oktober 1996 neu festgesetzt.

Der Bescheid wurde folgendermaßen begründet.

"Gemäß §17 des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1963 über das Privatschulwesen (Privatschulgesetz) sind den gesetzlich anerkannten Kirchen- und Religionsgesellschaften für die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten konfessionellen Privatschulen nach Maßgabe der in der Folge angeführten Bestimmungen Subventionen zum Personalaufwand zu gewähren. §20 des Privatschulgesetzes bestimmt die Grenzen der Zuweisung solch lebender Subventionen. Demnach ist die Zuweisung aufzuheben, wenn der Lehrer dies beantragt oder die zuständige kirchliche (religionsgesellschaftliche) Oberbehörde die weitere Verwendung des Lehrers an der betreffenden Schule aus religiösen Gründen für untragbar erklärt und aus diesem Grunde die Aufhebung der Zuweisung bei der zuständigen Dienstbehörde beantragt. Diese Bestimmung stützt sich auf Artikel II §2 Abs3 des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von mit dem Schulwesen zusammenhängenden Fragen samt Schlußprotokoll, BGBl. 273/1962 idF des Zusatzvertrages vom 8. März 1971, BGBl. 289/1972. Der Landesschulrat für Tirol hat den in §20 Abs2 Privatschulgesetz vorgezeichneten Weg eingehalten, welcher als Voraussetzung für die Aufhebung der Zuweisung lediglich den Antrag der zuständigen kirchlichen Oberbehörde wegen Untragbarkeit des bislang verwendeten Lehrers aus religiösen Gründen nennt. Hinsichtlich der Würdigung des Antrags des Bischöflichen Ordinariates in rechtlicher Sicht wird auf die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes im Urteil vom 12. April 1995, 9 Ob A31/95 (ZAS 1996, Nr. 15) verwiesen: 'Nach österreichischem Recht erstreckt sich die kirchliche Autonomie demnach auf die selbständige Beurteilung der Frage, ob der an einer konfessionellen Privatschule beschäftigte Lehrer aus religiösen Gründen tragbar ist, sodaß die Kündigung eines an einer von einer kirchlichen Institution betriebenen Schule beschäftigten Lehrers wegen einer kritischen Stellungnahme zur Frage der Glaubens- und Sittenlehre von den staatlichen Gerichten weder darauf zu prüfen ist, ob diese Auffassung vertretbar ist, noch darauf, ob dieses Verhalten - auch unter Bedachtnahme darauf, daß die Tätigkeit des Lehrers nicht in den Kernbereich der kirchlichen Autonomie fällt (der Lehrer war nicht als Religionslehrer beschäftigt) - so schwerwiegend ist, daß es die Auflösung des Dienstverhältnisses erfordert.' Diese Rechtsausführungen sind auch dem vorliegenden Fall zugrundezulegen.

Zum Begriff der 'Zuweisung' im Sinne der §§19 und 20 des Privatschulgesetzes ist auszuführen, daß mit dem Begriff 'Zuweisung' die Rechtsbeziehung zwischen der staatlichen Behörde (Landesschulrat) und dem privaten Schulerhalter (kirchliche Oberbehörde) gemeint ist (Gemäß §19 Abs1 Privatschulgesetz sind die Subventionen zum Personalaufwand durch Zuweisung von Bundeslehrern oder Bundesvertragslehrern durch den Bund als lebende Subventionen zu gewähren). Daher ist auch die Aufhebung der Zuweisung nach §20 Abs2 des Privatschulgesetzes ein Rechtsakt, der nur Wirkungen zwischen dem Schulerhalter (der kirchlichen Oberbehörde) und der zuständigen staatlichen Behörde (Landesschulrat) hervorruft. Als leges fugitivae im Hinblick auf die Bestimmungen des BDG 1979 bzw. des Vertragsbedienstetengesetzes können lediglich die Einverständniserklärung (§20 Abs1 Privatschulgesetz) und der Antrag (§20 Abs2 Privatschulgesetz) des betroffenen Lehrers gewertet werden. In jedem Fall ist aber neben der Zuweisung bzw. der Aufhebung der Zuweisung ein eigener dienstrechtlicher Schritt nach den jeweils zutreffenden Bestimmungen durch die Dienstbehörde zu setzen. Das kann im Falle der Zuweisung die Versetzung eines Lehrers, eine Dienstzuteilung, eine Mitverwendung oder im Falle einer Neueinstellung die Zuweisung des Arbeitsplatzes im Dienstvertrag sein bzw. im Falle der Aufhebung der Zuweisung die Versetzung an eine andere Schule und dergleichen. In diesem Sinne ist der Landesschulrat für Tirol auch im vorliegenden Fall vorgegangen. Da es sich beim Berufungswerber (idF als BW bezeichnet) um einen Bediensteten des Bundes handelt, der auch im Falle der Untragbarkeitserklärung weiterhin Bediensteter dieser Gebietskörperschaft bleibt, war in weiterer Folge die Notwendigkeit gegeben, auf Grund der Aufhebung der Zuweisung die erforderlichen dienstrechtlichen Schritte im Verhältnis Dienstbehörde/betroffener Lehrer zu setzen.

Daher erfolgte gemäß §38 Abs2 BDG die Versetzung an die Bundesbildungsanstalt für Kindergartenpädagogik in Innsbruck zu Recht. Es steht fest, daß die Versetzung des BW dienstrechtlich erforderlich war und nicht der 'Sanierung' der Aufhebung der Zuweisung diente. Außerdem sei an dieser Stelle angemerkt, daß es sich bei der in §38 Abs3 BDG enthaltenen Anführung von Versetzungsgründen um eine fakultative Aufzählung handelt.

Die Aufhebung der Zuweisung war somit keinesfalls rechtswidrig, sie hat im vorliegenden Fall nicht nur ein dienstliches Interesse an der Versetzung begründet, sondern die dienstrechtliche Maßnahme der Versetzung erforderlich gemacht.

Hinsichtlich des im Berufungsschriftsatzes enthaltenen Vorwurfs, die Versetzung, deren Rechtmäßigkeit bestritten werde, widerspreche den bescheidmäßig zuerkannten Rechten des BW (verwiesen wird auf den Bescheid des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst vom 28. Oktober 1976, GZ. 111.546/3-18B/1976, bzw. auf den Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 10. Jänner 1977, GZ. G1599/68), ist folgendes auszuführen:

Bis zur Ernennung des BW zum 'provisorischen Direktor (lebende Subvention) der Katholischen Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen der Barmherzigen Schwestern in Innsbruck' mit Wirkung vom 1. Dezember 1976 war dieser privater Leiter der Anstalt, dessen Bezüge gemäß §19 Abs3 des Privatschulgesetzes refundiert wurden; es bestand jedoch daneben ein privatrechtliches Dienstverhältnis zur Republik Österreich als Vertragslehrer in Teilbeschäftigung mit zuletzt 4,20 Wochenstunden an der Bundesbildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen in Innsbruck.

Bei richtiger Würdigung des Bescheides vom 28. Oktober 1976, GZ 111.546/3-18B/1976, des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst ergibt sich, daß mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 1976 der bisherige private Leiter der Katholischen Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen zum provisorischen Direktor (lebende Subvention) ernannt wurde; gleichzeitig wurde er in das zunächst provisorische öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund übernommen. Diese zunächst provisorische Übernahme ins öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis wurde entsprechend der geltenden Rechtslage mit Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 10. Jänner 1977, GZ G-1599/68, definitiv. Diese Definitivstellung änderte jedoch nichts an der dienstrechtlichen Regelung hinsichtlich der Funktion als Leiter der Anstalt. Der BW blieb also weiterhin provisorischer Direktor (lebende Subvention); eine Änderung in der dienstrechtlichen Stellung bezogen auf diese Funktion hätte nur durch das zuständige Bundesministerium für Unterricht und Kunst geschehen können.

Eine Definitivstellung als Direktor wäre aber rechtlich nicht möglich gewesen, weil im Hinblick auf die Bestimmung des §20 Abs2 des Privatschulgesetzes einer Definitivstellung die mögliche Aufhebung der Zuweisung im Sinne des §20 Abs2 des Privatschulgesetzes entgegen gestanden wäre.

Aus diesen Gründen hat daher der BW mit Wirksamkeit der Aufhebung der Zuweisung auch seine Stellung als provisorischer Direktor (lebende Subvention) ohne weiteres Verfahren verloren, weil der aufrechte Bestand der Zuweisung eine 'conditio sine qua non' für die Funktion als provisorischer Direktor (lebende Subvention) ist.

Aber auch wenn die Rechtsmeinung vertreten werden sollte, daß der BW im Sinne des §204 Abs1 BDG eine schulfeste Stelle innegehabt habe - obgleich dies im Hinblick auf §20 Abs2 Privatschulgesetz als rechtlich unhaltbar angesehen werden muß - wird die Auffassung vertreten, daß es sich bei §20 Abs2 des Privatschulgesetzes um eine lex specialis zu §205 BDG handelt, wonach eine derartige schulfeste Stelle auch mit Aufhebung der Zuweisung ex lege verloren geht.

Bezüglich der in der Berufung enthaltenen Ausführungen betreffend die Maßgeblichkeit vom BW gemachter Einwendungen wird angemerkt, daß mit Schreiben vom 2. September 1996, GZ 3070-060539/147, der Landesschulrat für Tirol den BW von der beabsichtigten Versetzung an die Bundesbildungsanstalt für Kindergartenpädagogik in Innsbruck verständigt hat, um ihm Gelegenheit zu geben, gemäß §38 Abs6 BDG gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehöres kann der Behörde somit nicht vorgeworfen werden.

Im Rahmen des Versetzungsverfahrens war auf die aufgrund der universitären Vorbildung des BW im Lichte der geltenden Bestimmungen sich ergebende Verwendungsmöglichkeit als Lehrer Bedacht zu nehmen. Im wesentlichen kam nur die Bundesbildungsanstalt für Kindergartenpädagogik in Betracht. Da aufgrund der dort vorgefundenen Lehrersituation nur zwei Stunden frei verfügbar waren, wurde mit Weisung die Mitverwendung am Pädagogischen Institut des Landes verfügt, um Dienstleistungen im Ausmaß einer vollen Lehrverpflichtung sicherzustellen. Es handelte sich dabei um eine Weisung gemäß §210 BDG, wonach der Lehrer aus wichtigen dienstlichen Gründen im Auftrag der Dienstbehörde vorübergehend auch an einer anderen Schule verwendet werden kann. Einer Zustimmung des Lehrers zu dieser Maßnahme bedarf es sowohl gemäß §210 BDG als auch entsprechend den Bestimmungen des Privatschulgesetzes nicht. Das Privatschulgesetz kennt nur die Zustimmung bei der Zuweisung an eine konfessionelle Privatschule.

Da der neue Dienstort, die Bundesbildungsanstalt für Kindergartenpädagogik, ebenfalls in Innsbruck liegt, wurde der Bestimmung des §38 Abs4 BDG entsprochen, wonach bei einer von Amts wegen vorzunehmenden Versetzung die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen sind.

Mit ergänzendem Schriftsatz vom 13. März 1997 hat der BW den Antrag gestellt, den Landesschulrat für Tirol anzuweisen, die dem BW zustehenden Monatsbezüge auszuzahlen, in eventu auszusprechen, daß der Einbehalt der Bezüge rechtswidrig erfolge. Der BW führte dazu aus, mit dem am 4. Oktober 1996 zugestellten Bescheid vom 26. September 1996 sei lediglich die Versetzung von der Katholischen Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik der Barmherzigen Schwestern an die Bundesbildungsanstalt für Kindergartenpädagogik Innsbruck, Haspingerstraße 5, ausgesprochen worden. Von einer Mitverwendung am Pädagogischen Institut des Landes Tirol sei im Versetzungsbescheid jedoch keine Rede. Ungeachtet dessen, sei der BW mit Dienstrechtsmandat vom 13. September 1996 zur Dienstleistung der Bundesbildungsanstalt für Kindergartenpädagogik in Innsbruck, Haspingerstraße unter gleichzeitiger Verwendung am Pädagogischen Institut des Landes Tirol zur Arbeitsleistung zugewiesen worden. Mit Schreiben vom 16. Oktober 1996 habe der Landesschulrat für Tirol ausgeführt, daß mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Versetzungsbescheides vom 4. Oktober 1996 das Dienstrechtsmandat seine Wirkung verloren habe. Der Landesschulrat für Tirol vertrete den Standpunkt, der BW sei aufgrund der vom Landesschulrat erteilten Weisung am Pädagogischen Institut des Landes Tirol zu verwenden. Der BW werde an der Bundesbildungsanstalt für Kindergartenpädagogik in Innsbruck lediglich mit zwei Wochenstunden eingesetzt. Es sei ihm mit inklusive September 1996 die Auszahlung der Leiterzulage gestrichen worden und erhalte der BW seit November 1996 nur einen dem Einsatz von zwei Wochenstunden entsprechenden Bezug von brutto S 5.490,--. Der Einbehalt der weiteren Bezüge sei eklatant rechtswidrig und könne nicht durch das Beamten-Dienstrechtsgesetz etc. gerechtfertigt werden. Ein Bescheid über die Bezugsreduktion sei nicht erlassen worden.

In der dazu eingeholten Stellungnahme des Landesschulrats für Tirol wurde dem entgegengehalten, die Gehaltskürzung sei erfolgt, weil der BW weisungswidrig lediglich zwei Stunden Dienst an der Bundesbildungsanstalt für Kindergartenpädagogik versehe, die Lehrverpflichtung im Ausmaß von 18 Stunden am Pädagogischen Institut des Landes Tirol aber trotz immer wieder gegebener schriftlicher und mündlicher Weisungen nicht wiederaufgenommen habe. Diesbezüglich sei ein Disziplinarverfahren anhängig.

Die Frage der Weiterbezahlung der Leiterzulage sei beim Landesschulrat für Tirol noch nicht anhängig gemacht worden.

Die von der Behörde vorgenommene Gehaltskürzung wurde erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen. Die Gehaltskürzung steht nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem angefochtenen Bescheid, sondern wurde von der Behörde offenkundig wegen Nichtbefolgung von Weisungen im Rahmen eines Disziplinarverfahrens verfügt. Eine Entscheidung darüber liegt keinesfalls in der Kompetenz der Berufungskommission. Diese hat nur den angefochtenen Versetzungsbescheid zu überprüfen. Hierbei konnte aber ein rechtswidriges Vorgehen der Behörde nicht nachgewiesen werden.

Dem Antrag des BW auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung steht schon §38 Abs7 BDG entgegen.

Aus den angeführten Gründen war daher die Berufung in bezug auf die Versetzung abzuweisen.

Der vom Landesschulrat für Tirol erlassene, die Versetzung verfügende Bescheid vom 26. September 1996, wurde am 4. Oktober 1996 rechtswirksam zugestellt. Trotz dieses Sachverhaltes wird im Bescheidspruch die Versetzung bereits mit 1. September 1996 verfügt, wodurch sie einen rückwirkenden Charakter erhält. Da Versetzungen - auch solche, die mit Zustimmung des Betroffenen erfolgen - bescheidmäßig zu verfügen sind und solche Bescheide einen rechtsbegründenden Verwaltungsakt darstellen, kommt ihnen keine rückwirkende Kraft zu. Im hier zu entscheidenden vorliegenden Fall macht dieser Mangel zwar die Versetzung an sich nicht rechtswidrig, rechtswidrig ist jedoch der vor der Zustellung liegende Beginn ihrer Wirksamkeit, der somit gemäß §38 Abs7 BDG, in Verbindung mit §66 Abs4 AVG zu korrigieren ist. Der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung war daher mit 5. Oktober 1996 neu festzusetzen."

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG), auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art5 StGG) und die Verletzung des durch Art6 Abs1 EMRK gewährleisteten Rechtes, daß über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen ein Tribunal zu entscheiden hat, sowie - der Sache nach - die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm geltend macht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Zur behaupteten Gleichheitsverletzung bringt die Beschwerde vor, der Beschwerdeführer sei vom Bundesminister für Unterricht und Kunst zum provisorischen Direktor der Katholischen Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen der Barmherzigen Schwestern vom Hl. Vinzenz von Paul Innsbruck, sohin auf eine schulfeste Stelle ernannt worden. Daher könne der Beschwerdeführer nur unter Berücksichtigung der im §205 BDG normierten Voraussetzungen an eine andere Schule versetzt werden:

Demgemäß sei ua. seine Zustimmung einzuholen. Der Landesschulrat für Tirol bzw. die Dienstbehörde sei nie um eine Zustimmung des Beschwerdeführers eingekommen.

Es liege Willkür vor, wenn die belangte Behörde den Beschwerdeführer als "provisorischen Direktor" qualifiziere. Die belangte Behörde versetze einen pragmatisierten Bundesdirektor gleich einem Sondervertragslehrer, der jederzeit und ohne konkrete Begründung versetzt und einer anderen Stelle zugewiesen werden könne. Weiters widerspreche die Versetzung den wohlerworbenen Rechten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer sei als Direktor einzusetzen.

Dazu komme noch, daß der endgültige Versetzungsbescheid nicht dem Versetzungsverfahren entspreche. Ein Versetzungsbescheid, der sowohl die Verständigung von der in Aussicht genommenen Versetzung als auch die Einwendungen des zu Versetzenden ignoriere und wieder einen anderen Inhalt habe, dürfe erst nach der spezifischen Ankündigung der in Aussicht genommenen Versetzung ausgesprochen werden.

Wenn sich auch die kirchliche Autonomie auf die selbständige Beurteilung der Frage erstrecke, ob der an einer konfessionellen Privatschule beschäftigte Lehrer aus religiösen Gründen tragbar sei, so sei doch auf Grund des ausdrücklichen Gesetzesauftrages des §20 Abs2 PrivatschulG zu beurteilen, ob "religiöse Gründe" überhaupt vorliegen. Die im Schreiben des bischöflichen Ordinariats vom 7. August 1996 aufgestellte Tatsachenbehauptung sei nie überprüft worden.

Weiters habe der Landesschulrat und damit die staatliche Behörde zu überprüfen und zu kontrollieren, ob sich die kirchliche Behörde in "pädagogische und schuladministrative Belange einmische" und habe gegebenenfalls derartige Einmischungen als gesetzwidrig und insbesondere dem PrivatschulG widersprechend zurückzuweisen.

Die für sich allein dargestellte Äußerung "wegen des Ordens und wegen der Ew Generaloberin aus der Kirche auszutreten", könne ohne Hinterfragung der Gründe bzw. des Zusammenhanges, warum diese Äußerung gefallen sei, nicht schon für sich allein die Untragbarerklärung aus religiösen Gründen rechtfertigen. Insofern die belangte Behörde vermeine, daß diese Hinterfragung nicht erforderlich sei, handle es sich einerseits um ein Verkennen der Rechtslage und andererseits sei das Verfahren schon bei der Aufhebung der Zuweisung des Beschwerdeführers mangelhaft geblieben. Es gebe keine religiösen Gründe, die eine Aufhebung der Zuweisung des Beschwerdeführers rechtfertigen würden.

In diesem Zusammenhang regt der Beschwerdeführer an, den letzten Teilsatz des §20 Abs2 PrivatschulG als verfassungswidrig aufzuheben.

Ein weiteres Verkennen der Rechtslage bestehe darin, daß der Beschwerdeführer - trotz der Definitivstellung und der Ernennung als Direktor - mit einer Lehrverpflichtung im Ausmaß von nur zwei Wochenstunden an die Bundesbildungsanstalt für Kindergartenpädagogik versetzt und außerdem gemäß §210 BDG angewiesen werde, 36 Wochenstunden am Pädagogischen Institut des Landes Tirol Dienst zu versehen. Dem Beschwerdeführer werde nicht ein seiner Stellung entsprechender Arbeitsplatz zugewiesen. Darüber hinaus bestimme §210 BDG ausdrücklich, daß der Lehrer aus wichtigen dienstlichen Gründen im Auftrag der Dienstbehörde nur vorübergehend auch an einer anderen Schule verwendet werden könne. Ein derartiger vorübergehender Einsatz aus dienstlichen Gründen dürfe gemäß §39 Abs2 BDG ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden. Die Weisung der Mitverwendung am Pädagogischen Institut sei - anders als das Dienstrechtsmandat - zeitlich nicht limitiert gewesen. Der Beschwerdeführer habe der im Rahmen des Dienstrechtsmandates ausgesprochenen Weisung der Mitverwendung vollinhaltlich Folge geleistet. Eine derartige unbefristete Weisung sei durch das BDG nicht gedeckt gewesen.

Überdies weist die Beschwerde darauf hin, daß das Verwaltungsverfahren mangelhaft geblieben sei.

Zur behaupteten Eigentumsverletzung verweist die Beschwerde darauf, daß der Beschwerdeführer nicht mehr als Direktor eingesetzt worden sei und er daher auch die ihm in seiner Funktion als Direktor zustehende Leiterzulage nicht mehr ausbezahlt erhalten habe.

Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Art6 Abs1 EMRK bringt die Beschwerde vor, es sei nicht einzusehen, daß ein Vertragslehrer Arbeitsgerichte in Anspruch nehmen könne, während ein definitivgestellter und auf eine konkrete Schule ernannter Beamter ohne jegliche Anhörung im Verwaltungswege abberufen und - bei gleichzeitigem Verlust seiner Funktion als Direktor - an eine andere Schule versetzt werden könne.

3. Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie der Beschwerde folgendes entgegnete:

Die belangte Behörde habe die vom Bundesminister für Unterricht und Kunst am 28. Oktober 1976 mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 1976 verfügte Ernennung zum "Provisorischen Direktor (lebende Subvention)" an den Bestimmungen der §§17 bis 20 PrivatschulG gemessen. Durch die Zuweisung des Beschwerdeführers an die Privatschule als "lebende Subvention" erschienen die gemäß §20 Abs2 PrivatschulG gegebenen Grenzen der Rechtswirkung der Ernennung festgelegt. Dem Bund als Dienstgeber sei es im Vollzugsbereich mangels rechtlicher und tatsächlicher Gestaltungsmöglichkeiten bei der genannten privaten Katholischen Bildungsanstalt von Anfang an verwehrt gewesen, die dem Beschwerdeführer sonst zukommende Bestandsgarantie seiner Funktion iSd. §204 Abs1 BDG zu vermitteln. Die diesbezüglichen Regelungen im 7. Abschnitt des Besonderen Teiles des BDG seien gesetzeskonform dahin zu interpretieren gewesen, daß die Garantie des Arbeitsplatzes offensichtlich nicht für den speziellen Bereich dieser Privatschulen anzuwenden sei.

Die Berufungskommission verkenne nicht die in §205 BDG normierten Einschränkungen einer Versetzungsmöglichkeit für Inhaber einer schulfesten Stelle, vertrete aber die Auffassung, daß §20 Abs2 PrivatschulG als "lex specialis" zu §205 BDG angesehen werden müsse. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei dieser durch Anwendung des §20 PrivatschulG auch nicht in seinem subjektiven Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden. Der Beschwerdeführer sei über sein ausdrückliches Ansuchen mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 1976 zum "Provisorischen Direktor (lebende Subvention)" der Katholischen Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen der Barmherzigen Schwestern Innsbruck ernannt und mit Bescheid vom 10. Jänner 1977 im Hinblick auf die Erfüllung der sonstigen für die Definitivstellung vorgeschriebenen Voraussetzungen definitiv gestellt worden. Damit habe sich der Beschwerdeführer aus freien Stücken den Bestimmungen des PrivatschulG unterworfen, soweit diese das Dienstverhältnis betreffen, und könne sich nun durch die Anwendung derselben nicht in seinen Rechten beschwert erachten.

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sehe §20 PrivatschulG eine Überprüfung von Fakten, aufgrund welcher die zuständige kirchliche Oberbehörde die weitere Verwendung eines Lehrers an der betreffenden Schule aus religiösen Gründen für untragbar erklärt, durch die zuständige Dienstbehörde nicht vor. Diese habe in Anwendung des §20 PrivatschulG lediglich die Aufhebung der Zuweisung durchzuführen. Es sei ihr aber verwehrt, anstelle der zuständigen kirchlichen Oberbehörde eine Gewichtung der religiösen Gründe vorzunehmen und ihrerseits die Entscheidung der kirchlichen Oberbehörde zu überprüfen. Der Auffassung des Beschwerdeführers, die Dienstbehörde sei zu einer derartigen Überprüfung vor Aufhebung der Zuweisung verpflichtet, stehe der klare Wortlaut des §20 PrivatschulG entgegen, wonach die zuständige Dienstbehörde die Zuweisung aufzuheben hat, wenn die zuständige kirchliche Oberbehörde die weitere Verwendung des Lehrers an der betreffenden Schule aus religiösen Gründen für untragbar erklärt und aus diesem Grund die Aufhebung der Zuweisung beantragt.

Nach Ansicht der Berufungskommission hätte daher die Dienstbehörde in zwingender Anwendung des §20 PrivatschulG die Aufhebung der Zuweisung durchzuführen gehabt und sei in weiterer Folge gehalten gewesen, den Beschwerdeführer seiner Ausbildung entsprechend anderweitig einzusetzen. Dies sei nach Durchführung des Vorhalteverfahrens gemäß §38 Abs6 BDG durch den gegenständlichen Versetzungsbescheid geschehen, welcher ausschließlich die Versetzung an die Bundesbildungsanstalt für Kindergartenpädagogik Innsbruck zum Inhalt gehabt habe. Am Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses habe bei der gegebenen Sachlage kein Zweifel bestehen können.

Soweit sich der Beschwerdeführer durch die Weisung auf Mitverwendung am Pädagogischen Institut beschwert erachte, sei festzuhalten, daß dies nicht Inhalt des Versetzungsbescheids sei und eine derartige Weisung auch nicht durch Anfechtung des Versetzungsbescheids abgewehrt werden könne. Dasselbe treffe auf die vom Beschwerdeführer angesprochene Gehaltskürzung sowie die Nichtgewährung der Leiterzulage zu. Eine Entscheidung in diesen Fragen sei nicht in der Kompetenz der Berufungskommission gelegen. Der Beschwerdeführer könne sich daher durch die Nichtzahlung der Leiterzulage im gegenständlichen Verfahren nicht in seinem Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums beschwert erachten.

Die vom Beschwerdeführer bemängelte Verletzung des rechtlichen Gehörs sei nicht vorgelegen, da die Berufungskommission bei Beurteilung des die Versetzung betreffenden Sachverhalts in keiner Weise von dem Beschwerdeführer nicht bekannten Fakten oder einem strittigen Sachverhalt ausgegangen sei. Da der Beschwerdeführer in seinen ergänzenden Ausführungen jedoch auf die während des Verfahrens erlittene Gehaltskürzung hingewiesen habe, habe sich die Berufungskommission zur Einholung einer diesbezüglichen Stellungnahme, die aber für die Frage der Versetzung nicht relevant gewesen sei, veranlaßt gesehen.

Wenn der Beschwerdeführer eine Verletzung des Art6 Abs1 EMRK letztlich darin sehe, daß er als Vertragslehrer Arbeitsgerichte hätte befassen können, jedoch als definitiv gestellter und auf eine konkrete Schule ernannter Beamter ohne jegliche Anhörung abberufen und anderweitig versetzt werden könne, sei ihm entgegenzuhalten, daß er im Vorhalteverfahren gemäß §38 Abs6 BDG in umfangreicher Weise zu der beabsichtigten Versetzung Stellung genommen und auch im gegenständlichen Verfahren in ausführlichen Schriftsätzen seinen Rechtsstandpunkt dargelegt habe. Im Hinblick auf den unstrittigen Sachverhalt habe sich ein weiteres Ermittlungsverfahren erübrigt. Bei der dargestellten zwingenden Rechtslage wäre eine andere Entscheidung der Berufungskommission gesetzlich nicht gedeckt gewesen.

III.Der Verfassungsgerichtshof

hat erwogen:

1. Gemäß §41a Abs5 BDG unterliegen Bescheide der Berufungskommission nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege.

Der Instanzenzug ist daher erschöpft.

Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist die Beschwerde zulässig.

2. Der angefochtene Bescheid gründet sich auf §38 BDG 1979, BGBl. 333 idF BGBl. 43/1995, iVm §20 Abs2 des PrivatschulG, BGBl. 244/1962.

§38 BDG lautet:

"(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1.

bei Änderungen der Verwaltungsorganisation

einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen oder

2.

bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer

anderen Dienststelle, für den keine geeigneten

Bewerber vorhanden sind, wenn der Beamte die für diesen Arbeitsplatz erforderliche Ausbildung und Eignung aufweist, oder

3.

wenn der Beamte nach §81 Abs1 Z3 den zu

erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder

4.

wenn über den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.

(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs3 Z3 und 4 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs3 Z4 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.

(5) Eine Versetzung des Beamten von Amts wegen durch das Ressort, dem der Beamte angehört, in ein anderes Ressort bedarf bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheides der schriftlichen Zustimmung des Leiters dieses Ressorts.

(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen. Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.

(8) Im Fall der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Beamten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren."

§20 Abs2 PrivatschulG lautet:

"(2) Die Zuweisung ist aufzuheben, wenn der Lehrer dies beantragt oder wenn die zuständige kirchliche (religionsgesellschaftliche) Oberbehörde die weitere Verwendung des Lehrers an der betreffenden Schule aus religiösen Gründen für untragbar erklärt und aus diesem Grunde die Aufhebung der Zuweisung bei der zuständigen Dienstbehörde beantragt."

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen §38 BDG wurden im Verfahren nicht geltend gemacht; auch der Verfassungsgerichtshof hegt gegen diese Bestimmung keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Anlaß für die Regelung des §20 Abs2 PrivatschulG bildete der mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossene Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich, BGBl. 273/1962, dessen ArtII §1 Abs1 das Recht der Kirche und ihrer nach kirchlichem Recht bestehenden Einrichtungen festgeschreibt, unter Beobachtung der staatlichen allgemeinen schulrechtlichen Vorschriften Schulen aller Arten zu errichten und zu führen.

ArtII §2 dieses Vertrages regelt die Zuschüsse des Staates zum Personalaufwand der Katholischen Schulen mit Öffentlichkeitsrecht.

ArtII §2 Abs3 dieses Vertrages, in der Fassung des Zusatzvertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich, BGBl. 289/1972, lautet:

"(3) In der Regel werden diese Zuschüsse in der Form der Zuweisung von staatlich angestellten Lehrern erfolgen. Es werden nur solche Lehrer zugewiesen werden, deren Zuweisung der Diözesanordinarius beantragt oder gegen deren Zuweisung er keinen Einwand erhebt. Die Zuweisung wird aufgehoben werden, wenn der Diözesanordinarius die weitere Verwendung des Lehrers an der Schule für untragbar erklärt und aus diesem Grunde die Aufhebung der Zuweisung bei der zuständigen staatlichen Behörde beantragt."

§20 Abs2 PrivatschulG sieht nun vor, daß die Zuweisung (an die von gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften geführten und mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten konfessionellen Privatschulen) dann aufzuheben ist, wenn der Lehrer dies beantragt oder wenn die zuständige kirchliche (religionsgesellschaftliche) Oberbehörde die weitere Verwendung des Lehrers an der betreffenden Schule aus religiösen Gründen für untragbar erklärt und aus diesem Grunde die Aufhebung der Zuweisung bei der zuständigen Dienstbehörde beantragt.

3. Gegen §20 Abs2 PrivatschulG macht die Beschwerde nicht näher substantiierte verfassungsrechtliche Bedenken für den Fall geltend, "daß die Überprüfung, ob überhaupt religiöse Gründe vorliegen, nicht durch den Staat durchzuführen ist, sondern die kirchliche Behörde abstrakt jeden Grund als religiösen erklären kann".

Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen diese Bestimmung jedoch deshalb keine verfassungsrechtlichen - insbesondere keine gleichheitsrechtlichen - Bedenken, weil sie einerseits vorsieht, daß die Zuweisung an eine konfessionelle Schule über Antrag des Lehrers aufzuheben ist und andererseits der konfessionellen Schule das Recht einräumt, die Abberufung des Lehrers aus religiösen Gründen durchzusetzen. Die Regelung ist daher in sich ausgewogen.

4.1. Zu der von der Beschwerde behaupteten Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG) durch Willkürübung ist folgendes zu bemerken:

Bei der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen kann eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10413/1985, 11682/1988) nur vorliegen, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt ua. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 und die dort angeführte Rechtsprechung; VfSlg. 10338/1985, 11213/1987).

4.2. Ein gehäuftes Verkennen der Rechtslage kann dem angefochtenen Bescheid aus folgenden Gründen nicht angelastet werden:

Die Beschwerde behauptet zunächst die Rechtswidrigkeit der Aufhebung der Zuweisung mit der Argumentation, die Behörde hätte das Vorliegen "religiöser Gründe" überprüfen müssen. Dem ist zu entgegnen, daß die im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsansicht, die staatliche Behörde sei zur Nachprüfung der für die Aufhebung der Zuweisung geltend gemachten "religiösen Gründe" nicht berechtigt, - insoweit sich die Gründe auf die inneren Angelegenheiten der betreffenden Religionsgesellschaft beziehen - weder als denkunmöglich noch als derart verfehlt bezeichnet werden kann, daß dies Willkür indiziert.

Gleiches gilt für die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Beurteilung der seinerzeitigen Definitivstellung des Beschwerdeführers sowie für die Qualifikation des §20 Abs2 PrivatschulG als lex specialis zu den im §205 BDG taxativ aufgezählten Versetzungsgründen für Inhaber schulfester Stellen.

Soweit die Beschwerde schließlich vorbringt, die dem Beschwerdeführer erteilte Weisung, neben zwei Wochenstunden an der Bundesbildungsanstalt für Kindergartenpädagogik 36 Wochenstunden Dienstleistungen am Pädagogischen Institut des Landes Tirol zu erbringen, widerspreche §210 BDG, weil sie unbefristet ausgesprochen worden sei, ist ihr zu entgegnen, daß eine derartige Weisung nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides war. Dazu kommt, daß ein Dienstbefehl als innerer Verwaltungsakt einer Anfechtung im Beschwerdeverfahren nach Art144 Abs1 B-VG entzogen ist (vgl. VfSlg. 9797/1983).

Schließlich rügt die Beschwerde die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Dazu ist zu bemerken:

Soweit die Beschwerde behauptet, der erstinstanzliche Bescheid entspreche deshalb nicht dem Ergebnis des Versetzungsverfahrens und der Verständigung über die in Aussicht genommene Versetzung, weil er entgegen der ursprünglich in Aussicht genommenen vollen Lehrverpflichtung nur eine Wochenarbeitsverpflichtung von zwei Stunden an der Bundesbildungsanstalt für Kindergartenpädagogik vorsehe, ist ihr zu entgegnen, daß der angefochtene Versetzungsbescheid weder das Ausmaß der Lehrverpflichtung festsetzt noch über eine Dienstzuteilung an eine andere Schule abspricht. Insofern gehen die Ausführungen der Beschwerde daher ins Leere.

Zur Behauptung, dem Beschwerdeführer sei eine im angefochtenen Bescheid erwähnte Stellungnahme des Landesschulrates vor Erlassung des Bescheides nicht zur Kenntnis gebracht worden, ist zu bemerken, daß eine derartige Verletzung des Parteiengehörs - selbst wenn sie vorläge - kein willkürliches Vorgehen der Behörde darstellte, sondern allenfalls eine einfachgesetzliche Rechtswidrigkeit zur Folge hätte, die jedoch vom Verfassungsgerichtshof nicht aufzugreifen wäre.

5. Der Beschwerdeführer behauptet weiters noch eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Unverletzlichkeit des Eigentums.

Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides würde dieser das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums nur verletzen, wenn die Behörde das Gesetz in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre (zB VfSlg. 10370/1985, 11470/1987).

Wie bereits unter Punkt 4. dargelegt, kann im vorliegenden Fall von einer denkunmöglichen Gesetzesanwendung keine Rede sein.

Der Beschwerdeführer konnte daher durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt werden.

Bei dieser Rechtslage kann dahingestellt bleiben, ob der Versetzungsbescheid wegen des damit verbundenen Verlustes der Leiterzulage als Direktor direkt in das Eigentum eingreift und ob ein Anspruch nach dem Gehaltsgesetz überhaupt vom Schutzumfang dieses Grundrechts erfaßt ist.

6. Schließlich macht die Beschwerde auch eine Verletzung des Art6 Abs1 EMRK geltend.

Eine Verletzung des Art6 Abs1 EMRK ist aber schon deshalb nicht gegeben, weil es sich bei den in Rede stehenden Ansprüchen und Verpflichtungen nicht um "zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen" iS dieser Konvention handelt (vgl. VfSlg. 13738/1994).

7. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, daß er in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

8. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Satz 1 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.

Schlagworte

Dienstrecht, Versetzung, Lehrer, Privatschulen, Kultusrecht, Angelegenheiten innere (einer Religionsgesellschaft), Weisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B2066.1997

Dokumentnummer

JFT_10028790_97B02066_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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