TE Vfgh Erkenntnis 2016/12/2 G15/2016

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.12.2016
beobachten
merken

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
StGG Art5
ZPO §57, §60 Abs1, Abs2, §62 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Gerichtsantrages auf Aufhebung von Bestimmungen der ZPO betreffend die Abwendung der Verpflichtung zum Erlag einer Prozesskostensicherheit durch Leistung eines Paupertätseides; nur finanziell leistungskräftige ausländische Kläger von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung betroffen; keine Wahlmöglichkeit zwischen Eidesleistung und Erlag der aktorischen Kaution; Unbedenklichkeit der Regelungen angesichts der - darin zum Ausdruck kommenden - Interessenabwägung des Gesetzgebers zwischen den Interessen des ausländischen Klägers hinsichtlich eines effektiven Zugangs zu Gericht und dem Interesse des Beklagten hinsichtlich der Leistung einer Prozesskostensicherheit

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.       Antrag

Das Handelsgericht Wien stellte mit Beschluss vom 13. Jänner 2016 den Antrag,

"- in §60 Abs1 ZPO, RGBl. 1895/112 (Stammfassung), die Wortfolge 'oder die Unfähigkeit zum Erlage vom Kläger eidlich zu bekräftigen',

- in §60 Abs2 ZPO, RGBl 1895/112 (Stammfassung), die Wortfolge 'Zum Zwecke der eidlichen Bekräftigung seiner Unfähigkeit zum Erlage der Sicherheitssumme hat der Kläger beim Processgerichte innerhalb der ihm hiezu offen gestellten Frist um Anberaumung einer Tagsatzung anzusuchen. Die Ablegung des Eides kann bei dem Gerichte des Wohnsitzes oder Aufenthaltes des Klägers erfolgen' sowie

- in §62 Abs1 ZPO, RGBl 1895/112 (Stammfassung), die Wortfolge 'oder Ableistung des Eides'

nach Art140 Abs1 Z1 lita B-VG als verfassungswidrig aufzuheben".

II.      Rechtslage

§57 des Gesetzes vom 1.8.1895, über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, RGBl. 113/1895, idF BGBl 135/1983 ("ZPO"), sowie die §§60 und 62 ZPO in der Stammfassung lauten (die angefochtenen Wortfolgen sind hervorgehoben):

"Sicherheitsleistung für Processkosten.

§. 57.

(1) Wenn Ausländer vor einem im Geltungsgebiete dieses Gesetzes gelegenen Gerichte als Kläger auftreten, haben sie dem Beklagten auf dessen Verlangen für die Processkosten Sicherheit zu leisten, sofern nicht durch Staatsverträge etwas anderes festgesetzt ist.

(2) Eine solche Verpflichtung zur Sicherheitsleistung tritt jedoch nicht ein:

1. wenn der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat;

1 a. wenn eine gerichtliche Entscheidung, die dem Kläger den Ersatz von Prozeßkosten an den Beklagten auferlegte, im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers vollstreckt würde;

2. wenn der Kläger im Geltungsgebiete dieses Gesetzes ein zur Deckung der Processkosten hinreichendes Vermögen an unbeweglichen Gütern oder an Forderungen besitzt, die auf solchen Gütern bücherlich sichergestellt sind;

3. bei Klagen in Ehestreitigkeiten;

4. bei Klagen im Mandats- und Wechselverfahren, bei Widerklagen, sowie bei Klagen, welche infolge einer öffentlichen, gerichtlichen Aufforderung angestellt werden.

(3) Auf die Ermittlung der Gesetzgebung und des Verhaltens des Staates, in dem der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist §4 Abs1 des IPR-Gesetzes, BGBl Nr 304/1978, sinngemäß anzuwenden.

[…]

§. 60.

(1) Wird dem Antrage stattgegeben, so ist zugleich der Betrag der zu leistenden Sicherheit und die Frist zu bestimmen, binnen welcher dieser Betrag gerichtlich zu erlegen oder die Unfähigkeit zum Erlage vom Kläger eidlich zu bekräftigen ist.

(2) Bei Bestimmung der Höhe der Sicherheitssumme sind die Kosten, welche der Beklagte zu seiner Vertheidigung wahrscheinlich aufzuwenden haben wird, nicht aber auch die durch eine etwaige Widerklage erwachsenden Kosten in Anschlag zu bringen. Zum Zwecke der eidlichen Bekräftigung seiner Unfähigkeit zum Erlage der Sicherheitssumme hat der Kläger bei dem Processgerichte innerhalb der ihm hiezu offen gestellten Frist um Anberaumung einer Tagsatzung anzusuchen. Die Ablegung des Eides kann bei dem Gerichte des Wohnsitzes oder Aufenthaltes des Klägers erfolgen.

(3) In der dem Kläger zuzustellenden schriftlichen Ausfertigung des Beschlusses ist ihm zu eröffnen, dass im Falle fruchtlosen Ablaufes der im Absatze 1 erwähnten Frist die Klage auf Antrag des Beklagten vom Gerichte für zurückgenommen erklärt, oder, wenn der Antrag während des Rechtsmittelverfahrens gestellt wird (§. 58), das vom Kläger eingelegte Rechtsmittel als zurückgezogen angesehen würde. Beides geschieht mittels Beschluss; der Beschlussfassung hat die mündliche oder schriftliche Einvernehmung des Klägers vorauszugehen.

[…]

§. 62.

(1) Nach rechtzeitigem Erlage der Sicherheitssumme oder Ableistung des Eides ist das Verfahren in der Hauptsache auf Antrag einer Partei fortzusetzen.

(2) Ergibt sich im Laufe des Rechtsstreites, dass die geleistete Sicherheit nicht hinreicht, so kann der Beklagte die Ergänzung derselben beantragen, sofern nicht ein zur Deckung ausreichender Theil des erhobenen Anspruches unbestritten ist. Einem solchen Antrage kommt aufschiebende Wirkung nicht zu; der Beschluss, wodurch die Ergänzung der Sicherheit angeordnet wird, ist nach eingetretener Rechtskraft vollstreckbar."

III.    Antragsvorbringen und Vorverfahren

1.       Dem Antrag liegt ein Verfahren vor dem Handelsgericht Wien zugrunde, in dem eine in Wilmington (USA) ansässige Gesellschaft (klagende Partei) von einer in Österreich ansässigen Gesellschaft (beklagte Partei) unter anderem die Zahlung von € 421.990,89 s.A. gegen die Übertragung von acht näher bezeichneten Teilschuldverschreibungen Zug um Zug an die klagende Partei begehrt.

In ihrer rechtzeitigen Klagebeantwortung beantragte die beklagte Partei, die Klage kostenpflichtig abzuweisen und der klagenden Partei die Leistung einer Prozesskostensicherheit in der Höhe von € 50.000,- aufzuerlegen.

In ihrer im Hinblick auf diesen Antrag erstatteten Äußerung führte die klagende Partei aus, ihr sei auf Grund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse, nämlich ihrer wirtschaftlichen Vermögenslosigkeit, der Erlag einer Sicherheitsleistung nicht möglich. Gleichzeitig bot die klagende Partei an, einen Paupertätseid zu leisten. Einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe stellte die klagende Partei nicht.

2.       Aus Anlass dieses Verfahrens stellt das Handelsgericht Wien den angeführten Gesetzesprüfungsantrag und legt seine Bedenken gegen die angefochtenen Bestimmungen wie folgt dar (ohne die Hervorhebungen im Original):

"[…]

2. Verfassungsrechtliche Bedenken:

2.1. Zur Zulässigkeit des Antrags:

[…]

Das Handelsgericht Wien hat im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen über den Paupertätseid in §60 Abs1 und Abs2 sowie §62 Abs1 ZPO, RGBI 1895/112, anzuwenden, da sie für den Kläger eine gesetzlich ausdrücklich vorgesehene und damit präjudizielle Alternative zum Erlag einer Prozesskostensicherheit normieren. Bei Prüfung und Anwendung der genannten Bestimmungen sind beim antragestellenden Gericht Bedenken, ob deren Verfassungskonformität entstanden. Insbesondere seit dem Erkenntnis VfSlg 1451 judiziert der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der Gleichheitssatz auch den (einfachen) Gesetzgeber bindet. Nichts anderes gilt für die Bindung des Gesetzgebers an das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums sowie das Recht auf ein faires Verfahren.

2.2. Zur Zulässigkeit der Auferlegung einer 'aktorischen Kaution' bzw der Ableistung eines Paupertätseids iSd §§57 ff ZPO:

 

Nach dem Wortlaut des §57 Abs1 ZPO idgF haben Ausländer, wenn sie vor einem Gericht als Kläger auftreten, dem Beklagten auf dessen Verlangen für Prozesskosten Sicherheit zu leisten, sofern nicht durch Staatsverträge etwas anderes festgesetzt ist. Teleologischer Hintergrund dieser Bestimmung über die aktorische Kaution ist es, den inländischen Beklagten vor der Gefahr zu schützen, dass er von einem ausländischen Kläger, der ihn erfolglos in Anspruch genommen hat, keinen Prozesskostenersatz erlangt (RIS-Justiz RS0036212).

Diese Verpflichtung zum Erlag einer Prozesskostensicherheit bzw zur Ablegung des Paupertätseids entfällt für die klagende Partei aber etwa dann, wenn die Entscheidung über die Prozesskosten im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts/Sitzes der klagenden Partei exequierbar ist (§57 Abs2 Z1a ZPO), die siegreiche beklagte Partei demgemäß ihren Anspruch auf Prozesskostenersatz dort effektiv durchsetzen kann. Die Behauptungs- und Beweislast für Befreiungstatbestände iSd §57 Abs2 ZPO trifft grundsätzlich den Kläger, der sich auf sie stützt (OLG Wien 1 R 4/11g). Im gegenständlichen Verfahren hat die klagende Partei in der ihr eingeräumten Äußerung vom 11.1.2016 (ON 8) keine solchen Tatbestände iSd §57 Abs2 ZPO ins Treffen geführt, sodass von der grundsätzlichen Verpflichtung der klagenden Partei zum Erlag einer aktorischen Kaution auszugehen ist, zumal bilaterale oder multilaterale Staatsverträge im Sinne des §57 Abs1 ZPO über die wechselseitige Anerkennung von Zivilurteilen zwischen Österreich und den USA fehlen. Es existiert ferner keine Vereinbarung zwischen Österreich und den USA über die Befreiung vom Erlag einer aktorischen Kaution (siehe die Nachweise in 1 Ob 63/97i; Rkv 1/01; RIS-Justiz RS0036356; vgl auch Czernich, Die Vollstreckung österreichischer Leistungsurteile in den Vereinigten Staaten von Amerika, WBI 1995, 10).

2.3. Wahlrecht de[s] Klägers — 'Paupertätseid':

Die gesetzlich nicht privilegierte ausländische klagende Partei hat nach §60 Abs1 und 2 ZPO im österreichischen Zivilverfahrensrecht die Möglichkeit, den gerichtlich auferlegten Erlag einer Sicherheitsleistung für Prozesskosten, die der beklagten Partei als präventiver Deckungsfonds für ihre potenziellen Ersatzansprüche dienen soll, nach ihrer eigenen Wahl durch eine einmalige Eidesleistung zu Beginn des Verfahrens abzuwenden, ohne dass der Beklagte in irgendeiner Form auf diese Wahl Einfluss nehmen könnte. Ist demgemäß der ausländische Kläger zum Erlag der Sicherheitsleistung unfähig, hat er dies eidlich zu bekräftigen, dh den sogenannten 'Paupertätseid' (früher auch 'Armeneid' genannt) oder besser 'Unfähigkeitseid' (da der Sicherungspflichtige, der die auferlegte Sicherheitsleistung nicht erbringen kann, nur diese Unfähigkeit, die nicht mit Armut gleich bedeutend sein muss, beschwört) abzulegen. Die ordnungsgemäß erfolgte Eidesleistung ersetzt nach dem Modell des §60 Abs1 und Abs2 S 2 ZPO den gerichtlichen Erlag der Sicherheitsleistung und ermöglicht dem ausländischen Kläger die Verfahrensführung (Fucik in Fasching/Konecny2 §60 ZPO Rz 4 mwN).

Für die Abwendung der Auferlegung einer solchen Kautionsleistung nach §60 Abs1 ZPO durch den ausländischen Kläger genügt daher allein — im Unterschied etwa zum Vermögensverzeichnis nach §§47 - 49 EO, bei dem für den Verpflichteten eine Pflicht zur Offenlegung seiner Vermögensverhältnisse besteht und der ein umfassendes Vermögensverzeichnis vorzulegen und zu unterfertigen hat (im früheren Offenbarungseidverfahren war dies sogar zu beeiden) — die 'eidliche Bekräftigung', dass der sicherheitsleistungspflichtige Ausländer zum Erlag der auferlegten Sicherheit 'unfähig' ist.

3. Verfassungsrechtliche Bedenken:

Für die Abwendung der aktorischen Kaution genügt die schlichte, an keine weiteren Voraussetzungen gebundene eidliche Bekräftigung, dass die klagende Partei zum Erlag der vorgeschriebenen Sicherheit unfähig ist. Der Oberste Gerichtshof vertritt in stRsp die Auffassung, dass §60 Abs.1 ZPO die Eidesleistung und den Erlag der aktorischen Kaution als Alternativen ansieht und stellt es allein der klagenden Partei anheim, ob sie die Prozesskostensicherheit leisten oder den Eid ablegen will (SZ25/45). Auch ist das Prozessgericht nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht befugt, die Richtigkeit der Eidesleistung zu prüfen (SZ12/129).

Dieses schrankenlose Wahlrecht allein der klagenden Partei ist nach Auffassung des antragstellenden Gerichts für die Rechtsstellung der beklagten Partei zumindest unbefriedigend, weil letztere nach Disposition der klagenden Partei auf deren Eid verwiesen wird und damit selbst im Obsiegensfall Gefahr läuft, ihre gesamten Verfahrenskosten selbst tragen zu müssen.

Diese Rechtslage ist nach Auffassung des antragstellenden Gerichts nicht nur unbefriedigend, sondern — wie nachfolgend zu zeigen ist — auch verfassungsrechtlich bedenklich: Zum einen scheint die Möglichkeit der Abwendung der aktorischen Kaution durch den Paupertätseid insofern gleichheitswidrig, als sie dem allgemeinen Sachlichkeitsgebot des Art7 Abs1 B-VG sowie dem Recht auf ein faires Verfahren nach Art6 MRK widerspricht. Zum anderen bestehen Bedenken wegen des Eingriffs in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums iSd Art5 StGG (siehe dazu nur I. Welser, Zur Verfassungswidrigkeit des Paupertätseides, AnwBI 1994, 257 ff).

3.1. Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art7 Abs1 B-VG und gegen das Recht auf ein faires Verfahren nach Art6 MRK:

 

Eine inländische beklagte Partei, die von einer inländischen klagenden Partei belangt wird, hat die Gewissheit, mit einem rechtskräftigen Urteil, mit dem die Klage abgewiesen und ihm Kostenersatz zugesprochen wird, 30 Jahre lang in das Vermögen der klagenden Partei vollstrecken zu können. Die beklagte Partei ist zwar nicht davor gefeit, von jemandem in Anspruch genommen zu werden, der die gegnerischen Prozesskosten nicht aufbringen kann, doch steht ihr immerhin die grundsätzliche Möglichkeit der Exekutionsführung in das gesamte Vermögen der klagenden Partei zu Gebote. Nur wenn die klagende Partei während 30 Jahren nach Rechtskraft des Urteils vermögenslos bleibt, geht der Anspruch der obsiegenden beklagten Partei ins Leere.

ABER: Ungleich schlechter behandelt wird demgegenüber eine inländische beklagte Partei — wie hier die beklagte […] —, die von einem ausländischen Kläger in Anspruch genommen wird. Ist eine Kostenentscheidung gemäß den §§40 ff ZPO zugunsten der obsiegenden beklagten Partei am Sitz des klagenden Ausländers aus rechtlichen Gründen nicht vollstreckbar, hat diese die — in Zeiten schneller Telekommunikations- und Flugverbindungen einfach zu erbringende — Alternative, den Erlag einer Prozesskostensicherheit, aus der sich die beklagte Partei materiell befriedigen könnte, durch eine schlichte Eidesleistung am Beginn des Verfahrens — die nach §60 Abs2 ZPO keine völlige Vermögenslosigkeit sein muss — abzuwenden.

Dazu kommt: Mangels Vollstreckbarkeit eines Urteils in den USA ist für die beklagte Partei selbst dann nichts gewonnen, wenn die klagende Partei innerhalb von 30 Jahren nach Rechtskraft des seine Kostenersatzpflicht aussprechenden Urteils, doch noch zu Vermögen kommt. Die schlichte Eidesleistung hilft der beklagten Partei in diesem Fall nicht weiter, zumal sich daraus — ungeachtet der Strafbarkeit eines falschen Eides nach §288 Abs2 3. Fall StGB — selbst dann keine Exekutionsmöglichkeit gegen die klagende Partei in den USA eröffnet.

Tatbestandsgemäß kann in den Fällen, in denen eine aktorische Kaution zu erlegen ist, das abweisende Urteil mit Kostenausspruch zugunsten des Beklagten im Heimatland des Klägers aus rechtlichen Gründen nicht vollstreckt werden (siehe nur §57 Abs2 Z1a ZPO); der Erlag einer Sicherheitsleistung ist durch den Paupertätseid aber bereits abgewendet. So könnte in das Vermögen eines sodann wieder wirtschaftlich florierenden Unternehmens selbst dann nicht vollstreckt werden. Eine solche Verschiedenbehandlung der beklagten Partei nach der 'Beschaffenheit' der klagenden Partei ist sachlich nicht gerechtfertigt und damit gleichheitswidrig iSd Art7 Abs1 B-VG. Soll doch die aktorische Kaution gerade die mangelnde Vollstreckbarkeit des Kostenanspruchs in das Vermögen des Klägers substituieren. Demgemäß ist die Zulassung einer Eidesleistung dahingehend, dass man zu einem bestimmten Zeitpunkt zum Erlag einer Sicherheitsleistung 'unfähig' sei, als ihr Ersatz sachlich nicht gerechtfertigt. Vielmehr benachteiligt es beklagte Parteien in gleichheitswidriger Weise, wenn die klagende Partei nach eigener Wahl(!) zulasten der beklagten Partei entweder die Sicherheit leisten oder den Paupertätseid ablegen kann, zumal künftige Entwicklungen dabei völlig ausgeblendet werden. Die Position einer inländischen beklagten Partei, der als Haftungsfonds das gesamte Vermögen einer inländischen klagenden Partei für 30 Jahre zur Verfügung steht, ist im Vergleich zur Position einer inländischen beklagten Partei, der nicht einmal die Prozesskostensicherheitsleistung des ausländischen Klägers haftet, weil sie durch den Paupertätseid dieses Haftungsfonds gänzlich exemiert wurde, ungleich stärker. Einem allfälligen Einwand, dass sich die beklagte Partei die ausländische klagende Partei im Sinne der Privatautonomie selbst ausgesucht habe und damit wissen habe müssen, worauf sie sich einlässt, ist zu entgegnen, dass sich die Klage nicht auf eine direkte vertragliche Beziehung zwischen den Parteien, sondern auf Dritthaftung der Konzernabschlussprüferin nach §275 UGB stützt (Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, siehe 3 Ob 230/12p und 10 Ob 58/12w).

Die Möglichkeit, die aktorische Kaution allein nach dem Gutdünken der klagenden Partei durch den Paupertätseid zu ersetzen, ist auch als solche sachlich nicht gerechtfertigt. Wie gerade Fasching (Lehrbuch2 Rz 456) lehrt, sind die Prozesskosten im Zivilprozess eine ganz erhebliche Größe, die bei einer Prozessführung entscheidend ins Gewicht fällt. Im Gegensatz zum US-amerikanischen Prozess, bei dem in der Regel jeder Teil seine Kosten endgültig selbst zu tragen hat, ist die Verpflichtung zum Prozesskostenersatz nach dem Obsiegensverhältnis ein grundlegendes Prinzip der österreichischen Rechtsordnung. Insofern ist sie auch Ausfluss des Prinzips eines fairen Verfahrens nach Art6 MRK; dies umso mehr, als die klagende Partei die beklagte Partei durch Zustellung der Klage in den Prozess hineinzieht. Will und muss sich die beklagte Partei gegen (möglicherweise unberechtigte) Ansprüche einer ausländischen klagenden Partei wehren, liefert sie sich selbst im Obsiegensfall zeitgleich der Gefahr aus, auf ihren Prozesskosten 'sitzen zu bleiben'. Gerade bei einem Streitwert über 421.990,89 EUR(!) — wie vorliegend — sind die von der beklagten Partei selbst im Obsiegensfall wegen Vermögenslosigkeit der Klägerin letztlich allein zu tragenden Vertretungskosten 1. Instanz nach TP 3A RATG exorbitant hoch. Insofern kann die beklagte Partei — nach Ablegung einer Eidesleistung anstelle des Erlags einer Prozesskostensicherheit durch die klagende Partei — mangels Exequierbarkeit des Kostentitels in den USA selbst im Obsiegensfall bei Vermögenslosigkeit der Unterlegenen nur Geld verlieren. Das Recht auf ein faires Verfahren iSd Art6 MRK ist damit nach Auffassung des antragstellenden Gerichts verletzt.

Will man demgegenüber der klagenden Partei im Fall ihrer Vermögenslosigkeit nicht den 'Zugang zum Recht' grundsätzlich verwehren, drängt sich ein Blick auf die Bestimmungen über die Erlangung der Verfahrenshilfe auf. Gemäß §63 Abs2 ZPO idgF ist auch juristischen Personen ua bei Vermögenslosigkeit Verfahrenshilfe zu bewilligen (zur Aufhebung des Art15 Z3 Budgetbegleitgesetz 2009, BGBI I 2009/52, durch den Verfassungsgerichtshof, siehe etwa VfGH G26/10 ua). §64 Abs1 Zif 2 ZPO sieht für die Verfahrenshilfe genießende Partei die (antragsgebundene) Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozesskosten vor, sodass ihr bereits insofern der Zugang zum Recht (Rechtswegegarantie) gesichert ist. Nun hat aber die klagende Partei nach der Aktenlage einen solchen Antrag auf Befreiung von der Sicherheitsleistung für Prozesskosten iSd §64 Abs1 Zif 2 ZPO bislang nicht gestellt.

Im Übrigen vermag allein der Umstand, dass die klagende Partei gegenständlich Verfahrenshilfe nach den §§63 ff ZPO beantragen könnte, die Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen über den Paupertätseid nach Auffassung des antragstellenden Gerichts nicht per se zu beseitigen, da diese Bestimmungen nur die Verfahrenshilfe genießende Partei von der Tragung ihrer EIGENEN Kosten befreien; niemals aber gewährt die bewilligte Verfahrenshilfe der obsiegenden Gegenpartei einen Anspruch auf Prozesskostenersatz gegen den Staat (siehe nur Fucik in Rechberger, ZPO4 §63 Rz 1 mwN). Die Verfahrenshilfe im Umfang des §64 Abs1 Zif 2 ZPO (Befreiung von der Sicherheitsleistung für Prozesskosten) verbessert die Position einer obsiegenden beklagten Partei, die weiterhin über keinen exequierbaren Kostenersatzanspruch in den USA verfügt, in keiner Weise.

Die schlichte Abgabe eines Paupertätseids (OHNE Erlag einer Prozesskostensicherheit) nimmt der klagenden Partei — selbst im Falle der Bewilligung von Verfahrenshilfe und Obsiegens der beklagten Partei — das Risiko des Prozesskostenersatzes ab, weil eine Vollstreckung von Prozesskosten — wie oben dargestellt — in den USA rechtlich nicht möglich ist. Darin ist nach Auffassung des antragstellenden Gerichts im Paupertätseid einmal mehr ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sowie das Recht auf ein faires Verfahren zu erkennen.

3.2. Verstoß gegen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums gemäß Art5 StGG:

Nach Art5 StGG ist das Eigentum unverletzlich. Der Verfassungsgerichtshof vertritt in stRsp einen umfassenden verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums (siehe nur VfSlg 9283, 9987, 10.322 ua). Dadurch, dass der beklagten Partei bei Ablegung des Paupertätseides durch die klagende Partei faktisch jede Möglichkeit genommen ist, den ihr im Obsiegensfall zugesprochenen Kostenersatz exekutiv hereinzubringen, wird in deren Eigentumsrecht eingegriffen. Ein solcher Eingriff ist bei Grundrechten mit Gesetzesvorbehalt — wie beim verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums — verfassungswidrig, wenn eine Verletzung des Wesensgehaltes vorliegt, wenn demgemäß der Gesetzgeber in das Grundrecht unverhältnismäßig eingreift.

Dies ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs der Fall, wenn

a) das Eingriffsmittel nicht im öffentlichen Interesse gelegen und damit sachlich nicht gerechtfertigt ist; oder

b) das Eingriffsmittel ungeeignet ist oder ein unsachliches Mittel angewendet wird; oder

c) das Eingriffsmittel nicht erforderlich ist, weil es ein gelinderes Mittel gibt; oder

d) Eingriffsziel und Eingriffsmittel nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen.

Obwohl für die Bejahung der Verfassungswidrigkeit das Vorliegen einer dieser vier Voraussetzungen genügen würde, sind im vorliegenden Fall nach Auffassung der antragstellenden Gerichts alle vier Varianten verwirklicht:

a) Zunächst ist das Eingriffsziel, nämlich die Möglichkeit der klagenden Partei, auch bei Unfähigkeit zum Erlag der aktorischen Kaution prozessieren zu können, weder sachlich gerechtfertigt noch im öffentlichen Interesse gelegen. Vielmehr wird durch die Einsparung der aktorischen Kaution nur das Interesse der ausländischen klagenden Partei zu Lasten der inländischen beklagten Partei, in deren Eigentum eingegriffen wird, befriedigt.

b) Weiters ist das Eingriffsmittel, nämlich die Möglichkeit der Abwendung durch einmalige Eidesleistung und damit die einseitige Belastung der beklagten Partei mit dem vollen Risiko ihrer eigenen Kosten, unsachlich und ungeeignet. Widerspricht es doch der sonst gültigen generellen Maxime des österreichischen Zivilprozesses, im Obsiegensfall die Kosten vom Gegner ersetzt zu erhalten. Hinsichtlich der Unsachlichkeit ist im [Ü]brigen auf die bereits oben genannten Argumente zu verweisen.

c) Ferner stellt das österreichische Zivilprozessrecht eine Reihe gelinderer Mittel zur Verfügung, die das Eigentumsrecht der beklagten Partei in weniger einschneidender Weise beeinträchtigen. Dazu zählt beispielsweise die Möglichkeit, anstatt des Barerlages eine andere taugliche Sicherstellung zu bieten, zB durch Bürgschaft (§56 Abs2 ZPO), Bankgarantie oder eine Verpflichtung zum Zug-um-Zug-Erlag der jeweils anfallenden Kosten. Nicht zuletzt sehen auch die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe in §64 Abs1 Zif 2 ZPO die antragsgebundene Befreiung von der Sicherheitsleistung für Prozesskosten vor. Die völlige Befreiung vom Prozesskostenrisiko durch einen einmaligen Eid — ohne weitere Überprüfung der Vermögenslage auf Seiten der klagenden Partei etwa wie bei der Verfahrenshilfe (siehe §71 Abs1 ZPO iVm §169 GeO; M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 §71 Rz 1) — ist daher exzessiv.

d) Schließlich stehen auch Eingriffsziel — nämlich die Möglichkeit, auch bei Unfähigkeit zum Erlag der Kaution Rechtsschutz zu erhalten — und Eingriffsmittel nicht in einem angemessenen Verhältnis: Vielmehr wird damit einseitig das Prozesskostenrisiko zu Lasten der beklagten Partei verschoben, die zwar die gänzliche Gefahr trifft, bei Unterliegen der klagenden Partei kostenersatzpflichtig zu werden, die aber bei Obsiegen keine rechtliche Möglichkeit hat, von der Gegenseite Kostenersatz zu erhalten: Ist doch Voraussetzung einer aktorischen Kaution, dass mit dem Heimatstaat der klagenden Partei keine Gegenseitigkeit besteht, also eine allfällige Kostenentscheidung dort nicht vollstreckbar ist. Die aktorische Kaution kann aber die klagende Partei durch den schlichten Paupertätseid abwenden (so zutreffend bereits I. Welser, Zur Verfassungswidrigkeit des Paupertätseides, AnwBI 1994, 257 ff).

4. Ergebnis:

Insgesamt erweist sich nach Auffassung des antragstellenden Gerichts die Verfassungskonformität der Abgabe eines schlichten Paupertätseides — allein nach Wahl der klagenden Partei — anstelle des Erlags einer Prozesskostensicherheit mit Blick auf Art7 Abs1 B-VG, Art6 MRK und Art5 StGG mehr als fraglich. Dies umso mehr, als die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe in §64 Abs1 Zif 2 ZPO ohnedies die antragsgebundene Befreiung von der Sicherheitsleistung für Prozesskosten vorsehen und die klagende Partei (nach der Aktenlage) einen solchen Verfahrenshilfeantrag bislang nicht gestellt hat. In diesem Sinn vertritt auch Fucik (in Fasching/Konecny2 §60 Rz 5 f mwN: 'Die gesetzliche Alternative zum Erlag der Sicherheit durch den ausländischen Kläger, die eidliche Bekräftigung der Unfähigkeit zum Erlag — eine Besonderheit des österr Verfahrensrechts, das dt Recht kennt auch nach seiner Novellierung 1998 zB keine vergleichbare Einrichtung — wurde weder anlässlich der Reform des Armenrechts durch das VerfahrenshilfeG 1973, der großen Zivilverfahrensreformen 1983, 1989, 1997 und 2002, noch anlässlich der EO-Novelle 1991, die sogar den Offenbarungseid abgeschafft und durch ein Vermögensverzeichnis ersetzt hat, oder der folgenden EO-Novellen 1995 bis 2014 angetastet. Ob eine sachliche Rechtfertigung für diese Privilegierung im (seit 1895 unveränderten) §60 ZPO heute noch erkennbar ist, scheint zumindest seit dem VerfHG 1973 und der ZVN 1983 fragwürdig, zumal der Zugang zu österr Zivilgerichten und die Überwindung der Kostenbarriere iSd Art6 EMRK für mittellose Ausländer nunmehr auch im Rahmen der österr Verfahrenshilfe — mit ihrem Ausschluss der Sicherheitsleistungspflicht für Verfahrenshilfe genießende mittellose Ausländer in §64 Abs1 Z2 ZPO — umfassend gewährleistet ist.'

5. Zum Anfechtungsumfang:

[…]

Gegenständlich beziehen sich die angefochtenen Gesetzesstellen samt den damit thematisch untrennbar verbundenen Bestimmungen in §60 Abs1 und Abs2 ZPO, RGBI 1895/112, und §62 Abs1 ZPO, RGBI 1895/112, allein auf die — nach Wahl der klagenden Partei — Ableistung eines Paupertätseids anstelle des Erlags einer Prozesskostensicherheit. Sämtliche genannten Bestimmungen stehen somit in inhaltlichem Zusammenhang.

[…]."

Mit Beschluss vom 1. Februar 2016 teilte das antragstellende Gericht mit, dass in seinem Beschluss vom 13. Jänner 2016 auf Grund eines Übertragungsfehlers die Stammfassung der Zivilprozessordnung irrtümlich mit "RGBl. 112/1895" bezeichnet worden sei und die korrekte Nummer des Reichsgesetzblattes "RGBl. 113/1895" laute.

3.       Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie den im Antrag erhobenen Bedenken wie folgt entgegentritt (ohne die Hervorhebungen im Original):

"[...]

I.

Zur Rechtslage:

[…]

3. Zweck der im Fünften Titel des Ersten Abschnitts des Ersten Theils der ZPO geregelten Vorschriften betreffend die 'Processkosten' ist es, die Last der für die Prozessführung erforderlichen finanziellen Aufwendungen und ihre angemessene Verteilung zu regeln (vgl. M. Bydlinski in Fasching/Konecny [Hrsg.] Zivilprozessgesetze II/13 [2014] Vor §§40 ff ZPO, Rz. 1).

3.1. Die Regelungen knüpfen im Wesentlichen an den Prozesserfolg an: Gemäß §41 Abs1 ZPO hat die im Rechtsstreit vollständig unterliegende Partei ihrem Gegner 'alle durch die Processführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsvertheidigung notwendigen Kosten zu ersetzen'; für den Fall, dass jede Partei 'theils obsiegt, theils unterliegt' ordnet §43 Abs1 ZPO an, dass die Kosten 'gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu theilen' sind.

3.2. Diese dem 'Erfolgsprinzip' folgenden Regelungen werden durch Vorschriften ergänzt, die die Tragung gewisser Prozesskosten unabhängig vom Prozessausgang (aus Billigkeitserwägungen) jener Partei auferlegen, die sie durch ihr (schuldhaftes) Verhalten — etwa durch Verzögerung oder verspätetes Sachverhaltsvorbringen (vgl. §§44 und 48 ZPO) oder durch Klagsführung, obwohl der unterliegende Beklagte dem obsiegenden Kläger keinen Anlass dazu gab und den Klagsanspruch bei der ersten Tagsatzung anerkennt (§45 ZPO) — verursacht hat.

4. Die im anschließenden Sechsten Titel des Ersten Abschnitts des Ersten Theils der ZPO geregelten 'Sicherheitsleistungen' (§§56 ff ZPO) sollen die künftige Leistungsfähigkeit eines (aufgrund eines Prozesses) potentiell Leistungspflichtigen sicherstellen, um Ersatzansprüche von Betroffenen abzusichern, die aus der Prozessführung resultieren (vgl. Fucik in Fasching/Konecny [Hrsg.] Zivilprozessgesetze II/13 [2014] Vor §§56 ff ZPO, Rz. 2).

4.1. Gemäß §57 Abs1 ZPO hat ein Ausländer, der vor einem im Geltungsbereich der ZPO gelegenen Gericht als Kläger auftritt, auf Verlangen des Beklagten Sicherheit für die Prozesskosten zu leisten, sofern nicht durch Staatsverträge anderes festgesetzt ist. Bis zur Entscheidung über den Antrag auf Sicherheitsleistung ist der Beklagte gemäß §61 Abs1 ZPO nicht zur Fortsetzung des Verfahrens in der Hauptsache verpflichtet. Wird dem Antrag stattgegeben, hat der ausländische Kläger gemäß §60 Abs1 ZPO die Sicherheitsleistung zu erlegen oder — wenn ihm dies mangels hinreichenden Vermögens nicht möglich ist — eidlich seine Unfähigkeit zum Erlag der Sicherheitsleistung zu bekräftigen (sog. 'Paupertätseid' oder 'Unfähigkeitseid', vgl. Fucik in Rechberger [Hrsg.] ZPO4 [2014] §60 Rz. 4). Erst nach Erlag der Sicherheitssumme oder Ableistung eines Eides, dass der Kläger zum Erlag nicht fähig ist, ist das Verfahren in der Hauptsache gemäß §62 Abs1 ZPO auf Antrag einer Partei fortzusetzen. Im Fall des fruchtlosen Ablaufs der Frist bzw. wenn weder die Sicherheitssumme erlegt noch ein Eid abgeleistet wird (vgl. RIS-Justiz RS0036088), kann das Gericht die Klage bzw. das Rechtsmittel auf Antrag des Beklagten gemäß §60 Abs3 ZPO für zurückgenommen bzw. zurückgezogen erklären. Ergibt sich im Laufe des Rechtsstreits, dass die geleistete Sicherheit nicht hinreicht, kann der Beklagte gemäß §62 Abs2 ZPO eine Ergänzung der Sicherheitsleistung beantragen. Ein solcher Antrag kann auch gestellt werden, wenn der Kläger zunächst seine Unfähigkeit zum Erlag der Sicherheitsleistung eidlich bekräftigt, danach jedoch Vermögen erworben hat (vgl. Fucik in Fasching/Konecny [Hrsg.] Zivilprozessgesetze II/13 [2014] §62 ZPO, Rz. 10).

4.2. Die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung dient dem Schutz eines vor einem inländischen Gericht Beklagten vor missbräuchlicher und kostenverursachender Rechtsanmaßung durch einen ausländischen Kläger. Sie soll jene Vorteile, die ein (vermögender) ausländischer Kläger — im Hinblick auf die Schwierigkeiten der Durchsetzung allfälliger vermögensrechtlicher Ansprüche im Ausland — gegenüber inländischen Beklagten hat, ausgleichen (vgl. VfSlg 12.329/1990). Etwaigen Schwierigkeiten bei der Realisierung der Prozesskostenansprüche wegen notwendiger Rechtsverfolgung im Ausland soll vorgebeugt werden (vgl. Mosser in Fasching/Konecny [Hrsg.] Zivilprozessgesetze II/13 [2014] Vor §§56 ff ZPO, Rz. 2; Fucik in Rechberger [Hrsg.] ZPO4 [2014] §57 Rz. 1; OGH 17.7.1946, 1 Ob 97/46). In diesem Sinne nimmt §57 Abs2 ZPO gewisse Fälle, in denen derartige Schwierigkeiten nicht zu befürchten sind — wie den Fall, dass der ausländische Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat (Z1), die Möglichkeit der Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung zum Ersatz der Prozesskosten im Aufenthaltsstaat besteht (Z1a) oder der Kläger im Geltungsgebiet der ZPO über ein zur Deckung der Prozesskosten hinreichendes Vermögens verfügt (Z2) — von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung aus.

5. Nach §60 ZPO ersetzt die ordnungsgemäß erfolgte Eidesleistung den gerichtlichen Erlag der Sicherheitsleistung und ermöglicht dem ausländischen Kläger gemäß §62 Abs1 ZPO die Fortsetzung des Verfahrens (vgl. Fucik in Rechberger [Hrsg.] ZPO4 [2014] §60 Rz. 4). Dadurch wird das Recht des Klägers auf Zugang zu Gericht sichergestellt.

5.1. Mit dem Eid wird die 'Unfähigkeit zum Erlage' der Sicherheitsleistung bekräftigt. Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes ergibt sich aus dem Schutzgedanken, der dem Rechtsinstitut der Sicherheitsleistung für Prozesskosten zu Grunde liegt, dass die Unfähigkeit zum Erlag der Sicherheit in den unzureichenden Vermögensverhältnissen des Klägers begründet sein muss. Eine durch tatsächliche Verhältnisse oder durch gesetzliche Maßnahmen herbeigeführte vorübergehende Unmöglichkeit über vorhandene oder ausreichende Vermögenswerte zu verfügen, fällt daher nicht unter den Begriff der Unfähigkeit nach §60 Abs1 ZPO (vgl. OGH 17.7.1946, 1 Ob 97/46). Allerdings ist die Unfähigkeit zum Erlag der Sicherheitsleistung nicht mit den in §63 Abs1 ZPO als Voraussetzungen der Verfahrenshilfe normierten Kriterien der Armut (Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes, Fehlen der zur Verfahrensführung erforderlichen Mittel) gleichzusetzen. Dies ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass §63 Abs1 ZPO sämtliche — in ihrer Höhe im Vorhinein nicht abschätzbare — Kosten der Verfahrensführung betrifft, während sich §60 ZPO auf eine im Vorhinein ziffernmäßig bestimmte Geldsumme (die Sicherungssumme) bezieht. Andererseits hat die Nichtbewilligung der Verfahrenshilfe im Ergebnis zwar zur Folge, dass die Partei die mit dem Prozess auflaufenden Kosten zu tragen hat, berührt jedoch die Zulässigkeit der Prozessführung an sich nicht. Im Gegensatz dazu ist die Prozessführung gemäß §60 Abs3 ZPO nicht mehr möglich, wenn die Sicherheitsleistung nicht erlegt bzw. der Eid nicht abgelegt wird. Im Vergleich zur Gewährung von Verfahrenshilfe unterliegt die Befreiung von der Prozesskostensicherheit daher milderen Voraussetzungen. Demgemäß spricht auch der Umstand, dass einem Kläger die Verfahrenshilfe nicht gewährt worden ist, nicht per se gegen dessen Zulassung zur Eidesleistung (OGH 15.6.1989, 7 Ob 5[9]6/89).

5.2. Aus dem systematischen Zusammenhang der Regelungen über die Sicherheitsleistung — insbesondere aus §62 ZPO (betreffend die Ergänzung der Sicherheitsleistung) — ergibt sich, dass das Gericht die Umstände des Einzelfalles bei jeder Entscheidung betreffend die Sicherheitsleistung entsprechend zu berücksichtigen hat (vgl. OGH 15.6.1989, 7 Ob 596/89). Die bloße — unter Eid vorgebrachte — Behauptung des Klägers, er sei zum Erlag der Sicherheitsleistung nicht fähig, reicht daher nicht aus. Das Gericht hat vielmehr auch bei der Entscheidung über die Zulassung des Klägers zum Eid die Umstände des Falles zu berücksichtigen und im Wege einer Ermessensentscheidung zu prüfen, was dem Kläger zugemutet werden kann. Auf Grund einer Abwägung des Beklagtenschutzes mit dem Recht des (finanziell) 'unfähigen' Klägers auf Zugang zum Recht kann auch eine geringere Sicherheit festgesetzt und mit einer Eidesleistung bezüglich des weiteren Prozesskostenrisikos verbunden werden (vgl. Fucik in Fasching/Konecny [Hrsg.] Zivilprozessgesetze II/13 [2014] §60 Rz. 8).

5.3. Die Entscheidung über die (Art der) Prozesskostensicherheit durch das Gericht setzt daher voraus, dass der Kläger dem Gericht die für seine Ermessensentscheidung erforderlich erscheinenden Angaben erstattet und damit seine (finanzielle) Unfähigkeit entsprechend begründet (OGH 15.6.1989, 7 Ob 596/89; Fucik aaO §60 Rz. 9).

6.1. Ist der ausländische Kläger somit 'fähig' — weil finanziell dazu in der Lage —, die Sicherheitsleistung zu erlegen, hat er dies zu tun, will er die nachteiligen Rechtsfolgen des §60 Abs3 ZPO — den auf Antrag des Beklagten erfolgenden Ausspruch, dass die Klage bzw. das Rechtsmittel als zurückgenommen anzusehen ist — verhindern bzw. das Verfahren gemäß §62 Abs1 ZPO fortsetzen. Ein Wahlrecht dahingehend, stattdessen — wahrheitswidrig — die Unfähigkeit zum Erlag der Sicherheitsleistung eidlich zu bekräftigen, besteht bei entsprechender finanzieller Leistungsfähigkeit nicht; dies zumal eine wahrheitswidrige eidliche Bekräftigung der Unfähigkeit gemäß §288 Abs2 StGB unter strafrechtlicher Sanktion steht (vgl. Plöchl/Seidl in Höpfel/Ratz [Hrsg.] Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch [48. Lieferung 2010] §288 Rz. 51).

6.2. Ist der ausländische Kläger hingegen tatsächlich nicht 'fähig' — weil finanziell nicht dazu in der Lage —, die Sicherheitsleistung zu erlegen, hat er dem Gericht darzutun, dass ihm die Mittel zu der aufgetragenen Sicherheitsleistung nach seinem Vermögen nicht zur Verfügung stehen und diesen Umstand eidlich zu bekräftigen. Nur in diesem Fall kann er die nachteiligen Rechtsfolgen des §60 Abs3 ZPO durch eidliche Bekräftigung verhindern bzw. kann das Verfahren gemäß §62 Abs1 ZPO fortgesetzt werden.

II.

In der Sache

[…]

3. Den Bedenken des Handelsgerichts Wien scheint die unzutreffende Ansicht zu Grunde zu liegen, dass die angefochtenen Regelungen ein Wahlrecht des ausländischen Klägers zwischen dem Erlag der Sicherheitsleistung und der eidlichen Bekräftigung der Unfähigkeit zum Erlag der Kaution normierten. Wie unter Punkt I.5. und I.6. dargelegt, treffen die angefochtenen Regelungen jedoch Vorkehrung für zwei unterschiedliche Sachverhalte, an die sie jeweils unterschiedliche Rechtsfolgen knüpfen: Verfügt der Kläger über entsprechende finanzielle Mittel, hat er die Sicherheitsleistung zu erlegen; stehen ihm hingegen die Mittel für die aufgetragene Sicherheitsleistung nach seinem Vermögen nicht zur Verfügung, hat er dies dem Gericht entsprechend darzutun. Dieses hat zu prüfen, was dem Kläger zugemutet werden kann und auf Grund dieser Prüfung zu entscheiden, ob der Kläger zum Eid zugelassen wird.

Nach den angefochtenen Regelungen kann ein ausländischer Kläger — entgegen dem Antragsvorbringen — daher keineswegs frei darüber entscheiden, ob er die aufgetragene Prozesskostensicherheit erlegt oder seine Unfähigkeit zum Erlag eidlich bekräftigt. Die Bedenken des Handelsgerichts Wien gehen vor diesem Hintergrund von vornherein ins Leere.

4. Die Bundesregierung vermag aber auch im Übrigen nicht zu erkennen, weshalb die nach dem zu Grunde liegenden Sachverhalt differenzierenden Regelungen unsachlich sein sollten, das Recht auf ein faires Verfahren verletzen oder einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums darstellen sollten:

4.1. Entgegen der offenbar vom Handelsgericht Wien vertretenen Auffassung besteht keine verfassungsrechtliche Verpflichtung der Gesetzgebung, Prozesskostenersatz nach dem Obsiegensverhältnis vorzusehen. Insofern steht der Gesetzgebung nach Auffassung der Bundesregierung bei der Regelung der Prozesskostentragung ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. Es steht ihr prinzipiell frei, jede Partei grundsätzlich ihre eigenen Kosten tragen zu lassen und etwa nur die Tragung der Kosten gerichtlicher Handlungen zu regeln. Sieht die Gesetzgebung Ersatzansprüche für Prozesskosten zwischen den Prozessgegnern vor, kann sie auf den Prozesserfolg und damit das (vollständige) Obsiegen abstellen oder nach dem Verschulden bzw. Verursachen gewisser (Mehr)Kosten differenzieren; sie kann auch alle oder einzelne Elemente dieser Zuordnungskriterien kombinieren. Auch bei der konkreten Ausgestaltung etwaiger Ersatzansprüche — sowie auch bei der Entscheidung über die Art einer allfälligen Absicherung späterer Ersatzansprüche — kann sich die Gesetzgebung von rechtspolitischen Vorstellungen leiten lassen.

Nach Auffassung der Bundesregierung liegen die angefochtenen Bestimmungen innerhalb dieses rechtspolitischen Gestaltungsspielraums der Gesetzgebung und sind sachlich gerechtfertigt:

4.2. Entgegen der offenbaren Auffassung des Handelsgerichts Wien zielen die angefochtenen Bestimmungen der Sache nach nicht primär auf eine Absicherung eines Kostenersatzanspruchs des Beklagten ab. Die Möglichkeit der Anordnung einer Sicherheitsleistung für (voraussichtliche) Prozesskosten dient vielmehr dem Schutz der vor inländischen Gerichten Beklagten vor missbräuchlicher und/oder kostenverursachender Rechtsanmaßung durch einen ausländischen Kläger und vor allfälligen Schwierigkeiten bei der Rechtsverfolgung im Ausland (vgl. Mosser in Fasching/Konecny [Hrsg.] Zivilprozessgesetze II/13 [2014] Vor §57 ZPO, Rz. 1). Der Sache nach geht es also darum, jene Vorteile, die vermögende ausländische Kläger — im Hinblick auf die schwierigere Vollstreckung allfälliger vermögensrechtlicher Ansprüche im Ausland — gegenüber inländischen Beklagten haben, auszugleichen (vgl. VfSlg 12.329/1990). Dem Interesse des inländischen Beklagten an einer Sicherheit für seine voraussichtlichen Prozesskosten steht aber das Interesse des (nicht vermögenden) ausländischen Klägers an der Klagsführung entgegen. Diesem Interesse dient die Möglichkeit des ausländischen Klägers zur Ablegung des 'Paupertätseides':

4.2.1. Die angefochtenen Regelungen verpflichten einen ausländischen Kläger, der über die entsprechenden finanziellen Mittel verfügt, zum Erlag einer Sicherheitsleistung; dadurch wird der inländische Beklagte für den Fall abgesichert, dass der ausländische Kläger zwar über hinreichendes Vermögen verfügt, auf dieses jedoch nicht im Wege der Vollstreckung zugegriffen werden kann, weil es sich im Ausland befindet. Das Interesse des ausländischen Klägers an der Klagsführung wird durch die Verpflichtung zum Erlag der Sicherheitsleistung in diesem Fall nicht beeinträchtigt.

4.2.2. Anderes würde jedoch gelten, wenn dem ausländischen Kläger die entsprechenden finanziellen Mittel für den Erlag der Sicherheitsleistung nicht zur Verfügung stehen. Wenn auch in diesem Fall die Fortsetzung des Verfahrens vom Erlag einer Sicherheitsleistung abhängig wäre, hätte dies die Unmöglichkeit der (gerichtlichen) Rechtsdurchsetzung für den Kläger zur Folge (vgl. §60 Abs3 ZPO). Dies würde im Hinblick auf den Gleichheitssatz und das Recht des Klägers auf Zugang zum Gericht gemäß Art6 EMRK Bedenken begegnen, darf der Zugang zum Gericht doch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und des Verfassungsgerichtshofes nicht aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden (vgl. EGMR 19.6.2001, Kreuz gegen Polen, Appl. 28.249/95, Z59; 26.7.2005, Podbielski und PPU Polpure gegen Polen, Appl. 39.199/98, Z64, jeweils zur Frage der Zulässigkeit von Gerichtsgebühren; vgl. VfSlg 18.070/2007, S. 130).

Zwar räumen — worauf auch das Handelsgericht in seinem Antrag hinweist (S. 8 f) — die §§63 ff ZPO der vermögenslosen Partei einen Anspruch auf Verfahrenshilfe ein, die gemäß §64 Abs1 Z2 ZPO auch die Befreiung von der Sicherheitsleistung für Prozesskosten beinhalten kann. Bei der (Gewährung von) Verfahrenshilfe und der eidlichen Bekräftigung der Unfähigkeit zum Erlag der Sicherheitsleistung für Prozesskosten handelt es sich jedoch — ungeachtet der Berücksichtigung der Prozesskosten auch im Rahmen der Verfahrenshilfe — um zwei voneinander unabhängige Rechtsinstrumente, deren vermögensrechtliche Voraussetzungen im Hinblick auf die vergleichsweise strengeren Vorgaben für die Verfahrenshilfe nicht übereinstimmen (s. dazu auch oben Punkt I.5.1.). Ein Kläger kann daher — obwohl er die Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe nicht erfüllt — im Sinne von §60 Abs1 ZPO unfähig zum Erlag der Prozesskostensicherheit sein.

4.2.3. Vor diesem Hintergrund stellen die angefochtenen Regelungen hinreichend sicher, dass das Instrument der Prozesskostensicherheit in keinem Fall zu einer Rechtsverweigerung führt. Die Beschränkung der Verpflichtung zum Erlag der Prozesskostensicherheit auf finanziell ausreichend leistungskräftige ausländische Kläger und die — eine fehlende finanzielle Leistungskraft kompensierende — Möglichkeit der eidlichen Bekräftigung der Unfähigkeit zum Erlag der Sicherheitsleistung gewährleisten (auch im Sinne der oben angeführten Judikatur), dass einem Kläger nicht aus wirtschaftlichen Gründen der effektive Zugang zum Gericht verwehrt wird.

4.3. Die geltende Rechtslage trifft auf der anderen Seite ausreichende Vorkehrungen dafür, dass ein Kläger nicht missbräuchlich — ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen würden — von der Möglichkeit zur Eidesleistung Gebrauch machen kann:

4.3.1. Zunächst reicht die bloße Behauptung, zum Erlag der Prozesskostensicherheit unfähig zu sein, nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht aus, um zur Eidesleistung zugelassen zu werden. Vielmehr hat ein ausländischer Kläger ausreichende Informationen zum Beleg dieser Behauptung vorzulegen. Das Gericht hat sodann unter Berücksichtigung der Umstände des Falles nach seinem Ermessen zu prüfen, was dem Kläger zugemutet werden kann (vgl. dazu die Ausführungen oben unter Punkt I.5.2.). Die Entscheidung darüber, ob die Prozesskostensicherheit zu erlegen oder aber die Unfähigkeit zum Erlag eidlich zu bekräftigen ist, wird daher vom Gericht — und nicht allein vom Kläger — getroffen. Das Gericht kann den Kläger dabei auch zum Erlag eines Teils der Prozesskostensicherheit verpflichten und im Übrigen zur eidlichen Bekräftigung zulassen.

4.3.2. Darüber hinaus ist die wahrheitswidrige Eidesleistung gemäß §288 Abs2 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Im Hinblick darauf, dass die strafrechtliche Sanktionierung menschlichen Verhaltens das schärfste Mittel zur Effektuierung gesetzlicher Anordnungen darstellt, genießt die Richtigkeit der Eidesleistung den größtmöglichen, in einer Rechtsordnung vorgesehenen Schutz.

4.3.3. Der Umstand, dass es in Einzelfällen trotz dieser Schutzgarantien zu einer wahrheitswidrigen eidlichen Bekräftigung der Unfähigkeit zum Erlag der Sicherheitsleistung kommen kann, führt nach Ansicht der Bundesregierung nicht zur Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen.

4.4. Vor diesem Hintergrund beruhen die angefochtenen Regelungen nach Auffassung der Bundesregierung auf einer angemessenen Abwägung der potentiell gegenläufigen Interessen von Klägern und Beklagten. Die Bundesregierung vermag daher nicht zu erkennen, aus welchem Grund die angefochtenen Regelungen gegen den Gleichheitssatz, das Recht auf Zugang zu einem Gericht und das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums eines Beklagten verstoßen sollten (sodass auch dahingestellt bleiben kann, ob die auf bestimmte Fälle eingeschränkte Auferlegung einer Prozesskostensicherheit überhaupt in das Recht des Beklagten auf ein faires Verfahren und die Eigentumsgarantie eingreift, vgl. zur Eigentumsgarantie VfSlg 12.329/1990).

[…]."

4.       Die im Verfahren vor dem Handelsgericht Wien beklagte Partei erstattete eine Äußerung, in der sie sich den Bedenken des Handelsgerichtes Wien anschließt.

IV.      Erwägungen

1.       Zur Zulässigkeit des Antrages

1.1.    Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).

1.2.    Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002,

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten