TE Vfgh Erkenntnis 2016/12/12 G88/2016, V17/2016

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Veröffentlicht am 12.12.2016
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Index

72/01 Hochschulorganisation

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs5 / Fristsetzung
B-VG Art140 Abs5 / Fristsetzung
UniversitätsG 2002 §92 Abs1 Z5
StudienbeitragsV 2004 §2b Abs4
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit einer Bestimmung des UniversitätsG 2002 über den Erlass bzw die Rückerstattung des Studienbeitrags wegen Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit; unsachliche Auswirkungen der Regelung infolge Abstellens auf ein Jahreseinkommen im einkommensteuerrechtlichen Sinn; Aufhebung der in Prüfung gezogenen Bestimmungen der StudienbeitragsV 2004 mangels gesetzlicher Grundlage

Spruch

I.römisch eins. 1. §92 Abs1 Z5 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl I Nr 120/2002 idF BGBl I Nr 79/2013, wird als verfassungswidrig aufgehoben.1. §92 Abs1 Z5 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 79 aus 2013,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

2. Die Aufhebung tritt mit 30. Juni 2018 in Kraft.

3. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

4. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.4. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.

II.römisch zwei. 1. Die Ziffernfolge ", 5" im ersten Halbsatz und die Ziffer 3 des §2b Abs4 der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über Studienbeiträge (Studienbeitragsverordnung 2004 – StubeiV 2004), BGBl II Nr 55/2004 idF BGBl II Nr 211/2010, werden als gesetzwidrig aufgehoben.1. Die Ziffernfolge ", 5" im ersten Halbsatz und die Ziffer 3 des §2b Abs4 der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über Studienbeiträge (Studienbeitragsverordnung 2004 – StubeiV 2004), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 55 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 211 aus 2010,, werden als gesetzwidrig aufgehoben.

1. Die Aufhebung tritt mit 30. Juni 2018 in Kraft.

2. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist zur unverzüglichen Kundmachung diese Aussprüche im Bundesgesetzblatt II verpflichtet. 2. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist zur unverzüglichen Kundmachung diese Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch zwei verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.       Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahrenrömisch eins. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren

1.       Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl E2383/2015 eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

Die Beschwerdeführerin des Anlassverfahrens ist eine Studentin an der Universität Wien, die 2014 neben dem Studium sowohl unselbständig als auch selbständig berufstätig war. Nach Überschreitung der vorgesehenen Studienzeit im Sinne des §91 Abs1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) wurde ihr für das Sommersemester 2015 die Entrichtung eines Studienbeitrages vorgeschrieben; ihr Antrag auf Erlass (bzw. Rückerstattung) wegen Inanspruchnahme durch eine Erwerbstätigkeit gemäß §92 Abs1 Z5 UG wurde vom Rektorat der Universität Wien abgewiesen, da im Jahre 2014 keine über der in §92 Abs1 Z5 UG vorgesehenen Geringfügigkeitsgrenze liegenden Gesamteinkünfte erwirtschaftet worden seien.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass der von der Beschwerdeführerin des Anlassverfahrens vorgelegte Einkommensteuerbescheid 2014 – auf Grund von Verlusten im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb und nach Abzug bestimmter Sonderausgaben und außergewöhnlicher Belastungen – unstrittig einen negativen Gesamtbetrag an Einkünften ausweise, sodass der in §92 Abs1 Z5 UG als Mindestverdienstgrenze genannte 14-fache Betrag gemäß §5 Abs2 ASVG in der geltenden Fassung nicht erreicht worden sei. Einen anderen Nachweis für die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit als den Einkommensteuerbescheid lasse §2b Abs4 Z3 der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über Studienbeiträge (Studienbeitragsverordnung 2004 – StubeiV 2004) nicht zu.

2.       Bei der Behandlung der gegen diese Entscheidung gemäß Art144 B-VG erhobenen Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §92 Abs1 Z5 UG, BGBl I 120/2002 idF BGBl I 79/2013, entstanden. Weiters entstanden Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der Ziffernfolge ", 5" im ersten Halbsatz und der Ziffer 3 des §2b Abs4 der StubeiV 2004, BGBl II 55/2004 idF BGBl II 211/2010. Der Verfassungsgerichtshof hat daher am 9. März 2016 beschlossen, diese Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen von Amts wegen auf ihre Verfassungs- bzw. Gesetzmäßigkeit zu prüfen.2. Bei der Behandlung der gegen diese Entscheidung gemäß Art144 B-VG erhobenen Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §92 Abs1 Z5 UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 79 aus 2013,, entstanden. Weiters entstanden Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der Ziffernfolge ", 5" im ersten Halbsatz und der Ziffer 3 des §2b Abs4 der StubeiV 2004, Bundesgesetzblatt Teil 2, 55 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 211 aus 2010,. Der Verfassungsgerichtshof hat daher am 9. März 2016 beschlossen, diese Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen von Amts wegen auf ihre Verfassungs- bzw. Gesetzmäßigkeit zu prüfen.

3.       Der Verfassungsgerichtshof legte seine Bedenken, die ihn zur Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens bestimmt haben, in seinem Prüfungsbeschluss wie folgt dar:

"[…] 2.1. Gemäß §91 Abs1 UG haben unter anderem österreichische oder ihnen aus unions- oder völkerrechtlichen Gründen gleichgestellte ordentliche Studierende, die die für ihr Studium jeweils vorgesehene Studienzeit um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag für jedes weitere Semester zu entrichten. §92 Abs1 UG regelt in der Folge Ausnahmetatbestände, bei deren Vorliegen den Studierenden der Studienbeitrag, den sie grundsätzlich nach §91 UG zu entrichten hätten, erlassen – oder gegebenenfalls rückerstattet – wird.

In diesem Zusammenhang sieht §92 Abs1 Z5 UG den folgenden Ausnahmetat-bestand vor: Studierenden, die die für ihr Studium im Sinne des §91 Abs1 UG veranschlagte Studienzeit (also Regelstudienzeit zuzüglich zwei Semester) über-schreiten, wird der Studienbeitrag erlassen, 'wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gem. §5 Abs2 ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben. Die Träger der Sozialversicherung haben zu diesem Zweck den Universitäten auf Anfrage die für das Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn vorliegen-den Daten der betroffenen Studierenden über die Erwerbstätigkeit und die Beitragsgrundlagen im automationsunterstützten Datenverkehr über den Haupt-verband (§31 ASVG) zu übermitteln.'

2.2. Diese Regelung dürfte mit dem Sachlichkeitsgebot des Gleichheitsgrundsat-zes und den aus Art18 B-VG folgenden Anforderungen an eine, dem Regelungs-gegenstand angemessene Determinierung des Vollzugshandelns (siehe in Bezug auf die gesetzliche Regelung der Einhebung von Studienbeiträgen VfSlg 19.448/2011) nicht im Einklang stehen:

Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass der Gesetzgeber mit §92 Abs1 Z5 UG eine Ausnahme von der nach §91 Abs1 UG grundsätzlich bestehenden Studienbeitragspflicht für jene Studierenden vorsehen wollte, die neben dem Studium (womit eine Beurlaubung nach §67 UG nicht in Frage kommt) einer Erwerbstätigkeit nachgehen (müssen), was zu einer entsprechenden Verlangsamung ihres Studienfortschritts führen kann. Dass der Gesetzgeber den Ausnahmetatbestand des §92 Abs1 Z5 UG gerade wegen dieses Aspekts der zeitlichen Belastung der Studierenden eingeführt hat, dürfte sich auch daraus ergeben, dass dieser Ausnahmetatbestand gemeinsam mit dem des §92 Abs1 Z6 UG (für Fälle der Krankheit, Schwangerschaft oder Kinderbetreuung) eingeführt wurde, die allesamt auf Fallkonstellationen Bedacht nehmen, in denen Studierende an der zügigen Fortführung des Studiums aus berücksichtigungswürdigen Gründen gehindert sein können (siehe BGBl I 134/2008 und dazu den Hinweis in den Gesetzesmaterialien, dass für 'Studierende, die auf Grund von Krankheit, Schwangerschaft, Kinderbetreuung, Berufsausübung oder Behinderung die vorgesehenen Studienzeitvorgaben nicht erfüllen können, […] ein Erlass des Studienbeitrages möglich sein' soll [890/A, 23. GP, 8]). Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass der Gesetzgeber mit §92 Abs1 Z5 UG eine Ausnahme von der nach §91 Abs1 UG grundsätzlich bestehenden Studienbeitragspflicht für jene Studierenden vorsehen wollte, die neben dem Studium (womit eine Beurlaubung nach §67 UG nicht in Frage kommt) einer Erwerbstätigkeit nachgehen (müssen), was zu einer entsprechenden Verlangsamung ihres Studienfortschritts führen kann. Dass der Gesetzgeber den Ausnahmetatbestand des §92 Abs1 Z5 UG gerade wegen dieses Aspekts der zeitlichen Belastung der Studierenden eingeführt hat, dürfte sich auch daraus ergeben, dass dieser Ausnahmetatbestand gemeinsam mit dem des §92 Abs1 Z6 UG (für Fälle der Krankheit, Schwangerschaft oder Kinderbetreuung) eingeführt wurde, die allesamt auf Fallkonstellationen Bedacht nehmen, in denen Studierende an der zügigen Fortführung des Studiums aus berücksichtigungswürdigen Gründen gehindert sein können (siehe Bundesgesetzblatt Teil eins, 134 aus 2008, und dazu den Hinweis in den Gesetzesmaterialien, dass für 'Studierende, die auf Grund von Krankheit, Schwangerschaft, Kinderbetreuung, Berufsausübung oder Behinderung die vorgesehenen Studienzeitvorgaben nicht erfüllen können, […] ein Erlass des Studienbeitrages möglich sein' soll [890/A, 23. GP, 8]).

Vor diesem Hintergrund dürfte §92 Abs1 Z5 UG für die Beurteilung des Aus-maßes, inwieweit ein Studierender 'durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen' war, auf das Jahreseinkommen und in der Folge darauf abstellen, dass ein Ausmaß dieser Inanspruchnahme, das eine entsprechende Studienzeitüberschreitung rechtfertigt, dann vorliegt, wenn dieses Jahreseinkommen das 14-fache der sogenannten Geringfügigkeitsgrenze des §5 Abs2 ASVG erreicht.

Der Verfassungsgerichtshof hält es vorläufig schon aus verwaltungsökonomi-schen Gründen für grundsätzlich sachlich gerechtfertigt, das Ausmaß der zeitli-chen Inanspruchnahme durch eine Erwerbstätigkeit am Maßstab des mit dieser Erwerbstätigkeit erzielten Einkommens zu messen. Ebenso dürfte es im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz nicht zu beanstanden sein, dass, wie §2b Abs4 Z3 StubeiV 2004 in Konkretisierung des §92 Abs1 Z5 UG festlegen dürfte, dieses Einkommen grundsätzlich durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nachzuweisen ist.

Dass der Gesetzgeber in §92 Abs1 Z5 UG mit dem Begriff des 'Jahreseinkom-men(s)' das Einkommen im Sinne des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988) vor Augen hatte, dürfte sich auch daraus ergeben, dass §92 Abs1 Z5 UG in seiner früheren Fassung durch BGBl I 134/2008 noch ausdrücklich darauf verwiesen hat, dass die '§§8 bis 11 Studienförderungsgesetz [….] bei der Einkommensberechnung anzuwenden' sind. §8 StudFG definiert nun in seinem Abs1 Z1 das Einkommen grundsätzlich als jenes gemäß §2 Abs2 EStG 1988, das das StudFG in der Folge insbesondere für die Zwecke der Festle-gung einer Einkommensgrenze für die Gewährung von Studienbeihilfe aus dem Grund sozialer Bedürftigkeit durch Hinzurechnungen (§9 StudFG) und Regelun-gen über einen Pauschalierungsausgleich (§10 StudFG) ergänzt. Die nunmehr in Geltung stehende Fassung des §92 Abs1 Z5 UG wurde mit BGBl I 81/2009 herbeigeführt. Mit dieser UG-Novelle ist die genannte Bezugnahme auf die §§8 ff. StudFG in §92 Abs1 Z5 UG entfallen. Stattdessen hat der Gesetzgeber im zweiten Satz dieser Bestimmung nunmehr die Verpflichtung der Träger der Sozialversicherung zu einer entsprechenden Datenübermittlung festgelegt. Dass der Gesetzgeber in §92 Abs1 Z5 UG mit dem Begriff des 'Jahreseinkom-men(s)' das Einkommen im Sinne des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988) vor Augen hatte, dürfte sich auch daraus ergeben, dass §92 Abs1 Z5 UG in seiner früheren Fassung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 134 aus 2008, noch ausdrücklich darauf verwiesen hat, dass die '§§8 bis 11 Studienförderungsgesetz [….] bei der Einkommensberechnung anzuwenden' sind. §8 StudFG definiert nun in seinem Abs1 Z1 das Einkommen grundsätzlich als jenes gemäß §2 Abs2 EStG 1988, das das StudFG in der Folge insbesondere für die Zwecke der Festle-gung einer Einkommensgrenze für die Gewährung von Studienbeihilfe aus dem Grund sozialer Bedürftigkeit durch Hinzurechnungen (§9 StudFG) und Regelun-gen über einen Pauschalierungsausgleich (§10 StudFG) ergänzt. Die nunmehr in Geltung stehende Fassung des §92 Abs1 Z5 UG wurde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 81 aus 2009, herbeigeführt. Mit dieser UG-Novelle ist die genannte Bezugnahme auf die §§8 ff. StudFG in §92 Abs1 Z5 UG entfallen. Stattdessen hat der Gesetzgeber im zweiten Satz dieser Bestimmung nunmehr die Verpflichtung der Träger der Sozialversicherung zu einer entsprechenden Datenübermittlung festgelegt.

Die Gesetzesmaterialien dürften keinen Aufschluss darüber geben, warum die Bezugnahme auf die Bestimmungen des StudFG entfallen ist; sie erläutern nur, dass die angesprochene Verpflichtung der Träger der Sozialversicherung im Sinne einer 'Verwaltungsvereinfachung [….] eine Rückfrage hinsichtlich der Angaben über die Erwerbstätigkeit und die Beitragsgrundlagen der Studierenden im Zusammenhang mit dem Erlass des Studienbeitrages auf Grund von Erwerbstä-tigkeit' ermöglichen soll (Erläut. RV 225 BlgNR 24. GP, 27). Die Gesetzesmaterialien dürften keinen Aufschluss darüber geben, warum die Bezugnahme auf die Bestimmungen des StudFG entfallen ist; sie erläutern nur, dass die angesprochene Verpflichtung der Träger der Sozialversicherung im Sinne einer 'Verwaltungsvereinfachung [….] eine Rückfrage hinsichtlich der Angaben über die Erwerbstätigkeit und die Beitragsgrundlagen der Studierenden im Zusammenhang mit dem Erlass des Studienbeitrages auf Grund von Erwerbstä-tigkeit' ermöglichen soll (Erläut. Regierungsvorlage 225 BlgNR 24. GP, 27).

Der Verfassungsgerichtshof versteht die Regelung des §92 Abs1 Z5 UG daher vorläufig dahingehend, dass sie mit dem Jahreseinkommen – nach wie vor – grundsätzlich auf das Einkommen im Sinne des Einkommensteuerrechts abstellt und die Möglichkeit der Anfrage beim jeweiligen Träger der Sozialversicherung nach dem zweiten Satz des §92 Abs1 Z5 UG nur eine weitere Ermittlungsmög-lichkeit eröffnen soll.

Auch bei einem solchen Verständnis des §92 Abs1 Z5 UG (siehe aber noch unten Punkt 2.3.) besteht gegen die Regelung aber das Bedenken, dass sie in jenen Fällen, in denen Studierende (ausschließlich oder zusätzlich zu einem solchen aus nichtselbständiger Arbeit auch) ein Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit beziehen und dabei die Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb deswegen niedrig ausfallen (und das Einkommen des Studierenden deswegen unter der in §92 Abs1 Z5 UG genannten Mindestgrenze zu liegen kommt), weil bei der Ermittlung des Gewinns entsprechend hohe Ausgaben etwa für Anschaffungen, Instandhaltungen oder dergleichen angefallen sind, zu unsachlichen und damit gleichheitswidrigen Ergebnissen führt. Diesbezüglich wird zu prüfen sein, ob das Einkommen im Sinne des §2 Abs2 EStG 1988, also in den in Rede stehenden Fällen der 'Gewinn' im Sinne eines positiven oder negativen Jahresergebnisses, einen angemessenen Indikator für die zeitliche Belastung des einkommensteuerpflichtigen Studierenden durch die einschlägige Erwerbstätigkeit aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb darstellt.

An einem einfachen Beispiel veranschaulicht: Ein Studierender verrichtet 'freibe-rufliche Lektoratstätigkeit' und erhält dafür im Jahr ein Entgelt von € 6.000,-. Für die Lektoratstätigkeit fällt die Anschaffung eines Notebook samt Drucker an. In einer solchen Konstellation kann die Geltendmachung der Ausgaben für Note-book und Drucker über die Frage entscheiden, ob der Studierende unter oder über der Geringfügigkeitsgrenze gemäß §92 Abs1 Z5 UG liegt.

2.3. Im Gesetzesprüfungsverfahren wird aber auch zu erörtern sein, ob diese Bedenken des Verfassungsgerichtshofes durch eine gleichheitskonforme Ausle-gung des §92 Abs1 Z5 UG zerstreut werden können. Eine solche Auslegung könnte dahin gehen, unter dem 'Jahreseinkommen' im Sinne des §92 Abs1 Z5 UG nicht nur das Einkommen im Sinne des §2 Abs2 EStG 1988 zu verstehen, sondern von einem eigenständigen 'Jahreseinkommensbegriff' auszugehen, der (bestimmte) einkommensteuerrechtlich relevante Ausgaben wieder zur Ermittlung dieses Jahreseinkommens hinzurechnet und somit zu einem, die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes vermeidenden Ergebnis gelangt. Für diesen Fall wird auch zu prüfen sein, ob einer solchen Auslegung entgegensteht, dass dann dem Gesetz selbst nicht zu entnehmen sein dürfte, wie das für die Zwecke des §92 Abs1 Z5 UG relevante Jahreseinkommen zu ermitteln ist.

2.4. Schließlich wird im Gesetzesprüfungsverfahren auch zu klären sein, ob, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, eine nicht zu vernachlässigende Zahl aller erwerbstätigen Studierenden potentiell von dieser Problematik betroffen ist, oder ob sich der unter Punkt 2.2. geschilderte Effekt nur in vereinzelten Härtefäl-len ergibt. Dabei wird auch zu prüfen sein, ob die, Einkommen unter € 11.000,- steuerfrei stellende Regelung des §33 Abs1 EStG 1988 für selbständig erwerbs-tätige Studierende eine Funktion erfüllt, die – weil diese Studierenden auf die Geltendmachung von Betriebsausgaben verzichten können – die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes zerstreut.

2.5. Sollte das Gesetzesprüfungsverfahren ergeben, dass die vorläufige Annahme des Verfassungsgerichtshofes, §92 Abs1 Z5 UG stelle maßgeblich auf die zeitliche Belastung der Studierenden ab, nicht zutrifft (und der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mit seiner im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Äußerung, es sei weder in §92 UG noch in der StubeiV 2004 'der geringste Hinweis darauf zu finden, dass die Zeit, die für die Erwerbstätigkeit neben dem Studium aufgewendet wird, für die Erlassung des Studienbeitrages maßgeblich ist', im Recht sein), dann hat der Verfassungsgerichtshof das Bedenken, dass §92 Abs1 Z5 UG mit dem 'Jahreseinkommen', das eine bestimmte 'Geringfügigkeitsgrenze' nicht überschreiten darf, auf ein unsachliches Kriterium für den Erlass oder die Rückerstattung des Studienbeitrages abstellt, weil damit ein geringes Einkommen nicht, ein hohes demgegenüber schon zum Erlass beziehungsweise zur Rückerstattung des Studienbeitrages führen dürfte.

3.1. Treffen die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §92 Abs1 Z5 UG zu, so dürfte mit der Aufhebung dieser Bestimmung die gesetzliche Grundlage für §2b Abs4 Z3 StubeiV 2004 und damit die gemäß Art18 Abs2 B-VG erforderliche Rechtsgrundlage wegfallen.

3.2. Sollten die gegen §92 Abs1 Z5 UG geäußerten Bedenken des Verfassungs-gerichtshofes demgegenüber nicht zutreffen und diese Bestimmung einer, diese Bedenken entkräftenden Auslegung zugänglich sein, dann hegt der Verfassungs-gerichtshof darüber hinaus gegen §2b Abs4 Z3 StubeiV 2004 folgende Beden-ken:

Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass §2b Abs4 Z3 Stu-beiV 2004 als Nachweis für das Jahreseinkommen im Sinne des §92 Abs1 Z5 UG ausschließlich den Einkommensteuerbescheid festlegt (vgl. VwGH 19.12.2012, 2012/10/0061; 19.2.2014, 2013/10/0184; 12.8.2014, Ro 2014/10/0087). Diesfalls scheint §2b Abs4 Z3 StubeiV 2004 insoweit mit §92 Abs1 Z5 UG in Widerspruch zu stehen, als diese Gesetzesbestimmung – nach den Materialien ausdrücklich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung (siehe oben Punkt 2.2.) – jedenfalls auch eine Anfrage beim zuständigen Sozialversicherungsträger zu ermöglichen scheint (zur fehlenden Anpassung der StubeiV 2004 vgl. Perthold-Stoitzner, §92, in: Mayer [Hrsg.], Universitätsgesetz 2002 – Kommentar², 2010, 357). Dabei ist es dem Verfassungsgerichtshof vorläufig nicht klar, ob und inwiefern der Nachweis durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides und die Anfrage beim zuständigen Sozialversicherungsträger zu gleichen oder unterschiedlichen Ergebnissen führen können (etwa weil im Zusammenhang mit selbständig erwerbstätigen Studierenden der informationspflichtige Sozialversicherungsträger ohnehin nur den vorher von ihm auf Grund-lage der §§229a ff. GSVG seinerseits vom zuständigen Finanzamt erhaltenen Einkommensteuerbescheid übermittelt). Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass §2b Abs4 Z3 Stu-beiV 2004 als Nachweis für das Jahreseinkommen im Sinne des §92 Abs1 Z5 UG ausschließlich den Einkommensteuerbescheid festlegt vergleiche VwGH 19.12.2012, 2012/10/0061; 19.2.2014, 2013/10/0184; 12.8.2014, Ro 2014/10/0087). Diesfalls scheint §2b Abs4 Z3 StubeiV 2004 insoweit mit §92 Abs1 Z5 UG in Widerspruch zu stehen, als diese Gesetzesbestimmung – nach den Materialien ausdrücklich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung (siehe oben Punkt 2.2.) – jedenfalls auch eine Anfrage beim zuständigen Sozialversicherungsträger zu ermöglichen scheint (zur fehlenden Anpassung der StubeiV 2004 vergleiche Perthold-Stoitzner, §92, in: Mayer [Hrsg.], Universitätsgesetz 2002 – Kommentar², 2010, 357). Dabei ist es dem Verfassungsgerichtshof vorläufig nicht klar, ob und inwiefern der Nachweis durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides und die Anfrage beim zuständigen Sozialversicherungsträger zu gleichen oder unterschiedlichen Ergebnissen führen können (etwa weil im Zusammenhang mit selbständig erwerbstätigen Studierenden der informationspflichtige Sozialversicherungsträger ohnehin nur den vorher von ihm auf Grund-lage der §§229a ff. GSVG seinerseits vom zuständigen Finanzamt erhaltenen Einkommensteuerbescheid übermittelt).

Schließlich besteht gegen §2b Abs4 Z3 StubeiV 2004 das Bedenken, dass, sollte das Gesetzesprüfungsverfahren ergeben, dass nach §92 Abs1 Z5 UG (nicht nur) das Einkommen im Sinne des Einkommensteuerrechts maßgeblich ist, diese Verordnungsbestimmung dann aber die Berücksichtigung anderer Aspekte als denjenigen des Einkommens im Sinne des Einkommensteuerrechts ausschließen dürfte."

4.       Die Bundesregierung erstattete zur Prüfung des §92 Abs1 Z5 UG eine Äußerung, in der sie den vom Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken hinsichtlich dieser Regelung wie folgt entgegentritt:

"[…] 1.1. Zu den Bedenken im Hinblick auf das Sachlichkeitsgebot:

1.1.1. […]

1.1.2. Der Wille des Gesetzgebers ist in der in Prüfung gezogenen Bestimmung eindeutig darauf gerichtet, Studierenden, die auf Grund von Erwerbstätigkeit an ihrem Fortkommen im Studium gehindert sind, den Studienbeitrag nach Überschreitung der studienbeitragsfreien Zeit zu erlassen bzw. zurückzuerstatten. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit muss dabei einen bestimmten Betrag, der sich an der Geringfügigkeitsgrenze orientiert und damit als Gradmesser für die zeitliche Belastung fungiert, erreichen.

1.1.3. Im Prüfungsbeschluss hält es der Gerichtshof für grundsätzlich sachlich gerechtfertigt, das Ausmaß der zeitlichen Inanspruchnahme durch eine Erwerbstätigkeit am Maßstab des mit dieser Erwerbstätigkeit erzielten Einkommens zu messen (Rz 23). Er stellt aber in Frage, ob das Einkommen im Sinne des §2 Abs2 EStG, also in den in Rede stehenden Fällen der 'Gewinn' im Sinne eines positiven oder negativen Jahresergebnisses, einen angemessenen Indikator für die zeitliche Belastung eines einkommensteuerpflichtigen Studierenden durch die einschlägige Erwerbstätigkeit aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb darstellt (Rz 27).

Die aufgrund einer Berufstätigkeit bestehende zusätzliche Belastung der Studierenden kann schon aus rein verwaltungstechnischen Gründen nicht am mit der Erwerbstätigkeit tatsächlich verbundenen Zeitaufwand gemessen werden, da insbesondere bei selbständig Erwerbstätigen diese zeitliche Belastung nicht objektiv feststellbar bzw. belegbar ist. Als Indikator der zeitlichen Belastung bietet sich daher vielmehr das aus der Berufstätigkeit erzielte Einkommen an, zumal eine Erwerbstätigkeit generell auf die Erzielung von Einkommen abzielt.

Um eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen, hat der Gesetzgeber daher normiert, dass das Einkommen aus Erwerbstätigkeit einen bestimmten Betrag, der sich an der Geringfügigkeitsgrenze orientiert und damit als 'objektiver' Gradmesser für die zeitliche Belastung fungiert, erreichen muss.

1.1.4. Im Hinblick auf die Geltendmachung von Abschreibungen ist dem Verfassungsgerichtshof einerseits beizupflichten, dass die Vornahme dieser Abschreibungen darüber entscheiden könnte, ob der Studierende unter oder über der Geringfügigkeitsgrenze zu liegen kommt, und andererseits, dass auf die Geltendmachung von Betriebsausgaben auch verzichtet werden könnte (vgl. Rz 28 und 30 des Prüfungsbeschlusses). Es bleibt dabei jedem einkommensteuerpflichtigen Studierenden im Einzelfall unbenommen, konkret durchzurechnen, wie er am besten 'aussteigt', zu diesem Zweck gegebenenfalls bestehende Optionen gegeneinander abzuwägen, Gestaltungsspielräume zu nutzen und unter Umständen auch einen Steuerberater zu konsultieren, um das für ihn optimale Ergebnis zu erzielen. […]1.1.4. Im Hinblick auf die Geltendmachung von Abschreibungen ist dem Verfassungsgerichtshof einerseits beizupflichten, dass die Vornahme dieser Abschreibungen darüber entscheiden könnte, ob der Studierende unter oder über der Geringfügigkeitsgrenze zu liegen kommt, und andererseits, dass auf die Geltendmachung von Betriebsausgaben auch verzichtet werden könnte vergleiche Rz 28 und 30 des Prüfungsbeschlusses). Es bleibt dabei jedem einkommensteuerpflichtigen Studierenden im Einzelfall unbenommen, konkret durchzurechnen, wie er am besten 'aussteigt', zu diesem Zweck gegebenenfalls bestehende Optionen gegeneinander abzuwägen, Gestaltungsspielräume zu nutzen und unter Umständen auch einen Steuerberater zu konsultieren, um das für ihn optimale Ergebnis zu erzielen. […]

1.1.8. Eine (allenfalls unter dem Gesichtspunkt verfassungskonformer Interpretation vorzuziehende) Interpretation des Begriffes 'Jahreseinkommen' in §92 Abs1 Z5 UG dahingehend, dass dabei insbesondere bestimmte, den einkommensteuerrechtlichen Gewinn mindernde Ausgaben außer Betracht zu bleiben hätten – wie in Rz 29 des Prüfungsbeschlusses erwogen – ist nach Ansicht der Bundesregierung nicht gangbar, da dem Gesetz keine Kriterien für eine Unterscheidung zwischen den zu veranschlagenden und den nicht zu veranschlagenden Ausgaben zu entnehmen sind – und somit auch die Grenze des Wortlauts der Bestimmung überschritten wäre.

1.1.9. Zu der Bedeutung der von den Trägern der Sozialversicherung zu übermittelnden Daten über die Erwerbstätigkeit und die Beitragsgrundlagen ist auszuführen:

Da das Einkommen (im steuerrechtlichen Sinn) und die 'Beitragsgrundlage' (im sozialversicherungsrechtlichen Sinn) nicht identisch sind, wird die Vorlage des Einkommenssteuerbescheides und die Anfrage beim zuständigen Sozialversicherungsträger im Regelfall zu unterschiedlichen Ergebnissen führen (vgl. Rz 34 des Prüfungsbeschlusses). Da das Einkommen (im steuerrechtlichen Sinn) und die 'Beitragsgrundlage' (im sozialversicherungsrechtlichen Sinn) nicht identisch sind, wird die Vorlage des Einkommenssteuerbescheides und die Anfrage beim zuständigen Sozialversicherungsträger im Regelfall zu unterschiedlichen Ergebnissen führen vergleiche Rz 34 des Prüfungsbeschlusses).

Beitragsgrundlage sind sozialversicherungsrechtliche Entgelte (Bezüge) bzw. Einkommen (Einkünfte) unter Berücksichtigung von Mindest- und Höchstbeitragsgrundlagen bzw. allenfalls Geringfügigkeitsgrenzen (vgl. §§44 ff ASVG; Blume in: Sonntag (Hrsg), ASVG Jahreskommentar6 [2015] §§44 ff; §§25 ff GSVG; Pflug in: Sonntag (Hrsg), GSVG Jahreskommentar4 [2015] §§25 ff). Bei unselbständig Erwerbstätigen ergibt sich die Beitragsgrundlage aus dem im Beitragszeitraum gebührenden Arbeitsverdienst bzw. Entgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinn (vgl. §49 ASVG). Bei jenen selbständig Erwerbstätigen, die dem GSVG unterliegen, weicht die Beitragsgrundlage aufgrund der Hinzurechnung der in §25 Abs2 Z2 GSVG genannten Beiträge (zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung) in aller Regel von den relevanten Einkünften laut Einkommenssteuerbescheid ab, und zwar unter Umständen deutlich. Beitragsgrundlage sind sozialversicherungsrechtliche Entgelte (Bezüge) bzw. Einkommen (Einkünfte) unter Berücksichtigung von Mindest- und Höchstbeitragsgrundlagen bzw. allenfalls Geringfügigkeitsgrenzen vergleiche §§44 ff ASVG; Blume in: Sonntag (Hrsg), ASVG Jahreskommentar6 [2015] §§44 ff; §§25 ff GSVG; Pflug in: Sonntag (Hrsg), GSVG Jahreskommentar4 [2015] §§25 ff). Bei unselbständig Erwerbstätigen ergibt sich die Beitragsgrundlage aus dem im Beitragszeitraum gebührenden Arbeitsverdienst bzw. Entgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinn vergleiche §49 ASVG). Bei jenen selbständig Erwerbstätigen, die dem GSVG unterliegen, weicht die Beitragsgrundlage aufgrund der Hinzurechnung der in §25 Abs2 Z2 GSVG genannten Beiträge (zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung) in aller Regel von den relevanten Einkünften laut Einkommenssteuerbescheid ab, und zwar unter Umständen deutlich.

In anderen Fällen kann es sein, dass es aufgrund der Nichtüberschreitung der steuerlichen Veranlagungsgrenze gar keinen Einkommenssteuerbescheid gibt, oder dass etwa Einkünfte als Gesellschafter einer GmbH, die gegebenenfalls Teil der Beitragsgrundlage nach dem GSVG sein können, aber aufgrund ihrer Endbesteuerung über die Kapitalertragssteuer nur ausnahmsweise im Einkommenssteuerbescheid festgestellt werden.

In der Praxis können aus der Beitragsgrundlage im sozialversicherungsrechtlichen Sinn daher zwar gewisse Schlüsse auf die (steuerliche) Einkommenshöhe gezogen werden, aber ob und wie diese Angaben konkret verwendbar sind, kann nicht generell gesagt werden. Vielmehr würde es im Einzelfall einer genauen Prüfung bzw. Verifizierung bedürfen. […]"

5.       Das Bundesverwaltungsgericht erstattete eine Äußerung, in der es im Wesentlichen den in der Stellungnahme der Bundesregierung vorgebrachten Argumenten beitritt. Die im Anlassfall beschwerdeführende Partei und der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft erstatteten keine Äußerung.

II.      Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

1.       §92 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl I 120/2002 idF BGBl I 79/2013, lautet auszugsweise wie folgt (die in Prüfung gezogenen Teile der Bestimmung sind hervorgehoben): 1. §92 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 79 aus 2013,, lautet auszugsweise wie folgt (die in Prüfung gezogenen Teile der Bestimmung sind hervorgehoben):

"Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages

§92. (1) Der Studienbeitrag ist insbesondere zu erlassen

       1.-3. […]

       4. Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß §91 Abs1 erfüllen,  auch bei Überschreitung des in Abs1 festgelegten Zeitraumes für  Semester, in denen sie nachweislich mehr als 2 Monate durch Krankheit  oder Schwangerschaft am Studium gehindert waren oder sich  überwiegend der Betreuung von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder  einem allfälligen späteren Schuleintritt gewidmet haben.

       5. Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß §91 Abs1 erfüllen,  auch bei Überschreitung des in Abs1 festgelegten Zeitraumes, wenn sie

       im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine  Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahres- einkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gem. §5  Abs2 ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben. Die Träger  der Sozialversicherung haben zu diesem Zweck den Universitäten auf  Anfrage die für das Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn  vorliegenden Daten der betroffenen Studierenden über die Erwerbstätig- keit und die Beitragsgrundlagen im automationsunterstützten Datenver- kehr über den Hauptverband (§31 ASVG) zu übermitteln.

       6. Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß §91 Abs1 erfüllen,  auch bei Überschreitung des in Abs1 festgelegten Zeitraumes, wenn  eine Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens  50 % festgestellt ist.

       7. […]

       (2) Über den Antrag auf Erlass des Studienbeitrages entscheidet das  Rektorat.

       (3) Dem Antrag sind die für den Erlass des Studienbeitrages erforderlichen Nachweise beizufügen.

       (4)-(10) […]"

2.       §92 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl I 120/2002 idF BGBl I 134/2008, lautete auszugsweise wie folgt:2. §92 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 134 aus 2008,, lautete auszugsweise wie folgt:

"Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages

§92. (1) Der Studienbeitrag ist insbesondere zu erlassen

       1.-4. […]

5. Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß §91 Abs1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs1 festgelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gem. §5 Abs2 ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben. Die §§8 bis 11 Studienförderungsgesetz sind bei der Einkommensberechnung anzuwenden.

       6. […]

       (2)-(10) […]"

3.       §2b der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über Studienbeiträge (Studienbeitragsverordnung 2004 – StubeiV 2004), BGBl II 55/2004 idF BGBl II 211/2010, lautet auszugsweise wie folgt (die in Prüfung gezogenen Teile der Bestimmung sind hervorgehoben):3. §2b der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über Studienbeiträge (Studienbeitragsverordnung 2004 – StubeiV 2004), Bundesgesetzblatt Teil 2, 55 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 211 aus 2010,, lautet auszugsweise wie folgt (die in Prüfung gezogenen Teile der Bestimmung sind hervorgehoben):

"Erlass des Studienbeitrages gemäß §92 des Universitätsgesetzes 2002

       §2b. (1) Liegt ein Grund für einen Erlass des Studienbeitrages gemäß §92 Abs1 des Universitätsgesetzes 2002 vor, so kann die oder der Studierende einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages stellen.

       (2) […]

       (3) Der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages ist bis längstens 31. Oktober bzw. 31. März des betreffenden Semesters zu stellen, soferne von der jeweiligen Universität keine abweichende Regelung getroffen wird. Können die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages nicht fristgerecht nachgewiesen werden, so ist der Studienbeitrag zu entrichten. Ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Wintersemester ist bis zum nächstfolgenden 31. März, ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester ist bis zum nächstfolgenden 30. September zulässig; die Dauer eines allfälligen Verbesserungsauftrages darf eine zur Behebung des Mangels erforderliche angemessene Frist nicht überschreiten.

       (4) Für den Nachweis der Gründe gemäß §92 Abs1 Z4, 5 und 6 Universitätsgesetz 2002 gilt Folgendes:

   1. Die Hinderung am Studium durch mehr als zwei Monate durch  Krankheit oder Schwangerschaft (§92 Abs1 Z4 des
     Universitätsgesetzes 2002) ist durch eine entsprechende fachärztliche
         Bestätigung nachzuweisen.
Krankheit oder Schwangerschaft (§92 Abs1 Z4 des , Universitätsgesetzes 2002) ist durch eine entsprechende fachärztliche , Bestätigung nachzuweisen.

   2. Die überwiegende Betreuung von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder  einem allfälligen späteren Schuleintritt (§92 Abs1 Z4 des
     Universitätsgesetzes 2002)

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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