RS Vfgh 2016/10/13 G47/2016

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Veröffentlicht am 13.10.2016
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
GGG 1984 §15 Abs1
JN §60 Abs2
GrEStG 1987 §4

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des GerichtsgebührenG über den Streitwert einer Liegenschaft mangels Präjudizialität im gerichtlichen Anlassverfahren betr die Frage der sachlichen Zuständigkeit des Gerichtes; Abweisung der Antrags hinsichtlich der eventualiter angefochtenen Bewertungsregel der Jurisdiktionsnorm angesichts der unzutreffenden Annahme einer zwingenden Bewertung der streitverfangenen Liegenschaft mit dem dreifachen Einheitswert

Rechtssatz

Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung des §15 GGG bzw in eventu der Wortfolge "das Dreifache des Einheitswerts" in §15 Abs1 GGG.

Die Regelungen des GerichtsgebührenG (damit auch §15 GGG) über den Streitwert haben keine Bedeutung für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes; der Streitwert nach dem GGG ist ausschließlich für die Festsetzung der Gerichtsgebühren maßgeblich. §15 Abs1 GGG ist sohin im gerichtlichen Anlassverfahren nicht präjudiziell. Der Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 10.02.2016, aus Anlass dessen die Antragsteller den vorliegenden (Partei-)Antrag stellen und mit dem die Klage der Antragsteller wegen Unzuständigkeit des Gerichtes zurückgewiesen wurde, kann sich nur auf die einschlägigen Bestimmungen der Jurisdiktionsnorm (§41 Abs1 sowie §60 Abs1 und Abs2 JN) stützen.

An der Präjudizialität nur des - mit dem zweiten Eventualantrag - angefochtenen §60 Abs2 JN ändert nichts, dass das Landesgericht Wiener Neustadt §60 Abs2 JN - unrichtig - dahin ausgelegt hat, dass die Liegenschaft zum Zweck der Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit mit dem dreifachen Einheitswert zu bewerten sei.

Aus dem dem VfGH vorgelegten Gerichtsakt ergibt sich, dass eine Zustellung der Klage vor Erlassung des (Zurückweisungs-)Beschlusses des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 10.02.2016 nicht erfolgte. Da somit (noch) keine Streitanhängigkeit eingetreten war, ist die Erhebung eines Rechtsmittels gegen diesen Beschluss zulässig und damit auch die in Art140 Abs1 Z1 litd B-VG vorgesehene Prozessvoraussetzung, dass ein (Partei-)Antrag aus Anlass eines (zulässigen) Rechtsmittels erhoben wird, erfüllt.

§60 Abs2 JN knüpft an den im Normalfall für die Bemessung der Grunderwerbsteuer geltenden Betrag (zB OGH 04.09.2014, 5 Ob 39/14t; vgl auch VfSlg 19928/2014).

Seit 01.01.2016 hat der dreifache Einheitswert für die Bemessung der Grunderwerbsteuer keine Bedeutung mehr (Änderung des §4 GrEStG durch das SteuerreformG 2015/2016, BGBl I 118/2015, und nachfolgend neuerlich durch das AbgabenänderungsG - AbgÄG 2015, BGBI I 163/2015).

Maßgeblichkeit der seit 01.01.2016 geltenden Rechtslage für die Entscheidung des Landesgerichtes Wiener Neustadt über die Zuständigkeit (Einbringung der Klage am 02.12.2015; nach Auferlegung einer Verbesserung durch das Gericht Einbringung der verbesserten und damit geänderten Klage am 12.01.2016).

Die Antragsteller gehen in ihrem Antrag von der unrichtigen Annahme aus, §60 Abs2 JN schreibe die zwingende Bewertung einer streitverfangenen Liegenschaft mit dem dreifachen Einheitswert vor. Da aber gemäß §60 Abs2 JN, BGBl I 163/2015, der dreifache Einheitswert für die Bemessung der Grunderwerbsteuer ohne Bedeutung ist, gehen die von den Antragstellern gegen §60 Abs2 JN vorgebrachten Bedenken von vornherein ins Leere, sodass sich ein weiteres Eingehen auf die von den Antragstellern dargelegten Bedenken erübrigt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Zivilprozess, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, Einheitsbewertung, Gericht Zuständigkeit, Rechtsmittel, Grunderwerbsteuer, Geltungsbereich Anwendbarkeit, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2016:G47.2016

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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